Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 193/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.02.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2A.Der Kläger macht mit dem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageantrag auf Schmerzensgeld geltend, dass das beklagte Land sein Persönlichkeitsrecht schwerwiegend dadurch verletzt habe, dass es ihn ab dem Schuljahr 1988/89 nicht zum mehrstufigen Bewerberauswahlverfahren zugelassen habe.
3Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. C. vom 10.10.2006 durch Urteil vom 08.02.2007 die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.
4Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 29.06.2007 für den Klageantrag zu 10, gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Prozesskostenhilfe gewährt hat, greift der Kläger mit der Berufung und dem gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag das erstinstanzliche Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an. Er beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Verurteilung des Landes zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
5Das Land beantragt die Zurückweisung der Berufung. Es verteidigt die im Urteil angenommene Prozessunfähigkeit des Klägers und hält die Klage auch in der Sache unbegründet. Schließlich erhebt das Land die Einrede der Verjährung.
6Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
7Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 17.10.2007 und Ergänzungsbeschluss vom 23.10.2007 durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie eines testpsychologischen Zusatzgutachtens Beweis darüber erhoben, ob beim Kläger die Prozessfähigkeit für die Führung des vorliegenden Prozesses vorliegt.
8Unter dem 12.02.2008 ist durch den Gutachter Prof. Dr. T., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Köln, das Zusatzgutachten (Bl. 1036 ff. GA), unter dem 16.10.2008 durch den Klinikdirektor Prof. Dr. L. das wissenschaftlich-psychiatrische Gutachten (Bl. 1061 ff. GA) erstellt worden.
9B.Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat die Kammer nach dem Zusatzgutachten vom 12.02.2008 [Prof. Dr. T.] sowie dem wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten vom 16.10.2008 [Prof. Dr. L.] davon auszugehen, dass der Kläger prozessfähig und nicht, wie das Arbeitsgericht aufgrund des Gutachtens vom 10.10.2006 (Dr. med. C.) angenommen hat, (partiell) prozessunfähig ist, so dass unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage mehr bestehen. Die Klage ist jedoch unbegründet: Das beklagte Land hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, erst recht nicht schwerwiegend verletzt, dass es den Kläger, wie dieser geltend macht, ab dem Schuljahr 1988/89 nicht zum mehrstufigen Bewerberauswahlverfahren zugelassen habe. Zudem wäre ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch verjährt.
10I.1.Der Zulässigkeit der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrags hat eine mögliche Prozessunfähigkeit des Klägers nicht entgegen gestanden, denn eine Partei hat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage seiner Prozessfähigkeit als prozessfähig zu gelten (BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/98, Juris Rz. 20) .
112.Dem Kläger ist wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233, § 238, ZPO. Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Prozesskostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ist bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen (BGH, Beschluss vom 26.05.2008, II ZB 19/07, Juris Rz. 10, BVerfG, Beschluss vom 23.09.1992, 2 BvR 871/9, Juris Rz. 17). So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande, die Prozessführungskosten für das Berufungsverfahren auch nur teilweise zu tragen. Nachdem er vor Ablauf der Berufungsfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, ist er bis zur Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch unverschuldet an der Einlegung der Berufung, die durch einen Rechtsanwalt erfolgen musste, gehindert gewesen.
12Mit der am 20.07.2007 erfolgten Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 29.06.2007 begann die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Diese Frist hat der Kläger durch die Berufungseinlegung und den Wiedereinsetzungsantrag am 19.07.2007, überdies auch durch die am 20.08.2007 eingegangene Berufungsbegründung gewahrt.
133.Da der Klageantrag zu 10 vollumfänglich abgewiesen wurde und - gemessen am Regelstreitwert - eine unterhalb des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 b ArbGG angenommene Höhe der Schmerzensgeldforderung als von vornherein unangemessen niedrig und unvertretbar erscheint, übersteigt die Berufung den Wert des Beschwerdegegenstandes von € 600,00 und ist daher zulässig.
14II.Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, dass die Klage wegen Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig abzuweisen sei, tragend auf das eingeholte psychologische Gutachten vom 10.10.2006 gestützt, in dem die Fachärztin Dr. C. zu der Feststellung gelangte, dass der Kläger wegen Querulantenwahn partiell prozessunfähig sei.
