Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 1850/99
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.1o.1999 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 1.13o,96 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.1o.1999 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach ihrem Verbandsaustritt aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel die in einem späteren Tarifvertrag vereinbarten Pauschal- und Einmalbeträge schuldet.
3Der Kläger, angelernter Maschineneinrichter, als Betriebsratsmitglied (Vorsitzender) seit 1976 freigestellt, ist seit 1964 bei der Beklagten, einem in V. ansässigen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte gehörte bis zu ihrem Verbandsaustritt am 23.o2.1999 dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. an.
4Am o1.o1.1995 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten Anstellungsvertrag. Danach wurde der Kläger als Mitarbeiter im Bereich Betriebsrat ins Angestelltenverhältnis übernommen (§ 1) und nach Tarifgruppe M 3 eingestuft (§ 2). § 12 des Vertrages sieht den Schriftformzwang für Vertragsänderungen vor. § 9 bestimmt Folgendes:
5Die jeweils geltenden Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW s sind Inhalt dieses Arbeitsvertrages. Dies gilt auch für nachwirkende Tarifverträge.
6Die Änderung von Einzelbestimmungen des Anstellungsvertrages durch Betriebsvereinbarung - auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers - bleibt vorbehalten.
7Am 25.o2.1999 schlossen die IG Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. rückwirkend zum o1.o1.1999 ein Gehaltsabkommen ab. Das Gehaltsabkommen sieht - neben einer Lohnerhöhung von 3.2 % - für die Monate Januar und Februar einen Pauschalbetrag von DM 35o,oo (§ 4) und für das Jahr 1999
8einen im April und September auszahlbaren Einmalbetrag (§ 5) vor, der für den -inzwischen nach Gruppe M 4 vergüteten Kläger DM 78o,96 betragen würde.
9Mit der vor dem Arbeitsgericht Krefeld erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von DM 1.13o,96 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab 12.1o.1999 in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 12.1o.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil an. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12I. Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages die im Gehaltsabkommen vom 25.o2.1999 festgelegten Pauschal- und Einmalbeträge und gemäß § 288, § 291 BGB die Verzinsung der Nettogeldschuld.
131. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, fehlte es, nachdem die Beklagte am 23.o2.1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden war, an der beiderseitigen Tarifgebundenheit als Voraussetzung für die unmittelbare und zwingende Geltung des Gehaltsabkommens (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Die verlängerte Tarifgebundenheit
14(§ 3 Abs. 3 TVG) und die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) erstrecken sich nicht auf neu abgeschlossene Tarifverträge.
152. Die Beklagte hat aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung die Leistungen nach dem Gehaltsabkommen zu gewähren.
16a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge (BaTV-Klausel) entfällt, wenn die bisherige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers infolge Verbandsaustritts endet.
17Nach verbreiteter Auffassung (BAG, Urteil vom o4.o8.1999, 5 AZR 642/98, z.V.v.,
18vgl. Löwisch/Rieble, FS-Schaub, S. 466 f.) will die BaTV-Klausel lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft ersetzen und seine Gleichstellung mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken. Sei der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden, könne dieser Gleichstellungszweck nicht mehr erreicht werden; die Verweisungsklausel bleibe dann ohne materiellrechtliche Bedeutung.
19Die Gegenauffassung (LAG Hamm, Urteil vom o5.o6.1998, NZA-RR 99, 315, Hess. LAG, Urteil vom 23.o3.1999, 4 Sa 1300/98, Danne, SAE 98, 111 ff., Hanau, FS-Gaul, S. 298 ) sieht in dem Verständnis der BaTV-Klausel als Gleichstellungsabrede eine interpretative Verkürzung und hält dafür, dass nach dem Parteiwillen die Klausel nicht die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers voraussetze. Die Gegenauffassung wird auch von der Kammer vertreten (LAG Düsseldorf, Urteil vom o4.o2.1993, LAGE § 613 a BGB Nr. 29).
