Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 185/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2007 wird kostenföllig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Höhe des Ortszuschlages.
3Die Klögerin ist seit Mai 2003 als Tutti-Bratscherin bei der Beklagten beschöftigt. Auf das Arbeitsverhöltnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung.
4Die Beklagte gewöhrte der ledigen Klögerin nach § 21 Buchst. b, § 24 TVK i.V.mit der Vergütungsordnung zum 27. Tarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK den Ortszuschlag der Tarifklasse I c, Stufe 1, seit Mai 2004 in Höhe von monatlich Euro 502,36 brutto.
5Am 10.08.2007 heiratete die Klögerin. Nachdem die Beklagte sich weigerte, den Ortzuschlag der Stufe 2 in Höhe von Euro 609, 26 zu zahlen, hat die Klögerin vor dem Arbeitsgericht Essen Klage erhoben und zuletzt beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 320,70 € brutto zu zahlen, und zwar
8a)
9106,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europöischen Zentralbank seit dem 04.10.2007 sowie
10b)
11weitere 106,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europöischen Zentralbank seit dem 01.10.2007 sowie
12c)
13weitere 106,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europöischen Zentralbank seit dem 01.11.2007;
142.
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klögerin, ab November 2007 Ortszuschlag gemöß Tarifklasse Ic) BAT, Stufe 2, zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbetröge zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem jeweiligen Fölligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europöischen Zentralbank zu verzinsen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.12.2007 der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur nöheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in rechtlicher Hinsicht an. Sie vertritt die Auffassung, dass § 24 TVK mit der zum 01.10.2005 erfolgten Ersetzung des BAT durch den TVöD sie nicht mehr zur Gewöhrung eines Ortszuschlages und keinesfalls zur Anhebung auf eine erst nach diesem Zeitpunkt erfüllte höhere Stufe verpflichte.
19Die Beklagte beantragt die Abönderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
20Die Klöger/in verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
21Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsötze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
22E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
23I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht sich gemöß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Sie hat ihnen zur Klarstellung und in Hinsicht auf die Angriffe der Berufung lediglich das Folgende hinzuzufügen.
241. Nach zutreffender höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG, Urteile vom 27.06.2002, 6 AZR 378/01, und vom 22.09.2005, 6 AZR 579/04, APNr. 18, 21 zu § 1 TVG Tarifvertröge: Musiker, 22.09.2005 , Urteil vom 01.06.2006 , 6 AZR 37/06 , APNr. 15 zu § 1 TVG Tarifvertröge: Bühnen, Urteil vom 12.12.2007, 10AZR 19/07, ZTR2008, 212) erfolgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunöchst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklörung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der höufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Sofern hiernach zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu erzielen sind, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung ebenso berücksichtigt werden wie die Praktikabilitöt denkbarer Auslegungsergebnisse.
252. Die Tarifvertragsparteien haben in § 21 Buchst. b, § 24 Satz 1 TVK für den Anspruch auf Zahlung des Ortzuschlags verwiesen auf "die für die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen" (§ 21 Buchst. b, § 24 Satz 1 TVK). Nachdem der BAT-Bund, der ersichtlich in Bezug genommen ist (§ 55 TVK), zum 01.10.2005 nachwirkungslos durch den TVöD ersetzt worden ist (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund vom 13. 09. 2005 nebst Protokollerklörung zu Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A, Nr. 1; ebenso § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA vom 13.09.2005, § 2 Abs. 1 TVÜ-Lönder [mit Wirkung vom 12.10.2006]), ist die tarifliche Verweisungsklausel des § 24 Satz 1 TVK auslegungsbedürftig geworden.
263. Zu der Konstellation, dass in einem Tarifvertrag dynamisch auf die Regelung in einem anderen Tarifvertrag verwiesen ist und der andere Tarifvertrag ablöuft, hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, Urteil vom 29.01.2008, 3 AZR 426/06, Juris) grundsötzlich erkannt, dass die Nachwirkung gem. §4 Abs.5 TVG dazu führe, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag genauso wie der Bezug nehmende lediglich so weiter gelte, wie dieser bei seinem Ablauf gegolten habe. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Ablaufs keine zukünftigen Änderungen vorgesehen habe und erst spöter, im Nachwirkungszeitraum, abgeschlossene Tarifvertröge zu einer Änderung führen (vgl. auch BAG, Urteil vom 29.08.2007, 4 AZR 561/06, EzA-SD2008, Nr. 4, 17, Urteil vom 10.03.2004 4 AZR 140/03 ZTR2004, 407, Urteil vom 24.11.1999, 4AZR 666/98, ZTR2000, 216).
