Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 (16) Sa 1473/01
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 - 4 Ca 1548/01 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
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T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw. ob die Klägerin von dem beklagten Land in ein solches zu übernehmen ist.
3Die 30-jährige Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht für die Primarstufe. Sie wird bei dem beklagten Land seit dem 18.08.1997 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Grundschullehrerin mit der Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt.
4Die Klägerin wurde zunächst mit Vertrag vom 21./26.08.1997 (Blatt 15 der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft J.D.-A. längstens bis zum 12.10.1997 mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche im Bereich des Schulamtes für den Kreis Mettmann eingestellt. Mit Vertrag vom 06.09.1999 (Blatt 16 der Gerichtsakte) erfolgte eine Einstellung der Klägerin als Aushilfsangestellte ab dem 01.12.1998 bis zum 19.03.1999 im Rahmen der Maßnahme "Geld statt Stellen" mit einer Arbeitszeit von 5 Unterrichtsstunden wöchentlich als Lehrkraft für den Hausunterricht. Ab dem 18.10.1999 wurde die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 15./20.10.1999 (Blatt 18 f. der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule K.str. in V. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau O. bis zum 30.03.2000 mit 18 Wochenstunden Unterricht eingesetzt. Mit Vertrag vom 22./27.03.2000 (Blatt 20 f. der Gerichtsakte) wurde die Klägerin ab dem 31.03.2000 als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule K.str. in V. wegen des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau O. bis zum 28.06.2000 mit 18 Wochenstunden Unterricht beschäftigt. In den Sommerferien 2000 war die Klägerin beschäftigungslos. Mit Vertrag vom 25.07./10.08.2000 (Blatt 22 f. der Gerichtsakte) vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung der Klägerin ab dem 14.08.2000 als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule S. Str. 14 in V. wegen des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft Frau L.O. bis zum 01.10.2000 mit 20 Wochenstunden Unterricht. Mit Vertrag vom 21.09.2000 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) wurde aus demselben Grund eine Weiterbeschäftigung der Klägerin vom 02.10.2000 an dieser Schule bis zum 09.12.2000 vereinbart. Unter dem 08.12.2000 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag (Blatt 26 f. der Gerichtsakte), wonach die Klägerin ab dem 10.12.2000 bis zum 04.07.2001 mit 20 Wochenstunden für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau L.-O. als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule S. Str. 14 in V. eingesetzt wurde. Mit einem weiteren Vertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin wegen der Verlängerung des Erziehungsurlaubs dieser Lehrkraft für die Zeit vom 05.07.2001 bis zum 17.07.2002 befristet weiterbeschäftigt wird.
5Die mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Verträge waren im wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sog. EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm "Geld statt Stellen") vereinbart worden.
6Neben diesen beiden Vertragstypen schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 sog. "Vertretungspoolverträge" ab. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalls Vertretungsbedarf, so werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoollehrkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil.
7Die Vertretungspoolverträge erschienen aufgrund ihrer speziellen Bedingungen relativ unattraktiv. Die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, betrug ca. 80 %; die Fluktuation bei den Vertretungspoollehrkräften war hoch.
8Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land folgendermaßen gehandhabt: Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie unter Beachtung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, d. h. die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot.
9Mit Schreiben vom 13.12.2000 (Blatt 28 der Gerichtsakte) schrieb die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Behler alle Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen an, dankte für den Einsatz und kündigte an, dass die Bedingungen für Vertretungspoollehrkräfte noch attraktiver werden sollten. Unter anderem heißt es in diesem Schreiben:
10"Alle Vertretungspoollehrkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, können in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. Die Zeiten im Vertretungspool werden Ihnen darüber hinaus im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet. Die Übernahme wird zeitlich gestaffelt erfolgen. Die Modalitäten teilt Ihnen in den nächsten Wochen die Bezirksregierung mit."
11Entsprechend der Mitteilung der Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen verschickte die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 19.01.2001 ein Rundschreiben (Blatt 31 - 33, 38 f. der Gerichtsakte), das unter anderem folgende Angaben enthielt:
12"Für die Vertretungspoollehrkräfte wird künftig ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angestrebt.
13Erstmals für den Einstellungstermin 20.08.2001 können sich Bewerberinnen und Bewerber unter Benennung von maximal fünf Kreisen/kreisfreien Städten für den Einsatz im Vertretungspool bewerben.
14Sie erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Nr. 1 c SR 2y BAT für längstens zwei Jahre bis zum Ende des entsprechenden Schuljahres. Im Arbeitsvertrag wird bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen die übergangslose Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis garantiert.