20b) Verweisungsklauseln sind gemäß § 133, § 157 BGB nach den für Willenserklärungen und Verträge geltenden Grundsätzen und nicht nach den für Tarif- oder Betriebsnormen geltenden Regeln auszulegen (allg. M., BAG, Urteil vom o6.12.199o, 6 AZR 268/89, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu II 2). Zunächst ist, ohne am Buchstaben zu haften, vom Wortlaut auszugehen (BGH, Urteil vom
2118.o5.1998, NJW 98, 2966, zu B I 2). Danach sind zur Erforschung des wirklichen Willens der Parteien die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Erklärungsverhalten der Parteien vor bzw. bei Vertragsschluss, der von ihnen mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und ihre Interessenlage. Dabei gilt das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 26.o1.1998, NJW 98, 1481 = ZIP 98, 6o5, zu II 1 b).
22c) Nimmt man zum Ansatz, dass für eine Auslegung kein Raum besteht, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 133 Rz. 6), führt § 9 des Anstellungsvertrages zu dem Befund, dass die Einbeziehung des Tarifwerks in das Arbeitsverhältnis nicht von der (fortbestehen-
23den) Tarifgebundenheit der Beklagten abhängt. Dies folgt zunächst daraus, dass der Aspekt der Tarifgebundenheit überhaupt nicht erwähnt wird und damit der Vertragstext, der die durch den Schriftformzwang (§ 12) bestärkte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, der Postulation dieses Merkmals als ungeschriebener Voraussetzung entgegensteht. Des weiteren knüpft die BaTV-Klausel gerade an den Fall der fehlenden beiderseitigen Tarifgebundenheit an und will für diesen Fall die Anwendbarkeit der Tarifverträge vorsehen. Daher läuft die Annahme, dass die Verweisung nur bei Tarifgebundenheit einer Partei (des Arbeitgebers) gelten solle, grundsätzlich dem Klauselzweck zuwider. Die BaTV-Klausel wäre für eine typische Konstellation bedeutungslos. Den Arbeitsvertragsparteien kann indessen nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie einer in den Vertrag aufgenommenen essentiellen Regelung das Bedeutsamwerden für typische Fälle versagen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 26.o1.1998, a.a.O., zu II 1 b, Urteil vom18.o5.1998, a.a.O., zu B I 2 a).
24d) Hält man gleichwohl § 9 des Anstellungsvertrages für auslegungsbedürftig und -fähig, gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass die Bezugnahme auf die Tarifverträge lediglich für den Fall der Tarifgebundenheit der Beklagten gelten soll.
25Mit einer BaTV-Klausel als vertragliches Gestaltungsmittel verfolgen Vertragsparteien regelmäßig den Zweck, den Vertragstext zu verkürzen und zu vereinfachen. Das in Bezug genommene Regelungswerk wird in den Vertrag einbezogen, um die Wiedergabe seiner meist komplexen Regelungen zu erübrigen. Mit der Inbezugnahme eines Tarifwerks machen sich die Parteien dessen Umfänglichkeit sowie praktische und rechtliche Bewährtheit ebenso zunutze wie die - den vertraglichen Konsens fördernde - Einschätzung, dass das Tarifwerk einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen enthält.
26Die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge trägt sowohl dem Bedürfnis nach einer möglichst sachnahen Regelung als auch der Absicht, dem Arbeitsverhältnis die in der Branche üblichen Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen, Rechnung.
27Dieselben Erwägungen streiten für die Dynamisierung der Verweisung. Sie entlastet die Parteien außerdem von der Mühsal, in Verhandlungen oder durch Änderungskündigungen die arbeitsvertragliche Pflichtenstruktur einer Veränderung der Gegebenheiten anzupassen.
28e) Aus Sicht des Arbeitgebers wird mit der BaTV-Klausel außerdem die Gleichstellung der tarifungebundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht. Zwar verpflichtet ihn Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG nicht zur Gleichbehandlung von Außenseitern. Eine Ungleichbehandlung wird jedoch in der betrieblichen Praxis meist als ungerecht empfunden und würde für den Arbeitgeber einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen (auf der Grundlage des geltenden einschlägigen Tarifwerks) wirkt ihrem Auseinanderlaufen durch die beliebigen Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in den tarifschließenden Vereinigungen entgegen.
