Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 183/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 17.10.2000 - 6 Ca 1726/00 -
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 5.078,02 DM.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw.
3Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.
4Der Kläger war Leiter des Personalwesens der W. Immobilien AG. Die Beklagte zahlt als Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft dem Kläger Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung, die dem Kläger zum 01.01.1997 zustand.
5Mit der am 12.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01.01.1997 eine Anpassung des Ruhegeldes in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 % begehrt, während die Beklagte lediglich um 4 % von 6.563,50 DM auf 6.826,04 DM erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages von 5.087,02 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 sei auf Bl. 246 d. A. sowie auf das Protokoll vom 17.10.2000 (Bl. 285 R d. A.), in der die Klage um den Monat Oktober 2000 erweitert worden ist, Bezug genommen.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
7Die Berechnung des Bochumer Verbandes sei voller Fehler. Soweit diese Berechnung hier für die "übrigen Mitgliedsunternehmen", die nicht zu den "Unternehmen des Bergbaus" zählten, zu einer Erhöhung um 4 % geführt habe, weil die Nettogehaltsentwicklung in den "übrigen Mitgliedsunternehmen" unter dem Anpassungssatz von 4 % gelegen habe, sei dies bereits nicht repräsentativ, weil nicht 100 % der "übrigen Mitgliedsunternehmen" ihre Daten mitgeteilt hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Bochumer Verbandes in vielen Punkten methodisch falsch. So zum Beispiel, soweit der arithmetische Durchschnitt für die Nettogehälter statt des gewichteten Durchschnitts gewählt werde. Auch durften nur Mitglieder berücksichtigt werden und nicht Beteiligungsunternehmen, die selbst nicht Mitglied seien. Ebenso könne es nur um angemeldete AT-Angestellte gehen, die am 31.12.1996 noch beschäftigt gewesen seien. Ruhegeldfähige Beförderungszulagen dürften dabei nicht ausgenommen werden. Schließlich müsse die Gehaltsentwicklung einschließlich aller tatsächlichen und nicht nur einschließlich aller allgemeinen Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt werden. Die Bruttoausgangszahlen für die AT-Gehälter seien nicht genannt.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.078,02 DM zu
10zahlen zzgl. 4 % Zinsen auf den monatlichen Teil-
11betrag von DM 105,02, jeweils zum 01. eines Monats,
12beginnend mit dem 01.01.1997 und endend mit dem
1301.12.1999 sowie auf den monatlichen Teilbetrag von
14129,73 DM, beginnend mit dem 01.01.2000 zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16den Kläger mit der Klage abzuweisen.
17Sie hat die Auffassung vertreten:
18Nach § 16 BetrAVG sei auf die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers abzustellen. Es komme deshalb auch für die Nettogeldentwicklung nur auf die Verhältnisse bei ihr - der Beklagten - an. Diese habe auch nicht annähernd bei der vorgenommenen Anpassung von 4 % gelegen.
19Sie hat behauptet:
20Auch wenn der Bochumer Verband tatsächlich eine Anzahl von Mitgliedsunternehmen nicht befragt habe, so sei dies nur deshalb geschehen, weil die betreffenden Unternehmen nur über einzelne, ganz wenige Versorgungsanwärter verfügten, deren Berücksichtigung die vom Bochumer Verband ermittelten Werte nur marginal hätten beeinflussen können. Bei der überwiegenden Zahl der kleinen, nicht befragten Mitgliedsunternehmen hätten meistens nur die Geschäftsführer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der
21Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten. Der vom Bochumer Verband ermittelte Wert sei deshalb in jedem Falle repräsentativ. Wären auch alle Unternehmen mit nur einzelnen Versorgungsanwärtern in die Berechnung einbezogen worden, hätte sich der Prozentsatz der Nettogelderhöhung nicht maßgeblich verändert. In jedem Falle hätte er 4 % nicht überstiegen. Es sei auch kein rechnerischer Gesamtdurchschnitt gebildet worden. Ebenso wenig sei dem Kläger ein arithmetischer Durchschnittssatz zugemutet worden. Veränderungen der Personalstruktur im Prüfungszeitraum, zum Beispiel individuelle Karriereentwicklung, Personalabbau oder Veränderung der Struktur in der Unternehmenshierarchie, die sich in der Entwicklung der Gehaltssumme wiederspiegelten, verfälschten die Aussage über die Entwicklung der Gehälter und durften nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei das zu Beginn des Prüfungszeitraums ermittelte "echte" Durchschnittsgehalt um die allgemeine Gehaltsanhebung der AT-Gehälter weiterzuentwickeln. Erst bei der Betrachtung des nächsten Anpassungszeitraums sei aus der Gehaltssumme zu Beginn des neuen Prüfungszeitraums ein neues "echtes" Durchschnittsgehalt zu errechnen und entsprechend der allgemeinen Gehaltsanhebung weiterzuentwickeln.
