Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 1802/99
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 12.10.1999 - 1 Ca 1453/99 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung der Beklagten.
3Der am 13.09.1950 geborene Kläger trat am 01.08.1970 in die Dienste der Beklagten. Er wurde bei der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1970 bis zum 31.07.1972 als Bankkaufmann ausgebildet. Am 26.05.1972 legte der Kläger die Kaufmanns-Gehilfen-prüfung in dem Ausbildungsberuf Bankkaufmann mit der Note sehr gut ab. Nach Abschluss der Ausbildung wurde der Kläger als Bankkaufmann von der Beklagten in
4einem Arbeitsverhältnis übernommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT anwendbar. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers lag zuletzt bei 5.400,-- DM.
5Der Kläger war zuletzt als Sachbearbeiter im Wertpapierbereich der Beklagten beschäftigt. Die Tätigkeitsgebiete umfassten die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Depotgeschäfte aller Art, Börsengeschäfte, Emissionsgeschäfte, Kontenführung von Wertpapierdepots. Dazu war der Kläger zentrale Informations-, Auskunftsstelle für die Wertpapierberatung der Beklagten.
6Mit Schreiben vom 21.04.1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung fristlos. Anlass dieser Kündigung bildete folgender Sachverhalt: Der Mitarbeiter B. L. war seit dem 4. Quartal 1998 in der Wertpapiersachbearbeitung beschäftigt. Sein Aufgabengebiet bestand in der Bearbeitung von Kundenordern hinsichtlich An- und Verkauf von Wertpapieren. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wertpapiersachbearbeiter hatte Herr L. die Aufgabe zur Führung eines CpD-Kontos (Conto-pro-Diverse). Dabei handelt es sich um ein sparkasseninternes Verrechnungskonto im Kundenverkehr. Hinsichtlich der Vornahme von Buchungen auf diesem CpD-Konto muss jede Buchung von einem zweiten Mitarbeiter bestätigt werden. Die jeweilige Kontrolle der Buchungen erfolgte im Wege einer Abstimmung, die mittels eines persönlichen Kontrollstempels mit einer individuellen
7Nummer geschieht. Der Vater des Herrn L. führte bei der Beklagten ein Tagesgeldkonto, zu dem B. L. eine Kontovollmacht besaß. Von diesem Konto buchte Herr L. am 05.02.1999 50.000,-- DM ab und überwies diesen Betrag an eine Wertpapierhandelsgesellschaft, die D. AG, auf deren Konto Nr. 64 22 55 35 00 bei der Baden-Württembergischen Bank T.. Die Überweisung vom 05.02.1999 war von Herrn X. L. selbst unterzeichnet, die Unterschriftsprüfung hatte sein Sohn durch Stempel vorgenommen. Die Überweisung an die D. AG erfolgte jedoch auf eigene Rechnung des B. L. zu Spekulationszwecken, um über die D. AG amerikanische Optionen zu erwerben. Dabei schob Herr B. L. seinen Vater als Kunden bei der D. AG vor, weil Herr B. L. aufgrund hausinterner Weisung der Beklagten derartige Börsentermingeschäfte bei anderen Banken nicht plazieren durfte. Angeblich erwartete Herr B. L. von anderer Seite einen Geldbetrag, der die Summe von 50.000,-- DM überstieg. Da dieser Betrag nicht einging, fertigte Herr L. am 08.02.1999 einen Überweisungsauftrag, auf dem er fälschlicherweise einen telefonischen Auftrag des Kunden T. zur Abbuchung von 50.000,-- DM vermerkte und unterschrieb. Empfängerkonto war das Tagesgeldkonto des Vaters. Mit diesem Beleg fuhr Herr B. L. zur Geschäftsstelle der Beklagten in der I.-Allee und legte dort den Überweisungsbeleg zur Buchung an der Kasse vor. Dort wurde die Buchung vorgenommen. Der Beleg wurde durch die beiden Kassiererinnen Frau O. O. und V. O. durch Kontrollstempel kontrolliert und gebucht.