29Das so begründete Interesse an einheitlichen und stabilen Vertragsstrukturen ist nicht zu verwechseln mit dem Interesse des Arbeitgebers, aus dem Tarifvertrag fliehen und , wenn nicht alle, so doch möglichst viele Arbeitnehmer zu niedrigeren Standards beschäftigen zu können. Dieses Interesse stellt freilich keine bei Vertragsschluss feste Größe dar, denn Tarifverträge kommen, wenn sie Arbeitsbedingungen verschlechtern oder Ausschlußfristen enthalten, dem Arbeitgeber zugute, und - abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - mag das Übliche auch einmal höher liegen als der Tarifliche. Überdies kann die Anpassungsautomatik der dynamischen BaTV-Klausel ein weiterhin gewollter Vorteil sein, der mit der Kassierung der Klausel verloren ginge. Macht schon diese Ambiguenz die interpretative Nutzbarmachung des Interesses, den Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag abkoppeln zu können, fragwürdig, so ist dieses Interesse aus den folgenden Erwägungen unerheblich: Das Anliegen einer Partei an einer ihr günstigen Vertragsauslegung macht - jedenfalls dann, wenn sie den Vertrag (mit)formuliert und das Interesse der anderen Partei gegenläufig ist, - es nicht entbehrlich, dass sie sich so deutlich ausdrückt, dass die andere Partei das Gemeinte unter normalen Umständen verstehen kann (Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 28 Rz. 18), sei es nach ihrem Empfängerhorizont, sei es nach den objektiven Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Beteiligten (Palandt/
30Heinrichs, a.a.O., Rz. 9, 12; vgl. BAG, Urteil vom 14.1o.1998, 3 AZR 331/97, n. v., zu II 2 d). Geht es um die Fortgeltung einer BaTV-Klausel, stehen die Interessen der Par-
31teien konträr zueinander: In dem Maße, wie es für die eine Partei, i. c. den Arbeitgeber, von Vorteil ist, wenn der Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag abgekoppelt wird, gereicht dies der anderen Partei zum Nachteil. Die Berücksichtigung des einseitigen Interesses, das Arbeitsverhältnis zu niedrigeren als den tariflichen Standards fortzusetzen, wider-
32spricht daher dem Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung. So darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber mit der dynamischen BaTV-Klausel in dem unterbreiteten Vertrag einen Anreiz zur Eingehung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geben will (vgl. BGH, Urteil vom 18.o5.1998, a.a.O., zu B I 2 c; Annuß, BB 99, 2561) und ihm deshalb für das Arbeitsverhältnis die jeweils geltenden Tarifbedingungen zusagt. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer bei Vertragsschluss regelmäßig nicht die Gleichstellung als (allein) maßgeblichen Zweck der BaTV-Klausel erkennen können (Hanau/Kania, FS-Schaub, 251 f.).
33Abgesehen davon, dass ihnen durchweg unbekannt ist, ob der Arbeitgeber (nicht nur als OT-Mitglied) dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehört, müssen sie nicht mit einem späteren Verbandsaustritt des Arbeitgebers rechnen. Auch sind ihnen Rechtsfragen der Tarifgeltung, der beiderseitigen oder verlängerten Tarifgebundenheit und der Nachwirkung kaum geläufig. Vielmehr verlassen sie sich auf das, was im Vertrag steht, zumal das Tarifliche als das Übliche angesehen oder - nach einem verbreiteten Irrtum sogar für das gesetzliche Minimum gehalten wird.
34Daher setzt die Annahme, dass die BaTV-Klausel mit Verbandsaustritt des Arbeitgebers hinfällig wird, eine entsprechend deutliche Formulierung voraus. Dies gilt um so mehr, als sich nach der Beliebigkeit der (Nicht-) Mitgliedschaft der Vertragsinhalt bestimmen bzw. ändern soll, u. U. mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis Gefahr läuft, inhaltsleer zu werden, soweit keine gesetzlichen Regelungen eingreifen (vgl. BAG, Urteil vom o4.o8.99, a.a.O., zu III 3). Diese Konsequenz hielte nur schwer der Angemessenheitskontrolle (§ 242 BGB) stand, weil nicht vorhersehbares einseitiges Verhalten (Verbandsaustritt) zu einer Änderung des Arbeitsvertrages in seinem Kernbereich führen würde. Vor allem aber ginge der Primärzweck der BaTV-Klausel, nämlich das Arbeitsverhältnis dem vorgefertigten Normenkreis des Tarifwerks und seiner der ein oder anderen Partei günstigeren oder ungünstigeren Entwicklung zu unterwerfen, verloren.
