Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 TaBVGa 7/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 - 2 BVGa 14/10 - abgeändert:

1.Dem Wahlvorstand wird untersagt, die für den 18.05.2010 angesetzte Betriebsratswahl für die Betriebe der Arbeitgeberin in E., J. straße 45 und E., X. Straße 66, durchzuführen. Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 01.04.2010 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in den Betrieben bekanntzumachen.

2.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird dem Wahlvorstand bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht.


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