15....
16Poolkräfte können nicht am LEV teilnehmen, da ihnen die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zugesagt worden ist.
17Für Lehrkräfte, die bereits im Vertretungspool beschäftigt werden, gelten die folgenden Übergangsregelungen:
18Poollehrkräfte, die zwischen dem 18.10.1999 und dem 31.07.2000 eingestellt worden sind, werden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Ihre Tätigkeit im Vertretungspool wird auf die fünfjährige Einstellungszeit angerechnet.
19Poollehrkräfte, die zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.07.2001 eingestellt worden sind bzw. eingestellt werden, werden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Ihre Tätigkeit im Vertretungspool wird ebenfalls auf die fünfjährige Einstellungszeit angerechnet.
20Allen im Vertretungspool befindlichen Lehrkräften wird zum 01.02.2001 der in der Anlage übermittelte Arbeitsvertrag angeboten, der ihnen eine nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. zum 01.08.2001 garantiert.
21Dies gilt nur für die sich im Vertretungspool befindlichen Lehrkräfte. ..."
22Aus der dem Rundschreiben beigefügten Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Blatt 28 f. der Gerichtsakte) ergibt sich für das garantierte Dauerbeschäftigungsverhältnis, dass die Vertretungspoollehrkräfte für die Dauer von fünf Jahren als Angestellte/r mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Schule eingestellt werden und dass die Beschäftigungszeit in dem Vertretungspool auf diese fünf Jahre abgerechnet wird. Spätestens nach Ablauf der fünf Jahre ist eine Einstellung in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, die volle Stundenzahl zu unterrichten, vorgesehen, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, anderenfalls erfolgt eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.
23Mit ihrer am 28.02.2001 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage begehrt die Klägerin, die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit dem beklagten Land.
24Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Rechtsanspruch auf Gleichstellung mit den befristet eingestellten Vertretungspoollehrkräften aus Art. 33 Abs. 3 GG habe. Würden die Vertretungspoollehrkräfte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen und sie aufgrund ihrer befristeten Arbeitsverträge nach dem Programm "Geld statt Stellen", EZU- bzw. dem Beschäftigungsförderungsgesetz nicht, so sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, der eine willkürliche Ungleichbehandlung verbiete. Einen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Vertretungspoolverträgen und anderen befristeten Verträgen gebe es nicht.
25Die Klägerin hat des Weiteren die Ansicht vertreten, Vertretungspoollehrkräfte hätten keine größere Belastung als die Lehrkräfte mit anderen befristeten Verträgen. Der Einsatz der Vertretungspoollehrkräfte dauere für gewöhnlich 2 bis 4 Wochen; lange Anfahrtswege gebe es nicht. Für den Mehraufwand an Fahrtkosten erhielten die Vertretungspoollehrkräfte eine Pauschalvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Alle Lehrkräfte seien unabhängig von der Form ihrer Beschäftigung verpflichtet, sowohl den Primär- als auch den sog. Sekundäraufgaben nachzukommen. Primäraufgaben seien die reine Unterrichtserteilung; Sekundäraufgaben seien Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Konferenzteilnahme, Klassenleitungsaufgaben, wie z. B. Elternabende abhalten, Klassenfeste und Klassenfahrten organisieren und durchführen, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen etc. Unterschiede zwischen den Vertretungspoollehrkräften und den anderen gebe es nur im Bereich der Sekundäraufgaben. Wegen der Kurzfristigkeit ihrer Einsätze in einer Schule seien die Vertretungspoollehrkräfte weitestgehend nicht verpflichtet Sekundäraufgaben wahrzunehmen.
26Die Klägerin hat beantragt
271.festzustellen, dass zwischen dem beklagten Land und ihr ein auf unbestimmte Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem sie auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und gemäß dem sie zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern die beamten-rechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
282.das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT zu beschäftigen, auf ihren Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen und sie zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
29Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
30das beklagte Land zu verurteilen, ihr gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben:
31"Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl, bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.";
32hilfsweise:
33"Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin zum 01.08.2006 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen."
