Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Ta 596/05

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.07.2005 wird der Kostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.06.2005 - 1 Ca 1937/04 -, der Antragstellerin zugestellt am 11.07.2005, (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,8 anstelle von 1,1 festgesetzt hat.

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.

Das Verfahren wird zur Neufestsetzung der Kosten an das Arbeitsgericht Solingen (Rechtspfleger/in) zurückverwiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegner zu 1/3.

5.

Beschwerdewert: (925,21 € ./. 474,21 € =) 451,00 €.


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