Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 TaBV 60/01
Tenor
1.
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2001 - 2 BV 14/01 - wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D. van E. in die Entgeltgruppe E 07 des Konzern ETV (gültig ab 01.06.1999) ersetzt.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung eines Wagenmeisters G im Bereich der technischen Wagenbehandlung (TWB).
4Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. gehört zur Gruppe Deutsche Bahn. Weiterer Beteiligte zu 2. und Antragsgegner ist der in der Niederlassung E. gebildete Betriebsrat. Seit dem 01.01.1994 richtete sich die Vergütung für die Arbeitnehmer der DB AG nach einem Entgelttarifvertrag (ETV), für den ein Entgeltgruppenverzeichnis bestand. In den Vorbemerkungen zu diesem Entgeltgruppenverzeichnis war unter II Folgendes vorgesehen:
5"Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich grundsätzlich nach dem Oberbegriff der maßgebenden Entgeltgruppe. Die Richtbeispiele sind ergänzend und beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und legen lediglich die Mindesteingruppierung fest. Das heißt, dass bei Erfüllung der höheren Anforderungen für die in den Richtbeispielen aufgeführten Tätigkeiten auch eine höhere Einstufung erfolgt."
6Unter die Entgeltgruppe E 8 des Entgeltgruppenverzeichnisses fielen Tätigkeiten, die durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und zu ihrer Ausführung eine berufliche Spezialausbildung oder eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern oder die sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Als Richtbeispiele zu dieser Gruppe werden unter anderem Fahrmeister/in und Werkmeister/in genannt.
7Unter der Geltung des ETV ist die Tätigkeit des Wagenmeisters der eines Werkmeisters gleichgestellt worden, so dass Wagenmeister in die Entgeltgruppe E 8 eingruppiert worden sind.
8Mit Wirkung zum 01.06.1999 wurde der ETV durch den Konzern Entgelttarifvertrag (Konzern ETV) abgelöst, der in Anlage 2 ein Entgeltgruppenverzeichnis enthält. Die im ETV vereinbarten Richtbeispiele wurden im Konzern ETV nicht mehr vereinbart.
9Unter dem 18.03.1999 kam es zwischen der Deutschen Bahn AG und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu einer einvernehmlichen Erklärung zu Eingruppierungsfragen aufgrund des Inkrafttretens des Konzern ETV zum 01.06.1999, in der es unter anderem heißt:
10"1. Da im Konzern ETV keine Richtbeispiele vereinbart sind, gilt
11Folgendes:
12a)
13Solange der Arbeitnehmer die Tätigkeit verrichtet, nach der sich seine Eingruppierung gemäß den Bestimmungen des ETV/ErsteingruppierungsTV am 31. Mai 1999 gerichtet hat, ändert sich diese Entgeltgruppe aufgrund des Inkrafttretens des KonzernETV nicht.
14b)
15Ist gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Mai 1999 in eine Entgeltgruppe gemäß den Bestimmungen des ETV eingruppiert ist, vor dem 01. Juni 1999 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen, wird diese Änderungskündigung wirksam; ist mit einem Arbeitnehmer vor dem 01. Juni 1999 ein Änderungsvertrag zum Zwecke der Herabgruppierung geschlossen, gilt dies entsprechend."
16Nach der Anlage 2 zum Konzern ETV, Entgeltgruppenverzeichnis, sind für die Eingruppierung unter anderem folgende Bestimmungen maßgebend:
17"E 6
18Tätigkeiten, die
19-
20zu ihrer Ausführung
21(
22eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen oder
23(
24entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch betriebliche Ausbildung erworben wurden,
25oder
26-
27sich gegenüber E 5 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.
28E 7
29Tätigkeiten, die
30-
31über E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen
32oder
33-
34sich gegenüber E 6 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.
35E 8
36Tätigkeiten,
37-
38die
39(
40durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und
41(
42zu ihrer Ausführung
43(
44eine berufliche Spezialausbildung oder
45(
46eine entsprechende betriebliche Ausbildung
47erfordern
48oder
49-
50sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben."
51Der bei der Beteiligten zu 1. beschäftigte Arbeitnehmer D. van E., der eine dreieinhalbjährige abgeschlossene Ausbildung als Industriemechaniker durchlaufen hat, war zunächst als Facharbeiter bei der Beteiligten zu 1. beschäftigt und in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert. Anschließend nahm er an einer ca. sechsmonatigen vollzeitigen Ausbildung zum Wagenmeister mit abschließender schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfung teil.
