Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 820/09
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2009 - 5 Ca 7000/08 - wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.05.2009 in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nummer 3 der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di eingruppiert ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages Nr. 3 zu zahlen.
3Die Beklagte wird - wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin - am Flughafen in Düsseldorf für verschiedene Fluggesellschaften tätig. Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.11.2000 eingestellt. Sie ist mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Vergütungstarifvertrag Nr. 3, der am 01.01.2004 in Kraft getreten ist (§ 9) und derzeit gemäß § 4 Abs. 5 TVG fort gilt, Anwendung.
4Darin heißt es u. a.:
5"§ 3 Tätigkeitsmerkmale/Vergütungsgruppen
67
Tarifgruppe 2
8Arbeitnehmer während der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die keine einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erfordern (einschlägig ist eine Berufsausbildung, die entweder auf die luftfahrtspezifischen Tätigkeiten, also z. B. Luftverkehrskaufmann, Reiseverkehrskaufmann, Speditionskaufmann oder auf die Verwaltungstätigkeiten vorbereitet).
910
Tarifgruppe 3
11Arbeitnehmer während der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung, jedoch keine Berufserfahrung erfordern,
12oder
13Arbeitnehmer nach der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die einschlägige Erfahrung erfordern und/oder die Routinearbeiten in einem Aufgabengebiet selbständig erledigen,
14z. B.:
15- Arrival Service Agent- Ramp Agent- LL Agent
16- Passagekraft- Ops Agent
17- Ticket Agent
18- Sachbearbeitung und Sekretariat Stationsleitung
19Tarifgruppe 4
20Arbeitnehmer nach der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung erfordern,
21oder
22Arbeitnehmer , nach mindestens 1-jähriger Zugehörigkeit in Gruppe 3, die Tätigkeiten ausüben, die selbständiges Arbeiten sowie gute Fachkenntnisse erfordern.
23z. B.
24- Passage Operations und LL Agenten mit Beherrschung mehrerer Systeme oder Kundensegmente
25- Ticket Agent
26- Sachbearbeitung und Sekretariat Stationsleitung
27- Editing
28- Flug und Dienstplankoordination
29Tarifgruppe 5
30Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die selbständiges Arbeiten sowie umfassende Fachkenntnisse erfordern und die eine begrenzte aufsichtsführende Tätigkeit beinhalten,
31oder
32Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung erfordern.
33z. B.
34- Fachkräfte Passage, Operations LL
35- Fachkraft Ticketing
36- Fachkraft Editing
37- Fachkraft Dienst und Flugplankoordinierung
38- Fachkraft Sachbearbeitung und Sekretariat
39"
40Die Klägerin arbeitet seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Bereich des Check-In. Bei Inkrafttreten des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 wurde sie in die Tarifgruppe 3 eingruppiert.
41Die Beklagte setzt am Check-In vier Systeme ein. Im April 2006 wurde die Klägerin in die Tarifgruppe 4 höhergruppiert, nachdem sie zwei Systeme beherrschte.
42Mit Schreiben vom 31.08.2008 hat die Klägerin, die inzwischen alle vier Systeme beherrscht und entsprechend eingesetzt wird, geltend gemacht, sie sei in die Tarifgruppe 5 umzugruppieren, da sie nunmehr über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfüge.
43Sie hat die Auffassung vertreten, eine "mehrjährige einschlägige Berufserfahrung" liege bei ihr seit dem 01.05.2008 vor, da sie zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre in der Tarifgruppe 4 tätig gewesen sei. Sie könne aber auch deshalb die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 verlangen, weil sie unstreitig eine Fachkraft in der Passage sei.
44Die Klägerin hat beantragt
45festzustellen, dass sie seit 01.05.2008 in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di eingruppiert ist.
46Die Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie hat die Auffassung vertreten, die Beherrschung mehrerer Systeme oder Kundensegmente falle in die Tarifgruppe 4, wie die Regelbeispiele dieser Tarifgruppe zeigten. Erst nach einer 5-jährigen Zugehörigkeit zur Tarifgruppe 4 könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer über ausreichende Berufspraxis und Qualifikation verfügten, welche dem Kenntnisstand entsprächen, der im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworben werde. Die Tätigkeit in einer Abteilung allein von weniger als fünf Jahren führe nicht dazu, dass die "interdisziplinären" Kenntnisse etwa eines Luftverkehrskaufmanns erworben werden könnten.
49Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 18.05.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.05.2008 in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 eingruppiert ist.
50Gegen das ihr am 03.08.2009 zugestellte Urteil hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem am 13.08.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.10.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
51Die Beklagte beantragt,
52das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2009 - 5 Ca 7000/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
57Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und teilweise begründet.
58Sie ist begründet, soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 seit dem 01.05.2008. Sie ist allerdings unbegründet, soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 auch noch nicht seit dem 01.05.2009.
591.Die Klage ist zulässig.
60Sie bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Tarifgruppe 5, weil sie Leistungen beziehen will, die ihr nach den tariflichen Regelungen bei einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 zustehen. Klageziel ist also die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.05.2008 die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 zu zahlen. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist die Klage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des BAG keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG vom 16.10.2002, AP Nr. 12 zu § 12 AVR Caritasverband).
612.Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Klägerin kann nicht schon seit dem 01.05.2008, wohl aber seit dem 01.05.2009 die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 verlangen.
62a)Die Klägerin erfüllt nicht schon seit dem 01.05.2008 die Voraussetzungen des Regelbeispiels "Fachkraft Passage" der Tarifgruppe 5.
63Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese aber im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG vom 19.08.2004, EzA § 4 TVG Nr. 7 Chemische Industrie; BAG vom 17.04.2003, NZA 2003, Seite 992).
64Was die Tarifvertragsparteien unter einer "Fachkraft Passage" verstehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung der in der Tarifgruppe 5 aufgeführten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erkennen. Denn ein Vergleich mit den Regelbeispielen der Tarifgruppen 2, 3 und 4, in denen die "Passagekraft" und der "Passageagent" genannt wird, zeigt, dass jedenfalls nicht jede Person, die bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Bereich Check-Inn eingesetzt wird, eine "Fachkraft Passage" ist. Wodurch sich eine "Fachkraft Passage" von einer "Passagekraft" und einem "Passageagenten" unterscheidet, erschließt sich auch nicht allein aus dem Begriff der Fachkraft, da dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch keine feststehende Bedeutung hat und er von den Tarifvertragsparteien auch nicht erläutert oder definiert ist. Nur aus dem Zusammenhang mit den Oberbegriffen und ggf. weiteren tarifvertraglichen Regelungen kann daher Aufschluss darüber gewonnen werden, welche Anforderungen an eine "Fachkraft Passage" zu stellen sind.
65b)Die Klägerin erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der in der ersten Alternative zur Tarifgruppe 5 enthaltenen Eingruppierungsregelung, denn sie übt unstreitig keine aufsichtsführende Tätigkeit aus. In Betracht kommt somit nur die zweite Alternative. Handelt es sich bei dieser Alternative um eine sog. Aufbaufallgruppe, ist nach der Rechtsprechung des BAG zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der "niedrigeren" Entgeltgruppe erfüllt. Dabei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Allerdings reicht eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (BAG vom 19.08.2004, a. a. O.; BAG vom 05.03.1997, AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
66Bei der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 handelt es sich um eine Aufbaufallgruppe zur ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4, da in beiden Fallgruppen für die auszuübende Tätigkeit entweder eine einschlägige Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, letztere jedoch "mehrjährig" sein muss, wenn die Höhergruppierung von der Tarifgruppe 4 in die Tarifgruppe 5 erfolgen soll. Die erste Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 ist wiederum eine Aufbaufallgruppe zur ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 3, in der Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufsausbildung, jedoch ohne Berufserfahrung, während der Probezeit eingruppiert sind.
67c)Die Klägerin erfüllt erst seit dem 01.05.2008 die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4. Sie erfüllte sie noch nicht zum Zeitpunkt ihrer Höhergruppierung in die Tarifgruppe 4 im April 2006. Hiervon hat das Berufungsgericht auszugehen, da die Klägerin nicht behauptet hat, sie sei schon ab dem 01.05.2006 in der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 eingruppiert. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Klägerin im April 2006 in die Tarifgruppe 4 höhergruppiert, weil sie Tätigkeiten ausübe, die selbständiges Arbeiten sowie gute Fachkenntnisse erforderten und sie im April 2006 mindestens ein Jahr lang der Tarifgruppe 3 zugehörig gewesen sei, womit sie die zweite Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 erfüllt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Sie hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Feststellung ermöglichen, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 erfüllt hat.
