Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Sa 1765/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.2000 3 Ca 2930/00 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.08.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Hamm entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: unverändert (3.645,-- DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.


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