8Am gleichen Tage fertigte B. L. eine interne Buchung in Höhe von 30.000,-- DM zu Lasten des von ihm geführten CpD-Kontos 92 32 711 zugunsten des Kontos des Kunden T. (Nr. 53 32 135). Während die Gutschrift in einem Betrag erfolgte, wurde die Belastung mit 3.000,-- DM und 27.000,-- DM von ihm gebucht. Den Beleg legte Herr B. L. dem Anlageberater D. I. zur Kontrolle und Mitzeichnung vor. Dieser zeichnete gegen. Den abgezeichneten Beleg legte Herr B. L. an der Kasse im Haupthaus zur Buchung vor. Am 16.02.1999 fertigte B. L. einen erneuten internen Buchungsbeleg zwecks Umbuchung eines Betrags von 20.000,-- DM vom CpD-Konto auf das Konto T.. Als Verwendungszweck war "Storno-Buchung vom 11.02." angegeben. Dieser Beleg wurde von dem Kläger geprüft und die Kontrolle mit seinem Stempel 243 bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war das Kundenkonto T. ausgeglichen und das CpD-Konto mit 50.000,-- DM belastet. Am 03.03.1999 fertigte B. L. eine erneute interne Buchung in Form einer Lastschrift und belastete ein weiteres Giro-Konto des Kunden T. Nr. 52 63 207 mit 22.000,-- DM mit dem Vermerk "Storno-Buchung". Empfängerkonto war das sogenannte CpD-Konto. Den Belastungsbeleg stempelte B. L. selbst ab mit dem Eintrag "Deckung erfolgt aus Verkauf", den Gutschriftenbeleg stempelte der Kläger mit Nr. 243 ab. Damit befand sich das Konto des Kunden T. wieder um 22.000,-- DM im Minussaldo. Am 12.03.1999 glich Herr B. L. das Kundenkonto T. zu Lasten des CpD-Kontos mit einem fingierten Überweisungsauftrag aus, den er selbst unterschrieben und abgestempelt hatte. Am 17.03.1999 erfolgte durch ihn wieder die Rückbelastung des Kunden zugunsten des CpD-Kontos. Da sich per 03.03.1999 das CpD-Konto in dieser Sache wieder mit 28.000,-- DM im Soll befand, übertrug der B. L. diesen Betrag auf die Position "Forderung der SK an das BMF", die sich am 02.03.1999 noch auf 583.877,75 DM belief, am 03.03.1999 aber 611.377,71 DM betrug, wobei sich diese Forderung tatsächlich nur um eine Gutschrift des BMF von 0,04 DM verändert hatte. Auch diese Position zu Lasten des BMF wurde vom Kläger per Stempel bestätigt. Während der Urlaubsabwesenheit des Herrn B. L. fielen dessen Manipulationen auf. Nach Bekanntwerden der Tathandlungen glich B. L. die Negativ-Salden innerhalb weniger Tage aus.
9Am 12.04.1999 wurde Herr L. angehört, der ein Geständnis ablegte. Der am gleichen Tage angehörte Kläger bestritt, Mitwisser oder Mittäter der Manipulationen des Mitarbeiters L. zu sein. Am 14.04.1999 versuchte die Geschäftsleitung der Beklagten, den Kläger zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages zu bewegen. Nach den Angaben der Beklagten wurde am gleichen Tage vorsorglich der Personalrat über die außerordentliche Kündigung des Klägers angehört und ihm der Sachverhalt ausführlich mündlich vorgetragen. Der Personalrat soll noch am selben Tage mitgeteilt haben, dass er zu einer anstehenden Kündigung keine Stellungnahme abgeben werde. Am 21.04.1999 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger zu einer einvernehmlichen Aufhebung nicht bereit war.
10Demgegenüber einigte sich die Beklagte mit dem Mitarbeiter B. L. über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.04.1999 und erteilte ihm ein Zeugnis folgenden Inhalts:
11"Herr B. L.,
12geboren am 11. Mai 1974 in L.
13wurde bei unserer Sparkasse in der Zeit vom 01. September 1992 bis zum 26. Januar 1995 im Berufsbild "Bankkaufmann" ausgebildet. Über die Ausbildungszeit gibt unser Ausbildungszeugnis vom 27. Januar 1995 Auskunft.
14Nach der Ausbildung übernahmen wir Herr L. in das Angestelltenverhältnis. Zunächst gehörte er zur Personalreserve und wurde im Geschäftsstellenbereich und im Depotbereich der Sparkasse eingesetzt. Anfang 1996 wechselte er dann in den Geschäftsstellenbereich N.. Dort war er als Vertreter in Urlaubs- und Krankheitsfällen tätig. Im Dezember 1998 übertrugen wir ihm die Stelle eines Sachbearbeiters im Depotbereich.
