Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1493/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2010 - 4 Ca 778/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus dem Jahr 2008 verfallen ist.
3Der am 25.05.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1994 auf Grund des am 04.03.1994 mit der Beklagten geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Sparkassenangestellter beschäftigt. Aufgrund der in § 2 dieses Arbeitsvertrages getroffenen Regelung richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst nach den Vorschriften des BAT und richtet sich seit dem 01.10.2005 nach den Vorschriften des TVöD. § 26 TVöD-AT lautet u. a.:
4"(1)Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
5bis zum vollendeten 30. Lebensjahr26 Arbeitstage
6bis zum vollendeten 40. Lebensjahr29 Arbeitstage und
7nach dem vollendeten 40. Lebensjahr30 Arbeitstage.
8...
9Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
10...
11(2)Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
12a)Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
13..."
14Der Kläger war vom 20.08.2008 bis einschließlich zum 15.01.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten und der Beklagten am 04.05.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger hauptsächlich, ihm für 2008 den tariflichen Mehrurlaub von zehn Urlaubstagen zu gewähren.
15Der Kläger hat zuletzt beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, ihm einen restlichen Urlaubsanspruch, resultierend aus dem Jahre 2008, im Umfang von zehn Urlaubstagen zu gewähren;
17hilfsweise festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 noch ein restlicher Urlaubsanspruch in Höhe von zehn Urlaubstagen zusteht.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Mit seinem am 08.09.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
21Der hauptsächlich gestellte Klageantrag sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Bei Stattgabe des Klagebegehrens bleibe nämlich zwischen den Parteien weiter unklar, zu welchem Zeitraum die Urlaubsgewährung erfolgen solle. Dagegen sei die hilfsweise erhobene Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte tarifliche Mehrurlaub von zehn Tagen sei gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT mit Ablauf des 31.05.2009 verfallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem folgend nach derjenigen des BAG sichere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) nur den von ihr gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Die Parteien des Einzel- bzw. Tarifvertrages könnten Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindestjahresurlaubsanspruch übersteigen würden, frei regeln. Allerdings müssten hierfür deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Hiervon sei auszugehen, wenn sich die (Tarif-) Vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen "Urlaubsregime" lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen würden. Hiervon sei insbesondere aufgrund der in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen, von § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abweichenden Regelungen auszugehen.
22Gegen das ihm am 08.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
23Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
24Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht genügend, dass nicht alleine aus einer eigenständigen tarifvertraglichen Regelung bereits genügende Anhaltspunkte dafür gewonnen werden könnten, dass der Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden Urlaubsansprüchen regeln wolle. § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich ihre Regelung insgesamt pauschal und undifferenziert auf den gesamten Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers hätten anwenden wollen. Es würden nicht nur keine deutlichen, sondern überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen bestehen. Für eine derartige Differenzierung hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD-AT auch gar keinen Anlass gehabt.
25Der Kläger beantragt zuletzt,
26das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2010 - 4 Ca 778/10 - abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
30Mit seinem Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - habe der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich herausgestellt, dass bereits dann, wenn in einem Tarifvertrag eigene, vom BUrlG abweichende Regelungen getroffen würden, eine ausreichende Differenzierung vorliege, die ein Verfallen des tariflichen Urlaubs bedingen könnten. Derartige vom BUrlG abweichende Regelungen würden § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD-AT sowie § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT enthalten.
31Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33A.
34Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
35I.Hinsichtlich des hauptsächlich gestellten Klageantrags geht auch die Berufungskammer davon aus, dass dieser wegen fehlender Bestimmtheit i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unzulässig ist. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Diesen ist der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten.
36II.Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist zwar aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, jedoch, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, unbegründet.
371.Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EG Nr. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) gewährleisteten und von §§ 1,3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 19 EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 16; vgl. schon zuvor zu vertraglichen Mehrurlaubsansprüchen BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rz. 81 ff. EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15). Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflichen angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. näher BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 19 ff. a. a. O.).
382.Die Auslegung der hier in Rede stehenden tariflichen Vorschrift, nämlich § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT, ergibt, dass der Anspruch des Klägers auf noch zehn Urlaubstage aus dem Jahre 2008 verfallen ist.
39a)Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 35 a. a. O.; vgl. auch schon BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rz. 84 f. EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15). Denn die Vertragsparteien wollen, was den unterbleibenden Verfall oder Untergang der vertraglichen Mehrurlaubsansprüche betrifft, nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rz. 84 a. a. O.; BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 37 a. a. O.).
40b)Diese Auslegungsregel ist auch auf tarifliche übergesetzliche Urlaubs (-abgeltungs)ansprüche zu übertragen (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 46 ff. a. a. O.). Für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen demnach auch bezogen auf eine hier in Rede stehende tarifliche Regelung deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie gegebenenfalls aus der Tarifgeschichte ergeben (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 47 a. a. O.). Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertrags- oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die (Tarif-)vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte i. d. R. davon auszugehen, dass die (Tarif-)vertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 50 a. a. O.).
41c)Die Voraussetzungen einer Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind hier nach Tarifwortlaut, -zusammenhang, -zweck und -geschichte erfüllt.
42aa)Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD-AT ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Diese Norm trifft Aussagen über die Dauer des Urlaubsanspruchs (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT) und regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT) als auch die Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis (vgl. § 26 Abs. 2 lit. a TVöD). Im Unterschied zu § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG stellt § 26 Abs. 2 lit. a TVöD nicht darauf ab, dass der Urlaub im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum gewährt und genommen wird. Ein Anspruchsuntergang wird bereits durch einen Antritt des Urlaubs im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum vermieden. In § 27 TVöD-AT finden sich Regelungen über den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit sowie für Zusatzurlaub. Außerdem verhält sich § 28 TVöD-AT über einen Sonderurlaub. Auch die Tarifgeschichte des TVöD-AT, der ab 01.10.2005 u. a. den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 abgelöst hat, war durch ein eigenständiges Urlaubsregime gekennzeichnet.
43bb)§ 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT deutet schon nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten "Gleichlauf" der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit hin. Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zulässig ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr angetreten werden. Zwar gilt der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch für den tarifvertraglichen Anspruch. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch, worauf bereits weiter oben hingewiesen worden ist, nicht notwendig, wenn die Tarifvertragsparteien - wie vorliegend - eine eigenständige Urlaubsregelung treffen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 - Rz. 34 juris; vgl. auch BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 52 a. a. O. für § 47 MTAng.-BfA).
44d)Da der Kläger den Resturlaub von zehn Arbeitstagen wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.05.2009 antreten konnte, ist er mit Ablauf dieses Tages verfallen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 - Rz. 28 a. a. O.; vgl. zu dieser Rechtsfolge früher auch BAG 21.06.2005 - 9 AZR 200/04 - EzA § 7 BUrlG Nr. 114).
45B.
46Die Kosten der Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG dem Kläger aufzuerlegen.
47Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
48R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
49Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
50R E V I S I O N
51eingelegt werden.
52Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
53Bundesarbeitsgericht
54Hugo-Preuß-Platz 1
5599084 Erfurt
56Fax: 0361 2636 2000
57eingelegt werden.
58Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
59Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
601.Rechtsanwälte,
612.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
623.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
63In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
64Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
65* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
66gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Drißner gez.: Lauer
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.