Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 620/01

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.03.2001 4 Ca 4337/00 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1), 3), zu 4) und 5) jeweils DM 1.415,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die für das Rechnungsjahr 2000 auszuschüttende Jahresprämie mit der an die Kläger zu 1) bis 5) zu zahlenden tarifvertraglichen Sondervergütung zu verrechnen.

2. Seine in erster Instanz entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 2). Die Übrigen in erster Instanz entstandenen Kosten trägt der Beklagte. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.