52Die Beteiligte zu 1. hatte den Arbeitnehmer van E. von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Schlosser innerhalb der Wagenservicestelle E. des DB Cargo Bahnhofs P. auf den Arbeitsplatz Wagenmeister ebenfalls beim DB Cargo Bahnhof P. nach Bestehen der Abschlussprüfung zum Wagenmeister G versetzt. Mit Antrag vom 10.01.2001 beantragte die Beteiligte zu 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu dieser Versetzung und zur Eingruppierung des Arbeitnehmers van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV. In der Sitzung vom 17.01.2001 stimmte der Beteiligte zu 2. der Übertragung der Tätigkeit des Arbeitnehmers van E. als Wagenmeister im Bereich der technischen Wagenbehandlung zu, lehnte jedoch die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV unter Hinweis darauf ab, dass keine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt worden sei, aus der sich die wahrzunehmenden Aufgaben ergäben. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ging dem Beteiligten zu 2. am 11.01.2001 zu. Dessen Antwortschreiben lag der Beteiligten zu 1. am 18.01.2001 vor.
53Mit Schreiben vom 23.01.2001 reichte die Beteiligte zu 1. die verlangte Arbeitsplatzbeschreibung nach und beantragte erneut die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV. Dieser Antrag ging dem Beteiligten zu 2. am 25.01.2001 zu. Mit Schreiben vom 02.02.2001, das der Beteiligten zu 1. frühestens an diesem Tage vorlag, verweigerte der Beteiligte zu 2. erneut seine Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV. In dem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:
54"Gemäß den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen TWB ist eine Eingruppierung nach E 07 nicht gegeben, sie würde auch zur Benachteiligung des Mitarbeiters führen. Da im Bereich der Cargo Niederlassung E. nur Arbeitsplätze des TWB vorhanden sind, die gemäß Konzern ETV mind. nach E 08 eingruppiert wurden, müsste dem Mitarbeiter van E. bereits nach Ablauf eines Monats tarifgerecht der Unterschiedsbetrag nach E 08 gezahlt werden. Somit können wir die von Ihnen vorgesehene Maßnahme nicht nachvollziehen."
55Zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 2. besteht eine Vereinbarung, wonach von besonders eilbedürftigen Fällen abgesehen Anträge nach § 99 Abs. 1 BetrVG auf der jeweils nächsten turnusgemäßen Sitzung des Beteiligten zu 2. behandelt werden können und die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG erst mit dem Tag der regulären Sitzung zu laufen beginnt. Die Tätigkeit eines Wagenmeisters G umfasst folgende Aufgaben:
56-
57Er führt an Güterwagen und Güterzügen wagentechnische Untersuchungen durch, um einen betriebssicheren und verkehrstauglichen Zustand festzustellen sowie den Instandhaltungszustand der Wagen zu überwachen und sicherzustellen.
58-
59Er stellt bei der Untersuchung nicht nur offensichtliche Schäden und Mängel fest, sondern achtet auch auf den Zustand einzelner Bauteile, auch in der Lage zueinander, damit Mängel und Schäden frühzeitig erkannt und behoben werden können.
60-
61Er entscheidet aufgrund seiner Feststellungen eigenverantwortlich über die weitere Behandlung der Schadwagen.
62-
63Er führt Kleinst- und Kleinreparaturen - im Rahmen der betrieblichen oder schichtspezifischen Möglichkeiten - durch.
64-
65Bei betriebsgefährlichen Schäden / Mängeln veranlasst er in Absprache mit dem Disponenten das sofortige Aussetzen des Wagens.
66-
67Er führt die zu Revisionen und Fristarbeiten fälligen sowie schadhaft gewordenen Güterwagen und Ladeeinheiten den Instandhaltungsstellen zu.
68-
69Er führt WSU-Tätigkeiten nach besonderem Auftrag aus.
70-
71Er führt, wenn im Einsatzbereich erforderlich, rangier- sowie wagendienstliche Tätigkeiten aus."
72Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die aufgeführten Tätigkeiten des Wagenmeisters G der Entgeltgruppe E 7 oder E 8 des Konzern ETV zuzuordnen sind.
73Mit einem bei dem Arbeitsgericht Duisburg am 19.02.2001 anhängig gemachten Zustimmungsersetzungsverfahren hat die Beteiligte zu 1. im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Wagenmeisterausbildung und als Wagenmeister übe der Arbeitnehmer van E. Tätigkeiten aus, die über die Entgeltgruppe E 6 Konzern ETV hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten und daher der Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV zuzuordnen seien. Angesichts dessen sei auch die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung in diese Entgeltgruppe des Tarifvertrages zu ersetzen.
74Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,
75die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D. van E. in die Entgeltgruppe E 7 zu ersetzen.
76Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
77den Antrag zurückzuweisen.
78Der Beteiligte zu 2. hat vor allem geltend gemacht, das Berufsbild des Wagenmeisters sei mit dem des Werkmeisters vergleichbar. Der Werkmeister sei unstreitig in die Gruppe E 8 Konzern ETV einzuordnen. Die Richtbeispiele seien im Konzern ETV nur weggelassen worden, um eine bessere Durchgängigkeit zu erreichen. Die Richtbeispiele hätten jedoch nicht ihre Gültigkeit verloren, da sich an den Tätigkeiten nichts geändert habe. Die Tätigkeit des Wagenmeisters hebe sich außerdem gegenüber der Entgeltgruppe E 7 des Konzern ETV durch gesteigerten Arbeitsinhalt ab. Die in E 6 und E 7 eingruppierten Mitarbeiter
79handelten nur auf Anweisung, während in E 8 eingruppierte Mitarbeiter selbständig und in eigener Verantwortung arbeiteten. Die Tätigkeit als Wagenmeister sei durch höherwertige technische Aufgaben geprägt. Dies ergebe sich schon aus der Stellenbeschreibung, die verlangte, dass der betroffene Mitarbeiter bei der Durchführung der wagentechnischen Untersuchung den betriebssicheren und verkehrstauglichen Zustand festzustellen und den Instandhaltungszustand zu überwachen habe. Der Arbeitnehmer habe bei der Untersuchung nicht nur offensichtliche Schäden und Mängel festzustellen, sondern auch auf den Zustand einzelner Bauteile zu achten, damit Mängel und Schäden frühzeitig erkannt und behoben werden könnten. Schon hieraus ergäbe sich, dass der betroffene Mitarbeiter umfangreiche technische Kenntnisse hinsichtlich der Aufgabenfunktion der einzelnen Bauteile benötige. Insbesondere erfordere die Tätigkeit nicht nur die Behebung von Schäden, sondern auch die Vorausschau zur Vermeidung des Auftretens von Schäden und Mängeln. Er entscheide eigenverantwortlich darüber, ob ein Wagen im Zug verbleibe oder repariert werden müsse.
80Durch Beschluss vom 09.10.2001 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 2 BV 14/01 - den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. In den Beschlussgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2. zu Recht seine Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV verweigert habe, weil dieser eine Tätigkeit verrichtete, die in die Entgeltgruppe E 8 Konzern ETV einzuordnen sei. Zunächst entspräche die vom Mitarbeiter van E. durchlaufene Ausbildung als Wagenmeister einer beruflichen Spezialausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 8. Darüber hinaus sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit durch höherwertige technische Aufgaben geprägt.
81Gegen den am 11.10.2001 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 12.11.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.01.2002 mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 15.01.2002 vorliegenden Schriftsatz begründet.
82Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich die Beteiligte zu 1. gegen den angefochtenen Beschluss und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Wagenmeister G zutreffend in die Entgeltgruppe E 7 Konzern-ETV eingruppiert ist.
83Die Beteiligte zu 1. beantragt,
84unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2001 - 2 BV 14/01 - die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D. van E. in die Entgeltgruppe E 7 des Konzern ETV zu ersetzen.
85Der Beteiligte zu 2. beantragt,
86die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2001 - 2 BV 14/01 - zurückzuweisen.
87Der Beteiligte zu 2. verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich seine Ausführungen zu Eigen.
88Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
89Durch Beschluss vom 18.03.2002 hat die Beschwerdekammer eine Auskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft der Deutsche Bahn AG vom 16.04.2002 und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (TRANSNET) vom 10.05.2002 wird verwiesen.
90II.
91Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV war zu ersetzen. Der Arbeitnehmer van E. erfüllt auch nach der Übertragung der Aufgabe als Wagenmeister G nicht die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe des Konzern ETV.
92a) Zunächst gilt die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers van E. in die Entgeltgruppe E 7 nicht gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als ersetzt. Der Betriebsrat hat zwar auf den entsprechenden Antrag der Arbeitgerberin vom 23.01.2001, der dem Betriebsrat am 25.01.2001 vorlag, verspätet mit Schreiben vom 02.02.2001 reagiert und damit die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG überschritten. Der Antrag der Arbeitgerberin vom 23.01.2001 war als neuer Antrag zu qualifizieren, so dass die zuvor vom Betriebsrat erteilte Zustimmungsverweigerung keine Bedeutung mehr hatte. Da der Betriebsrat weitere Auskünfte verlangt hatte, die mit Schreiben vom 23.01.2001 erteilt worden sind, lief die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 vom Tag des Zugangs der vollständigen Information an. Der Betriebsrat konnte nunmehr binnen einer weiteren Woche abschließend zu dem Antrag der Arbeitgerberin Stellung nehmen.
