Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 (17) Sa 743/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.04.2001 - 5 Ca 4420/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
TATBESTAND:
2Der Kläger ist seit dem 01.07.1977 als Sachbearbeiter in der "Pannenhilfe X." beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem ADAC Nordrheine. V., beschäftigt. Die "Pannenhilfe X.", die sich ursprünglich in L. befand, wurde zum 01.01.1993 von dem ADAC Nordrhein e.V. auf den Beklagten übertragen und nach E. verlegt.
3In den seit 1991 für die Sachbearbeiter in der Pannenhilfe X. geltenden, damals mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist u. a. bestimmt:
4"§ 2 Beschäftigungsbedingungen
5Der ADAC Nordrhein e. V. ist nicht an einen bestimmten Tarifvertrag gebunden ...
6Für die vom ADAC Nordrhein e. V. unterhaltene Pannenhilfe-Zentrale werden die Bestimmungen des Tarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen angewendet."
7Nach § 2 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen (künftig: TV-S NW), zuletzt i. d. F. vom 08.02.1996, gültig ab 01.01.1997, erhalten die nach § 1 Nr. 3 TV-S NW unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer eine Sondervergütung, sofern sie am 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres mehr als sechs Monate dem Betrieb ihres Arbeitgebers ununterbrochen angehört haben und ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres fortbestanden hat. Die Höhe dieser Sondervergütung richtet sich nach § 3 TV-S NW. Unter § 3 Ziffer 5 TV-S NW heißt es:
8"Betriebliche Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikation, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und ähnliches, gelten als Sondervergütung im Sinne dieses Tarifvertrages und können auf die nach Ziffer 1 zu erbringende Sondervergütung angerechnet werden."
9Für etwa 2.000 andere Arbeitnehmer im gesamten Bereich des Beklagten finden die Tarifverträge für das Kraftfahrzeuggewerbe in Bayern Anwendung. In Nr. 9 des Tarifvertrages über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern (künftig: TV-S Bayern) i. d. F. vom 21.02.1997, gültig ab 01.01.1997, heißt es:
10"Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u. ä., gelten als betriebliche Sonderzahlungen in vorstehendem Sinne und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt."
11Seit 1995 erhielten die Arbeitnehmer des Beklagten in dem Bereich, in dem der Kläger tätig ist, aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen Leistungsprämien. Diese Prämien wurden zunächst quartalsweise, später halbjährlich und erstmals für 1997 in Form einer Jahresprämie gezahlt. Die Feststellung der Höhe und die Auszahlung der Prämie erfolgten jeweils im März/April des Folgejahres. Seit dem 01.01.1998 richtet sich die Zahlung der Leistungsprämien nach der Betriebsvereinbarung "Leistungsprämien im Geschäftsbereich Hilfe und Technik Hilfezentralen" vom 16.12.1997 (künftig: BV "Leistungsprämien" 1997), die bis zum 31.12.1999 ohne Nachwirkung befristet ist. In Ziff. 1.4 BV "Leistungsprämien" 1997 ist bestimmt:
12"Die Abrechnung der Prämie erfolgt jährlich jeweils zum 31.12. des Jahres. Die Auszahlung erfolgt mit der Aprilabrechnung des Folgejahres."
13Mit Schreiben vom 19.11.1999 teilte der Beklagte dem Kläger, der letztmals im April 1999 die Leistungsprämie für 1998 erhielt, mit, dass er sich vorbehalte, die zu zahlende Leistungsprämie künftig auf die tarifliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) anzurechnen.
14Mit Schreiben vom 07.04.2000 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
15"In obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 19.11.1999, mit dem wir uns vorbehalten haben, die zu zahlende Leistungsprämie gemäß der gültigen Prämienbetriebsvereinbarung für die Hilfezentrale auf die tarifliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) anzurechnen.
16Die ersten Reaktionen auf das Angebot der Regionalleitung, mit den betroffenen Mitarbeitern eine einvernehmliche Lösung zu suchen, waren so wenig erfolgversprechend, dass wir uns nunmehr definitiv entschlossen haben, die für 1999 zu zahlende Leistungsprämie auf die tarifliche Sondervergütung anzurechnen.
