Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 Sa 844/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
3Die beklagte Detektei stellte den Kläger zum 01.07.2000 als Detektiv und Personenschützer in Ausbildung und Mitglied des detektivischen Personals ein. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.2000 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter anderem:
4§ 2 Probezeit
51. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
62. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer
7Frist von 14 Werktagen gekündigt werden.
8...
9§ 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers
10...
11XXIII Firmenfahrzeug
12...
13Herr F. verpflichtet sich, auf eigenen Namen und Rechnung, eine
14zusätzlich Versicherung abzuschließen, die einen Vermögensschaden
15für die Arbeitgeberin und einen Schaden an Fahrzeuge und Gerät-
16schaften, ausschließt.
17Herr F. ist verpflichtet, durch Vorlage der Versicherungspolice, eine
18derartige Versicherung bis zum 22.08.2000, 12.00 Uhr, der Vertrags-
19abschluss unter Beweis zu stellen.
20Dabei muss die Vertragslaufzeit identisch mit der Vertragslaufzeit mit
21der Arbeitgeberin sein.
22Mit seiner am 09.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
23Kläger sich zunächst gegen eine mündliche Kündigung der Beklagten vom
2423.10.2000 gewendet. Er hat zuletzt beantragt
25festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
26durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
2723.10.2000 zum 23.10.2000 aufgelöst worden ist, sondern auf-
28grund ordentlicher Kündigung zum 09.11.2000.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat behauptet, dem Kläger unter dem 23.10.2000 schriftlich fristlos ge-
32kündigt zu haben. Das Schreiben sei dem Kläger am gleichen Tag über-
33geben worden. Zur Begründung der Kündigung hat sie behauptet, der Kläger
34sei anlässlich eines unter Bewaffnung durchzuführenden Schutzauftrages
35mit einer starken Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Der Kläger sei zudem
36der Anweisung, den mit zusätzlicher Technik im Wert von mindestens
3712.000,00 DM ausgestatteten Firmenwagen in der Tiefgarage abzustellen und
38den Schlüssel abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat darauf verwiesen,
39den Kläger wegen der Handhabung des Dienstfahrzeugs bereits abgemahnt zu
40haben (Schreiben vom 18.09.2000, Bl. 44 f. d.A.); abgemahnt worden sei der
41Kläger auch zudem wegen des geschilderten Alkoholgenusses (Schreiben vom
4210.08.2000, Bl. 46 f. d.A.). Außerdem hat sie die Kündigung damit begründet,
43der Kläger habe was unstreitig ist die unter § 16 des Arbeitsvertrages er-
44wähnte Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Außerdem ist sie der An-
45sicht, der Kläger sei gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu
46machen. Sie behauptet, er habe am 24.November 2000 gegenüber
47Herrn H. auf dessen Frage, was denn die Kündigungsschutzklage
48solle, da die fristlose Kündigung wohl begründet gewesen sei, erklärt: Ja, das
49stimmt, ich habe viel Mist gemacht, die fristlose Kündigung war schon in Ord-
50nung, daran war ich auch selbst schuld. Ich wollte aber keine fristlose Kündi-
51gung in meinem Lebenslauf haben, das sieht dann so blöd aus. Ich habe aber
52meinem Anwalt schon gesagt, dass er die Kündigungsschutzklage zurückneh-
53men soll, das war ein Irrtum! . Daraufhin habe Herr H. geantwortet: Herr
54F., Sie müssen selbst wissen, was Sie tun, Sie scheinen ja viel Geld für
55Anwälte zu haben! Hierauf habe der Kläger nicht mehr geantwortet.
56Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2001 der Klage stattgegeben. Es
57hat angenommen, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten unter-
58stellt am 24.11.2000 keine verbindliche Erklärung abgegeben, die Klage zu-
59rücknehmen zu wollen. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außer-
60ordentliche Kündigung vorausgesetzt, sie sei formgerecht ausgesprochen
61worden -, fehle. Der Vorwurf, der Kläger sei unter Alkoholeinfluss zur Arbeit er-
62schienen, sei bereits abgemahnt gewesen. Auch sei die Kündigungserklärungs-
63frist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit überschritten. Ob der Kläger nach § 16
64des Arbeitsvertrages wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ver-
65pflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich,
66weshalb ein entsprechender Verstoß den Ausspruch einer fristlosen Kündigung
67rechtfertigen solle. Auch der Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem
68Dienstfahrzeug habe nicht das für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün-
69digung erforderliche Gewicht. Der pauschale Hinweis etwa auf den Wert der
70besonderen Ausstattung des Fahrzeugs genüge nicht. Von einer Darstellung
71des Tatbestandes hat das Arbeitsgericht nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-
72sehen. Es hat im Tenor der Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Die
73zunächst erteilte Rechtsmittelbelehrung, gegen das Urteil sei kein Rechtsmittel
74gegeben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Vorsitzenden vom
7505.07.2001 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte Berufung einlegen
76könne. Das Urteil in der ursprünglichen Fassung ist der Beklagten am
7711.06.2001, die berichtigte Fassung am 11.07.2001 zugestellt worden.
