Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 361/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2001, soweit die
beantragte Erörterungsgebühr nebst Mehrwertsteuer abgesetzt wor-
den ist, geändert und werden als Vergütung, die von dem Antrags-
gegner an die Antragsteller zu zahlen ist, weitere 371,20 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 festgesetzt.
Die gesamten Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu
tragen.
Beschwerdewert: 371,20 DM.
1
G R Ü N D E:
2A.
3Zwischen den Parteien waren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, soweit hier von Interesse, zwei Rechtsstreite anhängig (3 Ca 257/00 und 3 (6) Ca 281/00). In beiden war Gütetermin auf den 07.02.2000, 11.45 Uhr bestimmt worden. In diesem Termin schlossen die Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Ca 257/00 einen Vergleich, der ausdrücklich auch das zweite (und noch ein weiteres) Verfahren miterledigt. In dem Vorspann zu dem Vergleich heißt es:
4Die Parteien schließen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage
5auch in den Parallelverfahren (6 Ca 281/2000 und ...) folgenden Ver-
6gleich.
7Der Rechtspfleger hat in dem die Sache 3 (6) Ca 281/00 betreffenden Vergütungsfestsetzungsverfahren die von den Antragstellern (u.a.) beantragte Erörterungsgebühr (nebst Mehrwertsteuer) nicht festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer als Erinnerung bezeichneten Eingabe.
8B.
9Die als sofortige Beschwerde auszudeutende Erinnerung ist zulässig (§§ 11 As. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) und
10begründet.
11Es entspricht einhelliger Auffassung, dass auch in einem arbeitsgerichtlichen Gütetermin die Erörterungsgebühr anfallen kann (vgl. statt aller: Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: Erörterungsgebühr, unter 4.2.3.1 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Letzteres hat auch die Beschwerdekammer stets so gesehen. Von dieser Auffassung geht auch der angefochtene Beschluss aus.
12Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Erörterungsgebühr auch für das vorliegende Verfahren 3 (6) Ca 281/00 angefallen.
13Zwar reicht es nach einhelliger Auffassung für das Entstehen dieser Gebühr insoweit nicht aus, dass in einem gerichtlichen Termin nicht anhängige Ansprüche miterörtert werden (vgl. statt aller: a.a.O., unter 4.1. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen); nach ganz überwiegender Auffassung (s. a.a.O., unter 4.1; des Weiteren: Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 148 f.; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 57 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen) gilt dies auch für die Erörterung sonstiger bereits anhängiger Verfahren, auch solchen, die bei dem nämlichen Gericht geführt werden (a.A. in dem letztgenannten Fall: OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 sowie Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO, Rdn. 225; noch weitergehend: LAG Berlin JurBüro 1985, 87). Hierzu bedarf es jedoch keiner Festlegung. Eine Ausnahme ist nämlich jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zu machen, dass mehrere Rechtsstreite zwischen den Parteien vor derselben
14Kammer am gleichen Tag und zur gleichen Uhrzeit terminiert worden sind und nach Aufruf einer dieser Sachen auch die übrigen Sachen miterörtert und mitverglichen werden. Hier hätten die jeweiligen Erörterungen genauso in unmittelbar aufeinander folgenden Verhandlungen stattfinden können. Wenn man die Erörterungen zur Vereinfachung zusammenlegte, vermag die Beschwerdekammer darin keinen gebührenrechtlichen Unterschied zu erkennen. Sie bleibt daher bei ihrer zu diesem Punkt bereits früher vertretenen Auffassung (s. JurBüro 1986, 727; derselben Ansicht anscheinend: von Eicken, a.a.O., Rdn. 149 und Swolana/Hansens, a.a.O., Rdn. 57; a.A. in dieser Frage offenbar OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 70).
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
16Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
17gez. Dr. Rummel
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