Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Ta 386/06

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte T. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.06.2006 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 8.918,72 € festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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