35Damit setzt sich der Arbeitgeber zu seinem Vertragsverhalten in Widerspruch, wenn er später durch schlichten Verbandsaustritt sich von der ihm missliebig gewordenen Klausel befreien könnte.
36f) Selbst wenn man die Auslegung, dass die BaTV-Klausel lediglich bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gelte, für möglich hielte, kann sich der Arbeitnehmer nach
37der Unklarheitenregel auf die ebenso mögliche, ihm günstigere gegenteilige Auslegung berufen. Soweit der 5. Senat (BAG, Urteil vom o4.o8.99, a.a.O.) gegen die Anwendung der Unklarheitenregel einwendet, dass zur Zeit des Vertragsschlusses vollkommen
38offen sei, welche Auslegung des vorformulierten Vertragstextes günstiger oder ungünstiger sein werde, werden lediglich die Folgen jeder dynamischen Verweisung charakterisiert. Die der der BaTV-Klausel immanente Offenheit für künftige (Tarif-)Entwick-
39lungen ist indessen zu unterscheiden von der Frage nach den tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Klausel zur Anwendung kommt. Ihre Unklarheit besteht nicht in der Ungewissheit über das, was die Zukunft bringt: Insoweit ist klar, dass künftige (Tarif-)Änderungen Vertragsinhalt werden. Die Unklarheit liegt vielmehr in der Frage, ob andersartige Geschehnisse, i. c. der Verbandsaustritt des Arbeitgebers, sich auf die Geltung der BaTV-Klausel selbst auswirken. Daher ist die Unklarheitenregel auf die Auslegung von BaTV-Klauseln anwendbar (vgl. BAG, Urteil vom 18.o8.1998, 1 AZR 589/97, NZA 99, 6959, zu II 1 c, Urteil vom 17.11.1998, 9 AZR 584/97, AP Nr. 1o zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Urteil vom 27.o1.1998, 3 AZR 444/96, AP Nr. AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu II 2 d (m. Anm. Oetker), vgl. BAG, Urteil vom 28.o5.1997, 4 AZR 663/95, AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Unterstützungs-
40kassen, zu II 1, Annuß, BB 99, 2559 f.).
41Anzumerken ist, dass es bei der Vertragsauslegung in erster Linie darauf ankommt, was die Parteien ausdrücklich vereinbart bzw. übereinstimmend gewollt haben. Ihr Regelungswille ist maßgebend, selbst wenn dem Gericht eine andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeit vernünftiger , kollektivrechtlich wünschbar oder von größerer Klarheit und Verlässlichkeit erscheint.
42Im übrigen trägt entgegen der Auffassung des 5. Senats (BAG, Urteil vom o4.o8.1999, zu II 2 a) die schicksalhafte Verknüpfung der BaTV-Klausel mit den - einseitigen, unberechenbaren und nicht offenbarungspflich-
43tigen - Verbandsaustritten und -eintritten keineswegs zu einem verlässlichen Miteinander der Vertragsparteien bei.
44g) Eine andere Frage ist es, wie sich der Gleichstellungszweck auf die BaTV-Klausel im Fall des Verbands- bzw. Branchenwechsels des Arbeitgebers auswirkt. Insoweit hat sich der 4. Senat des BAG (Urteil vom o4.o9.1996, 4 AZR135/95, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu II a bb) für eine korrigierende Auslegung
45Gründe sozialpolitischer Gerechtigkeit und einfacherer Abwicklung der Arbeitsverhältnisse ausgesprochen und gemeint, dass Arbeitnehmer aufgrund der in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen Verweisungsklausel (auf die bisherigen Tarifverträge) nach dem
46Tarifwechsel nicht gegenüber organisierten Arbeitnehmern, für die die neuen (schlechteren) Tarifverträge gelten, besser gestellt werden dürften.
47Die korrigierende Auslegung wird auch von ihren Befürwortern für problematisch gehalten (vgl. Kraft, FS-Zöllner, S. 845 f., KR-Pfeiffer, 5. Aufl., § 613a BGB Rz. 56, 93). Nach richtiger Ansicht übersteigt sie die anerkannten Auslegungsmethoden und ist im Ergebnis auch nicht mit anderen Rechtserwägungen erreichbar (Kammer-Urteil vom o4.o2.1993, a.a.O.).
