Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 3/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-
ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine
gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-
rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-
standenen Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 2.485,00 DM.
1
Gründe:
2A.
3Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mönchengladbach an das Arbeitsgericht Mönchengladbach schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Dieser Vergleich enthielt keine Kosten-
4regelung.
5In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht auf den Antrag des
6Beklagten dem Kläger die vor dem unzuständigen Landgericht entstandenen
7Kosten auferlegt.
8B.
9Die unzulässige Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts (dazu s. unten) unterliegt der Anfechtung (Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung,
1060. Aufl., § 99 Rdn. 4 und 19). Hier ist die sofortige Beschwerde das statt-
11hafte Rechtsmittel (§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog;
12siehe auch: OLG Köln Rpfleger 1987, 429). Die auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
13Für eine Kostengrundentscheidung über die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstanden sind, war kein
14Raum, da die Kostenverteilung sich umfassend aus dem geschlossenen Vergleich ergibt (vgl. hierzu und im folgenden: Beschwerdekammer in: EzA
15§ 98 ZPO Nr. 1).
16Nach § 98 Satz 1 und 2 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs und des zu-
17grundeliegenden Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien, wie hier, keine andere Bestimmung getroffen haben. Dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, bedeutet, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen (siehe § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dass die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt (Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 92 Rdn. 40, § 98 Rdn. 1).
18Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen - gänzlich unbestritten (vgl. statt aller: Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln JurBüro 1975, 234; Schmidt NJW 1975, 984) - auch die Kosten ,die durch die zunächst erfolgte Anrufung des unzu-
19ständigen Gerichts entstanden sind. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz in diesem Fall bezüglich der Kosten von einem einheitlichen Verfahren ausgeht
20(§ 17 b Abs. 2 S. 1 GVG; dto. § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dafür, dass für den Vergleich der Begriff der "Kosten des Rechtsstreits" einen grundsätzlich an-deren Inhalt haben sollte, ist kein Grund erkennbar.
21Richtig ist allerdings, dass, da der Parteiwille vorgeht ("wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben"), eine Auslegung des Vergleichs ergeben kann, dass die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten
22von der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung ausgenommen werden sollen und diese Kosten von der klagenden Partei getragen werden sollen. Aber abgesehen davon, dass es auch in diesem Fall keiner gerichtlichen Kosten-
23grundentscheidung bedurfte - die Auslegung des Vergleichs wäre im Kosten-festsetzungsverfahren vorzunehmen -, bedarf es für eine solche Auslegung zusätzlicher Anhaltspunkte. Keinesfalls ist es rechtlich zutreffend, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten mangels gegen-
24teiliger Anhaltspunkte generell von einer in einem Vergleich getroffenen Kosten-
25regelung auszunehmen und es als stillschweigend vereinbart anzusehen, dass diese Kosten von der klagenden Partei zu tragen sind (Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln, JurBüro 1975, 234; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 78; OLG Karlsruhe MDR 1988, 1063; OLG Düsseldorf MDR 1999, 568; a.A. zu Unrecht: OLG Bremen JurBüro 1987, 285; OLG Köln Rpfleger 1987, 430; OLG Zwei-
26brücken, MDR 1996, 971). Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall einer unter-
27lassenen ausdrücklichen Kostenregelung in dem Vergleich sind die Dinge in
28rechtlicher Hinsicht klar. Hier der klagenden Partei die Kosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, ließe sich mit der Systematik des Gesetzes nicht in Einklang bringen. Die Auslegungs-regelung des § 98 ist eindeutig (Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln, JurBüro 1975, 236). Aus demselben Grund kann es nicht richtig sein, die Kostentra-
29gungspflicht der klagenden Partei bezüglich der durch die Anrufung des un-
30zuständigen Gerichts entstandenen Kosten, wie es der Beklagte will, jeweils als Geschäftsgrundlage des Vergleichs anzusehen.
31Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall für die von der Beklagten vorge-
32nommene Auslegung des Vergleichs sprechen könnten, werden von der
33Beklagten nicht vorgetragen, sind auch sonst wie nicht ersichtlich.
34Das Ergebnis kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch keineswegs als unbillig angesehen werden. Der Beklagte hatte es schließlich in der Hand,
35in dem Vergleich eine entsprechende Kostenübernahme durch den Kläger zu vereinbaren. Sollte er hingegen die Folgen der getroffenen Kostenregelung nicht gekannt haben, so ist ebenfalls nicht unbillig, ihn die Konsequenzen tragen zu lassen (so schon Beschwerdekammer a.a.O.).
36Die Frage, ob bei einer im Urteil übersehenen Kostenentscheidung nach § 17 b
37Abs. 2 Satz 2 GVG (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO) im späteren Kostenfestsetzungs-
38verfahren noch geprüft werden darf, ob die Mehrkosten notwendig i.S. von
39§ 91 ZPO waren (siehe hierzu: Baumbach/Hartmann, a.a.O., Rdn. 58 und 59
40mit Rechtsprechungsnachweisen), stellt sich bei einem Vergleich mit der Kostentragung des § 98 ZPO nicht (vgl. Beschwerdekammer a.a.O. und
41OLG Köln JurBüro 1975, 234, 236).
42Steht somit der abgeschlossene Vergleich der von dem Beklagten erstrebten Kostenregelung entgegen, so war auf die Beschwerde des Klägers hin der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag des Beklagten zurück-zuweisen.
43Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
44Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG a.F.
45gez. Dr. Rummel
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.