Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 (5) Sa 1459/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.07.2002 3 (6) Ca 5295/01 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 anzupassen war. Die Beklagte, ein Unternehmen des Bergbaus, erhöhte sein Ruhegeld zum 01.01.1997 um 2 %. Der Kläger verlangt zu dem genannten Zeitpunkt eine Erhöhung um insgesamt 5,6 %.
3Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte gehört dem Bochumer Verband als Mitglied an. Dem Kläger sagte sie eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand zahlt sie ihm unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.
4Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:
5Anpassung der laufenden Leistungen
6Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.
7Im Jahre 1996 entschied der Vorstand des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 01.01.1997. Zu diesem Termin passte er die Betriebsrenten bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus sowie bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen um 2 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 % an.
8Mit seiner beim Arbeitsgericht Essen am 27.12.2001 eingereichten Klage begehrt der Kläger auf der Basis der für ihn per 01.01.1997 maßgeblichen Bemessungsgrundlage in Höhe von DM 4.710,-- eine Anpassung um insgesamt 5,6 %, d. h. eigentlich um DM 263,76 monatlich bis zum 31.12.1999. Unter Berücksichtigung der ihm seit dem 01.01.1997 monatlich gezahlten Erhöhung des Ruhegeldes um 2 %, d. h. um DM 94,20, fordert er für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 monatlich eine Differenz von DM 169,56, insgesamt für 36 Monate DM 6.104,16 (= 3.121,01 €), nach.
9Der Kläger hat demzufolge beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.121,01 € brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 86,69 €, beginnend mit dem 01.01.1997 und endend zum 31.12.1999.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat bezüglich der Nachforderungen für die Jahre 1997 und 1998 die Einrede der Verjährung erhoben und hinsichtlich der Nachforderung für das Jahr 1999 im Wesentlichen geltend gemacht, eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten im Überprüfungszeitraum, d. h. - unstreitig - um 5,6 %, sei nicht geboten, da die Reallöhne der in den Bergbauunternehmen aktiv beschäftigten AT-Angestellten im Referenzzeitraum nicht über einen Betrag von 2 % hinaus gestiegen seien.
14Mit seinem am 18.07.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage für das Jahr 1999 in Höhe von 1.042,68 € brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klageabweisung hat es damit begründet, dass die Nachforderungen des Klägers für die Jahre 1997 und 1998 gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 201 BGB a. F. verjährt seien.
15Gegen das ihm am 22.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 06.12.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
16Außerdem hat die Beklagte gegen das ihr am 25.11.2002 zugestellte Urteil mit einem beim Landesarbeitsgericht am 11.12.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2003 mit einem an diesem Tag eingereichten Schriftsatz begründet.
17Der Kläger macht mit seiner Berufung unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
18Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sein Urteil eine rechtsgeschäftliche Anpassungsentscheidung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich ersetze. Das Bundesarbeitsgericht habe dazu in seinem Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - entschieden, dass gerichtliche Billigkeitskontrolle ergänzenden Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sei. Unverständlich und gegen die Denkgesetze wäre es, einer solchen Leistungsbestimmung, die an den Tatsachen am Schluss der mündlichen Verhandlung ausgerichtet sei, Rückwirkung auf den Termin beizumessen, auf den es angekommen wäre, wenn nicht falsch entschieden worden wäre. Im Übrigen könne eine gerichtliche Leistungsbestimmung immer nur für die Zukunft wirken.
19Der Kläger beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.07.2002 zu 3 (6) Ca 5295/01, zugestellt am 22.11.2002, abzuändern und dahin neu zu fassen, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn brutto 3.121,01 € nebst 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 86,69 €, jeweils zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.01.1997 und endend zum 31.12.1999, zu zahlen.
21Im Übrigen beantragt der Kläger,
22die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 (6) Ca 5295/01 - vom 18.07.2002 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
25Außerdem beantragt die Beklagte,
26die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27Die Beklagte hält der Berufung des Klägers im Wesentlichen entgegen:
28Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Verjährung der vom Kläger für 1997 und 1998 geltend gemachten Nachforderungen angenommen. Er hätte schon 1997 Klage erheben können, soweit er die zum 01.01.1997 vorgenommene Erhöhung seiner Betriebsrente als zu niedrig empfunden habe.
29Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
30E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
31A.
32Der Rechtsstreit war nur hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage entscheidungsreif mit der Folge, dass über die Berufung des Klägers im Wege eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu entscheiden war.
33B.
34Die Berufung des Klägers, gegen der Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Anpassung seiner Rente in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 um insgesamt 5,6 % hätte und deswegen 2.079,33 € (= 3.121,01 € - 1.042,68 €) brutto nachfordern könnte, kann er keine Erfüllung verlangen. Denn ein etwa zu Gunsten des Klägers bestehender Anspruch ist verjährt mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt ist, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verweigern (vgl.
35§ 222 Abs. 1 BGB a. F. und n. F.).
36I. Bis zum 31.12.2001 unterlagen die einzelnen Raten einer laufenden Rentenverpflichtung der regelmäßigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F., das Rentenstammrecht selbst jedoch der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 195 BGB a. F. (vgl. nur BAG 27.02.1990 - 3 AZR 213/88 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten). Seit dem 01.01.2002 bestimmt § 18 a Satz 1 BetrAVG i. d. F. von Art. 5 Abs. 35 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), dass der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in dreißig Jahren verjährt, womit das Rentenstammrecht erfasst ist. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, d. h. die laufenden Rentenzahlungen, unterliegen seit dem 01.01.2002 jedoch der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (§ 18 a Satz 2 BetrAVG).