34Das beklagte Land hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Differenzierung zwischen Lehrkräften, die aufgrund des Programms "Geld statt Stellen" oder zur Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt würden, und den Lehrkräften, die aufgrund von befristeten Verträgen im Vertretungspool eingesetzt würden, sei gerechtfertigt, denn dafür gebe es einen sachlichen Grund. Die Vertretungspoollehrkräfte müssten bereit und in der Lage sein, kurzfristig - ggf. von einem Tag auf den anderen - den Vertretungsunterricht an wechselnden Grundschulen wahrzunehmen. Sie müssten sich in verschiedenen Kollegien zurechtfinden und oft lange Anfahrtswege in Kauf nehmen. Aus pädagogischer Sicht sei von Bedeutung, dass diese Lehrkräfte sich laufend auf einen neuen Klassenverband einstellen müssten. Hinzu komme ein erheblich gesteigerter Aufwand an Unterrichtsvorbereitung. Aufgrund der dadurch bedingten sehr geringen Attraktivität der Vertretungspooltätigkeit sei es im Bereich des Vertretungspools zu einer weit überdurchschnittlichen Fluktuation gekommen. Wegen dieser hohen Fluktuation bei den Vertretungspoollehrkräften habe ein Anreiz geschaffen werden sollen, in dem den Vertretungspoollehrkräften Dauerbeschäftigungsverhältnisse angeboten worden seien.
37Die tatsächlichen Umstände, die die mangelnde Attraktivität der Tätigkeit im Vertretungspool ausmachten, träfen die Klägerin als Erziehungsurlaubsvertretung nicht. Die besondere Belastung der Vertretungspoollehrkräfte rechtfertige die unterschiedliche Behandlung.
38Durch Urteil vom 12.09.2001 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 22.500, -- DM festgesetzt. Es hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, die Klägerin könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Beschäftigung zu den Konditionen verlangen, wie sie den Vertretungspoollehrkräften zugesagt worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten im Ergebnis daran, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Zwar könne der von dem beklagten Land angeführte Gesichtspunkt der mangelnden Attraktivität und höheren Belastung eine unterschiedliche Behandlung der Vertretungspoollehrkräfte gegenüber den Lehrkräften, die als Erziehungsurlaubsvertretung oder als Vertretung nach dem Programm "Geld statt Stellen" beschäftigt würden, nicht rechtfertigen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Klägerin sei aber dennoch nicht gegeben, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Durch die Einstellungszusage gegenüber den Vertretungspoollehrkräften habe das beklagte Land das Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Denn dadurch werde die Rechtsstellung derjenigen beeinträchtigt, die leistungsmäßig höher in den von dem beklagten Land gebildeten Ranglisten stehen würden und die darauf vertraut hätten, dass unbefristete Stellen nach den von dem beklagten Land vor dem Schuljahr festgelegten Regeln vergeben würden.
39Gegen das ihr am 04.10.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klägerin mit einem am 30.10.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
40Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei unter Heranziehung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Nach einem Arbeitszeitgutachten der Firma M. und Partner entfielen pro Schuljahr 50 Stunden auf Konferenzteilnahme, 50 Stunden auf Klassenleiteraufgeben und 3 % der jährlichen Arbeitszeit auf Fort- und Weiterbildung. Um diese Stunden seien die Vertretungspoollehrkräfte entlastet. Das jeweils notwendige Einstellen auf ein anderes Kollegium oder andere Schüler sei ein Aspekt der angenehmen oder weniger angenehmen Eckdaten, diese hätten mit den arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten nichts zu tun. Auch die unterschiedliche Arbeitszeit sei nicht als Differenzierungskriterium geeignet. Das Abstellen auf dieses Kriterium sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
41Auch das Argument, der Vertretungspool habe zur Sicherung seiner Effizienz attraktiver gemacht werden müssen, sei nicht durchschlagend. Es könne ja vielleicht sachlich gerechtfertigt sein, den Vertretungspool für neu einzustellende Lehrkräfte attraktiv zu machen. Es gebe aber keinen sachlichen Grund dafür, den Vertretungspool für Lehrkräfte attraktiv zu machen, die sich bereits darin befänden. Letztere müssten nicht erst geködert werden, diese habe man bereits. Der Vertretungspool sei keineswegs unattraktiv, er sei nur aufgrund mangelhafter Informationen für unattraktiv gehalten worden.
42Die Übernahme der Vertretungspoollehrkräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis stelle kein Unrecht dar, so dass eine Gleichbehandlung mit diesen keine Gleichbehandlung im Unrecht wäre.
43Die Klägerin beantragt,
44das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001, Az: 4 Ca 1548/01 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
45Das beklagte Land beantragt,
46die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001 (Az.: 4 Ca 1548/01) zurückzuweisen.
47Es verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt des Weiteren vor, dass die Klage unzulässig sei, weil es den Klageantragen zu 1) und 2) an dem erforderlichen Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis sowie der hinreichenden Bestimmtheit fehle. Auch den Hilfsanträgen fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die mit Rundschreiben vom 13.12.2000 angebotenen freien Stellen zwischenzeitlich an andere Bewerber vergeben worden wären. Einer Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst fehle aber das Rechtschutzinteresse, wenn die begehrten öffentlichen Ämter bereits vergeben seien.
