Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Ta 363/05

Tenor

1.

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 03.06.2005 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.05.2005 3 Ca 2295/04 - , zugestellt am 03.06.2005, aufgehoben.

2.

Der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.11.2004 wird (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.

3.

Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/Beschwerde- führers an das Arbeitsgericht Oberhausen/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

4.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

5.

Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.


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