Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 883/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2009 - 4 Ca 1998/08 - teilweise abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zusatzurlaub bzw. Freizeitausgleich für Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge TVöD (allgemeiner Teil) und TVöD BT-K (Besonderer Teil für Krankenhäuser) nach dem übereinstimmenden Parteivortrag aufgrund betrieb-licher Übung Anwendung.
4Der Kläger leistete 2007 35 und 2008 38 Bereitschaftsdienste. Die Schicht beginnt von montags bis donnerstags um 18:15 Uhr und endet am nächsten Tag um 07:30 Uhr. Am Freitag beginnt die Bereitschaft um 15:30 Uhr und endet am Folgetag um 08:00. Samstags beginnt die Schicht um 8:00 Uhr und endet am Sonntag um 8:00 Uhr. Sonntags beginnt die Schicht um 08:00 Uhr und endet am Montag um 7:30 Uhr.
5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm nach dem TVöD-BT-K zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren seien, da er 2007 insgesamt 333 und 2008 351 Nachtarbeitsstunden geleistet habe. Der Anspruch für das Jahr 2007 sei mit Schreiben vom 22.01.2008 und für das Jahr 2008 mit Schreiben vom 11.02.2009 rechtzeitig geltend gemacht worden.
6Der Kläger hat beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Kalenderjahr 2007 zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
82. ihm für das Kalenderjahr 2008 zwei (2) zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe und sich auf den Verfall der Ansprüche berufen.
12Mit Urteil vom 17.06.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 55 TVöD BT-K verpflichtet sei, dem Kläger für die während des Bereitschaftdienstes geleistete Nachtarbeit für die Jahre 2007 und 2008 jeweils zwei Urlaubstage zu gewähren. Bereitschaftsdienst sei Arbeitszeit. Damit handele es sich bei den während des Bereitschaftdienstes geleisteten Nachtarbeitsstunden um ausgleichspflichtige Arbeitszeit. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt, da der Kläger 2007 333 Nachtarbeitsstunden und 2008 351 Nachtarbeitsstunden geleistet habe. Soweit die Beklagte die Stunden bestreite, sei der Vortrag unsubstantiiert. Der Urlaubsanspruch sei nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, da es sich nicht um Erholungsurlaub handele. Die Ansprüche seien auch nicht nach dem Tarifvertrag verfallen. Die Ansprüche können frühestens am 1. des Folgejahres fällig sein. Mit den Schreiben vom 22.01.2008 und 11.02.2009 habe der Kläger die sechsmonatige Ausschlussfrist gewahrt.
13Gegen das der Beklagten am 25.08.2009 zugestellte Urteil, hat die Beklagte mit dem am 27.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.11.2009 mit dem am 28.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
14Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf den Tarifvertrag stützen könne. In § 55 (2) TVöD BT-K sei ausdrücklich festgelegt, dass nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt würden. Bei dem Bereitschaftsdienst handele es sich nicht um regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrages. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die gesetzliche Vorschrift enthalte für tarifliche Regelungen eine Öffnungsklausel. Im TVöD und TVöD BT-K seien der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft im Einzelnen geregelt. Soweit der Kläger darauf verweise, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei, führe das nicht weiter. Dies besage nicht, wie der Bereitschaftsdienst zu vergüten oder/und auszugleichen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geregelt. Er werde nach erfolgter Faktorisierung in Freizeit abgegolten. Wenn die Tarifvertragsparteien beide gleichbehandeln wollten, wären die unterschiedlichen Regelungen überflüssig. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb für den Bereitschaftsdienst ein Freizeitausgleich gewährt werden sollte, wenn solche Dienste zusätzlich einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen sollten. Unabhängig davon erreiche der Kläger nicht die nach § 2 Abs. 4 ArbZG notwendige Anzahl von 48 Tagen Nachtarbeit im Kalenderjahr. Eine Aufteilung eines Bereitschaftsdienstes in zwei Nachtarbeitstage sei nicht möglich.