48Weiterhin ist das beklagte Land der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, da diese Vorschrift hier nicht einschlägig sei. Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts sei die Stellenvergabe auch nicht rechtswidrig gewesen, sondern sei auf rechtmäßige sachliche Erwägungen der Einstellungsbehörde gestützt worden. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube die Einstellung nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Behörde habe die im Vertretungspool Beschäftigten für besonders geeignet gehalten und mit dieser Wertung ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
49Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug das Beklagte Land außerdem vor, dass die Einstellungszusage gegeben worden sei, weil keine Interessenten für den Vertretungspool zu gewinnen gewesen seien. Die Differenzierung zwischen den Vertretungspoolverträgen und den sonstigen befristeten Verträgen sei daher sachlich gerechtfertigt gewesen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG; 523, 313 Abs. 2 ZPO).
51E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
52A.
53Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 - 4 Ca 1548/01 - ist zulässig.
54Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2 ZPO) und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 2 und 3 ZPO).
55B.
56In der Sache konnte die Berufung der Klägerin hingegen keinen Erfolg haben, die Klage ist überwiegend zulässig aber unbegründet.
57I.
58Die von der Klägerin erhobene Klage, ist hinsichtlich des Antrags zu 1) als Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig, hinsichtlich des Antrags zu 2) als Leistungsklage und hinsichtlich der Hilfsanträge als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 Abs. 1 ZPO) zulässig.
591. Der von der Klägerin als Feststellungsantrag gestellten Antrags zu Ziffer 1) ist unzulässig.
60Dieser Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, jedoch hat die Klägerin kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts dieses Antrages, nämlich an der Feststellung, dass zwischen ihr und dem beklagten Land ein auf unbestimmte Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis, besteht, gemäß dem sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III und gemäß dem sie bei Vorliegen der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis übernommen wird.
61Gegenüber diesem Feststellungsantrag ist die Leistungsklage vorrangig. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt, sondern dient der prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung).
62Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin mit dem Feststellungsantrag nur die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses, der Feststellungsantrag geht daher inhaltlich nicht über den zu Ziffer 2) gestellten Antrag auf tatsächliche Beschäftigung hinaus. Der Feststellungsantrag ist nicht weitergehend als der zu Ziffer 2) von der Klägerin gestellte Leistungsantrag; er umfasst keine zusätzlichen Einzelheiten des Arbeitsvertrages.
632. Der von der Klägerin zu Ziffer 2) gestellte Leistungsantrag auf tatsächliche Beschäftigung bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III und auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III und bei Vorliegen der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ab dem 01.08.2004 als Beamtin ist zulässig.
64Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem von der Klägerin gestellten Antrag ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Klägerin als Lehrerin für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht für die Primarstufe ab dem 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der entsprechenden Vergütung der Vergütungsgruppe BAT III und ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl und voller Vergütung als Angestellte oder bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen als Beamtin beschäftigt werden möchte. Die Bestimmtheit des Antrages ist hier insbesondere auch deshalb zu bejahen, weil die Bedingungen des von der Klägerin erstrebten Anstellungsvertrags sich im Einzelnen aus dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und den ergänzenden Rechtsvorschriften ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1981 - 5 AZR 512/79, AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Auch die begehrte spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis ist aufgrund klarer gesetzlicher Vorgaben geregelt.
65Die Klägerin besitzt für diesen Antrag auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob das beklagte Land die Klägerin künftig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigen muss, weil diese mit den Vertretungspoollehrkräften gleich zu behandeln ist oder nicht. Diese Frage kann mittels einer Entscheidung über den Klageantrag zu 2) geklärt werden.
66Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehlt entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Ansicht auch nicht deshalb, weil es sich vorliegend um eine Konkurrentenklage handelt und die Stelle bereits besetzt ist. Die Klägerin klagt vorliegend nicht im Wege einer Konkurrentenklage sondern sie begehrt die Gleichbehandlung mit den Vertretungspoollehrkräften, denen die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zugesagt wurde. Eine Konkurrentenklage ist dann anzunehmen, wenn sich die Klage gegen die Einstellung eines bestimmten Bewerbers für eine bestimmte Position richtet. Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin geht es nicht um die Verdrängung einer bereits eingestellten Lehrkraft, sondern darum unbefristet, auf welcher Planstelle auch immer, übernommen zu werden.