78Eine am 26.06.2001 eingelegte, am 27.07.2001 begründete Berufung hat die
79Beklagte im Termin vor der erkennenden Kammer zurückgenommen. Außer-
80dem hat sie mit einem am 30.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegange-
81nen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
82Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen
83der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das behauptete Verhalten des Klägers
84am 24.11.2000 als Verzicht auf den Kündigungsschutz zu werten. Der Pflicht-
85verstoß des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung des Dienstfahr-
86zeugs habe aus Sicht der Beklagten das erforderliche Vertrauensverhältnis in
87der Art und Weise gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
88unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erschien.
89In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2001 hat der Kläger klargestellt,
90er begehre mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
91zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
92Die Beklagte beantragt,
93das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.Mai 2001
94- 4 Ca 267/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
95Der Kläger beantragt,
96die Berufung zurückzuweisen.
97E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
98Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-
99gründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis
100der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
10123.10.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Allerdings unterfiel das
102Arbeitsverhältnis der Parteien nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der an
103§ 4 KSchG angelehnte Tenor war daher entsprechend einem Antrag nach
104§ 256 ZPO klarstellend wie geschehen umzuformulieren.
105I.
106Die Berufung ist zulässig.
1071. Allerdings folgt die Statthaftigkeit der Berufung nicht bereits daraus, dass
108das Arbeitsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2001 der Beklagten
109eine entsprechende Belehrung erteilt hat. Eine unrichtige gerichtliche Belehrung
110könnte nämlich den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, wenn das Rechtsmittel ge-
111setzlich nicht vorgesehen ist (BAG 24. Februar 1982 5 AZR 347/80 BAGE
11238, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979). Die Statthaftigkeit der Berufung folgt
113jedoch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG. Danach kann Berufung unter anderem einge-
114legt werden in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung
115eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Ar-
116beitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung, so dass die gesetzlichen Voraus-
117setzungen erfüllt sind. Dabei brauchte die Kammer die Alternativen Beste-
118hen und Kündigung nicht voneinander abzugrenzen. Selbst wenn mit dem
119Rechtsstreit über eine Kündigung nur die Kündigungsschutzklage nach § 4
120KSchG gemeint sein soll, liegt jedenfalls eine Bestandsstreitigkeit vor. Dagegen
121spricht nicht, dass der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur be-
122grenzt bis zum 09.11.2000 geltend macht. Zu den Streitigkeiten über das Be-
123stehen eines Arbeitsverhältnisses gehören auch solche dahingehend, ob das
124Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7.
125Aufl., § 51 Rdn. 27). Dem Gesetzgeber kommt es in § 64 Abs. 2 c ArbGG nicht
126darauf an, welcher wirtschaftliche Wert von der Klage berührt wird. Die Statthaf-
127tigkeit der Berufung in allen Bestandsstreitigkeiten liegt vielmehr in der großen
128sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer begründet
129(vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Bundestagsdruck-
130sache 14/626 S. 9). Der Wert des Streitgegenstandes soll keine Rolle spielen,
131selbst er unterhalb der Grenze des § 64 Abs. 2 b ArbGG liegt. Ob sein Arbeits-
132verhältnis durch außerordentliche Kündigung oder aufgrund ordentlicher Kündi-
133gung - zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgeset-
134zes - endet, kann beispielsweise für die sozialversicherungsrechtliche Position
135des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch sein beruflicher Lebenslauf wird
136insoweit unterschiedlich beeinflusst.
137Für § 61 a ArbGG wird allerdings vertreten (Germelmann/Matthes/Prütting,
138ArbGG, 3. Aufl., § 61 a Rdn. 6), ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Ar-
139beitsverhältnisses liege nicht vor, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob in
140der Vergangenheit ein mittlerweile bereits beendetes Arbeitsverhältnis bestan-
141den hat. Diese einschränkende Auslegung wird jedoch damit begründet, in der-
142artigen Fällen sei die vom Gesetz bezweckte besondere Beschleunigung des
143Verfahrens nicht erforderlich. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese
144Auslegung zutreffend ist. Trotz des identischen Wortlauts der Vorschriften ist
145jedenfalls für § 64 Abs. 2 c ArbGG wegen des geschilderten abweichenden Ge-
146setzeszwecks eine andere Auslegung geboten.