17Selbstverständlich steht es ihnen weiterhin offen, unser fortbestehendes Angebot, in den Tarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Bayern zu wechseln, anzunehmen, was für Sie zur Folge hätte, dass zumindest für die Leistungsprämie 2000 keine Anrechnung erfolgen würde."
18Der Kläger erzielte für 1999 gemäß Schreiben des Beklagten vom 20.04.2000 eine Leistungsprämie in Höhe von DM 1.415,00 brutto. Zugleich teilte der Beklagte dem Kläger in diesem Schreiben mit, dass er gemäß dem für ihn gültigen Tarifvertrag die Prämie auf die tarifliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) anrechne. Den Arbeitnehmern, die den bayerischen Tarifverträgen unterfallen, wurde die Leistungsprämie für 1999 gemäß der BV "Leistungsprämien" 1997 ausgezahlt.
19Der Kläger unterließ in der Folgezeit eine schriftliche Geltendmachung gemäß § 10 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen (künftig: MTV NW) vom 08.11.1996, gültig ab 01.10.1996. § 10 Nr. 2 MTV NW lautet:
20"2.Die Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
21Erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2000 verlangte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 30.11.2000 die Zahlung der Leistungsprämie für 1999. Mit seiner am 31.12.2000 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Klage verfolgt er sein Begehren weiter.
22Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:
23Entgegen der Auffassung des Beklagten finde die von ihm praktizierte Verrechnung der Leistungsprämie für 1999 mit der tariflichen Sondervergütung für dieses Jahr keine rechtliche Grundlage in § 3 Ziff. 5 TV-S NW. Bereits der Zahlung des Weihnachtsgeldes in Form einer Sondervergütung in der Vergangenheit- fällig jeweils am 30.11. des betreffenden Jahres - habe keine tarifliche Regelung zugrunde gelegen. Vielmehr sei sie aufgrund ständiger betrieblicher Übung sowohl beim Rechtsvorgänger des Beklagten wie auch bei diesem selbst erfolgt. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen umfasse nicht den TV-S NW. Hinzu komme, dass die von dem Beklagten praktizierte Anrechnung der Leistungsprämie auf die tarifliche Sondervergütung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil den Arbeitnehmern, deren Arbeitsbedingungen sich nach bayerischen Tarifverträgen richten würden, sowohl die Leistungsprämie als auch die tarifliche Sondervergütung in voller Höhe ausgezahlt worden sei.
24Der Kläger hat beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an ihn für das Rechnungsjahr 1999 eine Jahresprämie in Höhe von DM 1.415,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinsatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 30.04.2000 zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
29Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag umfasse das gesamte Tarifvertragswerk für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen. Deshalb komme auch § 3 Nr. 5 TV-S NW zur Anwendung. Eine betriebliche Übung könne frühestens nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung entstehen. Die erst im Jahre 1997 eingeführte Jahresleistungsprämie sei dagegen erst in zwei Jahren nicht auf die tarifliche Sondervergütung angerechnet worden. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, je nach dem ob sie den nordrhein-westfälischen oder den bayerischen Tarifverträgen für das Kraftfahrzeuggewerbe unterfallen würden, verstoße deshalb nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil beide Tarifverträge nicht vergleichbar seien. Eine Anrechnung komme nur nach dem bayerischen TV-S in Betracht. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Klägers auf die Leistungsprämie für 1999 gemäß § 10 Nr. 2 MTV NW verfallen. Der Anspruch sei mit der April-Abrechnung für 2000 fällig geworden und hätte demnach vom Kläger spätestens bis zum 31.07.2000 schriftlich geltend gemacht werden müssen. Seine erste schriftliche Geltendmachung ihm gegenüber sei jedoch erst mit der Zustellung der Klageschrift vom 29.12.2000 im Januar 2001 erfolgt.