673. Die hilfsweise erhobene Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ist ebenfalls zulässig.
68Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem von der Klägerin gestellten Antrag wird hinreichend deutlich, welche Willenserklärung das beklagte Land abgeben soll, d. h. wie der Vertrag, den es der Klägerin anbieten soll, ausgestaltet sein soll.
69Zur Frage des Rechtsschutzinteresses wird auf die Ausführungen unter I. 2. Bezug genommen.
70II.
71Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis bzw. Abgabe eines Vertragsangebots in Bezug auf die Festanstellung oder den Vertretungspoolvertrag. Das beklagte Land ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Klägerin als Grundschullehrerin in dem von ihr begehrten Umfang in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis zu beschäftigen bzw. ihr gegenüber ein entsprechendes Vertragsangebot in Bezug auf die Festanstellung oder den Vertretungspoolvertrag abzugeben.
721. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aus der Einstellungszusage des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2000.
73Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen, an die diese Einstellungszusage geknüpft ist, nicht. Das beklagte Land hat seine Einstellungszusage ausschließlich an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen gerichtet und darüber hinaus die Zugehörigkeit zu dem Vertretungspool neben der Bewährung in dieser Tätigkeit zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. In dem Schreiben vom 13.12.2000 heißt es ausdrücklich, dass alle Vertretungspoollehrkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden können.
74Die Klägerin, die aufgrund eines sog. EZU-Vertrages bei dem beklagten Land tätig war, gehörte dem Vertretungspool nicht an und konnte sich daher in diesem auch nicht bewähren.
752. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG.
76Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichem Amt. Die Vorschrift betrifft den gesamten öffentlichen Dienst, damit auch die Einstellung und die Beförderung von Arbeitnehmern. Ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG nehmen auch die auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten wahr. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich aus dieser Vorschrift unmittelbar Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil er absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am Besten geeignete ist (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 - EzA Nr. 17 zu Art. 33 GG; BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 668/96, EzA Nr. 78 zu Art. 3 GG; BAG, Urteil vom 05.03.1996 - 1 AZR 590/92 (A) - AP Nr. 226 zu Art. 3 GG; BAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 19/94, BAGE 78, 244 , 247; Jarres/Pieroth, Art. 33 GG Rz.15).
77Die Tätigkeit einer Grundschullehrerin im Schuldienst des beklagten Landes ist ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Grundschulen der Stadt M. sind öffentliche Schulen.
78Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass sich das Ermessen des beklagten Landes in Bezug auf ihre Person mit der Folge auf Null reduziert hat, dass allein die Einstellung der Klägerin eine rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im Verhältnis zu den Mitbewerbern die in jeder Hinsicht am Besten geeignete Grundschullehrerin mit der Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachkunde war.
793. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis gegen das beklagte Land auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
80a. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 AZR 509/97, AP Nr. 207 zu § 611 BGB - Gratifikation; BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 5 AZR 259/96, AP Nr. 2 zu § 3 d BAT; BAG, Urteil vom 23.08.1995 - 5 AZR 293/94, AP Nr. 134 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39, 58; BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98, AP Nr. 162 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 25.06.1998 - 6 AZR 515/97, AP Nr. 2 zu § 1 TV Arb Bundespost; BAG, Urteil vom 26.03.1998 - 6 AZR 550/96, AP Nr. 9 zu § 1 BAT-O; BAG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 AZR 509/97, AP Nr. 207 zu § 611 BGB - Gratifikation; BAG, Urteil vom 28.03.1996 - 6 AZR 501/95, AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 26.10.1995 - 6 AZR 125/95, AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O; BAG, Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 446/94, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 19.04.1995 - 10 AZR 136/94, AP Nr. 172 zu § 611 BGB - Gratifikation). Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen ist jedoch nicht schlechthin verboten, sondern dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung oder dem Zweck des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist. Die Prüfung des sachlichen Grundes für eine Ausnahme von allgemein begünstigenden Leistungen muss sich an diesen Zwecken orientieren (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 5 AZR 259/96, a. a. O.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich bestimmt durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98, a. a. O.; BAG, Urteil vom 19.03.1996 - 9 AZR 1051/94, AP Nr. 20 zu § 47 BAT). Er gewährt dem Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht gegen den Staat auf Rechtsgleichheit. An ihn sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG) und haben ihn als Teil der objektiven Wertordnung zu beachten. Dies gilt auch im Arbeitsrecht, soweit kollektive Ordnungs- und Regelungsbereiche vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung).