15Die Beklagte beantragt,
16unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oberhausen die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Kläger vertritt die Auffassung, dass er einen tariflichen Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage für die geleisteten Bereitschaftsdienste 2007 und 2008 habe. Für Nachtarbeitsstunden sehe § 55 TVöD BT-K Zusatzurlaub vor. Er leiste im Rahmen von Schichtplänen gemäß § 7 TVöD Bereitschaftsdienst und werde monatlich eingeteilt. Die zugewiesenen Bereitschaftsdienste erstreckten sich über 21:00 Uhr hinaus und seien dienstplanmäßig bis 6:00 Uhr zu leisten. Nach Sinn und Zweck des § 55 TVöD müssten die Vollarbeit und die Arbeitsbereitschaft gleichbehandelt werden, da der Wortlaut nicht zwischen den Tätigkeiten unterscheide. Das gesetzliche Leitbild sehe in § 6 Abs.5 ArbZG auch den Ausgleich des nächtlichen Bereitschaftsdienstes vor. Eine Nichtberücksichtigung von Bereitschaftszeiten während der Nachtarbeitsstunden würde eine unangemessene und willkürliche Benachteiligung der nächtlichen Bereitschaftsdienste gegenüber der Vollarbeit bedeuten. Dies sei europarechtswidrig. Der Zusatzurlaub für 2008 sei nicht verfallen. Er sei frühestens am 01.01.2009 fällig und könne im folgenden Jahr genommen werden. Er sei nicht mit dem Erholungsurlaub gleichzusetzen. Allenfalls könnten die Ausschlussfristen des § 37 TVöD greifen. Diese seien jedoch eingehalten. Zumindest ergebe sich ein Anspruch unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. § 2 Abs. 3, 4 ArbZG. Er habe in Wechselschicht gearbeitet, da er neben der Vollarbeit aufgrund eines Schichtplans Bereitschaftsdienste durchgeführt habe. Er habe auch mehr als 48 Kalendertage im Jahr, 2007 an 72 Tagen und 2008 an 74 Tagen, Nachtarbeit geleistet. Eine Schicht bestehe aus Nachtarbeitsstunden an zwei Tagen und zwar den Stunden von 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr und danach am Folgetag. Die tarif-liche Regelung über die Festlegung der Nachtarbeitsstunden gemäß § 7 Absatz 5 TVöD-BT-K gehe der Regelung gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG vor. Ermächtigungsgrundlage sei § 7 Absatz 1, Nr. 5 ArbZG.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
21E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
22I.Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO).
23II.Die Berufung der Beklagten ist begründet.
241.Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zusatzurlaub bzw. Freizeitausgleich für die geleisteten Bereitschaftsdienste 2007 und 2008.
25a)Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den Tarifvertrag (TVöD-BT-K) stützen. § 55 Abs.1, 2 TVöD-BT-K begründet keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftdienst.
26Zwar ist nach § 55 Abs 1 TVöD unter den dort genannten Voraussetzungen Zusatzurlaub u.a. für Nachtarbeit zu gewähren. Diese Vorschrift gilt jedoch nach Abs. 2 nicht für Bereitschaftsdienste. Danach werden nur die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" (§ 6 TVöD) in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
27Nach § 55 Abs. 2 TVöD BT-K i.V.m. § 45 TVöD- BT-K ist der Bereitschaftsdienst aber gerade dadurch definiert, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (vgl. zu der insoweit wortgleichen Regelung in § 48 a Abs.6 BAT-KF; BAG Urteil v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG).
28Auf die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.2009 (a.a.O) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Auf das Arbeitsverhältnis, das der Entscheidung zugrunde liegt, fand kein Tarifvertrag Anwendung. Aufgrund einer Inhaltskontrolle der maßgeblichen Vorschrift erkannte das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Freizeitausgleich an.
29Hier hat keine Inhaltskontrolle der tariflichen Regelungen des § 55 TVöD BT-K gemäß § 305 ff BGB zu erfolgen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet der Abschnitt 2 über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch § 305 c BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese Einschränkung der Inhaltskontrolle gilt nicht nur, wenn der Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft zu den Tarifvertragsparteien zur Anwendung kommt, sondern auch für formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen oder die mit Tarifverträgen übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben. Dadurch wird sichergestellt, dass die nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommenen Tarifverträge auch bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme keiner Inhaltskontrolle unterliegen (BAG Urteil v. 12.09.2006 - 9 AZR 675/05 - AP Nr.176 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG Urteil v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6).
30Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag TVöD (Allgemeiner Teil und Besondere Teil BT- K für Krankenhäuser) nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund betrieblicher Übung Anwendung. Insofern scheidet eine Inhaltskontrolle der tariflichen Vorschrift aus.
31b)Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG herleiten. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.
32aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendung der Vorschrift nicht bereits eine tarifliche Ausgleichsregelung entgegen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Ausgleichszahlungsleistung vorliegen (LAG Hamm Urteil v. 10.07.2008 - 16 Sa 44/08 - PflR 2009, 228-234). Dafür muss jedenfalls ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01- NZA 2003, 563; BAG Urteil v. 24.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).