93Zwischen den Beteiligten besteht eine Vereinbarung, die es dem Betriebsrat erlaubt, Anträge des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG auf den turnusmäßig stattfindenden Betriebsratssitzungen zu behandeln. Wird aus diesem Grunde die Wochenfrist überschritten, soll die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats noch rechtzeitig sein.
94In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972; ebenso Fitting § 99 BetrVG Rz. 192; Matthes, MünchArbR, § 352 Rz. 93 ebenso wohl auch Richardi/Thüsing BetrVG § 99 Rz. 259; a. A. LAG Sachsen NZA-RR 1996, 331) ist davon auszugehen, dass die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden darf. Wenn das Gesetz die dem Betriebsrat gegebene Möglichkeit der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer geplanten personellen Maßnahme auf die Frist von einer Woche begrenzt, so dient dies den Belangen des Arbeitgebers, dem daran gelegen ist, möglichst zügig zu wissen, ob die in Aussicht genommene personelle Maßnahme durchgeführt werden kann oder nicht. Diesem Anliegen des Gesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Arbeitgeber mit einer Fristverlängerung gegenüber dem Betriebsrat einverstanden ist.
95Davon ist im vorliegenden Falle auszugehen. Insbesondere will sich auch die Arbeitgerberin nicht auf die Überschreitung der Frist berufen und hält diese auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Betriebsrat für gewahrt.
96b)Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 02.02.2001 ist auch ausreichend im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG begründet worden. Der Betriebsrat hat darin näher konkretisiert, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach eine Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe E 8 vorzunehmen ist und hat darauf seine ablehnende Entscheidung gestützt.
972.Für die rechtliche Beurteilung der Eingruppierung ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass auf der Grundlage der Anlage 1 zum ETV in der ab 01.01.1994 bis zum 31.05.1999 geltenden Fassung zur Entgeltgruppe E 8 Richtbeispiele aufgeführt waren, die den Werkmeister einschlossen. Insoweit hatten die Tarifvertragsparteien unter II der Anlage 1 zum ETV ausdrücklich festgelegt, dass die Richtbeispiele die Mindesteingruppierung festlegten.
98Danach wäre der Mitarbeiter van E. in die Entgeltgruppe E 8 ETV eingruppiert worden, weil jedenfalls unter dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages die Wagenmeister G den Werkmeistern gleichgestellt worden sind.
99Die Tarifvertragsparteien haben in dem ab 01.06.1999 geltenden Konzern ETV in der Anlage 2 die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung der Entgeltgruppe E 8 aus dem ETV wörtlich übernommen, jedoch von der Festlegung der seinerzeit im ETV vereinbarten Richtbeispiele abgesehen. Die Abkehr von den Richtbeispielen schlägt sich auch in § 3 des Konzern ETV nieder, wonach sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung richten soll. Damit haben die Tarifvertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherigen Richtbeispiele, die den einzelnen Vergütungsgruppen des ETV zugeordnet worden waren, für die Eingruppierung ihre bisherige Bedeutung verlieren sollten. Dieser gemeinsame Wille der Tarifvertragsparteien kommt auch in der Vereinbarung vom 18.03.1999 hinreichend deutlich zum Ausdruck, weil darin gerade wegen des Wegfalls der Richtbeispiele eine Besitzstandsklausel festgeschrieben worden ist.
100Diese Tarifentwicklung lässt nur den Schluss darauf zu, dass die Tarifvertragsparteien mit der Beseitigung der Richtbeispiele, die möglicherweise nicht mehr mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe in Übereinstimmung zu bringen waren, eine Neuorientierung der Bewertung der jeweiligen Tätigkeiten auf der Grundlage des Konzern ETV erreichen wollten.
101Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis des Betriebsrats fehl, der Kläger müsse schon deswegen in die Entgeltgruppe E 8 des Konzern ETV eingruppiert werden, weil andere Arbeitnehmer mit gleichartigen Tätigkeiten und Funktionen
102in diese Entgeltgruppe eingruppiert sind. Denn diese Eingruppierungen sind noch unter dem Geltungsbereich des ETV erfolgt, der durch seine Richtbeispiele die Mindesteingruppierung festgelegt hat.
