Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 553/07

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.01.1007 - 3 Ca 2002/05 lev - teilweise abgeändert :

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht;

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen;

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2005 zu zahlen;

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen;

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen;

6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen;

7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen;

8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen;

9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen;

10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen;

11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen;

12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2006 zu zahlen;

13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu zahlen;

14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen;

15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen;

16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Oktober 2006 zu zahlen;

17. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2006 zu zahlen;

18. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2006 zu zahlen;

19. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.730,00 brutto (Sondervergütung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.


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