1472. Die Berufung ist zudem rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist das Urteil
148des Arbeitsgerichts der Beklagten bereits am 11.06.2001 zugestellt worden. Die
149am 30.07.2001 eingegangene Berufung war dennoch rechtzeitig. Nach § 9
150Abs. 5 S. 4 ArbGG war die Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbe-
151lehrung, ein Rechtsmittel sei für die Beklagte nicht gegeben, zunächst zeitlich
152unbegrenzt zulässig. Die mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbeleh-
153rung (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff.) am
15411.07.2001 beginnende Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die Beklag-
155te gewahrt.
156II.
157Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum
15809.11.2000 fortbestanden.
1591. Die Berufung war nicht bereits deshalb begründet, weil das Urteil des
160Arbeitsgerichts keinen Tatbestand enthält. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückver-
161weisung wegen eines Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren
162ausgeschlossen. Der Ausnahmefall eines nicht korrigierbaren Verfahrensman-
163gels liegt nicht vor. Vielmehr können in der Berufungsinstanz als vollständiger
164zweiter Tatsacheninstanz die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch
165getroffen werden (vgl. nur BAG 24.02.1982 4 AZR 313/80 BAGE 38, 55 =
166AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979).
1672. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die aufgrund widersprüchlichen Vor-
168trags der Beklagten begründeten Zweifel dahinstehen lassen, ob die
169Beklagte dem Kläger überhaupt eine dem Schriftformerfordernis des § 623
170BGB entsprechende Kündigung ausgesprochen hat. Zur Begründung wird auf
171die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (I 1. und 2. der
172Entscheidungsgründe). Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich
173folgendes auszuführen:
174a) Der Kündigung der Beklagten mangelt es an einem wichtigen Grund im
175Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
176(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem
177Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tat-
178sachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
179aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver-
180tragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi-
181gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei dem Merkmal des wichtigen Grun-
182des handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist in zwei
183systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Ein wichtiger Grund an
184sich liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
185Einzelfalls generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem
186zweiten Prüfungsabschnitt hat sodann unter Würdigung der besonderen
187Umstände des Falles und Abwägung der jeweiligen Interessen eine
188Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden.
189(2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Arbeitsgericht zu-
190treffend angenommen, der von der Beklagten erhobene Vorwurf des wei-
191sungswidrigen Umgangs mit dem Firmenfahrzeug könne die außerordent-
192liche Kündigung nicht rechtfertigen. Die behauptete Pflichtverletzung ist von
193derartig geringem Gewicht, dass sie bereits an sich ungeeignet ist, einen
194wichtigen Grund zu bilden. Das Abstellen des Firmenfahrzeugs am falschen
195Ort betrifft lediglich eine völlig nebensächliche Verpflichtung des Klägers aus
196dem Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgabe des Schlüs-
197sels. Besondere Umstände, die die behaupteten Pflichtverletzungen als
198schwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierauf
199hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Offensichtlich hatte die Beklagte mit
200einem Zweitschlüssel Zugang zum Fahrzeug. Dass der vom Kläger gewählte
201Standort eine höhere Gefährdung ihres Eigentums mit sich brachte als der in
202der Tiefgarage, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Sie beruft sich letztlich
203lediglich pauschal auf ein aus ihrer Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis. Die-
204se subjektive Würdigung durch die Beklagte ist jedoch nicht maßgebend.
205Darüberhinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keinen Beweis angetre-
206ten. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den anderen Kündi-
207gungsgründen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
208b) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger
209sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Fortbestand des Arbeits-
210verhältnisses gerichtlich geltend zu machen.
211(1) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach
212Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever-
213zichtsvertrag oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen bedeuten.
214Aus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht jedoch als vertragliche Er-
215klärung in jedem Fall unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der
216Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fort-
217bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder
218eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen (BAG
21926.06.1980 2 AZR 855/79 n.a.v. JURIS).
220(2) Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegt nach den geschilderten
221Grundsätzen kein Klagerücknahmeversprechen vor. In der behaupteten
222Formulierung des Klägers liegt allenfalls die Ankündigung eines Verhaltens.
223Bei genauer Betrachtung referiert er lediglich etwas, was er gegenüber seinem
224Rechtsanwalt erklärt habe. Mit der fraglichen Anweisung an den Anwalt hätte
225der Kläger schon alles Erforderliche getan, um eine Beendigung des Rechts-
226streits herbeizuführen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass er sich
227in überflüssiger Weise zusätzlich zu einem entsprechenden Verhalten ver-
228pflichten wollte. Die Reaktion des Herrn Hertwig zeigt zudem, dass auch dieser
229nach den Umständen die behaupteten Erklärungen nicht als Vertragsangebot
230aufgefasst hat. Er hat nicht etwa sein Einverständnis erklärt.
231III.
232Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
233R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
234Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Mög-
235lichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG
236hingewiesen.
237gez. Nübold gez. Dr. Hennecke gez. Höllwarth
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