68Zwar war ab diesem Zeitpunkt ihre Probezeit seit langem abgelaufen. Sie besitzt aber keine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Was unter einer "einschlägigen Berufsausbildung" zu verstehen ist, wird in der Tarifgruppe 2 umschrieben. Danach muss es sich um eine Berufsausbildung handeln, die entweder auf die luftfahrtspezifischen Tätigkeiten oder die Verwaltungstätigkeiten vorbereitet. Auch die Klägerin macht nicht geltend, sie habe eine solche Berufsausbildung absolviert. Nach ihrem Vorbringen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im April 2006 schon über eine "einschlägige Berufserfahrung" verfügt hat. Berufserfahrung wird durch die Ausführung einer Berufstätigkeit erworben. Bevor ein bestimmtes Maß an Berufserfahrung vorhanden ist, muss die Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden. Da die Klägerin nichts zum Inhalt ihrer Tätigkeit bei der Beklagten vor April 2006 vorgetragen hat, vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass bei ihr die in der ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 geforderte einschlägige Berufserfahrung bereits im April 2006 vorhanden war.
69d)Sie hat sie allerdings bis zum 01.05.2008 erworben. Nach dem Wortlaut der ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 ist, anders als in der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5, nicht bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer eine einschlägige Berufstätigkeit ausüben muss, bis bei ihm "einschlägige Berufserfahrung" vorliegt. Aus dem Vergleich mit der Anforderung in Tarifgruppe 5, dass eine "mehrjährige" einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein muss, kann zunächst gefolgert werden, dass für die Eingruppierung in die Tarifgruppe 4 ein kürzerer Zeitraum ausreicht. Im Übrigen erschließt sich die erforderliche Dauer aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, der Betrachtung der Anforderungen an die "einschlägige Berufsausbildung" und den Richtbeispielen/Regelbeispielen.
70Die erste Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 und die zweite Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 stimmen darin überein, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben muss, die entweder eine einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung erfordern. Berufsausbildung und Berufserfahrung sind daher in diesen Fallgruppen gleichgestellt. Arbeitnehmer nach der Probezeit, die eine einschlägige Berufsausbildung durchlaufen haben, sind entweder in der Tarifgruppe 4 oder in der Tarifgruppe 5 eingruppiert. Da Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung ihnen gleichgestellt werden, folgt daraus hinsichtlich der Dauer der von ihnen auszuübenden Tätigkeit, dass sie so lange dauert, bis ein von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig erachteter Wissenstand und gleichwertige Fähigkeiten erreicht sind. Das Merkmal "einschlägige Berufsausbildung" findet sich sowohl in der Tarifgruppe 4 als auch in der Tarifgruppe 5. Da ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit mit einer einschlägigen Berufsausbildung nicht gleichzeitig in der Tarifgruppe 4 und der Tarifgruppe 5 eingruppiert sein kann, kommt nur in Betracht, dass die Dauer der Berufsausbildung das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal ist. In der Tarifgruppe 5 sind daher solche Arbeitnehmer eingruppiert, deren Berufsausbildung länger gedauert hat als es für die Eingruppierung in der Tarifgruppe 4 erforderlich ist. Entsprechend ist der Zeitraum der Berufstätigkeit, der in der Tarifgruppe 5 vorausgesetzt wird, länger als der in der Tarifgruppe 4.