22Sie hat schließlich die Auffassung vertreten:
23Der Kläger habe seit Beginn seiner Ruhegeldzahlungen den vollen Teuerungsausgleich erhalten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch frühere, erhöhte Anpassungen mit späteren Mindestanpassungen verrechnet werden könnten, habe der Kläger längst erhalten, was er verlange. Dies sei hier deshalb der Fall, weil das betriebliche Ruhegeld zu Beginn der Zahlung am 01.07.1990 im Vergleich zum 01.01.1997 eine Steigerung von 28,99 % beinhalte, während die Preissteigerungsrate insgesamt nur 19,34 % betragen habe.
24Mit Urteil vom 17.10.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und hat dies unter anderem wie folgt begründet:
25Die Beklagte könne nicht einwenden, der Kläger habe insgesamt bereits ein Anpassung über die seit Rentenbeginn eingetretene Inflation erhalten. Richtigerweise habe der Kläger diese Zusatzleistung als Ausgleich für Veränderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985, nicht aber als "vorweggenommene Anpassung" erhalten. Der Ruhegeldanspruch des Klägers sei auch mit Wirkung ab 01.01.1997 gem. § 20 LO Bochumer Verband in Verbindung mit § 16 BetrAVG in Höhe der Geldentwertungsrate im maßgebenden Zeitraum zu erhöhen (also um 5,6 %), und nicht lediglich um 4 %. Hier sei auf die Gehaltsentwicklung der aktiven AT-Angestellten der Mitglieder des Bochumer Verbandes - im Sinne einer unternehmens- und konzernübergreifenden Betrachtung - abzustellen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Entwicklung der aktiven Gehälter sei der die Anpassungsentscheidung durchführende Arbeitgeber. Die Beklagte habe lediglich für 11 Mitglieder des Bochumer Verbandes die Höhe der prozentualen Entwicklung der Gehälter der AT-Angestellten dargelegt. Bezüglich der übrigen Unternehmen, die der Anzahl nach 87 % der Mitgliedsfirmen ausmachten, fehlten dagegen die Angaben. Darüber hinaus habe der Bochumer Verband nicht die tatsächlichen Ausgangsbruttogehälter in die Berechnung eingestellt, sondern "Bereinigungen" vorgenommen, um hiermit individuelle Karriereentwicklungen der AT-Angestellten, Personalabbau in den Unternehmen und Veränderungen in der Struktur der Unternehmenshierarchien einbeziehen zu können. Hierzu habe die Beklagte jedoch keine näheren Darlegungen gemacht, so dass die Kammer nicht überprüfen könne, ob die zugrunde gelegten Veränderungsfaktoren anzuerkennen und zutreffend angewandt worden seien.
26Gegen dieses der Beklagten am 10.01.2001 zugestellte Urteil hat sie am 12.02.2001 Berufung eingelegt und diese am 12.03.2001 begründet.
27Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.
