Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 (2) Sa 1680/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 - 5 Ca 1205/99 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
3Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1998 Zahlung von Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens verlangen kann. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist wegen Erkrankung im Jahre 1998 mit Ablauf des 30. April 1999 erloschen. Die Beklagte hat die Zahlung des Urlaubsgeldes verweigert, da sie der Meinung ist, nach § 1 Abs. 6 und § 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens sei der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann und erfüllt worden ist.
4Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.1999 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
5Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz.
6Sie vertritt die Auffassung, dass der arbeitsunfähigen Klägerin das Urlaubsgeld zustehe. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wie im hessischen Tarifvertrag, zu dem eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei der Urlaubsgeldanspruch von der tatsächlichen Urlaubsgewährung abgelöst.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 - 5 Ca 1205/99 - die Beklagte zur Zahlung von 1.040,31 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 01.04.1999 zu verurteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, der Anspruch auf Urlaubsgeld sei nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung davon abhängig, dass ein Urlaubsanspruch besteht.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
14Die Berufung ist unbegründet.
15Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass nach den tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen der Urlaubsgeldanspruch vom Bestehen eines Urlaubsanspruchs abhängig ist. Die Rechtslage ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 958/98 - entschiedenen Fall, dem der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel zugrunde lag. Die Unrichtigkeit der klägerischen Auffassung lässt sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ablesen, die die Klägerin auch zitiert. Inwiefern das Urlaubsgeld akzessorisch zum Urlaubsanspruch oder Abgeltungsanspruch ist, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nach dem einzelnen Tarifvertrag zu beurteilen (BAG 15.11.1973 DB 1974, 488; BAG 06.09.1994 NZA 1995, 232; BAG 19.01.1999 - 9 AZR 158/98 -).
16Entgegen der Auffassung der Berufung sind die hessische und die nordrhein-westfälische Regelung betreffend die Urlaubsgeldzahlung inhaltlich nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weicht die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Tarifvertrags über Sonderzahlungen vom hessischen Tarifvertrag ab. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zum hessischen Tarifvertrag ist nach der nordrhein-westfälischen Regelung der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder gewährt werden konnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird ergänzend Bezug genommen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
18R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
19Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
20R E V I S I O N
21eingelegt werden.
22Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
23Die Revision muß
24innerhalb einer Notfrist von einem Monat
25nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
26Bundesarbeitsgericht,
27Hugo-Preuß-Platz 1
2899084 Erfurt
29eingelegt werden.
30Die Revision ist gleichzeitig oder
31innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
32schriftlich zu begründen.
33Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
34Funke Thivessen Schwarz
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