15Zu seinen Aufgaben gehörten im wesentlichen:
161. im Geschäftsstellenbereich
17- Sachbearbeitung im Giro- und Sparverkehr
18- Führung einer Terminalkasse
19- Beratungsgespräche im Passiv- und Dienstleistungsbereich
202. im Depotbereich
21- Depoteröffnungen, -änderungen und -schließungen
22- Orderabwicklungen
23- Bearbeitung der mit Wertpapiererträgen und Kapitaländerungen
24zusammenhängenden Depotverwaltungsaufgaben
25Herr L. zeigte Einsatzbereitschaft und Initiative. Aufgrund seiner soliden Ausbildung war er in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Mit seinen Leistungen waren wir stets zufrieden. Herr L. war an seiner Fortbildung besonders interessiert und besuchte mit Erfolg den Kundenberaterlehrgang an der Rheinischen Sparkassenakademie in E.. Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
26Herr L. scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem Unternehmen aus. Wir danken ihm für seine Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
27Herr B. L. nahm anschließend eine Tätigkeit bei der Westdeutschen Landesbank auf und soll ab 01.10.1999 bei dem Bankhaus U. und C. in E. arbeiten.
28Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Wesel am 12.05.1999 anhängig gemachten Klage hat sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.1999 zur Wehr gesetzt und geltend gemacht, er habe der Beklagten keinerlei Veranlassung zum Ausspruch der fristlosen Kündigung gegeben. Im September/Oktober 1998 sei ein neues Wertpapierbuchungs- und Serviceverfahren eingeführt worden. Dies habe zu einem Chaos in der Wertpapiersachbearbeitung geführt. Buchungen seien falsch, gar nicht oder doppelt verarbeitet worden. Fällige Erträge auf Wertpapiere oder Kapitalfälligkeiten seien den Kunden erst mit mehrwöchiger Verspätung gutgeschrieben worden. Wegen des herrschenden Chaos sei eine Belegprüfung des CpD-Kontos nicht möglich gewesen. Bei Unklarheiten habe man sich auf die Erläuterung des buchenden Kollegen verlassen. Nicht nur der Kläger sei so verfahren, sondern auch die Kollegen, die zur Kontrolle des genannten Kontos herangezogen worden seien.
29Der Kläger hat beantragt,
30festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den
31Parteien durch die fristlose Kündigung vom 21.04.1999
32nicht seine Beendigung gefunden hat, sondern zu den
33bisherigen Bedingungen weiter unverändert fortbesteht.
34Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, der Kläger habe die Manipulationen des B. L. mitgetragen, zumindest aber gedeckt. Jedenfalls habe der Kläger seine Kontrollpflichten in gröbster Weise vernachlässigt, so dass die Kündigung auch aus diesem Grunde, insbesondere nach einer Abmahnung mit Schreiben vom 23.10.1998, gerechtfertigt sei. Bei den Buchungsmanipulationen des Mitarbeiters L. habe sich geradezu ein Manipulationsverdacht für den Kläger aufdrängen müssen, weil es sich bei den sonstigen Kontobewegungen um bis hinter die Kommazahl ungerade Beträge gehandelt habe. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass der Mitarbeiter L. sich in Geldschwierigkeiten befunden habe und Wertpapiergeschäfte über einen nicht als seriös eingeschätzten Makler abgewickelt hätte. Der Kläger sowie der Zeuge L. hätten sich über die Anweisung der Stellenleiterin hinweggesetzt, zur Prüfung des CpD-Kontos eine andere Mitarbeiterin hinzuzuziehen. Auch dies belege das Zusammenwirken zwischen den genannten Mitarbeitern. Die Arbeitsleistung des Klägers sei in den letzten Jahren mehrfach beanstandet worden. Der Kläger habe die Beanstandungen als Kleinigkeiten und bloße Formalien hingestellt. Dabei habe es sich vielfach um Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gehandelt. Er sei in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorstand mit dem 19.10.1998 abgemahnt worden. Hierauf basierend sei dann das Abmahnungsschreiben vom 23.10.1998 verfasst worden.
37Durch Urteil vom 12.10.1999 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel
38- 1 Ca 1453/99 - der Feststellungsklage des Klägers entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf 16.200,-- DM festgesetzt.