33Dies ist hier aber nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben. Nach § 46 Abs. 1 TVöD BT-K wird Bereitschaftsdienstentgelt nach dem Umfang der innerhalb des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Arbeitsleistung (Be-lastungsstufen) berechnet. Gegebenenfalls kommt noch ein Zeitzuschlag für an Feiertagen geleistete Bereitschaftsdienste hinzu (§ 46 Abs.5 TVöD BT-K). Nach Abs. 8 kann das Bereitschaftsdienstentgelt im Falle der Fakturierung nach § 10 Abs. 3 TVöD in Freizeit abgegolten werden. Mit dem nach diesen Vorschriften ermittelten Bereitschaftsdienstentgelt wird einheitlich sowohl die Zeit des sich Bereithaltens als auch die tatsächliche Arbeitszeit abgegolten (Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/ Dannenberg § 46 TVöD BT-K 3 c A Rn. 3). Daraus ergibt sich aber noch kein Ansatz, dass die besonderen Belastungen durch Nachtarbeit berücksichtigt werden. In § 46 Abs. 5 TVöD BT-K ist im Übrigen ausgeführt, dass für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 TVöD nicht gezahlt werden. In § 8 TVöD ist jedoch der Nachtzuschlag geregelt (LAG Hamm a.a.O.).
34bb)Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht bereits entgegen, dass es sich bei der Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 ArbZG um eine Wahlschuld handelt und der Kläger nur einen Leistungsantrag auf Gewährung von Zusatzurlaub gestellt hat. Bei einer Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners kann der Klageantrag bis zur Ausübung des Wahlrechts nur auf eine alternative Verurteilung gerichtet werden. Die Beklagte hat hier jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung ihr Wahlrecht im Sinne des Klageantrags ausgeübt.
35cc)Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG sind aber nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes geleistet hat und damit als Nachtarbeitnehmer anzusehen ist.
36(1)Nachtarbeitnehmer ist, wer Nachtarbeit gemäß § 2 ArbZG leistet. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtarbeit nur die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wobei sie mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst (Abs. 4). Nacharbeitnehmer sind gemäß § 2 Abs. 5 ArbZG die Arbeitnehmer, die 1. aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen.
37Für den Begriff des Nachtarbeitnehmers liegen damit zwei alternative Definitionen vor. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 ist Nachtarbeitnehmer zum Einen, wer "normalerweise" Nachtarbeit in Wechselschicht leistet. Durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die nur ausnahmsweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, nicht als Nachtarbeitnehmer anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 12/6990 S. 43). In der Wortwahl unterscheidet das Gesetz zwischen (Nr. 1) "zu leisten haben" und (Nr. 2) "leisten". Somit kommt es in Nr. 1 auf die rechtliche Verpflichtung an, in Nr. 2 dagegen auf die tatsächliche Leistung von Nachtarbeit an 48 Tagen. Über den Wortlaut hinaus ist aber das Arbeitsschutzrecht für Nachtarbeit auch dann schon im Wege der Prognose zu berücksichtigen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer 48 Tage in Nachtzeit beschäftigt werden wird (Wank/ErfKom 11. Aufl. § 2 ArbZG Rn 19; Neumann/Biebl ArbZG 15. Aufl. Rn. 30; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung 2010 § 2 Rn 24-25).
38(2)Der Kläger hat nicht dargetan, dass er 2007 und 2008 mindestens 48 Tage im Jahr i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG Nachtarbeit erbracht hat bzw. dies mit Sicherheit zu erwarten war. Der Berechnung des Klägers, der die Bereitschaftsdienste in zwei Kalendertage aufteilt, kann nicht gefolgt werden. Fällt die Nachtarbeitszeit auf zwei Kalendertage, so wird nur an einem Kalendertag Nachtarbeit geleistet. Maßgebend ist der Arbeitstag und nicht der Kalendertag (Schliemann/Meyer ArbZG 2. Aufl. Rdnr. 171; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rdnr 95).
39Unabhängig davon erreicht der Kläger am ersten Tag der Schicht auch nicht die in § 2 Abs. 4 ArbZG geforderte Nachtzeit von zwei Stunden, da sie erst um 23:00 Uhr beginnt. Soweit der Kläger auf die tariflichen Nachtzeiten ab 21:00 Uhr (§ 6 TVöD) verweist, kann dem nicht gefolgt werden, da allein ein gesetz-licher Anspruch auf Freizeitausgleich in Frage steht. Damit sind auch allein die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Ein tariflicher Anspruch besteht aber, wie bereits oben ausgeführt, dem Grunde nach nicht. Insofern ergeben sich für 2007 lediglich 35 Bereitschaftsdienste und für 2008 38 Bereitschaftsdienste.