151.Vorab: Die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Prozessfähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Prozessunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, hat daher das Gericht von sich aus alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen zu erschöpfen und Beweis zu erheben, insbes. ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, Juris Rz. 10/12, BVerfG v. 29.11.2005, 1 BvR 1542/05, BVerfGK 6, 380, vgl. BSG v. 03.07.2003, SozR 4-1500 § 72 Nr. 1).). Ließe sich danach die Prozessfähigkeit der Partei nicht weiter klären, gingen die verbleibenden Zweifel zu Lasten der Partei (BGH, a.a.O., Rz. 10).
16Das Arbeitsgericht hat angesichts der Vielzahl der vom Kläger betriebenen Gerichtsverfahren, seiner jeweils dazu gestellten diversen Anträge und eingereichten Schriftsätze, deren sachlich-relevanter Kern sich in der Tat nur zögernd und selten erschließt, konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass Prozessunfähigkeit des Klägers vorliegen könnte. Es ist daher zu Recht diesen Zweifeln durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen. Schließlich hat das Arbeitsgericht im Einzelnen begründet, weshalb der Einschätzung der Sachverständigen Dr. C. zu folgen sei, und dabei auch frühere Gutachten und die Gesamtentwicklung in die Gesamtbetrachtung einbezogen.
172.Gleichwohl hat die Kammer aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachtens vom 16.10.2008 sowie des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 12.02.2008 von der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen.
18a) Für die Frage der Prozessfähigkeit kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, i.c. in der Berufungsinstanz. Folglich steht es der Kammer nicht zu, Aussagen zur Prozessfähigkeit des Klägers für außerhalb dieses Zeitpunkts liegende Zeiträume zu treffen und sich etwa mit früheren Urteilen anderer Gerichte, die sich bereits mit der Prozessfähigkeit bzw. Prozessunfähigkeit befassten, auseinanderzusetzen (vgl. BGH vom 09.01.1996, Juris Rz. 11). Ebenso kann für die Frage der Prozessfähigkeit nicht entscheidend auf Feststellungen in früher erstellten Gutachten zurückgegriffen werden, auch wenn diese - wie alle übrigen Umstände und Geschehnisse - indiziell mitzuberücksichtigen sind.
19b)Im testpsychologischen Zusatzgutachten werden unter Auswertung der Ergebnisse der psychologischen Leistungs- und Persönlichkeitsuntersuchung dem Kläger gut durchschnittliche Werte und aus kognitiver und konzentrativer Sicht keine Einschränkung der Prozessfähigkeit bescheinigt. Weiter heißt es wörtlich (S. 25):
20Sowohl nach den kategorialen Dimensionen der Psychiatrie wie auch nach den dimensionalen Beschreibungsparametern der Persönlichkeitspsychologie zeigt sich kein Hinweis auf eine psychotische Erkrankung, eine ausgeprägte affektive Störung oder eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung. Es zeigen sich akzentuierte Wesenszüge einer paranoid-gefärbten Grundeinstellung der Umwelt gegenüber mit einem Muster an Misstrauen und Argwohn in dem Sinne, dass Motive anderer Menschen vorschnell als böswillig ausgelegt werden. Hervorzuheben sind auch Empfindlichkeiten, insbesondere gegenüber vermeintlicher Zurücksetzung. Herr E. dürfte vermehrt kränkbar, streitbar und unter Umständen auch querulatorisch sein.
21Akute psychotische Symptome lassen sich zum Zeitpunkt der Testaufnahme ebenso wenig objektivieren wie sog. Negativsymptome, Antriebsstörung, affektive Verflachung, Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsnivellierung. Insofern dürfte auch die ausreichende emotionale Stabilität aus persönlichkeitsspezifischer Sicht für eine ungestörte Prozessfähigkeit von Herrn E. sprechen.