39In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Beklagte keine Veranlassung bestanden habe, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Eine Mittäterschaft oder Beihilfe zu den Verfehlungen des Mitarbeiters L. könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien ließen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Dem Kläger könne lediglich zum Vorwurf gemacht werden, seine Kontrollpflicht nach vorausgegangener Abmahnung verletzt zu haben. Dabei sei die Abmahnung vom 23.10.1998 mangels jeglicher Präzisierung der erhobenen Vorwürfe unwirksam. Soweit die Beklagte auf ein Gespräch mit dem Vorstand vom 19.10.1998 verweise, fehlte es ebenfalls an einer Konkretisierung des Gesprächsinhalts. Eine wirksame Abmahnung sei jedoch Tatbestandsvoraussetzung für eine Kündigung aus verhaltensdbedingten Gründen.
40Gegen das am 29.10.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 25.11.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.2000 mit
41einem bei dem Landesarbeitsgericht am 14.01.2000 vorliegenden Schriftsatz begründet.
42Die Beklagte wendet sich gegen das angefochtene Urteil, weil sich der Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts an strafbaren Handlungen des L. zumindest mit bedingtem Vorsatz beteiligt habe. Wenn dies nicht nachgewiesen werden könne, so verblieben jedenfalls schwerste Kontrollpflichtwidrigkeiten, die vorsätzlich begangen worden seien. Als mindestes verbliebe der nicht ausgeräumte Verdacht vorsätzlicher Beteiligung an den strafbaren Handlungen des L. sowie der Verdacht schwerer, vorsätzlicher Kontrollverstöße. Wegen des vorsätzlichen mindestens bedingt vorsätzlichen Handels des Klägers - Beteiligung an einer Unterschlagung des L. - habe es auch voraufgegangener Abmahnungen nicht bedurft. Im Übrigen habe es zwei Abmahnungen gegeben, die eine am 09.07.1998 durch die Revisionsabteilung, die andere durch den Vorstand, die zunächst mündlich am 19.10.1998 und sodann schriftlich am 23.10.1998 ausgesprochen worden sei. Bei den Ermahnungen und Abmahnungen habe das CpD-Konto der Wertpapierabteilung eine Rolle gespielt. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Auffangkonto der Beklagten, auf dem Steuerzahlungen wie auch Erstattungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften abgewickelt würden, bevor die endgültige Abrechnung mit den betroffenen Kunden erfolgte. Das Konto sei ständig zu überwachen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Dies wäre die Aufgabe des Klägers und des Herrn L. gewesen. Die einzelnen, auf den Kontoauszügen dokumentierten Vorgänge wären täglich auf sachliche Richtigkeit und Folgerichtigkeit zu überprüfen gewesen. Hierzu habe ein auf der Rechenmaschine manuell zu erstellender Kassenstreifen, auf welchem die aus den geprüften Kontoauszügen ersichtlichen Vorgänge in der Regel handschriftlich kurz erläutert worden wären, gedient. Der Kontrollstreifen sei von einem Mitarbeiter zu bearbeiten und durchzuprüfen, der andere habe dann diese Überprüfung seinerseits zu prüfen und dies durch einen Kontrollstempel zu kennzeichnen. Die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung wäre durch einen Kontrollstempel zu kennzeichnen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Er könne sich auch nicht darauf berufen, er habe sich die Vorgänge von L. mündlich erläutern lassen und auf die Richtigkeit dieser Erläuterungen vertraut. Er hätte vielmehr die Dokumentationen in den Bankunterlagen - Kontoauszüge und erforderlichenfalls entsprechend zugrunde liegende Überweisungs- oder Abhebungsvorgänge - verifizieren müssen. Dann wären ihm unschwer die Manipulationen des L. aufgefallen. Der Kläger habe auch Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des L. gehabt. Dies sei in der Anhörung des Klägers zu Tage getreten. Hintergrund wäre gewesen, dass L. spekulative Wertpapiergeschäfte über eine D. AG abgewickelt habe, was ebenfalls dem Kläger bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Der Direktor U. sei am 07.04.1999 von einem Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten davon unterrichtet worden, dass der Kunde T. wegen der auf seinem Konto erfolgten unerklärlichen Buchungen vorstellig geworden sei. Am 12.04.1999 sei dann der Mitarbeiter L. angehört worden und habe ein Geständnis abgelegt. Am 14.04.1999 habe die Beklagte versucht, den Kläger zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages zu bewegen. Der Personalrat sei aus Anlass einer Sitzung vom 09.04.1999 von Direktor U. bereits ins Bild gesetzt worden. Nachdem am 12.04.1999 und am 14.04.1999 Herr L. und der Kläger gehört worden wären, sei der Personalrat am gleichen Tage über das Ergebnis dieser Gespräche unterrichtet worden. Die Personaldaten des Klägers wären dem Personalrat bekannt gewesen.