81b. Die von der Klägerin gerügte unterschiedliche Behandlung der Vertretungspoollehrkräfte und der Lehrkräfte, die mit EZU-Verträgen bzw. mit Verträgen nach dem Programm "Geld statt Stellen" beschäftigt werden, stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Diese Differenzierung erscheint im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liegt vor.
82Das beklagte Land differenziert bei der Frage der Einstellungszusage zwischen den Vertretungspoollehrkräften und den Lehrkräften, die mit EZU-Verträgen bzw. mit Verträgen nach dem Programm "Geld statt Stellen" beschäftigt werden. Diese Vorgehensweise begründet das beklagte Land unter anderem damit, dass die Vertretungspoollehrkräfte eine höhere Belastbarkeit nachgewiesen und besser für den Lehrerberuf geeignet seien als die anderen befristet beschäftigten Lehrkräfte, und dass es Anreize schaffen hätte müssen, um Interessenten für diese Tätigkeit zu finden, um die Effizienz des Vertretungspools sicherzustellen.
83Vorliegend kann dahinstehen, ob die Vertretungspoollehrkräfte tatsächlich besser geeignet sind als die übrigen befristet beschäftigten Lehrkräfte, denn jedenfalls wird die unterschiedliche Behandlung der Vertragsgruppen dadurch gerechtfertigt, dass das beklagte Land zur Sicherung des Bestands des Vertretungspools Maßnahmen ergreifen musste. Das beklagte Land musste Anreize schaffen, um sicherzustellen, dass ihm auch weiterhin Lehrkräfte in dem Vertretungspool zur Verfügung standen. Vorliegend hat das beklagte Land nun einen besonderen "Köder" ausgelegt, um die Existenz des Vertretungspools für die Zukunft zu sichern, was sachlich gerechtfertigt erscheint.
84Wenn der Arbeitgeber ohne besonderen Anreiz keine Arbeitskräfte für die von ihm zu besetzenden Stellen findet, so liegt dann, wenn ein solcher Anreiz geschaffen wird, ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber den in anderen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.1982 - 5 AZR 107/80, AP Nr. 53 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung). Dasselbe gilt dann, wenn der Arbeitgeber aus Gründen der Arbeitsmarktsituation Anlass hat, eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern durch eine zusätzliche freiwillige Leistung stärker an den Betrieb zu binden (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1980 - 5 AZR 881/78, EzA Nr. 21 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung). Wenn der Arbeitgeber wegen der allgemeinen Schwierigkeit, geeignete Arbeitnehmer zu finden oder zu halten, der ganzen Gruppe z. B. ein höheres Arbeitsentgelt zahlt, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1995 - 5 AZR 293/94, a. a. O.).
85Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertretungspool in der Zeit vor der Einstellungszusage eine hohe Fluktuation aufwies und dass die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 % betrug. Auch die Klägerin räumt ein, dass in der Lehrerschaft kein großes Interesse an der Aufnahme der Vertretungspooltätigkeit bestanden habe, was sie allerdings darauf zurückführt, dass es an einer hinreichenden Information gefehlt hat.
86Aufgrund der Schwierigkeiten, die das beklagte Land vor Erteilung der Einstellungszusage hatte, Lehrkräfte zu finden, die die Arbeit in dem Vertretungspool übernahmen, ist es ihm nicht verwert einen besonderen Anreiz für diese Tätigkeit zu schaffen. Aber auch in Bezug auf die bereits im Vertretungspool beschäftigten Lehrkräfte war ein solcher Anreiz notwendig, denn auch hier war eine große Fluktuation zu verzeichnen, die es zu stoppen galt.
87c. Aber selbst wenn man sich der Ansicht der Klägerin, es sei kein sachlicher Grund für die seitens des beklagten Landes vorgenommene Differenzierung gegeben, anschließen würde, kann sie keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis gegen das beklagte Land mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Ein derartiger Anspruch scheitert daran, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Die Einstellungszusage, die den Vertretungspoollehrkräften im Dezember 2000 von dem beklagten Land gegeben wurde, ist insgesamt rechtswidrig. Sie verletzt das in Art. 33 Abs. 2 GG normierte Prinzip der Bestenauslese.