22Das wissenschaftlich-psychiatrische Gutachten gelangt unter Berücksichtigung der bisherigen fachpsychiatrischen Gutachten, eigener Anamnese und Untersuchungsbefunde zu dem Befund, dass eine psychiatrische Erkrankung i.e. S. nicht vorliege, und die Persönlichkeitszüge zwar von der Bevölkerungsnorm abweichen, aber nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden psychischen Störung erreichen, die auf eine geminderte Prozessfähigkeit hinweisen könnten. Die Klagetätigkeit sei zwar querulatorisch i.w.S., aber nicht wahnhaft. Das Gutachten schließt mit der Beurteilung:
23Aus psychiatrischer Sicht lassen sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten feststellen, die an eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit denken lassen oder vernünftige Erwägungen und rationales Denken bei seiner freien Willensbildung beeinträchtigen würden. Aus medizinischer Sicht ergeben sich keine Aspekte, die eine Annahme allgemeiner und partieller Prozessunfähigkeit rechtfertigen.
24c)Zur Überzeugung der Kammer steht als Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Prozessunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat. Die Kammer gelangt nach der gebotenen kritischen Würdigung der in diesem Rechtsstreit eingeholten psychiatrisch-medizinischen Gutachten zur Prozessfähigkeit des Klägers. Auch das Land ist den Beurteilungen des wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachtens vom 16.10.2008 und des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 12.02.2008 nicht weiter entgegen getreten.
25Zudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern und seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Zwar kann ggf. Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO). Eine partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers bezüglich seiner Prozessführung gegen das Land ist jedoch zu verneinen. Sie ergibt sich nicht schon aufgrund fehlenden Verständnisses von justiziellem Rechtsschutz, ausgeprägter Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit.
26Im übrigen hat die Kammer bei der Würdigung der Gutachten und der Gesamtumstände schließlich berücksichtigen müssen, dass es hier nicht um einen medizinisch-naturwissenschaftlichen Nachweis gehen kann. Vielmehr genügt ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schweigen gebietet.
27Im Einzelnen gilt folgendes:
28(11)Die Sachverständigen, der Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Köln Prof. Dr. L., sowie der an der Klinik ebenfalls tätige Prof. Dr. T., verfügen - was unstreitig ist - auf ihrem Fachgebiet über ganz besondere Sachkunde und hohe Kompetenz. Ihnen stehen überdies sachlich und personell alle Möglichkeiten zur Seite, einen Probanden eingehendst zu untersuchen und zu beurteilen. Diese Möglichkeiten hat die Kammer durch Einholung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens eröffnet und sind im vorliegenden Fall umfassend und zeitaufwändig wahrgenommen worden. Insbesondere setzt sich das Gutachten von Prof. Dr. T. differenziert mit den früheren Gutachten auseinander und widerspricht namentlich und mit überzeugender Argumentation der gegenteiligen Beurteilung durch die Sachverständige Dr. C.. Danach kann die vom Arbeitsgericht aufgrund des Gutachtens der Fachärztin Dr. C. getroffene Annahme einer Prozessunfähigkeit des Klägers nicht mehr aufrecht erhalten werden.
29(22) Die Vielzahl und die Dauer der Verfahren, der wiederholten und auf immer weitere Personen aus Landesverwaltung oder Justiz erweiterten, mitunter persönlich diskreditierenden Vorwürfe, die Tendenz, die eigene Position in verbal exzessiver Weise zu behaupten, und die unablässliche Fixierung auf objektiv nicht begründbare Rechtsansprüche stehen für ein querulatorisches Persönlichkeitsbild des Klägers. Indessen ist nach den gutachterlichen Feststellungen eine Entwicklung dergestalt, dass eine schwerwiegende psychische Störung anzunehmen ist, bislang nicht eingetreten. In dem psychiatrischen Gutachten vom 16.10.2008 wird festgehalten, dass keine relevante psychische Störung und auch keine durchgehende oder sich gar verfestigende Symptomatik erkennbar sei. Daher besteht vorliegend nicht die für das Erscheinungsbild des sog. Querulantenwahns typische Konstellation, in der eine chronifizierte Manie allmählich in eine paranoische Entwicklung, eine krankhafte Wahnentwicklung mit zunehmendem Verlust des Realitätsbezugs mit Auswirkungen auf die Bewältigung des täglichen Lebens, übergegangen ist.