28Aufgrund eines Auflagenbeschlusses der erkennenden Kammer vom 26.01.2001 (Bl. 625 ff d. A. des Parallelrechtsstreits 8 (3) Sa 525/01) hat der Bochumer Verband umfangreiche Nacherhebungen bis zu einer angeblichen Berechnungsgrundlage von 99,7 % vorgenommen und - hierauf gestützt - Berechnungen vorgenommen (zum Teil alternativ), die die Beklagte in Erfüllung des Auflagenbeschlusses zu den Akten gereicht hat. Dies gilt ebenso für einen entsprechenden Auflagenbeschluss der 11. Kammer vom 15.03.2001 (Bl. 689 f d. A.) in der ähnlich gelagerten Sache 11 Sa 1613/97. Die hierzu erfolgten Nacherhebungen bzw. Berechnungen hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf die oben genannten Beschlüsse sowie auf die vorgelegten Berechnungen Bezug genommen.
29Gemeinsam ist beiden Auflagenbeschlüssen, dass nach Möglichkeit eine 100 %-ige Erhebung erreicht werden sollte, dass ausgeschiedene bzw. neu eingetretene AT-Angestellte nicht berücksichtigt werden sollten, dass von einem gewichteten Durchschnitt ausgegangen werden sollte, dass bei den Gehaltsanhebungen Tantiemen und außergewöhnliche Sonderzahlungen und bei den Abzügen der Solidaritätszuschlag und die Pflegeversicherung zu berücksichtigen waren.
30Unterschiede in den Auflagenbeschlüssen liegen in Folgendem:
31Die 11. Kammer verlangt eine namentliche Aufstellung der AT-Angestellten. Der Beklagten war freigestellt, dem Gericht eine Aufstellung ohne die Namen der erfassten AT-Angestellten zu überreichen, sofern durch einen Notar oder vereidigten Wirtschaftsprüfer bescheinigt wurde, dass die für jedes Mitgliedsunternehmen vorgelegte Aufstellung alle zum 01.01.1994 bzw. 01.01.1997 beschäftigten AT-Angestellten erfasst und die Namen der AT-Angestellten mit dem jeweils angegebenen Bruttoverdienst dem Notar bzw. vereidigten Wirtschaftsprüfer bekannt sind. Im Gegensatz zur 8. Kammer wollte die 11. Kammer auch karrierebedingte Gehaltsanhebungen (das heißt Gehaltsanhebungen, die darauf beruhen, dass der AT-Angestellte aufgrund Beförderung, das heißt Wechsel in eine höhere Betriebshierarchie, gehaltsmäßig höher gestuft wird), berücksichtigen. Während die 8. Kammer die Streitfrage der sogenannten Konzernanwärter offen gelassen hatte und deshalb Alternativberechnungen aufgab, wollte die 11. Kammer nach ihrem Auflagenbeschluss lediglich die Bruttogehälter sämtlicher bei den Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes beschäftigter AT-Angestellter berücksichtigen.
32Auch nach Erfüllung der Auflagen bestreitet der Kläger weiterhin das gesamte Datenwerk und dessen Methodik. Zusätzlich bestreitet er nun, dass die Beschlüsse des Bochumer Verbandes satzungsgemäß zustande gekommen sind.
33Schließlich trägt er erstmals mit Schriftsatz vom 21.05.2001 (Bl. 514 ff, 540 ff) vor, dass eine branchenbezogene Ausrichtung der Anpassungssätze insbesondere der "übrigen Mitgliedsunternehmen" nicht möglich sei und führt dies im Einzelnen aus. Nachvollziehbar sei noch, dass es zulässig sein könne, in einem Konditionenkartell Unterschiede in den Anpassungssätzen branchenbezogen auszurichten. Undurchführbar sei eine Branchenausrichtung dagegen an den "übrigen" Verbandsmitgliedern. Die Mitgliederliste lasse erkennen, dass dem Verband in der überwiegenden Zahl Unternehmen mit den verschiedensten Geschäftszweigen angehörten, nämlich Chemie, Energie, Metall, Handel und Verkehr. Hierzu gehörte auch neuerdings im Falle der Q. AG die Touristik. Eine in sich abgeschlossene Branchenabgrenzung käme für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" nicht einmal als Nicht-Bergbau in Betracht. Ein System für die Branchenzuordnung sei in allem auch nicht zu erkennen.
