Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Ta 506/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u.a. wird der
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
16.09.2003 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren an-
derweitig auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E:
2Die zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte T. (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO) hat auch in der Sache Erfolg.
3I.Im Ausgangsverfahren, das durch Klagerücknahme seine Erledigung fand, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 31.07. bis zum 27.08.2003 Urlaub zu gewähren. Dabei stand zwischen den Parteien außer Streit, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch in dem geforderten zeitlichen Umfang von nahezu vier Wochen zustand. Sie stritten lediglich darüber, ob der Kläger gerade für die in den Schulferien liegende Zeit vom 31.07. bis zum 27.08.2003 Urlaub verlangen konnte. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit 1.850,00 €, abgestellt auf das dem Kläger für die hier beanspruchte Urlaubsdauer zu zahlende Urlaubsentgelt, bemessen. Der Beschwerde der Rechtsanwälte, die der Auffassung sind, der Streitwert müsse mit 4.000,00 € bemessen werden, hat es mit Beschluss vom 15.10.2003 nicht abgeholfen.
4II.Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu gering veranschlagt hat.
51)Da es sich im Ausgangsverfahren um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelte, ist nach § 8 Abs. 2 BRAGO der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzunehmen; maßgebend für die Höhe des Gegenstandswertes sind dabei Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache (st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.07.2003 - 17 Ta 168/03 -).
62)Unter Beachtung dieser Kriterien kann dem Arbeitsgericht nicht darin gefolgt werden, den vorliegenden Streit mit dem Betrag des Urlaubsentgelts zu bewerten.
7Das Wesen dieses Streits wird nicht durch den Vergütungsanspruch gekennzeichnet, der sich als Folge des Urlaubsanspruchs ergibt, sondern durch die ideellen und materiellen Interessen, die die Parteien im Hinblick auf den Urlaubszeitpunkt haben. Was die Bedeutung des Streits angeht, fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger schulpflichtige Kinder hat und überdies seinen Urlaub in seinem Heimatland Türkei verbringen wollte, womit wiederum eine zeitaufwendige An- und Rückreise einherging. Zu berücksichtigen sind zudem eventuelle Auswirkungen auf die betrieblichen Belange des beklagten Arbeitgebers und nicht zuletzt Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die möglicherweise aus sozialen Gründen den Vorrang verdienen. Für die Bewertung darf weiter nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie von der Beklagten
8in ihrem Ablehnungsschreiben vom 13.03.2003 aufgezeigt, weitere Rechtsfragen im Streit standen, wie etwa diejenige einer angeblich klägerseits versäumten Antragsfrist. Schon diesen Umständen wird es nicht gerecht, den Streitwert geringer als mit dem 4.000,00 € zu bemessen. Jedenfalls für den Fall des Streites über die Lage des Hauptjahresurlaubes, hier mit nahezu vier Wochen, besteht keine Veranlassung, in der Bemessung des Streitwertes den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu unterschreiten.
9R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
10Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben - § 9 Abs. 1
11BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG.
12gez. Grigo
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