30(33)Die aus dem Empfinden, ungerecht behandelt worden zu sein, resultierende exzessive Inanspruchnahme von Gerichten muss nicht Symptom einer psychischen Erkrankung i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB sein, sondern ist normalpsychologisch erklärbar (Seite 29 des Gutachtens vom 16.10.2008), auch wenn eine Abweichung von der Bevölkerungsnorm vorliegt. Die Gerichte haben eine in querulatorischem Prozessverhalten ausgelebte Ich-Bezogenheit aufgrund des grundrechtlichen Justizgewährungsanspruchs hinzunehmen, selbst wenn dies in der Konsequenz bedeutet, dass zum einen durch die ausgelösten Arbeitsgerichtsverfahren im Allgemeinen und nachgesuchte Gewährung von Prozesskostenhilfe im Besonderen erhebliche Kosten der Allgemeinheit, dem Steuerzahler, entstehen und zum anderen angesichts begrenzter personeller Ressourcen der Gerichte deren übermäßige Inanspruchnahme durch einen Einzelnen mittelbar zu Lasten anderer Rechtsuchenden geht, die, weil z. B. als Arbeitnehmer durch einen Arbeitsplatzverlust in schicksalhafte und existentielle Lage gebracht, nicht weniger das Anrecht reklamieren, dass der zuständige Richter genügend Zeit auch für ihr Rechtsanliegen aufbringen kann, um es innerhalb eines dem arbeitsgerichtsgesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) entsprechenden Zeitrahmens zu erledigen.
313.Die Klage ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufungsschrift oder Berufungsbegründungsschrift eine Bezifferung des Schmerzensgeldbetrages vorgenommen hat. Ein unbezifferter Klageantrag steht der Zulässigkeit der Klage nicht generell entgegen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 Unbezifferte Klageanträge, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 319). Ausgehend davon, dass bei Fehlen anderer Anhaltspunkte entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Regelstreitwert von € 4.000,-- Euro anzusetzen ist, ist jedenfalls im Anwaltsprozess zu unterstellen, dass mit dem unbezifferten Klageantrag zumindest dieser Betrag gefordert wird. Ein anderer Ansatz ist allerdings geboten, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt oder ein Mindest- oder Höchstbetrag für das Schmerzensgeld angegeben werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2002, III ZR 205/01, Juris Rz. 11 f.). Danach ist, was für die Zulässigkeit der Klage zu dem ursprünglichen Antrag zu 10 ausreicht, mangels anderer Angaben des Klägers das angemessene Schmerzensgeld auf eine Forderung in Höhe von € 4.000,00 zu beziehen. Darauf hat die Kammer in der Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Parteien dem widersprochen hätten.
32II.Der Rechtsstreit ist schon mangels Antrags der Parteien nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist auch nach dem Grundsatz der Selbstentscheidung (§ 538 Abs. 1 ZPO, § 68 ArbGG) eine Zurückverweisung unangebracht.
33III.Die Klage ist in der Sache unbegründet.
341.Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch aufgrund Benachteiligung wegen seines Alters nach § 15 Abs. 2 AGG zu. In Umsetzung der EGRL 2000/78 ist das AGG am 18.08.2006 in Kraft getreten. Der vom Kläger behauptete Anspruchssachverhalt hat sich vor diesem Zeitpunkt zugetragen und ist daher kein vom AGG sanktionierter Diskriminierungsfall (vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.09. 2008, Rs. C-427/06, NJW 2008, 3417 f.). Im übrigen ist unabhängig davon, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Landes der Kläger im Zeitpunkt der Einrichtung des Seiteneinsteigermodells die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten und sich - wovon mangels klägerischen Vortrags in der Berufungsbegründung oder schriftsätzlicher Replik auf die Berufungsbeantwortung auszugehen ist (§ 67 Abs. 3 u. 4 ArbGG) - auf eine Stelle dieses Modells nicht ordnungsgemäß beworben hatte, eine derartige Höchstaltersgrenze rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Daher kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob der Kläger einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG überhaupt form- und fristgerecht gemäß § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht und gemäß § 61 b ArbGG eingeklagt hätte.