30Mit seinem am 18.04.2001 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
31Der Beklagte sei gemäß § 3 Nr. 5 TV-S NW berechtigt gewesen, die Leistungsprämie für 1999 mit der tariflichen Sondervergütung für dieses Jahr zu verrechnen. Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages beziehe auch den TV-S NW ein. Eine betriebliche Übung des Inhalts, dass der Beklagte von der Anrechnungsbefugnis des § 3 Nr. 5 TV-S NW keinen Gebrauch machen könne, sei nicht entstanden. Im vergleichbaren Fall der Verrechnung von übertariflichen Zulagen mit Tariflohnerhöhungen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Verrechnung auch dann stattfinden könne, wenn übertarifliche Lohnbestandteile bisher jahrelang vorbehaltlos zusätzlich zu tariflichen Leistungen gewährt worden seien. Des Weiteren könnte der Kläger eine Auszahlung der Leistungsprämie ohne Anrechnung auf die tarifliche Sonderzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen. Eine Befugnis zur Anrechnung von Leistungsprämien, die auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gewährt würden, auf die tarifvertragliche Sondervergütung ergebe sich nur aus dem TV-S NW. Der TV-S Bayern lasse eine solche Anrechnung, wie sich aus der Auslegung seiner Nr. 9 Satz 2 ergebe, gerade nicht zu. Schließlich sei der Anspruch des Klägers gemäß § 10 Nr. 2 MTV NW verfallen. Dem Beklagten sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht versagt, sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist zu berufen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er den Kläger zur Unterlassung einer fristgerechten Geltendmachung seines Anspruchs der Zahlung der Leistungsprämie für 1999 veranlasst habe.
32Gegen das ihm am 09.05.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 11.06.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.07.2001 - mit einem an diesem Tag eingereichten Schriftsatz begründet.
33Der Kläger hat unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht:
34Wenn in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nur auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für das Kfz-Gewerbe in Nordrhein-Westfallen verwiesen werde, so sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts offenkundig - wenn auch unzulänglich - ein Tarifwerk, nämlich der MTV für das Kfz-Gewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen, gemeint. Hinzu komme, dass der TV-S NW vom 01.01.1997 zeitlich deutlich hinter dem Abschluss des Arbeitsvertrages liege. Die vom Beklagten praktizierte Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 sei durch eine entgegenstehende betriebliche Übung ausgeschlossen. Die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) habe er in der Vergangenheit regelmäßig nicht aufgrund einer tariflichen Regelung, sondern aufgrund ständiger betrieblicher Übung erhalten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint, indem es eine Vergleichbarkeit seiner Person mit den Mitarbeitern des Beklagten, für deren Arbeitsverhältnis die bayerischen Tarifbestimmungen gelten würden, zu Unrecht für nicht erheblich erachtet habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es dem Beklagten gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Ablauf der Verfallfrist in § 10 Nr. 2 MTV NW zu berufen. Der Beklagte selbst habe in seinem Schreiben vom 19.11.1999 an ihn ausdrücklich erklärt, er werde in Kürze auf ihn - den Kläger - zukommen, um mit ihm eine einvernehmliche Lösung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Leistungsprämie zu suchen. Der Leiter der Hilfezentrale in E., Herr T.-P., habe darüber hinaus, wie schon erstinstanzlich vorgetragen, bereits Anfang April 2000 angekündigt, wegen der streitgegenständlichen Prämie bzw. deren Auszahlung ein persönliches Gespräch auch mit ihm - dem Kläger - führen zu wollen. Zu einem derartigen Gespräch sei es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen. Er habe seinerseits darauf vertraut, dass die erwähnte Zusage auch eingehalten werde. Deshalb habe für ihn keine Notwendigkeit bestanden, den Anspruch schriftlich schon zum damaligen Zeitpunkt geltend zu machen.
