Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 139/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3I.Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten aufgrund vorhandenen Vermögens des Klägers zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Prozesskostenhilfeentscheidung zu gelangen.
41.Gem. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Hierbei gilt gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO die Regelung des § 90 SGB XII entsprechend. Einzusetzen ist somit das gesamte verwertbare Vermögen i.S. von § 90 Abs. 1 SGB XII.
5Der Kläger verfügt über eine Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG. Der Rückkaufswert betrug zum 01.11.2009 ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 17.09.2009 16.676,29 € (Bl. 27, 28 PKH-Beiheft).
6Regelmäßig zählt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (vgl. BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 - 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; BVerfG v. 19.12.1997, NJW 1998, 1879; OLG Köln, FamRZ 2004, 382). Anderes gilt im Einzelfall, soweit sich eine Auflösung des noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrages als nicht zumutbar darstellt (vgl. insoweit: OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598; OLG Köln, NJW-RR 2001, 644; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 256 und 327 m.w.N.).
7a)Dem Rückgriff auf die Lebensversicherung steht vorliegend § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen. Hiernach muss Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung staatlich gefördert wurde ("Riester-Rente").
8Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt; der Kläger hat einen gesetzlich geförderten Altersvorsorgevertrag nicht abgeschlossen.
9b)Auch steht dem Rückgriff auf die Lebensversicherung vorliegend die gesetzliche Regelung in § 90 Abs. 3 SGB XII nicht entgegen. Hiernach ist eine Partei zum Einsatz ihres Vermögens dann nicht verpflichtet, wenn dies eine "Härte" bedeutet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wird.
10Über die Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus können von daher auch weitere Vermögensteile zum Schonvermögen gehören. § 90 Abs. 3 S. 1 u. 2 SGB XII wiederholen den Zumutbarkeitsgesichtspunkt des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO und konkretisieren ihn. Mit dieser Regelung wird der Aufbau einer angemessenen, nicht staatlich geförderten Lebensversicherung gesichert.
11Von einer angemessenen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn die Partei ihren Lebensunterhalt bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich ohne Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.05.2005 - 2 WF 51/05, FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; OLG München, Beschluss v. 27.01.2009 - 33 Wx 197/08; vgl. auch Sächsisches LAG, Beschluss v. 27.09.2005 - 4 Ta 163/05 - juris; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09).
12Dass die Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer erkennbar im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung (vgl. auch LAG Berlin/Brandenburg, Beschluss v. 04.01.2007 - 2 Ta 2161/06; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 327) der Alterssicherung des Klägers diente, war vorliegend nicht festzustellen und ist auch substantiiert vom Kläger nicht dargetan. Der Hinweis, es sei geplant, die Lebensversicherung nach Ablauf ihrer Laufzeit in eine Rentenversicherung umzuwandeln, führt als solches nicht bereits weiter. Dass die Lebensversicherung dem Kläger zur Alterssicherung diente, ist nicht ersichtlich, eine diesbezügliche Zweckbindung auch den überreichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Das freiwerdende Kapital steht dem Kläger nach Ablauf der Vertragszeit vielmehr ohne jede Zweckbindung zur Verfügung. Die subjektive Vorstellung allein, das Kapital zur Altersversorgung zu verwenden, begründet ohne Hinzutreten sonstiger Umstände eine Herausnahme dieses Kapitals aus dem verwertbaren Vermögen nicht bereits (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2004 - 5 C 3/03 - NJW 2004, 3646; OLG Naumburg, OLG-Report 2009, 235).
13c)Zudem ist der Kläger nicht in jedem Fall genötigt, die Lebensversicherung im Wege des vorzeitigen Rückkaufs zu verwerten.
14Dem Kläger steht vielmehr frei, die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen zu beleihen, welches seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen unverändert lässt und erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig ist, anderenfalls im Wege der Verrechnung mit der Versicherungssumme getilgt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.04.2008 - 17 WF 66/08; Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ta 551/09; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09; LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 129/05).
15Gegebenenfalls kann der Kläger auch die Lebensversicherung vorübergehend beitragsfrei stellen, um aus den so ersparten Versicherungsbeiträgen die ihr nach Abzug des Schonvermögens verbleibenden Prozesskosten zu bestreiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.04.2005 - 14 WF 41/05).
16Unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergibt sich ein ausreichender Differenzbetrag, aus welchem die entstandenen Prozesskosten seitens des Klägers gem. § 115 Abs. 3 ZPO aufgebracht werden können.
172.Der Berücksichtigung der Lebensversicherung steht auch die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Stadtsparkasse Düsseldorf mit 11.628,92 € entgegen.
18Grundsätzlich sind vor der Antragstellung begründete Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber bestehendem Vermögen als "Minus-Positionen" gegenüberzustellen, wobei diese vom Antragsteller auch tatsächlich getilgt werden müssen, um sie absetzen zu können (BGH, Beschluss v. 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 46; BAG v. 22.12.2003 - 2 AZB 23/03; LAG Hamm, Beschluss v. 20.06.2006 - 5 Ta 195/06). Dies bezieht sich jedoch grundsätzlich auf fällige Verbindlichkeiten (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 97, 299; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1585). Sind Verbindlichkeiten hingegen in langfristigen Raten zurückzuführen, so darf die Partei sie i.d.R. nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld unter Berücksichtigung des ihr verbleibenden Schonvermögens zunächst die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss v. 25.11.1998, FamRZ 1999, 644; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1196; LAG Düsseldorf v. 12.11.2009 - 3 Ta 689/09; LAG Hamm v. 20.06.2006 - 5 Ta 195/06; Zöller/Philippi, § 115 ZPO Rz. 46).
19Das Darlehen der Stadtsparkasse Düsseldorf wird entsprechend der getroffenen Darlehensvereinbarung mit monatlichen Raten von 328,-- € einschließlich Zinsen zurückgeführt. Von daher besteht für eine vorzeitige Tilgung des gesamten Restdarlehens kein Raum und scheidet eine Berücksichtigung dieser Verbindlichkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen aus.
203.Zu Recht hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers von daher nicht abgeholfen.
21Diese war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
22Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
23Dr. Westhoff
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