34Die Beklagte beantragt,
35das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 6 Ca 1726/00 -
36vom 17.10.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,
39hilfsweise festzustellen,
40dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,
41als Schadenersatz die Kosten zu ersetzen, die dem
42Kläger bei Abweisung seiner Klage an Gerichtsgebühren
43und Kosten der Beklagten entstehen.
44Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
45Die Kammer hat Beweis erhoben über den Nettoanstieg der AT-Gehälter bei der W. Immobilien AG durch Vernehmung des Zeugen Dr. N. S., auf dessen protokollierte Aussage (Bl. 911 f d. A.) Bezug genommen wird.
46E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
47Die Berufung ist zulässig.
48Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
49Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
50Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, ist die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 gem. § 16 BetrAVG ein Anspruch auf An-passung der Betriebsrente in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 %, das heißt hinsichtlich des ausstehenden Differenzbetrages insgesamt in Höhe von 5.078,02 DM zusteht.
51Die vom Kläger geltend gemachte Anpassung ist grundsätzlich nicht schon deshalb unbegründet, weil seit Beginn der Betriebsrente (01.07.1990) die Beklagte schon eine höhere Anpassung (28,99 %) gewährt hat als dem Kläger nach der Preissteigerungsrate (19,34 %) für diesen Zeitraum zugestanden
52hätte.
53Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger keine vorweggenommene Anpassung erhalten hat, sondern eine Vorabanhebung, die Ausgleich für Veränderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985 sein sollte.
54Allerdings ist die vom Kläger geltend gemachte Anpassung auch nicht deshalb bereits begründet, weil in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen ebenfalls die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugrunde lag, für dieselbe Zeit der Klage stattgebende Urteile ergangen sind. Abgesehen davon, dass sich keine der Klagen gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits richtete, erstreckt sich die Rechtskraft nur für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind (§ 325 Abs. 1 ZPO). Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage lässt sich die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägervertreters auch nicht mit dem hier vorliegenden Konditionenkartell begründen.
55Die Klage ist jedoch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG begründet.
56Der Bochumer Verband ist ein Zusammenschluss der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG - Urteil vom 02.02.1988 - 3 AZR 115/86 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG). Er stellt einheitliche Richtlinien für die Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saarland auf, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren außertariflichen Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren (vgl. BAG - Urteil vom 10.08.1982 - 3 AZR 90/81 - AP Nr. 7 zu § 5 BetrAVG). Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes soll für die erfassten außertariflichen Angestellten eine Ordnungsfunktion entfalten, vergleichbar der, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAG - Urteil vom 08.10.1991 - 3 AZR 47/91 - AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG).
57Nach § 3 der LO vom 22.12.1974 richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehen-
58den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren nach § 8 der
59Leistungsordnung 1974 anzurechnen.
60Diese Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1985 geändert.
61§§ 3 und 20 der Leistungsordnung 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 der Leistungsordnung 1985 lautet:
62"Anpassung der laufenden Leistungen
63Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung
64der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der
65Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen an-
66gepasst."
67Damit lehnt sich § 20 der Leistungsordnung 1985 bewusst an die Formulierung des § 16 BetrAVG an (vgl. BAG - Urteil vom 27.08. 1996 - 3 AZR 466/95 -
68AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
69Nach § 16 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zu den Belangen der Versorgungsempfänger zählt ihr Interesse an einem Teuerungsausgleich. Dabei kommt es auf die Veränderung des Preisindexes an, den das statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (so BAG - Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - Betriebsberater 2001, 1854). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger zutreffend eine Preissteigerung von 5,6 % errechnet.
70Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts erfordern die Belange der Versorgungsempfänger dann keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind als der maßgebliche Preisindex (so BAG - a. a. O. - Betriebsberater 2001, 1854). Im vorliegenden Fall beschränkte die Beklagte auf Empfehlung des Bochumer Verbandes die Anpassung der dem Kläger gezahlten Betriebsrente unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf 4 %.