71Um welche Dauer es sich handelt, lassen die Beispiele erkennen, die in der Tarifgruppe 2 genannt sind. Die Berufsausbildung für Luftverkehrskaufleute, Reiseverkehrskaufleute und Speditionskaufleute dauert in der Regel drei Jahre. Es gibt aber auch mit der Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin eine kürzere kaufmännische Berufsausbildung, nämlich von zwei Jahren. In den Regelbeispielen der Tarifgruppe 4 ist mit dem "Ticketagent" das Beispiel einer Verkäufertätigkeit genannt. Daraus lässt sich folgern, dass Arbeitnehmer nach der Probezeit, die eine 3-jährige Berufsausbildung absolviert haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben, in der Tarifgruppe 5 eingruppiert sind, während für die Eingruppierung in der Tarifgruppe 4 eine 2-jährige Berufsausbildung bei entsprechender Tätigkeit genügt. Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern, die eine einschlägige Berufsausbildung nicht aufweisen, in der Tarifgruppe 4 folgt daraus, dass sie solange eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben müssen, bis sie einen gleichwertigen Wissensstand und vergleichbare Fähigkeiten erlangt haben. Es spricht nichts dafür, dass die Dauer der einschlägigen Tätigkeit kürzer sein kann als die Dauer der Berufsausbildung. Es spricht aber auch nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, bis zur Erlangung der erforderlichen Berufserfahrung müsse ein die Dauer der Berufsausbildung überschreitender Zeitraum der Berufstätigkeit erfüllt sein. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass nach der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 eine "mehrjährige" einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, die Schlussfolgerung, dass nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen eine zeitliche Kongruenz von Berufsausbildung und praktischer Tätigkeit erforderlich, aber auch genügend ist.
72e)Eine Definition der "mehrjährigen Berufserfahrung" enthält der Tarifvertrag nicht. Es handelt sich auch nicht um feststehende Rechtsbegriffe, so dass bei der Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist (BAG vom 19.08.2004, a. a. O.). Dieser ist allerdings nicht eindeutig. Schon zwei Jahre sind mehrere Jahre. Aber auch drei oder vier Jahre sind mehrere Jahre. Was der maßgebliche Sinn des Begriffs im vorliegenden Streitfall ist, lässt sich daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung ermitteln, die das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat. Danach kommt es auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm an, wobei auch der tarifliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Der Sinn und Zweck der Eingruppierung von Arbeitnehmern mit einschlägiger Berufserfahrung in den Tarifgruppen 4 und 5 liegt darin, dass die von ihnen durch ihre Tätigkeit erworbene Berufserfahrung der Berufsausbildung gleichgestellt werden soll. Die Tarifvertragsparteien sind somit davon ausgegangen, dass weder die Berufsausbildung noch die praktische Tätigkeit im Beruf zu höherwertigen Leistungen befähigen und keines der beiden Anforderungsmerkmale eine höhere Vergütung rechtfertigt. Daraus folgt aber, dass der Zeitraum zur Erlangung einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung im Sinne der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 weder kürzer noch länger ist als der Zeitraum der hiernach erforderlichen einschlägigen Berufsausbildung.
73Nur diese Tarifauslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Ein sachlicher Gesichtspunkt, der es rechtfertigen würde, anzunehmen, dass das erforderliche Maß der einschlägigen Berufserfahrung in kürzerer Zeit erreicht werden kann, als die einschlägige Berufsausbildung dauert, ist nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht der Beklagten darin gefolgt werden, dass eine ausreichende Berufspraxis und Qualifikation der Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung erst nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Tarifgruppe 4 vorliegt. Zwar trifft es zu, dass eine einschlägige Berufsausbildung ermöglicht, dass die Auszubildenden sämtliche oder wenigstens zahlreiche Tätigkeiten und Abteilungen kennen lernen. Der Schluss der Beklagten, bei Vollzeitmitarbeitern bedürfe es damit regelmäßig eines Zeitraums von fünf Jahren, um einen mit einer einschlägigen Berufsausbildung vergleichbaren Kenntnisstand zu erreichen, lässt sich aber nicht nachvollziehen. Da die Klägerin im Bereich der Passage eingesetzt wird, ist es ihr auch bis zum Ablauf von fünf Jahren nicht möglich, außerhalb ihres Bereichs anfallende Tätigkeiten auszuüben. Der Umstand, dass Auszubildende regelmäßig durch die Ausbildung vielfältigere Kenntnisse erlangen als Arbeitnehmer Berufserfahrung durch eine bestimmte Tätigkeit, war für die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht von erheblicher Bedeutung. Die Gleichstellung von Berufsausbildung und Berufserfahrung beruht vielmehr darauf, dass sie beide Merkmale als gleichwertig behandeln wollten.