48Im Streitfall fehlt es an einem Tarif- bzw. Branchenwechsel und damit an dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung und Vereinheitlichung, das die korrigierende Auslegung befriedigen will. Die Arbeitsverhältnisse (der organisierten Arbeitnehmer) werden von keinem anderen Tarifwerk erfasst. Die Beklagte hat weder Verband noch Branche gewechselt, sondern ist am 31.o5.1999 als OT-Mitglied in den Verband der Metall- und Elektroindustrie wieder eingetreten.
49h) Zwar können die Arbeitsbedingungen infolge Verbandsaustritts des Arbeitgebers aufgrund unterschiedlich gefasster Arbeitsverträge, solchen mit dynamischer BaTV-Klausel und solchen ohne diese Klausel, auseinanderlaufen. Dies ist jedoch gerade und nur die Konsequenz jedes Vertragsmusterwechsels . Die Partei (hier: der Arbeitgeber), die durch Abschluss unterschiedlicher Vereinbarungen ihre Vertragsfreiheit in Anspruch nimmt (vgl. BAG, Urteil vom 23.o8.1995, 5 AZR 293/94, AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1, Urteil vom o1.o7.1999, 2 AZR 826/98, z.V.v., zu
50II 2 d), kann nicht erwarten, dass sie vor den Folgen selbst geschaffener Unterschiedlichkeiten geschützt wird. Der Vertragsmusterwechsel ist etwas anderes als der Tarif- und Branchenwechsel. Dieser kann - unabhängig von kollektivrechtlichen Folgeproblemen - die individualrechtliche Frage aufwerfen, wie sich die neue Tarifgeltung auf die BaTV-Klausel auswirkt, deren Sinn eben auch darin bestanden hat, das frühere Tarifwerk wegen dessen Sachnähe und Üblichkeit dem Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen.
51Der Aspekt der Schaffung vertragseinheitlicher Arbeitsbedingungen kommt der Beklagten im Streitfall auch deshalb nicht zugute, weil sie nach eigenem Vorbringen die Formularverträge ohne Rücksicht auf eine etwaige Organisationszugehörigkeit mit
52allen Angestellten und Arbeitern abgeschlossen hat . Damit führt die in den Verträgen enthaltene dynamische BaTV-Klausel zur Gleichstellung aller Beschäftigten.
532. Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt die Beklagte arbeitsvertraglich gegenüber dem Kläger zu den Vergütungsleistungen verpflichtet, die sich nach den jeweils geltenden Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen ergeben.
54a) Die Vergütungspflicht ist allein nach dem Anstellungsvertrag vom o1.o1.1995 zu bestimmen.
55Zwar wäre, wenn die Parteien ihren übereinstimmenden Willen im Vertrag nicht oder nur einen unvollkommen zum Ausdruck gebracht hätten, dieser Wille und nicht der Vertragstext maßgebend. Die Beklagte selbst hat indessen einen solchen, vom Anstellungsvertrag abweichenden Regelungswillen nicht behauptet.
56Ebenso wenig hat sie sonstige außerhalb des Anstellungsvertrages liegende Umstände, die ein ihr günstiges Auslegungsergebnis stützen, vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom o5.o2.1999, DB 99, 1318). Der (unstreitige) Umstand, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beiderseitige Tarifgebundenheit vorlag, ist hierfür unergiebig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte den Formularvertrag unterschiedslos für Gewerkschaftsmitglieder und Nicht-Gewerkschaftsmitglieder verwendete und also zu erkennen gab, dass die Organisationszugehörigkeit unmaßgeblich war. Der Annahme
57einer nur deklaratorischen Verweisung steht zudem der Zweck der BaTV-Klausel entgegen, eine stabile vertragliche Grundlage angesichts der künftigen Ungewissheit, ob jeweils Tarifgebundenheit besteht oder nicht, zu legen.
58An dieser Stelle Zusammenhang braucht, weil nicht entscheidungserheblich, die Frage, ob während bestehender beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifgeltung gemäß § 4 Abs. 1 TVG die BaTV-Klausel verdrängt oder ob die Klausel einzelvertragliche Ansprüche neben unmittelbar tariflichen Ansprüchen begründet, nicht beantwortet zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.o9.1989, 1 AZR 454/88, AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972, zu
59IV 2 a, V 2, Urteil vom 21.o4.1982, 4 AZR 671/79, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, Urteil vom 15.o3.1991, 2 AZR 591/9o, EzA § 2 KSchG Nr. 17, zu B II 3 b).