35Der Kläger beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach (Gerichtstag Neuss) vom 18.04.2001 - 5 Ca 4420/00 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn für das Rechnungsjahr 1999 eine Jahresprämie in Höhe von 1.415,00 DM brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 30.04.2000 zu zahlen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
40Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass mit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages das gesamte Tarifvertragswerk für das Kfz-Gewerbe in Nordrhein-Westfalen, damit auch der TV-S NW, in das Arbeitsverhältnis einbezogen worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei in der Verrechnung der Leistungsprämie mit der tariflichen Sondervergütung bei den dem MTV NW unterliegenden Mitarbeitern kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber den dem MTV-Bayern unterliegenden Mitarbeitern zu sehen. In der Geltung verschiedener Tarifvertragssysteme würde für beide Arbeitnehmergruppen ein sachlicher Grund zur Differenzierung bestehen. Im Hinblick darauf, dass mit der die Leistungsprämie gewährenden Betriebsvereinbarung ein "betriebliches System" i. S. von Nr. 9 Satz 2 TV-S Bayern geschaffen sei, sei nach dieser Tarifbestimmung die Anrechnung der Leistungsprämie auf die tarifliche Sondervergütung untersagt, während nach § 3 Nr. 9 TV-S NW eine Anrechnungsmöglichkeit bestehe. Da der Kläger ausdrücklich und unbedingt nach den Tarifvertragswerken des Landes Nordrhein-Westfalen habe behandelt werden wollen, sei es nicht willkürlich, wenn er - der Beklagte - eine Anrechnungsmöglichkeit wahrnehme, die der TV-S NW im Gegensatz zum TV-S Bayern biete. Mit seinem Schreiben vom 07.04.2000 habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass zumindest für die Leistungsprämie 2000 unter Geltung der bayerischen Tarifverträge keine Anrechnung erfolgen könne. Im April 2000 habe er nicht ersehen können, ob für spätere Zeitpunkte weiterhin eine entsprechende Betriebsvereinbarung bestehe und der Tarifvertrag unverändert bleibe. Im Übrigen sei das Arbeitsgericht zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Anrechnung der Leistungsprämie 1999 auf die tarifliche Sondervergütung für dieses Jahr keine anders lautende betriebliche Übung entgegenstehe. Schließlich sei es nicht treuwidrig, dass er sich auf den Ablauf der Verfallfrist in § 10 Nr. 2 MTV NW berufe. In seinem Schreiben vom 19.11.1999 habe kein Verzicht auf die Geltendmachung von Verfallfristen gelegen. Herr T.-P. habe dem Kläger lediglich einen Tarifwechsel angeboten. Ein derartiges Gespräch habe dieser aber nicht gewollt.
41Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
42ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
43A.Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.
44I.Allerdings hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger wegen der von dem Beklagten auf § 3 Nr. 5 TV-S NW gestützten Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 auf die tarifliche Sondervergütung für dieses Jahr kein Anspruch gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf Zahlung der genannten Prämie zustehe.
451.Der Kläger kann seinen Anspruch auf Zahlung von DM 1.415,00 brutto auf § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG i. V. m. der BV "Leistungsprämien" 1997 stützen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach vorliegen. Dieser Anspruch ist jedoch nicht durch die von dem Beklagten gem. §§ 2, 3 Nr. 1 TV-S NW an den Kläger gezahlte Sondervergütung für 1999 i. V. m. der in seinem Schreiben vom 20.04.2000 enthaltenen Anrechnungserklärung erfüllt worden und damit nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
462.Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte die Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 auf die tarifliche Sondervergütung für dieses Jahr auf § 3 Nr. 5 TV-S NW stützen konnte.
47a)Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die in § 3 Nr. 5 TV-S NW enthaltene Anrechnungsklausel Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien ist. Entgegen der vom Kläger auch in zweiter Instanz vertretenen Auffassung erfasst die in § 2 seines Arbeitsvertrages vereinbarte Bezugnahme auf "die Bestimmungen des Tarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen" auch den TV-S NW. Insoweit handelt es sich um eine das gesamte Tarifvertragswerk des Kraftfahrzeuggewerbes im Lande Nordrhein-Westfalen umfassende Bezugnahmeabrede. Denn ein konkreter Tarifvertrag ist gerade in § 2 des Arbeitsvertrages nicht genannt worden. Im Übrigen würde die von dem Kläger vertretene Auffassung, wonach lediglich der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen von der Bezugnahmevereinbarung erfasst wäre, Sinn und Zweck einer derartigen Vereinbarung widersprechen. Mit ihr soll die Gleichstellung der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit denjenigen Arbeitnehmern erreicht werden, für die die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (vgl. § 3 Abs. 1 TVG) gelten (st. Rspr., z. B. BAG 04.08.1999
48- 5 AZR 642/98 - EzA § 613 a BGB Nr. 184; BAG 30.08.2000 - 4 AZR 581/99 - § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13). Für die beiderseitig tarifgebundenen Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes im Lande Nordrhein-Westfalen
49gelten aber sämtliche Tarifverträge dieser Branche, also auch der TV-S NW.
