Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Ta 269/03

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.05.2003 wird der Kostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.05.2003 5 Ca 2975/02 -, zugestellt am 07.05.2003 abgeändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Beschwerdewert: 498,22 €.


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