71Die Anpassungsentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 16 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt schon vor dem 01. Januar 1999. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. nunmehr ausdrücklich anerkannt (so BAG - a. a. O. - Betriebsberater 2001, 1854). Unter der Geltung des § 16 BetrAVG a. F. konnte der Arbeitgeber auf die Durchschnittsverdienste
72aller Arbeitnehmer seines Unternehmens abstellen. Eine Gruppenbildung war nicht unbedingt erforderlich. Wenn Arbeitnehmer zu Gruppen zusammengefasst wurden, musste es sich um "typische Teile der Belegschaft handeln". Von einer ausreichenden Typik konnte gesprochen werden, wenn üblicherweise Gemeinsamkeiten bestanden, die sich auf das Arbeitsentgelt auswirkten. Dies verlangt auch § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. mit der Formulierung "vergleichbare Arbeitnehmergruppen".
73Weder nach der bisherigen noch nach der neuen Fassung des § 16 BetrAVG ist eine bestimmte Gruppenbildung geboten. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen weitgehenden Entscheidungsspielraum. Ihm bleibt es überlassen, ob er eine gröbere oder eine differenziertere Einteilung vornimmt. Der Entscheidungsspielraum ist nicht überschritten, wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (so BAG a. a. O. Betriebsberater 2001, 1854).
74Der Bochumer Verband ist, wie oben aufgezeigt, ein sogenanntes Konditionenkartell.
75Soweit das Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 27.08.1996
76- a. a. O. - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung und vom 09.11.1999
77- 3 AZR 432/98 - EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 - die Änderung der
78Leistungsordnung im Jahre 1985 für wirksam erklärt hat, obwohl § 20 der
79Leistungsordnung 1985 tendenziell ungünstiger ist als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge, hat es Folgendes ausgeführt:
80"Die Entscheidungskriterien sind im Wesentlichen unverändert
81geblieben. Nach § 20 der Leistungsordnung 1985 hat die
82Anpassung der laufenden Betriebsrenten "unter Berücksichtigung
83der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen
84Lage der Mitglieder" zu erfolgen. Obwohl die Bemessungsgrund-
85sätze weitgehend übereinstimmen, ist § 20 der Leistungsordnung
861985 zwar tendenziell ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an
87die Gruppenbeträge. Wie der Senat im Urteil vom 27.08.1996
88(a. a. O.) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, dass der
89bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr
90aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen. Die Versorgungs-
91berechtigten werden dadurch ausreichend geschützt, dass es nicht
92auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern
93auf die Verhältnisse einer Branche ankommt. Wenn sich die gesamte
94Branche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, wird sich das
95auch auf die Gehaltsentwicklung auswirken. Eine Anpassung, die
96sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der
97Nettogehälter der jeweiligen Branche liegt, ist ermessensfehlerhaft."
98Soweit das Bundesarbeitsgericht mit den Urteilen vom 27.08.1996 a. a. O. und 09.11.1999 a. a. O. festgestellt hat, weder die Satzung noch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stünden einem zweigeteilten Anpassungsbeschluss, unterschieden nach "Bergbauunternehmen" und "übrigen Mitgliedsunternehmen" entgegen, so hat es dies wie folgt begründet:
99"Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 regeln
100ausdrücklich, ob die Gruppenbeträge und Anpassungssätze auch
101bei unterschiedlichen Entwicklungen branchenübergreifend
102aktualisiert werden müssen. Wie weit die Entscheidungsbefugnis
103bei der Anpassung laufender Betriebsrenten reicht, ist § 3 Satz 3
104der Satzungen und § 20 LO 1985 zu entnehmen. Nach diesen
105Vorschriften hat sich die Anpassungsentscheidung an den Belangen
106der Betriebsrentner und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunter- nehmen auszurichten. Diesen Anpassungskriterien trägt der
107Bochumer Verband Rechnung, wenn er branchenspezifische Unter- schiede beachtet. Sowohl § 3 Satz 3 der Satzung als auch § 20 LO 1985 räumen dem Bochumer Verband bei der Anpassung der laufen- den Betriebsrenten ein weitgehendes Ermessen ein. Dem Vorstand
108des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit
109eingeräumt, auf allgemeine Branchenweiterentwicklungen flexibel
110zu reagieren (BAG - Urteil vom 27.08.1996 a. a. O.)."
111Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes lässt sich nicht ableiten,
112dass eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist (BAG - Urteil vom 27.08.1996 - a. a. O.). Der Bochumer Verband dient dazu, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren. Dies schließt eine unternehmens-
113bezogene, nicht aber branchenbezogene Betrachtung aus. Auch bei brancheneinheitlichen Anpassungen steht noch ein Konditionenkartell. Seine Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27.08.1996 (a. a. O.) hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.
114Die vom Bochumer Verband für die außertariflichen Angestellten wahr-genommene Ordnungsfunktion lässt sich mit der vergleichen,
115die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (BAG - Urteil vom 08.10.1991 - 3 AZR 47/91 - BAGE 68, 314, 317). Auch Tarifverträge reagieren auf Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige mit bran-chenspezifischen Regelungen. Je inhomogener die Branchen sind und je unterschiedlicher sie sich entwickeln, desto häufiger kommt es zu Differenzierungen. Der Steinkohlenbergbau leidet unter permanenten Absatzschwierigkeiten und starker Konkurrenz. Die Situation verschärft sich durch den Abbau staatlicher Förderungen. Die "übrigen Mit-gliedsunternehmen" sind unter anderen Rahmenbedingungen tätig.
116Dies kann zu deutlichen Unterschieden bei der Verdienstentwicklung führen.
117Die Unternehmensliste legte fest, welche Mitglieder als Bergbau-
118unternehmen anzusehen sind. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch deren Aufstellung einer Billigkeitskontrolle. Die Zuord-nung der Beklagten zu dem Bergbauunternehmen kann nur dann
119gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchen-bezogenes System zugrunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde.
120Bei der Abgrenzung der Branche hat der Bochumer Verband einen Ermessensspielraum. Er kann den Begriff der Bergbauunternehmen
121enger oder weiter fassen, soweit es dafür sachliche Gründe gibt."
122Die Kammer verkennt nicht, dass die letzt genannten Entscheidungsgründe dazu gedient haben, den zweigeteilten Anpassungsbeschluss hinsichtlich der geringeren Anpassung bei der Gruppe der Bergbauunternehmen zu rechtfertigen, während es hier um die Gruppe der dem Bergbau nicht zugerechneten "übrigen Mitgliedsunternehmen" geht. Wenn das Bundesarbeitsgericht aber die Änderung der Leistungsordnung deshalb für zulässig erachtet hat, weil, wie zitiert, die Versorgungsberechtigten dadurch ausreichend geschützt seien, dass es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern auf die Verhältnisse einer Branche ankomme und hinzugefügt hat, eine Anpassung, die sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der Nettogehälter der jeweiligen Branche liege, sei ermessensfehlerhaft, so kann nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der "übrigen Mitgliedsunternehmen" nur nach Branchen unterschieden werden. Schließlich lautet der Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 a. a. O. zu Ziff. 2 a wie folgt:
123"§ 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der
124reallohnbezogenen Obergrenze vor."
125Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG gegeben wäre, wenn nach § 20 LO 1985 keine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vorgenommen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze branchenübergreifend vorgenommen würde.
126Nach der oben beschriebenen historischen Entwicklung handelte es sich bei den Mitgliedern des Bochumer Verbandes zunächst um eine Branche, nämlich die der Steinkohlebergbaubetreibenden Unternehmen.
127Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit der hier getroffenen Unterscheidung zwischen Bergbauunternehmen auf der einen Seite und "übrigen Mitgliedsunternehmen" auf der anderen Seite ein sachgerechtes, branchenbezogenes
128System im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt und dieses System auch beachtet wurde. Aufgrund des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 21.05.2001 (Bl. 540 ff d. A.) bestehen hieran zumindest Zweifel.