50b)Die in § 3 Nr. 5 TV-S NW enthaltene Anrechnungsklausel ist rechtlich zulässig. Sie bedeutet, dass betriebliche Regelungen, die der tariflichen Sondervergütung "ähnliche" Leistungen vorsehen, zu einer Erfüllung des tariflichen Anspruches führen. Dies verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip i. S. von § 4 Abs. 3 TVG. Der Tarifvertrag greift insoweit nicht in Ansprüche ein, die durch Betriebsvereinbarung begründet worden sind. Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 101; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112). Die Anrechenbarkeit führt somit dazu, dass bei einer geringeren betrieblichen Leistung ein höherer tariflicher Anspruch unberührt bleibt. Ist die betriebliche Leistung höher als die tarifliche Leistung, wird der tarifliche Anspruch durch die betriebliche Leistung erfüllt (vgl. Klischan, NZA 1985, 653, 656).
51c)Zugunsten des Beklagten soll davon ausgegangen werden, dass die in der BV "Leistungsprämie" 1997 geregelte Prämie eine "ähnliche" Leistung i. S. von § 3 Nr. 5 TV-S NW ist und es ihm somit grundsätzlich möglich war, diese Prämie mit der tariflichen Sondervergütung für 1999 zu verrechnen und damit den Anspruch auf diese Sondervergütung zu erfüllen.
52d)Der Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 auf die dem Kläger für dieses Jahr nach §§ 2,3 Nr. 1 TV-S NW zustehenden tariflichen Sondervergütung stand die BV "Leistungsprämien" 1997 nicht entgegen.
53aa)Die Anrechenbarkeit betrieblicher Leistungen ist nach § 3 Nr. 5 TV-S NW als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Der Arbeitgeber erhält dadurch ein Entscheidungs- und Gestaltungsrecht. Je nach seinen sozialpolitischen Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten bleibt es ihm überlassen, ob er eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Leistungsprämie uneingeschränkt neben der tariflichen Sondervergütung aufrechterhalten oder aber eine Kürzung der unter § 3 Nr. 5 TV-S NW fallenden betrieblichen Leistungen bis zur Höhe der tariflichen Sondervergütung vornehmen will (vgl. BAG 19.07.1983 - 3 AZR 250/81 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Von dieser Anrechnungs-möglichkeit kann der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - a. a. O.; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 -
54a. a. O.).
55bb)Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus der BV "Leistungsprämien" 1997 lässt sich nicht entnehmen, dass die Leistungsprämie "neben" der jeweiligen tariflichen Sondervergütung zu zahlen ist. Eine Tariffestigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit bei der tariflichen Sondervergütung eine Anrechnung der Leistungsprämie nicht vorgenommen hat. Über- oder außertarifliche Lohnbestandteile können auch dann auf tarifliche Leistungen angerechnet werden, wenn sie jahrelang vorbehaltlos zusätzlich zur tariflichen Leistung gewährt wurden (vgl. BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 -
56a. a. O.).
573.Im Streitfall war dem Beklagten die Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 auf die tarifliche Sondervergütung für dieses Jahr jedenfalls deshalb versagt, weil die Ausübung seiner ihm nach § 3 Nr. 5 TV-S NW zustehenden Anrechnungsbefugnis nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 Abs. 1 BGB entsprach.