352.Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, § 839 BGB i. V. m. § 847 BGB a.F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n.F. setzt zunächst Widerrechtlichkeit (Pflichtwidrigkeit) und Verschulden (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1996, 1 AZR 590/92 (A), 1 AZR 590/92 ZTR 1996, 416 ff. = Juris Rz. 72) voraus. Des Weiteren muss eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliegen und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Der Anspruch auf Schmerzensgeld unterliegt schließlich der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. bzw. nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB.
36a)Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist verjährt. Daher ist nach der vom Land erhobenen Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Einwand des Klägers (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18.12.2007), dass angesichts kontinuierlicher und gerichtlicher Geltendmachung die Verjährungseinrede ins Leere gehe, ist fehlsam. Eine Hemmung der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs nach § 204 BGB oder aus anderen Rechtsgründen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Kläger näher dargestellt.
37Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung auf seine Nichtberücksichtigung bei Einstellungen im Jahr 2006 abgestellt hat, enthält sein Vorbringen keinen brauchbaren Tatsachenkern, der auf die Entstehung eines Schadensersatz- und insbes. eines Schmerzensgeldanspruchs schließen ließe.
38b)Unabhängig hiervon folgt die Unbegründetheit der Klage daraus, dass der Kläger es zu dem generellen Vorwurf der Nichtzulassung zum mehrstufigen Bewerberauswahlverfahren ab Schuljahr 1988/89 in der Berufungsbegründungsschrift am Vortrag ausreichender Umstände fehlen lässt, die ein dem Land zurechenbares rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten ergeben könnten. Insoweit genügt es nicht, dass er nach der am 28.10.1982 abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II (Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und im Rahmen der speziellen Wirtschaftslehre die Fächer Industriebetriebslehre/Absatzwirtschaft) eine mindestens 4jährige einschlägige Berufstätigkeit i.S.v. § 62 LVO ausübte. Vielmehr scheidet ein pflichtwidriges Verhalten des Landes auch dann aus, wenn es entweder keine Stelle zur Besetzung nach § 62 LVO (in der Fachrichtung des Klägers) oder Bewerber auch mit Zweiter Staatsprüfung gab. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass eine (anerkannte) Ersatzschule die Feststellung der Lehrbefähigung bzw. des Nachweises der wissenschaftlichen pädagogischen Eignung beantragt habe oder dass er sich anlässlich des Programms Geld statt Stellen direkt bei Schulen oder Schulämtern beworben habe. Der Kläger hat die benannten Vortragsdefizite auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit weiterem Sachvorbringen, soweit dieses nach § 67 ArbGG überhaupt zu berücksichtigen gewesen wäre, behoben.
39c)Schließlich fehlt es auch an der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
40(11)Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, so er überhaupt vorliegt, erheblich ist, hängt vom Grad des Verschuldens, von Art und Schwere der Benachteiligung, von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden ab. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann etwa erfolgen durch erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Äußerungen, in denen tiefe Verachtung ausgedrückt und persönliche Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen ausmachen, geleugnet und herabgesetzt werden, und der mangelnden Möglichkeit anderweitiger Genugtuung (BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, 1 BvR 2098/01, Juris Rz. 15 ff.). Auch ungenehmigte Veröffentlichungen oder Diffamierungen z.B. in der Presse sind geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 1, Art. 2 GG) erheblich zu verletzen (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 67. Aufl. § 823 Rz. 110 ff.).
41Die Nichtzulassung des Klägers zum mehrstufigen Bewerberauswahlverfahren ab Schuljahr 1988/89 war - Rechtswidrigkeit und Verschulden unterstellt - in diesem Sinne nicht mit einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts verbunden.
42(22)Es ist das Risiko jedes Antrag- bzw. Anspruchstellers, mit einem Anliegen nicht zum Zuge zu kommen. Einer Ablehnung (hier: der Aufnahme in ein Bewerberauswahlverfahren bzw. der Einstellung) kann mit den Mitteln, die das Rechtssystem eröffnet, begegnet werden (was der Kläger offenbar auch tat bzw. versuchte). Ansonsten ist eine Ablehnung (Nichtzulassung) weder persönlich erniedrigend, entwürdigend oder verachtend. Sollte es bei Gelegenheit der Auseinandersetzung mit der ablehnenden Stelle zu ehrverletzendem Erklärungsverhalten gekommen sein, hätte zudem die vorrangige Möglichkeit anderweitiger Genugtuung durch eine zeitnah erhobene Widerrufs- oder Unterlassungsklage gegen den Erklärenden bestanden.