129Erstmals hat der Kläger jedoch mit diesem Schriftsatz vom 21.05.2001 im Einzelnen dargelegt, dass die übrigen Unternehmen in der Zwischenzeit überhaupt keine Branche im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mehr darstellen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers gehören nämlich inzwischen zu den "übrigen Mitgliedsunternehmen" Unternehmen aus der Chemie-, Energie-, Metall-, Handels- und Verkehrsbranche sowie neuerdings im Falle der Q. AG aus der Touristikbranche. Würde man hier eine branchenübergreifende Betrachtung, wie geschehen, anerkennen, so müsste sich, um ein fiktives Beispiel zu nennen, ein Versorgungsempfänger der florierenden Chemieindustrie, in der die Steigerung der Nettogehälter weit über der Preissteigerungsrate liegt, entgegenhalten lassen, dass die Steigerung in der Touristikbranche, in der er nie beschäftigt war, weit unterhalb der Teuerungsrate liegt, mit der Folge, dass die Anpassung seines Ruhegeldes die Teuerungsrate unterschreitet.
130Nach Auffassung der Kammer wäre dies ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG.
131Dabei verkennt die Kammer nicht die hier vorliegenden Besonderheiten eines Konditionenkartells. Hier ist § 20 LO maßgebend. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.08.1996, a. a. O.) Folgendes ausgeführt:
132"§ 20 LO 1985 lehnt sch bewusst an die Formulierungen des § 16
133BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend
134auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte
135als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage
136des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine
137unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung
138nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrenten-
139rechtlich jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht un-
140günstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG."
141Während das Bundesarbeitsgericht hiermit zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten zu stützen scheint, wonach nämlich § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien verlangt, was auch brachenübergreifend zu verstehen sein könnte, wenn die Unternehmen und Konzerne keine einheitliche Branche darstellten, so hat das Bundesarbeitsgericht mit dem letzten sich unmittelbar anschließenden Satz einschränkend klargestellt, dass dies betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig ist, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG, das heißt unter Abstellung auf die wirtschaftliche Lage des jeweiligen Arbeitgebers.
142Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit dies einen Widerspruch darstellt zu der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen brancheneinheitlichen Betrachtung. Jedenfalls stellen diese Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Legitimation einer branchenübergreifenden Anpassungsentscheidung dar, solange - wie hier - nicht dargelegt ist, dass eine auf die Branche abstellende Anpassungsentscheidung ungünstiger ausfiele.
143Damit entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen und ist deshalb unverbindlich. Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.11.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue Anpassungsentscheidung treffen kann, so muss hier durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung erfolgen, da der Bochumer Verband hiervon keinen Gebrauch gemacht hat bzw. eine weitere Differenzierung nach Branchen rückwirkend auch nicht mehr zulässig gewesen wäre.
144Nach allem kann hier hinsichtlich der Steigerung der Nettogehälter mangels anderer Daten nur auf das Unternehmen der Beklagten abgestellt werden (im Ergebnis wohl ebenso, wenn auch bezogen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Konditionenkartell: Steinmeyer, Neue Fragen zur Anpassung nach § 16 BetrAVG, Festschrift für Stahlhacke, S. 553 ff, 561 ff).
145Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. S. davon auszugehen, dass der Nettoanstieg für die streitige Zeit bei der Beklagten mit Konzernanwärtern bei 5,73 % gelegen hat und ohne Konzernanwärter bei 9,72 %. Stellt man auf die Beklagte ab und nicht auf den Bochumer Verband, so liegt der Nettoanstieg in jedem Falle über der Teuerungsrate von 5,6 %.
146Da die Beklagte keine Gründe vorgetragen hat, die aufgrund ihrer wirtschaft-lichen Lage gegen eine Anpassung in Höhe der Teuerungsrate sprechen, war der Klage stattzugeben.
147Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
148Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
149Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gem. §§ 3 ff ZPO auf 5.677,46 DM festzusetzen.
150Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision waren gegeben, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).
151RECHTSMITTELBELEHRUNG
152Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
153REVISION
154eingelegt werden.
155Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
156Die Revision muss
157innerhalb einer Notfrist von einem Monat
158nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
159Bundesarbeitsgericht,
160Hugo-Preuß-Platz 1,
16199084 Erfurt,
162eingelegt werden.
163Die Revision ist gleichzeitig oder
164innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
165schriftlich zu begründen.
166Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
167gez.: Dr. Pauly gez.: Lambrecht gez.: Panter
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