58a)Da es sich bei der dem Arbeitgeber in § 3 Nr. 5 TV-S NW eingeräumten Anrechnungsbefugnis, wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt, um ein Entscheidungs- und Gestaltungsrecht handelt, muss ihre Ausübung den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) genügen (vgl. BAG 19.01.1995 - 6 AZR 545/94 - EzA § 4 TVG Bestimmungsklausel Nr. 2; D. Gaul, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 30 unter 6 c). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr., z. B. BAG 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94 - EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 16; BAG 07.12.2000 - 6 AZR 444/99 - EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
59b)Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2000 erklärte Anrechnung der Leistungsprämie für 1999 auf die tarifliche Sondervergütung für dieses Jahr hält diesem Prüfungsmaßstab nicht stand.
60aa)Mit dem dem Arbeitgeber in § 3 Nr. 5 TV-S NW eingeräumten Entscheidungsrecht, eine betriebliche Sonderzahlung auf die tarifliche Sondervergütung anzurechnen, erhält er lediglich die Möglichkeit, eine seinen sozialpolitischen und finanziellen Möglichkeiten entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. schon oben unter B I 2 c aa) . Die Anrechnungsbefugnis räumt dem Arbeitgeber dagegen nicht das Recht ein, unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen zwei Arbeitnehmergruppen zu beseitigen. Dies hat aber der Beklagte, wie das seiner Anrechnungserklärung im Schreiben vom 20.04.2000 unmittelbar vorausgegangene Schreiben vom 07.04.2000 beweist, versucht.
61bb)Auf die hier vorzunehmende Billigkeitskontrolle hat es keinen Einfluss, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 der Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vereinbart worden ist. Zwar mögen die in § 613 a Abs. 1 Satz 2 - 4 BGB enthaltenen Regelungen erkennen lassen, dass die Ungleichbehandlung infolge einer Betriebsübernahme nach Ablauf des Bindungszeitraumes eine Angleichung der Vertragsabreden der übernommen wie der bereits beschäftigten Mitarbeiter erwünscht ist (ErfK/Ascheid, 2. Aufl. 2001, § 2 KSchG Rz. 67; APS/Künzl, 2000, § 2 KSchG Rz. 243). Dies kann jedoch, wenn ein Arbeitnehmer, wie im Streitfall, nicht mit dem Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages einverstanden ist, allenfalls über eine Änderungskündigung erreicht werden (vgl. APS/Künzl, § 2 KSchG Rz. 243; vgl. aber auch LAG Rheinland-Pfalz 14.12.2000 - 6 Sa 973/00 - bisher unveröffentlicht).
62II.Der dem Kläger danach an sich zustehende Anspruch auf die Leistungsprämie für 1999 ist aber mangels rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 10 Nr. 2 MTV erloschen.
631.Nach § 10 Nr. 2 MTV erlöschen die Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, solange dieses nicht beendet ist, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall begann die Ausschlussfrist des § 10 Nr. 2 MTV gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 01.05.2000, da der Anspruch auf diese Prämie am 30.04.2000 fällig wurde. Denn Ziff. 1. 4 der BV "Leistungsprämien" 1997 enthält eine Fälligkeitsabrede, in dem dort bestimmt ist, dass die Auszahlung der in einem Bezugsjahr verdienten Prämie mit der Aprilabrechnung des Folgejahres erfolgt. Das Arbeitsentgelt für April 2000 war aber gemäß § 614 Satz 2 BGB am 30.04.2000 fällig. Nach § 188 Abs. 2 BGB endete die dreimonatige Ausschlussfrist am 31.07.2000.
642.Innerhalb der danach vom 01.05.2000 bis zum 31.07.2000 laufenden tariflichen Ausschlussfrist hat der Kläger seinen Anspruch auf die Leistungsprämie für 1999 nicht formwirksam geltend gemacht.