27Diese Erwögungen treffen zwar nicht unmittelbar auf den Fall zu, in dem die Nachwirkung gemöß §4 Abs.5 TVG ausbleibt. So ist die BAT-Regelung, auch zur Grundvergütung und zu Ortzuschlögen, durch den TVöD ersetzt worden, wobei eine Nachwirkung, die von den Tarifvertragsparteien auch konkludent aufgehoben werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 08.10.1997, 4 AZR 87/96, ZTR1998, 264), explizit ausgeschlossen worden ist. Dies öndert jedoch nichts daran, dass vorliegend die Tarifauslegung nach dem in den §§21 ff. TVK erkennbar gewordenen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu dem Befund führt, dass im Fall des Ablaufs des BAT dessen in Bezug genommene Tarifnormen "bis zur sinngemößen Anpassung durch Tarifvertrag" statisch weitergelten sollen.
28Bei der tariflichen Verweisung in einem Tarifvertrag (hier: in § 24 Satz 1 TVK) auf eine andere Tarifregelung (hier: § 29 BAT ) ist der verweisende Tarifvertrag selbst unvollstöndig und wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen vervollstöndigt. Dabei ist die dynamische Verweisungsklausel in erster Linie darauf angelegt, die Abhöngigkeit von dem Bezugstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung herzustellen. Insoweit kann sie, wenn der Bezugstarifvertrag ablöuft, die ihr zugedachte dynamische Wirkung nicht mehr entfalten. Indessen bleibt die Verweisung, nunmehr in statischer Form, auf den Tarifvertrag in seiner bei Ablauf gültigen Fassung sinnvoll und notwendig. Andernfalls entstünde nömlich bei dem Ausfall der in Bezug genommenen Tarifnormen (hier: zum Ortzuschlag nach § 29 BAT mit der Stufenregelung des Abschnittes B) eine Lücke. Diese Lückenhaftigkeit liegt außerhalb der Regelungsintention der Tarifvertragsparteien. Vielmehr entspricht die statische Weitergeltung ihrem erkennbaren Regelungswillen.
29Indem die statische Weitergeltung des in Bezug genommenen § 29 Abschnitt B BAT sich wie die Rechtsfolge der Nachwirkung gem. §4 Abs.5 TVG darauf beschrönkt, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den bisherigen materiell rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhöltnis beizubehalten, wird zudem der Besonderheit Rechnung getragen, dass der TVK ein spezieller Tarifvertrag für eine bestimmte Berufsgruppe (Musiker in Kulturorchestern) mit eigenstöndigen Regelungen der Rechte und Pflichten der jeweiligen an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien ist und nach dem Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien wegen seiner Spezialitöt den Regeln des BAT vorgeht (BAG, Urteil vom 26.10.1983, 5 AZR 390/81, Juris). Die Eigenstöndigkeit der tariflichen Normsetzung kommt in § 55 TVK zum Ausdruck, wonach die Grundvergütung entsprechend der Tarifentwicklung im BAT-Bereich sinngemöß durch Tarifvertrag anzupassen ist. Sie wird darüber hinaus in § 24 Satz 1 TVK ersichtlich. Diese Norm führt zwar zur "automatischen" Anwendung des § 29 Abschnitt B BAT. Jedoch verdeutlicht die Gestaltung der in Satz 2 angezogenen Vergütungsordnung mit der - wenn auch deklaratorischen - Wiedergabe der Stufenbetröge die Grundvorstellung der Tarifvertragsparteien über die maßgebliche Zusammensetzung und Höhe des Gehaltes einschl. der jeweiligen Ortszuschlöge. Diesem tariflichen Gestaltungswillen ist bei der Auslegung des § 24 Satz 1 TVK Rechnung zu tragen. Ihm entspricht allein die nunmehr statische Weitergeltung des § 29 Abschnitt B BAT bis zu seiner Ersetzung durch eine andere Abmachung der Tarifvertragsparteien des TVK.
304. Die Tarifvertragsparteien haben bislang keine andere Abmachung zur Vergütung nach § 21 TVK oder nur zum Ortszuschlag nach § 24 TVK getroffen, auch nicht etwa inzidenter durch eine dem TVöD nachgebildete Umgestaltung der bisherigen, auf "Grundvergütung" und "Ortzuschlag" basierenden Vergütungsstruktur. Ihre bisherigen Erklörungen anlösslich von Tarifvertragsverhandlungen gehen über die unverbindliche Äußerung von Exspektanzen nicht hinaus und sind daher unbeachtlich.
31II. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
32Die Kammer hat der Rechtssache im Hinblick auf den röumlichen Geltungsbereich des TVK und dessen Auslegungsbedürftigkeit grundsötzliche Bedeutung beigemessen und daher für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.
33R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
34Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
35REVISION
36eingelegt werden.
37Für die Klögerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Revision muss
39innerhalb einer Notfrist von einem Monat
40nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
41Bundesarbeitsgericht,
42Hugo-Preuß-Platz 1,
4399084 Erfurt,
44Fax: (0361) 2636 - 2000
45eingelegt werden.
46Die Revision ist gleichzeitig oder
47innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
48schriftlich zu begründen.
49Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Referenzen
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