74f)Damit ergibt sich, dass die Klägerin erst ab dem 01.05.2008 die Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 erfüllt und erst ab dem 01.05.2009 als "Fachkraft Passage" im Sinne des ersten Richtbeispiels/Regelbeispiels zur Tarifgruppe 5 anzusehen ist. Denn der Zeitraum für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit beginnt mit ihrer Höhergruppierung in die Tarifgruppe 4 im April 2006. Hiervon hat das Berufungsgericht auszugehen, da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist. Die Klägerin nimmt an, dass eine mehrjährige Berufserfahrung schon nach zwei Jahren vorhanden ist und begehrt daher die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 ab dem 01.05.2008. Aber auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin ab dem 01.05.2006 eine Tätigkeit ausübt, durch die sie einschlägige Berufserfahrung im Sinne der allgemeinen Anforderungen zur Tarifgruppe 4 und 5 erworben hat. Denn das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, die Klägerin werde unstreitig seit April 2006 als Mitarbeiterin der Passage beschäftigt und verfüge seit zumindestens zwei Jahren über eine einschlägige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit, und die Beklagte hat dies im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Das Arbeitsgericht hat somit den Zeitpunkt der Höhergruppierung in die Tarifgruppe 4 als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Zeitraums angesehen, ab dem die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung zu berechnen ist. Dagegen wendet sich die Beklagte nicht. Sie setzt vielmehr lediglich die Dauer der für die Erlangung mehrjähriger Berufserfahrung erforderlichen Tätigkeit mit fünf Jahren an, weil sie davon ausgeht, dass erst nach Ablauf von fünf Jahren eine ausreichende Berufspraxis und Qualifikation vorhanden ist. Nicht streitig ist ferner, dass die Klägerin seit ihrer Höhergruppierung eine Tätigkeit ausübt, durch die einschlägige Berufserfahrung erlangt wird.
75Damit ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass ihr schon seit dem 01.05.2008 die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 zusteht. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch in derTarifgruppe 4 eingruppiert. Neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der zweiten Alternative dieser Tarifgruppe erfüllte sie ab diesem Zeitpunkt auch die der ersten Alternative, da sie bis zu diesem Zeitpunkt für die Dauer von zwei Jahren einer einschlägigen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hatte. Aber auch dann, wenn es nicht zutrifft, dass die Klägerin vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2008 Aufgaben erledigt hat, die Kenntnisse erfordern, die in der Berufsausbildung einer Verkäuferin vermittelt werden, hat sie erst ab dem 01.05.2009 Anspruch auf die Vergütung nach der Tarifgruppe 5. Denn die Auslegung der heranzuziehenden Oberbegriffe führt zu dem Ergebnis, dass sie erst nach drei Jahren, beginnend ab dem 01.05.2006, den Status einer Fachkraft Passage erworben hat.
76g)Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Klägerin nicht die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 ab einem früheren Zeitpunkt zu. Denn die Klägerin hat zwar behauptet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitarbeiter vor Ablauf von fünf Jahren höhergruppiert hat. Tatsachen, dass dies auch schon vor Ablauf von drei Jahren geschehen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt.
77h)Der Auffassung der Beklagten, der Zeitraum der Tätigkeit, innerhalb der das erforderliche Maß der Berufserfahrung erworben wird, verlängere sich, wenn der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausübt, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 kommt es darauf an, dass eine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Jahren erworben wird. Auf den Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit wird darin nicht abgestellt. Damit fehlt es an einem Bezug zur Arbeitszeit und deren Dauer in der tarifvertraglichen Regelung. Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten ist dem Tarifvertrag mithin nicht zu entnehmen.
783.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
79Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zugelassen.
80R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
81Gegen dieses Urteil kann von den Parteien
82R E V I S I O N
83eingelegt werden.
84Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
85Bundesarbeitsgericht
86Hugo-Preuß-Platz 1
8799084 Erfurt
88Fax: 0361 2636 2000
89eingelegt werden.
90Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
91Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
921.Rechtsanwälte,
932.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
943.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
95In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
96Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
97* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
98HeinleinSchöpsSchlingloff
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