Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Sa 237/08
Tenor
1.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.11.2007 - 4 Ca 1442/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
3.Streitwert: 9.508,26 €.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.
3Die am 17.04.1973 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.02.2000 auf der Basis von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 69-85 d.A.) zu einem Bruttogehalt von zuletzt 3.169,42 € beschäftigt.
4Vom 13.09.2004 bis zum 12.09.2006 war sie gemäß Nr. 1 Buchst. c) der Sonderregelungen für Zeitangestellte (SR2y) als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) eingestellt worden (Bl. 84-85 d.A.). Die Befristung wurde sachlich begründet mit dem Gesamtvertretungsbedarf im Bereich des Schulamtes für den Kreis Wesel. Während der Dauer dieses befristeten Vertrages wurde sie nach den Sommerferien 2006 bereits seit dem 09.08.2006 an der St. N. schule eingesetzt. Bei der St. N. schule handelt es sich um eine Konfessionsschule. Dort bestand nach dem Weggang der Lehrkraft Herrn Dr. X. Bedarf u.a. im Fach katholische Religionslehre.
5Befristet für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 20.06.2007 wurde an der F. schule in N. die evangelische Lehrkraft Frau U. T. beschäftigt. Ausweislich des Änderungsvertrages (Bl. 123 d.A.) wurde sie wegen der Elternzeit der Lehrkraft Frau S. O. eingestellt. Frau O. war an der X.-G.-Schule tätig. Wahrgenommen hat die Lehrkraft Frau T. die Aufgaben der Lehrkraft Frau P.. Diese ist ebenfalls evangelisch und unterrichtete evangelische Religionslehre an der F. schule.
6Mit Schreiben vom 04.09.2006 beantragte das Schulamt für den Kreis Wesel beim Personalrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung der Klägerin (Bl. 97 d.A.), welche unter dem 07.09.2006 erteilt wurde.
7Am 07.09.2006 unterzeichneten die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 13.09.2006, frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme, bis zum 20.06.2007 längstens jedoch bis zur Rückkehr der vertretenden Lehrkraft C. P., gemäß Nr. 1 Buchst. c) SR2y für Zeitangestellte als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte/r) mit 28 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt wurde (Bl. 5 d.A.). Der Arbeitsvertrag wurde gem. § 21 Abs. 1 BErzGG befristet wegen der Elternzeit der Lehrkraft C. P.. Nach § 2 des Arbeitsvertrages finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
8Mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl. 25 d.A.) teilte die Klägerin dem Schulamt für den Kreis Wesel mit, dass sie sich bereit erkläre, bei einer Festanstellung an einem Zertifikatskurs für die Katholische Religionslehre teilzunehmen. Teilnehmervoraussetzung für den Zertifikatskurs ist, dass sich der Teilnehmer in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis befindet oder als Vorgriffs-Angestellte die spätere Entfristung zugesagt bekommen hat.
9Auf dem Anmeldeformular zum Zertifikatskurs im Fach Katholische Religionslehre vom 29.01.2007 (Bl. 7-8 d.A.) wurde seitens der Schulrätin am 18.01.2007 unter Stellungnahme "einverstanden" angekreuzt sowie angegeben, dass die Bewerberin sich "in einem unbefristeten Dienstverhältnis" befinde.
10Unter dem 20.04.2007 teilte die Klägerin dem Schulamt des Kreises Wesel mit, dass sie schwanger sei.
11Die Lehrkraft Frau P. informierte das Schulamt unter dem 25.04.2007 (Bl. 20 d.A.), dass sie ihre derzeitige Elternzeit am 03.08.2007 beenden und ihre Arbeit an der F. schule wieder aufnehmen möchte.
12Da die Klägerin nicht immun gegen Windpocken ist, wurde unter dem 09.05.2007 (Bl. 11 d.A.) im Hinblick auf die Infektionsgefährdung in Schulen ein generelles Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft verhängt.
13Am 18.05.2007 erhielt sie telefonisch von dem zuständigen Sachbearbeiter beim Schulamt, Herrn X., die Auskunft, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde.
14Mit Schreiben vom 18.05.2007 wurde sie mit Zertifikatskurs seitens der Bezirksregierung Düsseldorf eingeladen und zur Teilnahme abgeordnet (Bl. 9-10 d.A.).
15Mit ihrer am 24.05.2007 beim Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.06.2007 gewandt.