43Eintritt und Ausmaß einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestimmen sich im übrigen nicht nach der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen, seinem persönlichen Rechtsgefühl und der Erwartungshaltung, dass andere sich mit ihm in der Vergangenheit vermeintlich erfahrenen Unrecht befassen sollen.
44(33)In diesem Zusammenhang ist - was vom Kläger mit seinem Prozessverhalten nicht erkennbar berücksichtigt wird - anzumerken, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung es nicht Aufgabe der Gerichte ist, quasi ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt zu erstatten oder vergangene Sachverhalte aufzuklären (BAG, Urteil vom 08.03.1994, 9 AZR 368/92, Juris Rz. 14, Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rz. 3 f. m.w.N.) und einer Partei zu bescheinigen, dass sie im Recht sei bzw. Darstellungen der anderen Partei unwahr seien. Bloße Tatfragen sind kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO, ebenso wenig einzelne Elemente oder Vorfragen (BAG, Beschluss vom 19.02.2002, 1 ABR 20/01, Juris RZ. 48, BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 332/97, Juris Rz. 12; vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rz. 42 a.E). Vielmehr ist etwa eine Klage, die auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, nur dann zulässig, wenn zum einen sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben, wobei es sich um absehbare künftige Ansprüche handeln muss (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl., § 256 Rz. 16, ferner BAG, Urteil vom 31.08.2005, 5 AZR 136/05, Juris, Rz. 11), und zum anderen die abschließende Klärung der Rechtslage nicht durch eine - grundsätzlich vorrangige - Leistungsklage vorgenommen werden kann (BAG, Urteil vom 20.12.1963, 1 AZR 428/62, NJW 1964, 883, Stein/Jonas/ Roth, a.a.O., § 256 Rz. 64). Im Rahmen einer Leistungsklage ist freilich die Verjährung von Ansprüchen oder ggf. deren prozessuale oder materiell rechtliche Verwirkung zu berücksichtigen. Schließlich ist - bezogen auf die Eingaben des Klägers und vom beklagten Land auch in der Berufungsinstanz thematisiert - für Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB) stets die Zuständigkeit der Landgerichte und nicht der Arbeitsgerichte in Betracht zu ziehen (Bamberger/Roth/Reinert, BGB, § 839 Rz. 106).
45(44) Der Kläger hat in beiden Instanzen keine Umstände aufgezeigt, die eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts beinhalten. Seine Nichtzulassung bei diversen Einstellungsverfahren mag für ihn wie für jeden anderen Bewerber, der abgelehnt worden ist, beruflich nachteilig gewesen sein. Sie mag von ihm subjektiv als Ungerechtigkeit und Kränkung empfunden worden sein. Eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung hat darin jedoch nicht gelegen.
46Besteht ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wirtschaftliche Nachteile des Klägers einzubeziehen wären. Seine in der Verhandlung geäußerte Ansicht, dass er im Jahr 2006 noch eingestellt und bis zum 67. Lebensjahr hätte beschäftigt werden können, impliziert zwar einen Verdienstausfallschaden. Es ist jedoch - unabhängig davon, dass zur Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen nichts vorgetragen ist - nicht erkennbar, dass das beklagte Land bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG den Kläger hätte einstellen müssen, also seine zugunsten anderer Bewerber getroffene Einstellungsentscheidung sich nicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums und Auswahlermessens, das dem Staat nach Art. 33 Abs. 2 GG zusteht, gehalten hätte (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 74/07, Juris Rz. 43, Urteil vom 11.12.1990, 7 AZR 186/89, Juris Rz. 25, Kammerurteil vom 12.11.2008, 12 Sa 1102/08, n.v., ErfK/Preis, 7. Aufl., § 611 BGB Rz. 392).
47C.Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
48Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
49Dr. Plüm Becker Knuth
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