Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Ta 281/10
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Blum u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.04.2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren, in dem die Klägerin die Herausgabe des Firmenfahrzeugs verlangt hat, das die Beklagte auch privat nutzen durfte.
4Für die Privatnutzung wurden steuerlich monatlich 208,15 € berücksichtigt. Vertragsgemäß hatte die Beklagte für die Privatnutzung einen Eigenanteil von 102,00 € monatlich zu leisten.
5Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung den 36-fachen Differenzbetrag in Ansatz gebracht.
6Dagegen wendet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte Blum u. a.
7II.
8Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde - nicht sofortige Beschwerde - konnte keinen Erfolg haben.
9Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Arbeitsgericht von dem Differenzbetrag zwischen dem gemäß § 6 Abs. 2 EStG zugrunde zu legenden Sachbezug (1 % des Anschaffungspreises des privat zu nutzenden Dienstfahrzeuges) abzüglich der Eigenbeteiligung ausgegangen.
10Zwar ist richtig, dass gemäß § 6 ZPO der Wert der Sache maßgeblich ist, wenn es auf deren Besitz ankommt. Diese Regelung gilt jedoch grundsätzlich nur für die Festlegung des Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwertes. Für die hier zu überprüfende Bewertung des Gebührenstreitwertes findet der am objektiven Verkehrswert einer Sache ausgerichtete Zuständigkeitsstreitwert nach § 6 ZPO allenfalls eingeschränkt Anwendung. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insoweit § 41 GKG eine spezielle Norm beinhaltet, die die Bewertung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen zum Gegenstand hat. Der Streit um die Zurverfügungstellung eines Firmen-Pkw betrifft ein derartiges Nutzungsverhältnis, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass mit der Zurverfügungstellung des Nutzungsrechts das Besitzrecht verbunden ist (vgl. zum Ganzen Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1062, 1064, 1065).
11Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es demnach weder auf den Wert des Fahrzeuges an, sondern allein auf den steuerlich in Ansatz zu bringenden Sachbezugswert. Vielmehr ist der Wert der Privatnutzung für die Klägerin aufgrund ihres Eigenanteils um diesen Betrag zu reduzieren. Nur insoweit fließt der Klägerin eine "Mehrvergütung" zu.
12Wenn das Arbeitsgericht deshalb unter Zugrundelegung der 1%-Regelung das Nutzungsrecht mit monatlich 106,15 € bewertet hat und insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den dreifachen Jahresdifferenzbetrag in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden.
13Die Begründung der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 09.04.2010 scheint dem ebenfalls nicht zu widersprechen.
14R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
15Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
16Goeke
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