40(3)Nach Auffassung der Berufungskammer leistet der Kläger auch nicht Nachtarbeit in Wechselschicht. Das Gesetz hat keine Begriffsbestimmung der Wechselschicht vorgenommen; insofern ist die allgemeine arbeitsrechtliche Bedeutung heranzuziehen. Der Begriff des Schichtdienstes ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsleistungen mehrerer Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz einander ablösen, damit der Arbeitsplatz nicht nur während der regelmäßigen Arbeitszeit nur eines Arbeitnehmers besetzt ist, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne (u.a. BAG Urteil v. 23. 9. 1960 - 1 AZR 567/59 - AP AZO § 2 Nr.4; BAG Urteil v. 08.07.2009 - 10 AZR 589/08 - EzTVöD 100 § 7 TVöD-AT Schicht). Mindestens zwei Arbeitnehmer müssen ein und dieselbe (übereinstimmende) Arbeitsaufgabe erfüllen, in dem sie sich nach einem feststehenden und für sie überschaubaren Plan ablösen, sodass der eine Arbeitnehmer arbeitet, während der andere arbeitsfreie Zeit hat, ohne dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein muss, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig untereinander austauschbar sind. Es geht damit um den zeitlichen Wechsel der regelmäßigen (Voll-) Arbeitszeit (Schliemann ArbZG § 2 Rdnr 127).
41Dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass sich seine regelmäßige (Voll -) Arbeitszeit in die Nacht verlagert und wechselt und ein anderer Arbeitnehmer diese Vollarbeit in einer folgenden Schicht fortführt. Es kommen vielmehr mehrmals im Monat zusätzliche Schichten mit einem anderen abweichenden Inhalt (Bereitschaftsdienst) hinzu. Der Bereitschaftdienst unterscheidet sich von der Vollarbeit. Während der Vollarbeitszeit ist der Arbeitnehmer andauernd zur Arbeitsleistung verpflichtet. Unter Bereitschaftdienst wird dagegen eine Zeit verstanden, in der sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall seine Arbeit aufnehmen zu können (BAG Urteil v. 11.07.2006 - 9 AZR 519/05 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB; BAG Urteil v. 16.03. 2004 - 9 AZR 93/03 - AP Nr. 2 zu § 2 ArbZG Dienstreise). Bereitschaftsdienst darf zudem nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
42(4) Das nach der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9), nachfolgend Arbeitszeitrichtlinie und dem Arbeitszeitgesetz Bereitschaftsdienst Arbeitszeit darstellt, und die besonderen Erschwernisse, die Nachtarbeit mit sich bringt, auch beim Bereitschaftsdienst auftreten, ändert nichts an der Beurteilung. Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft allein den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, nicht dagegen die Frage der Vergütung (BAG Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 285/04 - NJOZ 2007, 503). Das die Richtlinie umsetzende Arbeitszeitgesetz hat insoweit Pauschalierungen vorgenommen und Ausgleichsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese hat der Kläger aber nicht erfüllt.
43Nach alledem hatte die Berufung der Beklagten Erfolg und die Klage war abzuweisen.
44III.Die Kosten des Rechtstreits hatte der Kläger als unterlegene Partei gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO.
45IV.Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
46RECHTSMITTELBELEHRUNG
47Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
48R E V I S I O N
49eingelegt werden.
50Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
51Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
52Bundesarbeitsgericht
53Hugo-Preuß-Platz 1
5499084 Erfurt
55Fax: 0361-2636 2000
56eingelegt werden.
57Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
58Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
591.Rechtsanwälte,
602.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
613.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
62In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
63Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
64* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65JansenGallSchmitz
66des Herrn U. T., In der T. 44, C.,
67- Kläger und Berufungsbeklagter -
68Prozessbevollmächtigte:E. Rechtsschutz GmbH,
69G.-L.-Straße 24, P.,
70g e g e n
71F. Krankenhaus P. GmbH, vertreten durch die Ge-
72schäftsführer W. G. und P. I., W. straße 20, P.,
73- Beklagte und Berufungsklägerin -
74Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte M.,
75K. straße 21, E.,
76wird der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2010 - 17 Sa 883 /09 - wie folgt berichtigt:
77Im ersten Satz des Tenors wird das Wort "teilweise" gestrichen.
78G R Ü N D E:
79Das Urteil war gemäß § 319 Abs.1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Der von der Berufungskammer schriftlich abgefasste Tenor wurde fehlerhaft übertragen. Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift. Im Übrigen wird auf das gerichtliche Anschreiben vom 11.01.2011 Bezug genommen.
80R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
81Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung
82Düsseldorf den 08.02.2010
83Der Vorsitzende der 17. Kammer
84Jansen
85Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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Referenzen
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