16Sie hat behauptet, dass ihr im September 2006 die damalige Schulrätin telefonisch zugesagt habe, dass an ihrer Schule ein Bedarf bestünde und sie nach Ablauf dieses Vertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Befristung zum 20.06.2007 unwirksam sei. Es liege kein Sachgrund der Vertretung vor. Sie habe die Lehrerin C. P. weder unmittelbar noch mittelbar vertreten. Der dauerhafte Beschäftigungsbedarf an der St. N. schule sei durch den Weggang des Lehrers Dr. X. entstanden. Die Klägerin hat auf den Sachvortrag des beklagten Landes in dem Verfahren I. ./. Land NRW zu dem Az.: 2 K 320/06 vor dem Verwaltungsgericht verwiesen, wo vorgetragen wurde, dass zum Ersatz für Frau P. im Rahmen einer befristeten Beschäftigung Frau U. T. bis zum Beginn der Osterferien eingestellt worden sei. Ob Frau T. eine Anschlussbeschäftigung erhalte oder nicht, hänge davon ab, ob und in welchem Umfang Frau P. einen Antrag auf Elternzeit stelle. Am 16.05.2007 habe der Sachbearbeiter Herr X. beim Schulamt des Kreises Wesel der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Vertrag wegen der Schwangerschaft nicht verlängert werde. Sie ist der Auffassung, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligt werde und dass sie wegen der - unstreitigen - Angaben im Rahmen der Anmeldung zu dem Zertifikatskurs darauf habe vertrauen können, dass sie unbefristet weiterbeschäftigt werde. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Personalrat der Befristung zugestimmt habe.
17Die Klägerin hat beantragt
18festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.09.2006 mit Ablauf des 20.06.2007 geendet hat.
19Das beklagte Land hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt sei. Frau U. T. sei nicht als Ersatzkraft für Frau P. beschäftigt, sondern als Ersatzkraft für die Stelle der in Elternzeit befindlichen Lehrerin Frau S. O.. Die freie Stelle der Frau O. an der X.-G.-Schule sei nicht an dieser Schule selbst vertreten worden. Die Frage einer Fortsetzung des befristeten Vertrages habe sich nicht gestellt, da die vertretende Lehrkraft Frau P. zum Beginn des kommenden Schuljahres ihre Tätigkeit mit der vollen Arbeitskraft wieder aufnehme. Insoweit sei auch keine Entscheidung über einen etwaigen Anschlussvertrag zu treffen gewesen, bei der eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft hätte eintreten können. Auf der Anmeldung zum Zertifikatskurs sei von der Schulrätin in Absprache mit der Klägerin und um dieser entgegenzukommen angekreuzt worden, dass sie unbefristet weiterbeschäftigt werde im Hinblick auf die bloße Aussicht, sie ggf. bei einer Verlängerung der Elternzeit der Lehrkraft C. P. weiterbeschäftigen zu können.
22Durch Urteil vom 28.11.2007, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 20.06.2007 geendet hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem beklagten Land auferlegt und den Streitwert auf 9.508,26 € festgesetzt.
23Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin nicht zur Vertretung der Lehrkraft Frau P. beschäftigt worden sei. Der hierfür erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der zeitweiligen Beurlaubung der Frau P. und der Einstellung der Klägerin sei nicht gegeben. Allein die Angabe der Frau P. im Arbeitsvertrag der Klägerin reiche für eine Darlegung des bestehenden Kausalzusammenhangs nicht aus. Insbesondere hätte das beklagte Land Frau P. nicht die von der Klägerin an der St. N. schule verrichteten Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zuweisen können, da sie evangelischer Konfession ist und evangelische Religionslehre unterrichtet, während die Klägerin katholischer Konfession ist.
24Gegen das ihm am 09.01.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 31.01.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 04.03.2008 vorliegenden Schriftsatz begründet.
25Mit der Berufung greift das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, die Befristung sei rechtswirksam erfolgt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau P. und der Beschäftigung der Klägerin liege vor. Ein durch die Klägerin realisierter Vertretungsbedarf für diese sei eindeutig gegeben. Entscheidend sei, dass wegen zeitweiliger Nichtbesetzung dieser Stelle die Möglichkeit zur Beschäftigung einer Ersatzkraft bestanden habe, deren potentielle Einsatzmöglichkeit sich auf den gesamten Schulamtsbezirk und nicht nur auf die konkrete Schule der Frau P. erstreckte. Frau P. habe durchaus - wenn auch vorübergehend und ohne Erteilung von Religionsunterricht - auch für Unterricht an der katholischen St. N. schule eingesetzt werden können.
26Das beklagte Land beantragt,
27unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.11.2007 - 4 Ca 1442/07 - die Klage abzuweisen.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
31Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen aus beiden Instanzen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.11.2007 ist zulässig, hingegen unbegründet.