60b) § 9 Absatz 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages verweist dynamisch auf die einschlägigen Tarifverträge, somit auch auf das Gehaltsabkommen vom 25.o2.1999. Vertragliche Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen beider Parteien die Klausel im Falle eines Verbandsaustritts der Beklagten wirkungslos werden sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr weisen die wiederholten Verweise auf die Tarifregelungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 2, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages) auf das Gegenteil hin. Die in § 9 Abs. 2 statuierte Betriebsvereinbarungsoffenheit bestärkt die ansonsten intendierte Dauerhaftigkeit der Vertragsregelungen einschließlich der Verweisung auf die geltenden einschlägigen Tarifverträge.
61Danach ist eine von der Beklagten auf die Dauer ihrer Verbandszugehörigkeit begrenzte Gleichstellung weder der maßgebende noch vom Kläger akzeptierte Zweck dafür gewesen, das Arbeitsverhältnis den jeweils geltenden Tarifbestimmungen zu unterstellen.
62c) Somit braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter den Zweifeln nachgegangen zu werden, ob wegen des Umstandes, dass der Anstellungsvertrag sich nicht auf eine Globalverweisung beschränkt, sondern neben Teilverweisungen zahlreiche Zusatzabreden enthält, die Gleichstellung überhaupt erreichbar wäre und der Gleichstellungszweck dafür herhalten soll, eine unzulässige Teilkündigung zu camouflieren.
63d) Hielte man § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrages nach Erschöpfung aller Auslegungsmethoden gleichwohl für mehrdeutig, müsste die Beklagte, die den Anstellungsvertrag vom o1.o1.1995 verfasst hat, nach der Unklarheitenregel die ihr ungünstigere Auslegungsmöglichkeit hinnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 14.o6.1995, 1o AZR 25/94, AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 2 a, Kammer-Urteil vom 24.o1.199o,
64LAGE § 611 BGB Gratifikation, Nr. 3, m. Anm. Dütz/Heide).
65e) Ergibt sich der Anspruch auf tarifliche Vergütung schon aus § 9 Satz 1 des Anstellungsvertrages, kann dahin stehen, ob ebenfalls § 2 des Vertrages ( Der Angestellte wird in die Tarifgruppe M 3 eingestuft ... ) eine dynamische Verweisung zu entnehmen wäre (BAG, Urteil vom 18.o8.1998, a.a.O., zu II 1, Urteil vom 28.5.1997, 4 AZR 546/95, AP Nr. 26 zu § 4 TVG Nachwirkung, zu 2 b bb (2) ). Immerhin macht die Befristung der außertariflichen Zulage auf die Laufzeit des jeweils gültigen Gehaltstarifs für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW (§ 2 Abs. 4) die Vorstellung der Parteien erkennbar, daß der Kläger an den tariflichen Gehaltserhöhungen teilnehmen werde.
66Anzumerken ist , dass die Parteien in § 2 nicht lediglich die nach der Tätigkeit des Klägers für zutreffend gehaltene Tarifgruppe wiedergegeben, sondern im Hinblick darauf, dass der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Tätigkeit nach Tarifgruppe M 3 bzw. M 4 niemals ausgeübt hatte, eine eigenständige Vergütungsvereinbarung für eine nicht existente Funktion - Mitarbeiter im Bereich Betriebsrat (§ 1 Abs. 1) ausgehandelt haben.
67II. Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO hat die Kosten erster Instanz die Beklagte und die Kosten der Berufung der Kläger zu tragen. Der Kläger hat aufgrund der erst im Berufungsverfahrens vorgetragenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung obsiegt; er hätte diesen Vortrag bereits in erster Instanz bringen können.
68Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG die Revision zugelassen.
69RECHTSMITTELBELEHRUNG
70Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
71REVISION
72eingelegt werden.
73Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
74Die Revision muss
75innerhalb einer Notfrist von einem Monat
76nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
77Bundesarbeitsgericht,
78Hugo-Preuß-Platz 1,
7999084 Erfurt,
80eingelegt werden.
81Die Revision ist gleichzeitig oder
82innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
83schriftlich zu begründen.
84Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
85Dr. Plüm Dr. Giesen Künkler
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