43Die Beklagte beantragt,
44unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom
4512.10.1999 - 1 Ca 1453/99 - die Klage des Klägers abzuweisen.
46Der Kläger beantragt,
47die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts
48Wesel vom 12.10.1999 - 1 Ca 1453/99 - zurückzuweisen.
49Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens schließt sich der Kläger den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu Eigen. Ergänzend verweist der Kläger darauf, dass zu keinem Zeitpunkt Veranlassung bestanden habe, den Kläger wegen des Kontrollverhaltens hinsichtlich der Führung des CpD-Kontos zu ermahnen oder abzumahnen. Der Kläger habe sich in dem hier relevanten Zeitraum, der nur den einen Vorfall T. beträfe, nicht anders verhalten wie die Mitarbeiter O., O. und insbesondere D. I. und T., welche der damalige Mitarbeiter L. auch um die Kontrollbestätigung gebeten habe. Die Kontrolle wäre in dem damaligen Zeitraum nicht anders möglich gewesen, als sich auf die detaillierten Angaben des Mitarbeiters zu verlassen. Das WPS-System habe laufend Fehlbuchungen in der Startphase verursacht. Diese hätten manuell korrigiert werden müssen. Auch das Argument der "glatten Summen" der Beklagten griffe nicht. Wenn bei dem Ankauf von Wertpapieren für einen Kunden die Deckung zur Bezahlung nicht ausgereicht habe, seien die Wertpapierkäufe über mehrere Konten abgewickelt worden, wobei eine glatte Summe von einem Konto des Kunden, der Restbetrag von einem anderen Konto abgebucht worden sei. Der Kläger bestreite nach wie vor, von irgend welchen finanziellen Schwierigkeiten des Mitarbeiters L. gewusst zu haben. Der Kläger sei auch nie abgemahnt worden.
50Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
52I.
53Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.10.1999 - 1 Ca 1453/99 - ist zulässig.
54Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( §§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
55II.
56In der Sache selbst konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.1999 keine Beendigungswirkung des Arbeitsverhältnisses haben konnte.
571.Die Feststellungsklage des Klägers ist begründet. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.1999 war mangels Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes rechtsunwirksam.
58a)Auf der Grundlage des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 54 Abs. 1 BAT ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese tarifliche Regelung entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB, so dass von einem inhaltsgleichen Rechtsbegriff des wichtigen Grundes auszugehen ist (BAG FA 1999, 205; BAG AP Nr. 26 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
59Da § 54 Abs. 1 BAT (§ 626 Abs. 1 BGB) auf das Vorliegen von Tatsachen abstellt, die geeignet sind, die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar zu machen, kommt als Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nur ein Sachverhalt in Betracht, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen). Das zusätzliche Erfordernis, die Besonderheiten des Einzelfalles umfassend zu berücksichtigen, schließt es aus, bestimmte Tatsachen stets als wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung zuzulassen, so es keine unbedingten (absoluten) Kündigungsgründe gibt (vgl. nur BAG AP Nr. 87 zu § 626 BGB).
60Daher erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG AP Nr. 35 zu § 123 BGB) die Konkretisierung des wichtigen Kündigungsgrundes durch die abgestufte Prüfung in zwei systematisch zu trennende Abschnitte, ob ein bestimmter Sachverhalt (Kündigungssachverhalt) an sich ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, und ob bei der Berücksichtigung
61dieses Umstandes und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG NZA 2000, 421). Die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat dabei der Kündigende darzulegen und nachzuweisen.
62b)Bei Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf den Streitfall war die
63außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.1999 unberechtigt. Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, an den Tathandlungen des B. L. vorsätzlich beteiligt gewesen zu sein, bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus einer mangelhaften Kontrolle der von dem Mitarbeiter L. vorgenommenen Buchungen nicht auf eine entsprechende Beteiligung des Klägers geschlossen werden. Diesen Schluss hat die Beklagte bei anderen Mitarbeitern gerade nicht gezogen, sonst hätte sie den beiden Kassiererinnen O. und O. sowie vor allem dem Anlagenberater I. ebenfalls fristlos kündigen müssen. Auch diese Mitarbeiter waren objektiv an den Kontenmanipulationen des Mitarbeiters L. beteiligt, weil sie ebenfalls auf dessen Angaben vertrauten, ohne die von der Beklagten geforderte Kontrolle vorzunehmen. Diesen Mitarbeitern gegenüber hat die Beklagte nicht einmal mit einer Abmahnung reagiert, so dass auch aus ihrer Perspektive offenbar kein Anlass dafür bestand, sie hätten mit dem Mitarbeiter L. zusammengewirkt, um seine Kontenmanipulationen zu decken.