34I.Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, gem. § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
35II.Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu der Feststellung gelangt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 20.06.2007 geendet hat. Mit den Erwägungen der Berufung vermochte das Land nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag sowie zugleich ergänzend Folgendes festzustellen:
361.Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der gefestigten Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG i.V. mit SR2y Nr. 1 Buchst. c BAT ausgegangen. Hiernach setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung angestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, da die befristete Beschäftigung zur Vertretung die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt lässt (vgl. BAG v. 25.08.2004 - 7 AZR 32/04, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG; BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG; BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 397/03, AP Nr. 257 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (vgl. BAG v. 21.02.2001 - 7 AZR 107/00, AP Nr. 228 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass für eine Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird (BAG v. 21.03.1990 - 7 AZR 286/89, AP Nr. 135 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Notwendig aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (vgl. BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG).
37Der Sachgrund der Vertretung setzt mithin einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (vgl. insoweit auch KR-Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 112 m.w.N.; ErfKom/Müller-Glöge, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 37). Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeits-aufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss mithin berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen.
38Werden dem Vertreter die Aufgaben des vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Sachgrund der Vertretung bejaht, wenn die Zuordnung zwischen einem zeitweilig abwesenden Arbeitnehmer und dem Vertreter aus der Angabe im Arbeitsvertrag ersichtlich war und der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hatte, dem ausfallenden Mitarbeiter bei seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts zu übertragen (vgl. BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung; BAG v. 15.08.2001 - 7 AZR 263/00, AP Nr. 5 zu § 21 BErzGG). Eine fachliche Austauschbarkeit zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter reicht hingegen nicht aus (vgl. BAG v. 13.10.2004 - 7 AZR 654/03, AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG; KR-Lipke, § 14 TzBfG Rz. 112; ErfKom./Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rz. 37). Allein aus der befristeten Einstellung eines nach Ausbildung und Erfahrungswissen mit dem Vertretenen vergleichbaren Arbeitnehmers kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschlossen werden, dass der Vertragsschluss auf den Vertretungsfall zurückzuführen ist (vgl. BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung).
392.Hieran gemessen erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages des beklagten Landes die Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.09.2006 als nicht durch den in Betracht kommenden Sachgrund der mittelbaren Befristung gerechtfertigt. Das beklagte Land hat weder vermocht, einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin an der St. N. schule und der Vakanz der Lehrkraft P. an der F. schule darzulegen noch alternativ eine zur Zuordnung hinzutretende tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Übertragung der klägerischen Aufgaben auf Frau P. i.S. der erörterten Rechtsprechung darzutun.
40a)Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages vermochte verwertbarer Sachvortrag für das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ausfall der Lehrkraft Frau P. und dem Einsatz der Klägerin nicht festgestellt zu werden.
41Dem Arbeitsgericht ist darin beizutreten, dass die Klägerin ersichtlich aufgrund eines durch den Weggang der Lehrkraft Dr. X. eingetretenen Vertretungsbedarfs an der St. N. schule eingesetzt worden ist, dies zudem bereits vor Beginn des streitgegenständlichen befristeten Vertrages. Dass überhaupt Vertretungsbedarf für die Lehrkraft Frau P. bestanden hätte, ist auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht i.S. des § 138 Abs. 1 ZPO nachvollziehbar dargetan worden.
42Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen hat das beklagte Land in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren I. ./. Land NRW - VG Düsseldorf 2 K 320/06 - mit Schriftsatz vom 22.03.2006, S. 7, dezidiert vorgetragen, dass die Lehrkraft U. T. zum 01.02.2006 gerade zur Vertretung von Frau P. während der Mutterschutzfrist "zum Ersatz der ausfallenden Stunden..." eingestellt worden ist und ihre Weiterbeschäftigung im Wege einer Anschlussbeschäftigung allein davon abhängig war, ob und in welchem Umfang Frau P. - wie sodann auch geschehen - einen Antrag auf Elternzeit stellen werde. Dem entspricht, dass sich die Lehrtätigkeiten jeweils zeitlich und fachlich - u.a. evangelischer Religionsunterricht - entsprechen. In Anbetracht dieser zum Gebrauch vor Gericht erfolgten eindeutigen Sachdarstellung ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dementgegen dennoch - wie nunmehr behauptet - weiterhin ein Vertretungsbedarf für Frau P. mit der Möglichkeit der gedanklichen Zuordnung zur Klägerin bestehen könnte. Soweit das beklagte Land den Widerspruch in seinem Sachvortrag u.a. durch den Hinweis auf unterschiedlich beteiligte Behörden zu entkräften versucht hat, vermochte die Berufungskammer dem weder vom Tatsächlichen noch Rechtlichen her zu folgen. Dass sich für die Bezirksregierung in dem Verwaltungsgerichtsverfahren der Vertretungssachverhalt anders darstellte als für das Schulamt, ist nicht zu ersehen. Es konnte von daher dahinstehen, dass auch die übrigen behaupteten Vertretungsregelungen, etwa die angegebene Vertretung der Lehrkraft O. in der W.-G.-Schule durch die Lehrkraft Frau T. nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind. So befand sich Frau O. bereits seit dem 27.06.2005 in Mutterschutz und Elternzeit, während Frau T. erst am 01.02.2006 eingestellt und an der F. schule eingesetzt worden ist.