65a)Nach § 10 Nr. 2 MTV hat die Geltendmachung eines Anspruchs eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis "schriftlich" zu erfolgen. Zwar sind die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, zu denen auch Ausschlussfristen gehören, als Gesetze i. S. von Art. 2 EGBGB anzusehen (BAG 09.02.1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG 14.06.1994 - 9 AZR 284/93 - EzA § 125 BGB Nr. 11), die i. S. von § 126 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Schriftformerfordernis begründen können. Doch finden die §§ 125, 126 BGB auf die Geltendmachung einer Forderung i. S. einer tariflichen Ausschlussfrist keine unmittelbare Anwendung. Dieses Vorschriften gelten nämlich nur für Willenserklärungen (vgl. näher BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 134). Die Geltendmachung eines Anspruchs i. S. von § 10 Nr. 2 MTV ist aber keine Willenserklärung, da sie nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz bzw. Tarifvertrag angeordneten Rechtsfolge gerichtet ist (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.).
66b)Bei der Geltendmachung i. S. von § 10 Nr. 2 MTV handelt es sich um eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, da es bei ihr um eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes (hier: kraft Tarifvertrages) eintreten (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O. m. w. N.), geht. Auf derartige einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analog anzuwenden (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.; ErfK/Preis, 2. Aufl. 2001, §§ 194-225 BGB Rz. 56; Sander/Siebert, AuR 2000, 330, 332). Eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung nach § 10 Nr. 2 MTV ist jedoch nicht gerechtfertigt. Normzweck und Interessenlage sind nicht vergleichbar. Angesichts der im Geschäftsleben festzustellenden Üblichkeit der Erklärungsübermittlung per Telefax besteht kein Grund, das Erfordernis der Originalunterschrift in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 1 BGB auf Geltendmachungsschreiben zu übertragen (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.).
67c)Allerdings kann dann, wenn ein Tarifvertrag die schriftliche Geltendmachung zur Verhinderung des Erlöschens von Ansprüchen verlangt, nicht darauf verzichtet werden, dass dem Geltendmachungsschreiben die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.). Im Streitfall hat der Kläger seinen Anspruch auf die Leistungsprämie für 1999 durch keinerlei textliche Nachricht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
683.Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) der Berufung des Beklagten auf die Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht entgegen.
69a)Die Anwendung des Treu- und Glaubens-Gebots auf tarifvertragliche Ausschlussfristen ist in Rechtsprechung (vgl. nur BAG 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - demnächst EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 135; BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 - demnächst EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139) und Literatur (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 1 Rz. 512; Wank, in: Wiedemann, TVG, 6. Aufl. 1999, § 4 Rz. 832) grundsätzlich anerkannt. Allerdings können die Rechtswirkungen des Ablaufs von tariflichen Ausschlussfristen nur ausnahmsweise durch die Anwendung von § 242 BGB verhindert werden (BAG 18.06.1980 - 4 AZR 463/78 - AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG 16.08.1983 - 3 AZR 206/82 - AP Nr. 131 zu § 1 TVG Auslegung). Denn diese Fristen haben den Zweck, die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern und binnen kurzer, den Bedürfnissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges angepasster Fristen den endgültigen Rechtsfrieden herbeizuführen (BAG 26.05.1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vgl. auch BAG 07.02.1995 - 3 AZR 483/94 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 112; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.; Wank, a. a. O., § 4 Rz. 724).
70b)Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruches führende Untätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der nach dem maßgeblichen Tarifvertrag erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAG 11.01.1995 - 10 AZR 5/94 - n. v.; BAG 20.02.2001- 9 AZR 46/00 - demnächst EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139). In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zur Untätigkeit veranlasst, und dann, indem er den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will (BAG 22.01.1997- 10 AZR 459/96 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 125; vgl. auch BAG 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - a. a. O.).
71c)Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass der streitbefangene Anspruch auf Zahlung einer Prämie für 1999 gemäß BV "Leistungsprämien" 1997 auch ohne Wahrung einer tariflichen Verfallfrist erfüllt werde. Allein die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte angebliche Bereitschaft des Beklagten, mit ihm über die streitgegen-ständliche Leistungsprämie für 1999 zu sprechen, reicht hierfür nicht.
72B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
73C.Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund (vgl.
74§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG).
75RECHTSMITTELBELEHRUNG:
76Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
77gez.: Dr. Vossengez.: Modat-Rethgez.: Schwarz
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