37II. Im Streitfall richtet sich die regelmäßige Verjährung der einzelnen Raten der der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Rentenverpflichtung für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. und betrug demzufolge zwei Jahre. Denn gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3170) finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung nur auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Am 01.01.2002 war aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ein etwa dem Kläger in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 zustehender Anspruch auf monatliche Erhöhung seiner einzelnen Betriebsrentenraten um insgesamt 5,6 % gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. verjährt.
381. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. begann am Schluss des Jahres, in dem die Erhöhungsansprüche entstanden waren (§§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB a. F.). Sämtliche derartigen, monatlich entstehenden Ansprüche aus dem Jahre 1997 waren demzufolge am 01.01.2000 und Ansprüche aus dem Jahre 1998 am 01.01.2001 verjährt. Die am 27.12.2001 beim Arbeitsgericht eingereichte und der Beklagten zu einem aus der Gerichtsakte nicht ersichtlichen Zeitpunkt zugestellte Klage konnte selbst unter Berücksichtigung der Regelung in § 270 Abs. 3 ZPO a. F. (seit 01.07.2002: § 167 ZPO n. F.) i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Verjährung nicht mehr unterbrechen (§§ 209 Abs. 1, 217 BGB a. F.).
392. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass, sofern die zum 01.01.1997 getroffene Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht billigem Ermessen entsprechen sollte, das Landesarbeitsgericht eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffen hätte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23, zu B II 3 b (4) der Gründe).
40a) Nach § 198 Satz 1 BGB a. F. begann die Verjährung eines Anspruchs ausschließlich mit seiner Entstehung. Eine zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit erlangbare Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners musste, anders als seit dem 01.01.2002 nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., nicht noch hinzukommen. Im Sinne des § 198 Satz 1 BGB a. F. - für § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. gilt nichts anderes - entsteht ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70 - BGHZ 55, 340, 341; BAG 28.04.1992 - 3 AZR 333/91 - n. v.). Aus
41§ 16 BetrAVG a. F. und n. F. bzw. über § 20 LO 1985 kann der Versorgungsempfänger entnehmen, wann der Bochumer Verband eine Prüfung und Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 315 BGB vorzunehmen hat. Aus den erbrachten Zahlungen kann der Rentner erkennen, ob und in welchem Umfang seine Betriebsrente angepasst worden ist. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er eine höhere Rente nach § 16 BetrAVG bzw. § 20 LO 1985 einklagen (BAG 28.04.1992 - 3 AZR 333/91 - n. v.; vgl. auch BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23, zu B III 3 b der Gründe).
42b) Am Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. für die ab dem 01.01.1997 bzw. 01.01.1998 vom Kläger geltend gemachten höheren Anpassungsraten ändert nichts der Umstand, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Bochumer Verband im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Möglichkeit hat, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensübergreifende Anpassungsentscheidung zu treffen (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23, zu B III 3 b der Gründe). Diese Möglichkeit hat das Bundesarbeitsgericht dem Bochumer Verband nur deshalb eingeräumt, weil sich aus den Aufgaben und Befugnissen des Bochumer Verbandes sowie dem Sinn und Zweck des Konditionenkartells nach Auffassung des Gerichts ergibt, dass die Anpassungsentscheidung möglichst beim Bochumer Verband verbleiben soll. Nimmt der Bochumer Verband diese ihm vom Bundesarbeitsgericht eingeräumte Möglichkeit wahr, trifft er nicht etwa eine erstmalige, sondern lediglich eine korrigierende Anpassungsentscheidung, die nichts an dem Verjährungsbeginn ändert.
43c) Schließlich ändert an dem Verjährungsbeginn auch nichts der Umstand, dass eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für die Zukunft wirken kann. Richtig daran ist, dass die gestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt (BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1056). Die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnt aber nur dann in diesem Augenblick, wenn mit der Leistungsbestimmung ein bis dahin schwebender Anspruch auf eine unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert wird (Staudinger/Rieble, BGB, 2001, § 315 Rz. 219; vgl. auch BGHZ 55, 340, 344; BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1056). Diese Situation ist z. B. gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung durch den Berechtigten oder aber von einer Einigung der Parteien abhängt (vgl. BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1056). Im Streitfall bestand aber nie ein derartiger Schwebezustand, da bereits eine Anpassungsentscheidung seitens des hierzu Berechtigten, nämlich des Bochumer Verbandes, rechtzeitig zum Anpassungsstichtag 01.01.1997 getroffen worden war, wenn auch diese u. U. nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprochen haben mag.
44C.
45Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
46Die Kammer hat der Rechtssache im Hinblick auf die Frage des Beginns der Verjährungsfrist grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
47RECHTSMITTELBELEHRUNG:
48Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
49REVISION
50eingelegt werden.
51Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
52Die Revision muss
53innerhalb einer Notfrist von einem Monat
54nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
55Bundesarbeitsgericht,
56Hugo-Preuß-Platz 1,
5799084 Erfurt,
58Fax: (0361) 2636 - 2000
59eingelegt werden.
60Die Revision ist gleichzeitig oder
61innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
62schriftlich zu begründen.
63Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
64gez.: Dr. Vossen gez.: Krause gez.: Kemmerlings
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