88aa.Für den einzelnen Bewerber ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Individualgrundrecht auf Teilhabe an der Vergabe von Arbeitsplätzen durch öffentliche Arbeitgeber, wobei die Einstellungsbehörde nach den in der Verfassung festgelegten Grundsätzen verfahren muss. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für jeden Bewerber das Recht, bei seiner Bewerbung um ein öffentliches Amt allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen beurteilt zu werden. Nur unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG darüber hinaus ein Einstellungsanspruch des Bewerbers ergeben, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt, weil ein bestimmter Bewerber sämtliche Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und in jeder Hinsicht besser geeignet ist als seine Konkurrenten (BAG, Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74, AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
89Nach Art 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Auswahlentscheidung hat sich an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten (Leistungsprinzip, Bestenauslese). Diese Kriterien sind: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Eignung des Bewerbers hebt sowohl auf seine Veranlagung ab, als auch auf die körperliche Leistungsfähigkeit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche Ausprägung. Der Gesichtspunkt der Befähigung stellt zunächst auf die Vorbildung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung ab, aber auch auf fachrelevantes Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und Begabung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewähren im Fache; dieses Kriterium berücksichtigt insbesondere die berufliche Erfahrung.
90Das Auswahlermessen der Einstellungsbehörde kann des Weiteren dadurch beschränkt werden, dass generelle Einstellungsrichtlinien erlassen werden. In diesem Fall müssen die Einstellungsrichtlinien allerdings gesetzeskonform sein und dürfen insbesondere nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG manifestierte Prinzip der Bestenauslese verstoßen. Dieses wird durch eine einfachgesetzliche Besetzungsregelung nicht verdrängt (BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 668/96, a. a. O.).
91Da Art. 33 Abs. 2 GG das Zugangsrecht des Einzelnen zum öffentlichen Dienst gewährleistet, müssen die Einstellungsvoraussetzungen und auch das Vergabeverfahren für den einzelnen Bewerber erkennbar und nachvollziehbar sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass tatsächlich Jeder gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat.
92bb. Diesen Anforderungen genügt das Einstellungsverfahren des beklagten Landes hinsichtlich der Übernahme der Vertretungspoollehrkräfte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nicht. Die Verfahrensweise des beklagten Landes verstößt insbesondere gegen das Prinzip der Bestenauslese.
93Allein die Tatsache, dass nur die Lehrkräfte eine Einstellungszusage erhalten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem bestimmten Vertragstyp, nämlich dem Vertretungspoolvertrag beschäftigt werden, lässt Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese aufkommen.
94Diese Vorgehensweise beeinträchtigt die Rechte derjenigen Bewerber, die aufgrund ihrer Eignung und fachlichen Leistung vorrangig einzustellen wären und die sich auf die bisherige Vergabepraxis hinsichtlich der unbefristeten Einstellung bei dem beklagten Land verlassen haben. Auch diese Bewerber hätten sich im Sommer 2000 auf die Vertretungspoolstellen beworben, wenn damals schon klar gewesen wäre, dass diese Tätigkeit zur Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als angestellte ja eventuell sogar als beamtete Lehrkraft führen würde. Wäre von Anfang an bekannt gewesen, welche Vorteile die Tätigkeit in dem Vertretungspool mit sich bringen würde, hätte es sicherlich nicht die von den Parteien geschilderte Fluktuation in dem Vertretungspool gegeben und möglicherweise hätten sich auch Lehrkräfte, die andere befristete Verträge - EZU-Verträge oder Verträge nach dem Programm "Geld statt Stellen" - innehatten, auf die Vertretungspoolstellen beworben. In dem das beklagte Land die Vorteile der Vertretungspoolstellen zunächst nur gegenüber den Stelleninhaber bekannt gab und jegliche öffentliche Bekanntmachung oder Ausschreibung unterließ, vereitelte es zunächst einmal die Möglichkeit anderer Bewerber den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt geltend zu machen.
95Es entspricht nicht dem Prinzip der Bestenauslese, wenn Lehrkräfte eingestellt werden, die sich vor allem dadurch qualifizieren, dass sie zufällig zum richtigen Zeitpunkt, den richtigen befristeten Arbeitsvertrag gehabt haben. Durch diese Vorgehensweise werden möglicherweise höherqualifizierte, leistungsstarke Bewerber von vornherein ausgeschlossen.
96Diese Beeinträchtigung der Grundrechte der übrigen Lehrkräfte lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass nur durch diese Maßnahme der Zusammenbruch des Vertretungspools hätte vermieden werden können. Auch ohne eine Einstellungszusage hätte es Mittel und Wege gegeben, den Vertretungspool für Bewerber interessant zu gestallten. Zu denken wäre hier an die Schaffung finanzieller Anreize. Auch auf diesem Wege hätte man kurzfristig auf die Situation reagieren können und es ist nicht ersichtlich, dass dieser Weg nicht auch zum Erfolg geführt hätte.