64Ebenso wenig hat sich der Kläger - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - dem dringenden Verdacht ausgesetzt, die Manipulationen des Mitarbeiters L. durch eine mangelnde Kontrolle der Buchungen gedeckt zu haben, weil auch hierfür seitens der dafür darlegungsbelasteten Beklagten keine tragfähigen Ansatzpunkte vorgetragen worden sind. Der ehemalige Mitarbeiter L. hat im Gegenteil betont, durch entsprechende Täuschungen sowohl den Kläger als auch die anderen Mitarbeiter veranlasst zu haben, den sogenannten Kontrollstempel zu erteilen. Auch den anderen Mitarbeitern gegenüber, die ebenfalls den Angaben des Arbeitnehmers L. vertraut haben, hat die Beklagte nicht unterstellt, der Teilnahme an den Kontenmanipulationen dringend verdächtigt zu sein. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Abbuchung der ersten 50.000,-- DM von dem Konto des Kunden T. durch Kontrollstempel der beiden Kassiererinnen abgedeckt und auch gebucht worden ist. Auch die Buchung zu Lasten des CpD-Kontos in Höhe von 30.000,-- DM zugunsten des Kontos T. ist von dem Mitarbeiter I. kontrolliert und abgezeichnet worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen Tatverdacht wegen der sogenannten "Strippen" herzustellen versucht, ist eine derartige Buchungs- und Abrechnungspraxis im Rahmen eines Bankgeschäftes als "außergewöhnlich" zu bezeichnen, ohne dass sich daraus Indizien für den von der Beklagten behaupteten Verdacht herleiten lassen. Im Gegenteil: Die Verfahrensweise im Bankgeschäft der Beklagten war geradezu geeignet, Manipulationen, wie sie von dem Mitarbeiter L. durchgeführt worden sind, zu veranlassen.
65Der einzige Vorwurf, der dem Kläger zu machen ist, besteht darin, dass er seine Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und jede Buchung, die von dem Mitarbeiter L. veranlasst worden war, im einzelnen nachvollzogen hat. Aber auch dieser Vorwurf ist nicht geeignet, um bereits an sich eine außerordentliche Kündigung des Klägers begründen zu können, weil die Beklagte offensichtlich in der Vergangenheit keinerlei Überprüfungen dieser Vorgänge vorgenommen hat und es auch im Übrigen zuließ, wie die Verfahrensweise der beiden Kassiererinnen und des Mitarbeiters I. verdeutlicht, dass im Hinblick auf die jeweiligen Kontrollen lax verfahren wurde. Der Hinweis der Beklagten auf dem Kläger gegenüber erteilte Abmahnungen geht fehl, weil sich diese nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden Vorfall bezogen, aber auch im Übrigen rechtsunwirksam waren, wie bereits das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat. Dies gilt vor allem für die Abmahnung vom 23.10.1998, die völlig nichtssagend ist und keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür enthält, welche Fehlverhaltensweisen dem Kläger angelastet werden sollen.
66Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen muss sich die Beklagte widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen, wenn der Vorstand dem Mitarbeiter B. L. in einem Zeugnis vom 15.04.1999 bestätigt, dass sein persönliches Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden einwandfrei war. Abschließend bedankt sich der Vorstand für die Arbeit des Mitarbeiters L. und wünscht ihm für die Zukunft alles Gute. Wenn die Beklagte einerseits einen Mitarbeiter belobigt, der sich an dem Konto eines Kunden und an ihrem eigenen Konto vergriffen hat, andererseits jedoch einen von diesem Mitarbeiter getäuschten Arbeitskollegen, der einer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist, die ohnehin von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt überwacht worden war, fristlos entlassen will, handelt sie in hohem Maße illoyal und treuwidrig.
67Angesichts dessen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung der Beklagten für unwirksam gehalten hat.
68III.
69Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
70IV.
71Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung.
72V.
73R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
74Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten selbständig durch Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
75BoewerLeyendeckerKniese
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