43Der Behauptung, die Klägerin werde im Rahmen einer Vertretungskette in mittelbarer Vertretung für Frau P. eingesetzt, steht überdies im Tatsächlichen die praktische Handhabung der Weiterbildung der Klägerin auf Seiten des beklagten Landes entgegen. Hiernach ist die Klägerin für den Zertifikatskurs im Fach Religionslehre unter der bestätigenden Stellungnahme der Schulrätin vom 18.01.2007 angemeldet worden, sie sei "Angestellte in einem unbefristeten Dienstverhältnis" (Bl. 8 d.A.), obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Wie dem insoweit unbestritten gebliebenen Klagevortrag sowie der zu den Akten gereichten Stellungnahme der Schulrätin zur Klage zu entnehmen war, bestand die dringende Absicht, die Klägerin schnellstmöglich im Hinblick auf den Weggang der Lehrkraft Dr. X. dauerhaft an der St. N. schule über eine schulscharfe Ausschreibung aufgrund des anhaltenden Personalbedarfs einzusetzen. Noch unter dem 18.05.2007 - mithin unmittelbar nach der telefonischen Nichtverlängerungsanzeige vom 16.05.2007 - erhielt die Klägerin die auf diese Weise ermöglichte Einladung zum Zertifikatskurs, nachdem sie am 20.04.2007 Mitteilung von ihrer Schwangerschaft gemacht hatte und am 09.05.2007 einen Beschäftigungsverbot aufgrund Windpockenallergie ausgesprochen worden war.
44b)Lag mithin substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag i.S. von § 138 Abs. 1 ZPO zu einem Kausalzusammenhang im Sinne einer mittelbaren Vertretung nicht vor, so vermochte ebenso wenig festgestellt zu werden, dass das beklagte Land rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, der vertraglich in Bezug genommenen Lehrkraft Frau P. bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit die Aufgaben der Klägerin an der St. N. schule im Wege des Direktionsrechts zu übertragen (vgl. hierzu auch zuletzt: BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung m.w.N.).
45Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, setzt der dauerhafte Einsatz in der katholischen St. N. schule die Unterrichtserlaubnis katholischer Religion (Missio) voraus. Gem. § 26 Abs. 6 SchulG NW müssen Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen "dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen". Die Klägerin ist katholisch, verfügt über die vorläufige Missio, war für den Zertifikatskurs "Katholische Religionslehre" zum Erwerb der endgültigen Lehrerlaubnis angemeldet und unterrichtete sechs Wochenstunden katholische Religionslehre. Die Lehrkraft Frau P. ist evangelischer Konfession und unterrichtet an der Gemeinschaftsgrundschule F. u.a. das Fach Evangelischer Religionsunterricht. Dass das beklagte Land entgegen § 26 Abs. 6 SchulG NW tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hätte, Frau P. an der katholischen Grundschule anstelle der Klägerin unterrichten zu lassen, hat auch dieses letztlich nicht behauptet, sondern eingeräumt, ein solcher Einsatz sei allenfalls vorübergehend und ohne Erteilung von Religionsunterricht möglich. Entsprechend ist auch für eine etwaige Einverständniserklärung der Frau P. i.S. von § 26 Abs. 6 SchulG NW nichts vorgetragen und auch ansonsten nichts ersichtlich. Entsprechend hat das beklagte Land im Übrigen auch bezüglich der Lehrkraft Frau T. zu Recht angeführt, diese könne aufgrund ihrer evangelischen Konfession nicht an der katholischen St. N. schule eingesetzt werden.
463.In Ermangelung eines Sachgrundes der Vertretung i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG erweist sich die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.09.2006 vereinbarte Befristung als rechtsunwirksam. Dies hat gem. § 16 S. 1 TzBfG zur Folge, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen zu gelten hat.
47III.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.11.2007 war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
48Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen.
49Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.
50Rechtsmittelbelehrung:
51Gegen diese Entscheidung ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem beklagten Land Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
52Dr. WesthoffJansenDoleys
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