97Mit der Einstellungszusage, die das beklagte Land ohne irgendeine vorherige öffentliche Bekanntmachung oder Ausschreibung den Vertretungspoollehrkräften gab, verletzte es die Grundrechte der übrigen befristet beschäftigten Lehrkräfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die originäre Einstellung der Vertretungspoollehrkräfte in der Weise erfolgte, dass die Stellen an die Bewerber vergeben wurden, die nach den im Lehrereinstellungsverfahren als die Besten ausgewählten und eingestellten Bewerbern, als Nächstbeste folgten. In diesem Zusammenhang bleiben all die Lehrkräfte unberücksichtigt, die sich bereits in befristeten Verträgen befunden und deshalb nicht an dem Lehrereinstellungsverfahren teilnahmen bzw. die deshalb Vertretungspoolangebote nicht annahmen.
98Unberücksichtigt bleibt des Weiteren die Absagequote von 80 %. Bei diesen Lehrkräften muss es sich um solche handeln, die in der Rangliste des Lehrereinstellungsverfahrens vor den Lehrkräften geführt wurden, die nun die Einstellungszusage bekommen haben, weil sie ansonsten gar nicht die Gelegenheit bekommen hätten, das Vertretungspoolangebot abzulehnen. Hätten diese Lehrkräfte, die gegenüber den im Vertretungspool beschäftigten Lehrkräften besser geeignet gewesen sein müssen, vorher gewusst, welche Vorteile ihnen dieser Vertrag bringen würde, hätten sie möglicherweise das Angebot angenommen.
99Auch der Hinweis des beklagten Landes darauf, dass es die Vertretungspoollehrkräfte aufgrund der besonderen Ausgestaltung dieser Beschäftigungsverhältnisse für die am Besten geeigneten Lehrkräfte halte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Wäre eine öffentliche Bekanntmachung oder Ausschreibung in Bezug auf die den Vertretungspoollehrkräften erteilte Einstellungszusage erfolgt, hätten sich auch andere Lehrkräfte um diese Stellen bewerben und die entsprechenden Berufserfahrungen sammeln können. Allein die Bereitschaft eine vermeintlich unattraktive, bei den Lehrkräften unbeliebte Aufgabe zu übernehmen, kann nicht ausreichen, um eine bessere Eignung dieser Lehrkräfte festzustellen. Daraus ergibt sich nämlich noch nicht, dass die Lehrkräfte ohne die zwischenzeitlich erfolgte Einstellungszusage auch wirklich durchgehalten und nicht - wie zuvor bereits viele andere - vorzeitig die Vertretungspooltätigkeit aufgegeben hätten.
100cc. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das beklagte Land ihr gegenüber ebenfalls eine (rechtswidrige) Einstellungszusage erteilt und sie damit mit den Vertretungspoollehrkräften gleichbehandelt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 17.01.1979 - 1 BvL 25/77, BverfGE 50, 142, 166; BAG, Urteil vom 26.11.1998 - 6 AZR 335/97, AP Nr. 11 zu § 1 BAT-O; BAG, Urteil vom 13.08.1980 - 5 AZR 325/78, EzA Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972). Die Klägerin kann nicht verlangen, dass das beklagte Land zu ihren Gunsten den Fehler wiederholt, den es bei der Einstellungszusage an die Vertretungspoollehrkräfte gemacht hat. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet hier vielmehr eine Korrektur der rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. von Münch-Gubelt, Art. 3 GG Rz. 42).
1014. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis.
102Ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes bzw. seiner Vertreter, das einen Schadensersatzanspruch auslösen konnte, ist vorliegend nicht festzustellen.
103C.
104Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs.1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
105D.
106Gegen dieses Urteil war die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, da dem vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
107Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.1979 - 4 AZN 41/79, AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 - Grundsatz).
108Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung, die auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit, nämlich die befristet beschäftigten Grundschullehrer und Grundschullehrerinnen im Land N. Auswirkungen hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellungszusage an die Lehrkräfte, die im Vertretungspool tätig sind, ist für den genannten Personenkreis ebenso von erheblicher Bedeutung, wie die Frage, ob ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Vertretungspoollehrkräften und den übrigen befristet beschäftigten Lehrkräften vorliegt.
109RECHTSMITTELBELEHRUNG
110Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
111REVISION
112eingelegt werden.
113Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
114Die Revision muss
115innerhalb einer Notfrist von einem Monat
116nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
117Bundesarbeitsgericht,
118Hugo-Preuß-Platz 1,
11999084 Erfurt,
120eingelegt werden.
121Die Revision ist gleichzeitig oder
122innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
123schriftlich zu begründen.
124Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
125DauchConrads Schölzke
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