Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1333/99
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 13.07.1999 7 Ca 1386/99 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.348,-- netto nebst
4 % Zinsen seit dem 07.04.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger war bis 28.02.1989 Leiter der Bezirksdirektion W.der Beklagten.
3Die Beklagte hatte u. a. zugunsten des Klägers eine Versicherung für die Versorgung des hauptberuflichen Versicherungs-Außendienstes bei der D. H.Volks- und Lebensversicherungs AG in B. abgeschlossen. Seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten leistete der Kläger selbst keine Beiträge mehr zu dieser Versicherung. Es blieb nur der Anteil, der von der Beklagten bezahlt worden war, bestehen.
4In dem Versicherungsschein Nr. AK 15404 heißt es u.a.:
5Wir versichern aufgrund der eingereichten schriftlichen Erklärungen und der
6für das Versorgungswerk des Versicherungsaußendienstes geltenden Richt-
7linien und Versicherungsbedingungen folgende Leistungen:
81. Versicherungssumme, fällig am 01. Januar 1999
92. Invalidenrente in Höhe von 15 % der Vers.-Summe
103. Witwenrente in Höhe von 10 % der Vers.-Summe
114. Waisenrente in Höhe von 3 1/3 % der Vers.-Summe
12Die Versicherung beginnt am 01.07.1967
13Die Höhe der Versicherungssumme ergibt sich aus der Tarifgrundlage des
14Versorgungswerks. Die Prämienzahlung erfolgt in Form von Einmalbeiträgen
15für die einzelnen Kalenderjahre. Bei Versicherungsbeginn werden der
16Versicherung die bis zum 31. Dezember 1966 gezahlten Einmalbeiträge
17bei der Summenbemessung zugrundegelegt; durch Entrichtung fort-
18laufender Einmalbeiträge erhöht sich die Versicherungssumme jeweils
19mit Wirkung vom 1. Januar des auf die Zahlung folgenden Jahres. Über
20die erreichte Versicherungssumme erhält der Versicherte bei Beginn der
21Versicherung und dann alljährlich eine Mitteilung unter Angabe der ge-
22zahlten Einmalbeiträge.
23In dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.1984 heißt es u. a.:
24Alle in diesem Versorgungswerk abgeschlossenen Versicherungen, die im
25Abrechnungsverband 1 (Tarif AK) bzw. im Abrechnungsverband 4 (Tarif AP)
26enthalten sind, erhalten ab dem 01.01.1985 einen jährlichen Überschuss-
27anteil, der in Prozent des jeweils zum 31.12. des Vorjahres vorhandenen
28Deckungskapitals bemessen wird. Der Überschussanteil wird fällig zu
29Beginn des Kalenderjahres, für das er erklärt ist. Der Prozentsatz für das
30Jahr 1985 wird im Dezember bekanntgegeben.
31Der jährliche Überschussanteil erhöht das Deckungskapital und damit die
32Vertragsleistungen.
33Für alle am 31.12.1981 nach dem derzeitigen Tarif im Bestand befindlichen
34Verträge wird zum 01.01.1985 darüber hinaus eine einmalige Sonder-
35ausschüttung fällig. Sie beträgt für jedes abgelaufene Kalenderjahr Ihrer
36Versicherung 2 % des zum 31.12.1984 vorhandenen Deckungskapitals.
37Diese Sonderausschüttung erhöht ebenfalls das Deckungskapital und damit
38die vertraglichen Leistungen.
39In der Folge wurden jährliche Überschüsse entsprechend dem zugesagten Verfahren bekanntgegeben. So heißt es in der dem Kläger zuletzt erteilten Bescheinigung vom 13.01.1998:
40Mit Wirkung vom 1.1.1998 hat sich die Versicherungssumme wie folgt erhöht:
41Versicherungssumme am 31.12.1997: 32.827 DM
42Erhöhung zum 1.1.1998:
43- durch Einmalbeiträge 1997
44in Höhe von 0 DM: 0 DM
45- durch einen laufenden Überschussanteil
46in Höhe von 3,95 % des am 31.12.1997
47vorhandenen Deckungskapitals: 1.297 DM
48neue Versicherungssumme zum 1.1.1998: 34.124 DM
49Die Versicherungssumme von DM 34.124,-- wurde dem Kläger ausgezahlt. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18.01.1999 monierte er, dass er die Versicherungssumme per 01.01.1998 erhalten habe. Er bat darum, die aktuelle Versicherungssumme per 01.01.1999 entsprechend der Regelung im Geschäftsplan zu berechnen und die entstehende Differenz nach zu regulieren. Unabhängig davon erbat er Informationen darüber, in welcher Höhe der laufende Überschussanteil per 31.12.1998 erklärt worden sei.
50Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten und der Beklagten am 07.04.1999 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst um Auskunft über den laufenden Überschussanteil aus der Versicherung AK 15404 per 31.12.1998 ersucht. Nachdem ihm die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.1999 mitgeteilt hatte, dass sich der Überschussanteil per 01.01.1999 rechnerisch auf DM 1.348,-- belaufen habe, hat der Kläger sein Klagebegehren dahin geändert, dass er nunmehr von der Beklagten die Zahlung von DM 1.348,-- begehrt.