1033.Dem Betriebsrat und Beteiligten zu 2. steht kein Zustimmungsverweigerungsrecht zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters van E. in die Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu. Dabei setzt die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht voraus, dass die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des Konzern ETV kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmer van E. zur Anwendung gelangen. Es genügt vielmehr insoweit, dass die Beteiligte zu 1. ihre Arbeitnehmer unabhängig von der Tarifbindung auf der Grundlage des Konzern ETV vergütet und demgemäss von dem Entgeltgruppenverzeichnis zum Konzern ETV bei der Eingruppierung Gebrauch macht.
104Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers van E. erfüllen nicht die tarifvertraglichen Erfordernisse der Entgeltgruppe E 8 Konzern ETV. Dies gilt zunächst für die erste Alternative der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe, wonach Tätigkeiten verrichtet werden müssen, die durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und zu ihrer Ausführung eine berufliche Spezialausbildung oder eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern.
105Bei dem Mitarbeiter van E. fehlt es an einer betrieblichen Ausbildung, die einer beruflichen Spezialausbildung entspricht. Die zu dem Begriff der "beruflichen Spezialausbildung" angehörten Tarifvertragsparteien, haben in diesem Punkt übereinstimmend erklärt, dass es sich dabei um eine Weiterbildung handelt, an deren Ende der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Industriemeister bei der IHK steht. Nach Angaben der Deutsche Bahn AG steht
106dem ein staatlich geprüfter Techniker oder eine gleichgeartete erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gleich. Aus der Empfehlung zum Erlass von Besonderen Rechtsvorschriften für die IHK-Weiterbildungsprüfung "Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung technische Wagenbehandlung-Eisenbahn" ergibt sich, dass von der Ablegung der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen ist, wenn er eine Prüfung zum Wagenmeister der Deutsche Bahn AG erfolgreich abgelegt und in den letzten fünf Jahren einschlägige Tätigkeiten ausgeübt hat. Daraus folgt, dass die betriebsinterne Ablegung der Prüfung als Wagenmeister der Deutsche Bahn AG mit einer Industriemeisterprüfung bei der IHK nicht gleichzustellen ist, sondern nur einen Teilausschnitt der beruflichen Spezialausbildung abdeckt. Angesichts dieses Befundes kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeiten des Arbeitnehmers van E. als Wagenmeister G durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind.
107Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeit des Wagenmeisters G gegenüber der Tätigkeit der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Die Tätigkeiten des Mitarbeiters van E. heben sich in ihrem Arbeitsinhalt nicht von der Entgeltgruppe E 7 Konzern ETV ab.
108Nach den tarifvertraglichen Grundsätzen für die Eingruppierung in § 3 Konzern ETV richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
109Da die Entgeltgruppen aufeinander aufbauen, müsste insoweit die Tätigkeit des Wagenmeisters G Tätigkeiten betreffen, die über die Entgeltgruppe E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Ist dieses Merkmal erfüllt, dann müssten sich die Tätigkeiten außerdem gegenüber den Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Die Entgeltgruppe E 7 baut ihrerseits auf der Entgeltgruppe E 6 auf, die Tätigkeiten voraussetzt, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen.
110Als ausgebildeter Industriemechaniker verfügt der Mitarbeiter van E. über die Qualifikationsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 6. Mit der Ablegung der Prüfung als Wagenmeister G hat sich der Arbeitnehmer van E. auch die über seine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben, die ihn befähigen, Tätigkeiten zu verrichten, die über die Entgeltgruppe E 6 hinaus derartige Qualifikationen erfordern. Dies wird auch durch die von den Beteiligten übereinstimmend dargelegte Tätigkeitsbeschreibung des Wagenmeisters G bestätigt. Dass sich jedoch die Tätigkeiten des Wagenmeisters G durch gesteigerten Arbeitsinhalt davon abheben, ist nicht ersichtlich und wird offenbar auch von den Beteiligten ebenso bewertet, weil sie ihre Darlegungen auf die erste Alternative der Entgeltgruppe E 8 Konzern ETV konzentriert haben.
111III.
112Wegen der fallübergreifenden und damit grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache war für den Beteiligten zu 2. die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Für die Beteiligte zu 1. ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben.
113IV.
114RECHTSMITTELBELEHRUNG
115Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2.
116RECHTSBESCHWERDE
117eingelegt werden.
118Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
119Die Rechtsbeschwerde muss
120innerhalb einer Notfrist von einem Monat
121nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
122Bundesarbeitsgericht,
123Hugo-Preuß-Platz 1
12499084 Erfurt,
125Fax: (0361) 2636 - 2000
126eingelegt werden.
127Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
128innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
129schriftlich zu begründen.
130Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
131Boewer Münks Haberl
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