Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 213/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.560,00 DM.
1
G R Ü N D E:
2 3Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3
4BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31
5Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)
6für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.
7Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in
8dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;
9sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,
10§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-
11aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die
12Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall
13erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des
14Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss
15zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).
16Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom
1705.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt
18und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-
19den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in
20diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell
21in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO
22entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im
23Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-
24ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch
25davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen
26lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung,
27ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-
28sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)
29bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine
30bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-
31gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.
32Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen
33ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht
34auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis-
35anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist
36allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden
37ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.
381995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/
39Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-
40weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31
41Rdn. 29).
42Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-
43druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-
44treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr
45auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-
46grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen
47vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der
48vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,
49nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
50Entscheidung.
51Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das
52Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer
53Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge
54entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im
55Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten
56Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem
57Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit
58von verschiedenen Behauptungen benannt.
59Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-
60thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-
61nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-
62ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-
63faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )
64zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-
65schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
67Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2
68ArbGG).
69gez.: Dr.Rummel
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