51Der Kläger hat demgemäß beantragt,
52die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.348,-- netto zu zahlen nebst
534 % Zinsen seit Klagezustellung am 07.04.1999.
54Die Beklagte hat beantragt,
55die Klage abzuweisen.
56Die Beklagte hat vor allem die Ansicht vertreten, ein Überschussanteil für 1999 sei nicht fällig geworden, weil für dieses Jahr kein Vertrag mehr bestanden habe.
57Mit dem am 13.07.1999 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
58Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht feststellbar, dass der Versicherungsvertrag 1999 noch bestanden habe. Dafür, dass aus dem Fälligkeitsdatum das Vertragsende zu entnehmen sei, sei nichts ersichtlich. Das Ablaufdatum eines Versicherungsver-
59trages liege denknotwendig vor der Fälligkeit der Versicherungssumme.
60Gegen das ihm am 09.08.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim
61Landesarbeitsgericht am 09.09.1999 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.10.1999 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
62Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:
63Die Beklagte habe den Versicherungsschein ausgestellt und dabei versäumt, einen exakten Beendigungstermin aufzuführen. Diese Unklarheit müsse sie sich anrechnen lasse, da sie das Regelwerk aufgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es durchaus denkbar, dass das Ablaufdatum mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zusammenfalle.
64Der Kläger beantragt,
65das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1999 aufzuheben
66und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
67Die Beklagte beantragt,
68die Berufung zurückzuweisen.
69Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
70Lebensversicherungsverträge würden mit Ablauf eines näher bestimmten Monats und nicht am ersten Tag des Folgemonats enden. Das sei die allgemeine Üblichkeit in der Lebensversicherung. Die Vereinbarung der Fälligkeit der Leistung für den Lebensfall mit dem 01.01.1999 setze denknotwendig voraus, dass die Versicherung an diesem Tag nicht mehr bestanden habe.
71Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
72E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
73A.
74Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn anders als die Vorinstanz hält die erkennende Kammer die Klage für begründet.
75I.
76Der Kläger hat gemäß der ihm im Schreiben vom 22.10.1984 erteilten Zusage Anspruch auf den am 01.01.1999 fällig gewordenen Überschussanteil in unstreitiger Höhe von DM 1.348,--.
771. Der Kläger hatte gemäß der ihm von der Beklagten am 22.10.1984 erteilten Zusage erstmals Anspruch auf einen Überschussanteil am 01.01.1985, der im Jahre 1984 erwirtschaftet worden war. Denn die Höhe der Überschussanteils bemaß sich nach der vorgenannten Zusage nach einem bestimmten Prozentsatz des jeweils zum 31.12. des Vorjahres (hier: 1984) vorhandenen Deckungskapitals. So weit die Beklagte erstmals im Termin vor der erkennenden Kammer am 25.01.1999 behauptet hat, die Überschussanteile seien dem Deckungskapital der Versicherung des Klägers entgegen den sonstigen Gepflogenheiten vorschüssig zugeschrieben worden unabhängig davon, ob diese Überschussanteile auch tatsächlich von ihr erwirtschaftet worden seien, fehlt es an jeglichem Beweisantritt, der zudem nach § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wegen Verspätung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) hätte zurückgewiesen werden müssen.
782. Die Fälligkeit des jeweiligen Überschussanteils trat nach der Zusage vom 22.10.1984 zu Beginn des Kalenderjahres, für das er erklärt worden ist, ein. Das bedeutete nach der dem Kläger letztmals am 13.01.1998 erteilten Bescheinigung, dass der am 01.01.1998 fällig gewordene Überschussanteil 3,95 % von dem am 31.12.1997 vorhandenen Deckungskapital betrug. Dementsprechend wurde der Überschussanteil für 1999 am 01.01.1999 fällig. Hierunter versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 271 Rz. 1). Da die Fälligkeit notwendigerweise die Entstehung des Anspruchs voraussetzt, muss der Anspruch auf den Überschussanteil für 1999 bereits im Jahre 1998 entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber unstreitig noch der Lebensversicherungsvertrag vom 02.06.1967 zugunsten des Klägers. Demnach konnten sich zum 01.01.1999 auch noch die dem Kläger wegen der an diesem Tag eingetretenen Fälligkeit (vgl. Versicherungsschein-Nummer AK 15404) zustehenden Vertragsleistungen erhöhen.
79II.
80Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.
81B.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
83Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision zugunsten der Beklagten nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
84RECHTSMITTELBELEHRUNG
85Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
86REVISION
87eingelegt werden.
88Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
89Die Revision muss
90innerhalb einer Notfrist von einem Monat
91nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
92Bundesarbeitsgericht,
93Hugo-Preuß-Platz 1,
9499084 Erfurt,
95eingelegt werden.
96Die Revision ist gleichzeitig oder
97innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
98schriftlich zu begründen.
99Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
100deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
101gez.: Dr. Vossen gez.: Ollesch
102zugleich für den ausgeschiedenen
103ehrenamtlichen Richter Purrmann
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.