Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 1375/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 - 3 Ca 3138/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist am 21.06.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.07.2004 und dem 03.01.2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der am 05.05.1998 von der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Darin heißt es u. a.:

„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1)Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a)das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b)eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

c)...

(2)Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3)Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

...

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1)Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

...

(2)Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a)in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b)durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3)Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

...“

Das Bundesministerium des Innern (BMI) teilte mit Rundschreiben vom 28.02.2006 mit, der Rechnungsprüfungsausschuss habe in seiner Sitzung am 17.02. 2006 beschlossen, ab sofort in der Regel die Altersteilzeit als Teilzeitmodell zu bewilligen und das Blockmodell auf festgelegte bzw. festzulegende Personalabbaubereiche nach Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss zu begrenzen. Daher sei die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte über die bereits erfolgten Einschränkungen hinaus ab sofort (Stichtag 17.02.2006) nur noch im Teilzeitmodell möglich. Mit Rundschreiben vom 08.03.2006 übertrug das BMI diese Regelung auch auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zur Begründung wird in dem Rundschreiben ausgeführt, aus den bestehenden tariflichen Regelungen lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürfe, solle Altersteilzeitarbeit ab sofort nur noch im Teilzeitmodell bewilligt werden. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sei ab sofort bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.

Der Beklagten wurden die Rundschreiben über das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit der Bitte um Beachtung zugeleitet.

Bei der Beklagten besteht eine Praxis, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses frühestens ein Jahr vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen kann.

Der Kläger stellte auf einem Formular der Beklagten am 02.01.2008 einen Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2009 und erklärte, er wolle die Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase vom 01.07.09 bis 31.12.11 und Freistellungsphase vom 01.01.12 bis 30.06.14) ausüben.

Mit Schreiben vom 17.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne seinem Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht entsprechen. Zur Begründung führte sie aus, sie entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell. In den vergangenen Jahren habe die Zahl der Anträge und Bewilligungen von Altersteilzeit insbesondere im Blockmodell in ihrem Bereich stark zugenommen. Es sei daher von einer zunehmenden finanziellen Belastung ihres Haushalts in den kommenden Jahren auszugehen. Haushaltswirtschaftliches Ziel des Bundes und damit auch ihr haushaltswirtschaftliches Ziel bei der Bewilligung von Altersteilzeit sei es aber, (finanzielle) Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Es sei daher nicht mehr möglich, entsprechend der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Bewilligung von Altersteilzeit Ersatzstellen auszubringen. Eine Reduzierung der auszubringenden Ersatzstellen, mit der die finanzielle Belastung gesenkt werden könnte, sei nicht möglich, da dies in der Folge zu einer Einschränkung der Wiederbesetzungsmöglichkeiten und damit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Dienstbetriebes führen würde. Insbesondere bei Altersteilzeit im Blockmodell wäre eine Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei werdenden Stellen u. U. erst nach mehreren Jahren möglich. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell könne daher nicht mehr erfolgen.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2008 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, ob die Ablehnung seines Antrags auf Altersteilzeit aufrechterhalten bleibe. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2008 mit, es stehe dem Kläger ab dem gewünschten Termin offen, Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell zu beantragen.

Mit einem am 29.05.2008 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 als Arbeitsphase und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2014 als Freistellungsphase zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Beklagte durch Urteil vom 08.08.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Arbeitsphase und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 als Freistellungsphase zuzustimmen.

Gegen das ihr am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.12.2008 - mit einem am 26.11.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 - 3 Ca 3138//08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.