Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 Sa 1338/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2010 - 13 Ca 2358/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 31.05.2012 eine monatliche Betriebsrente zu zahlen.
3Der am 20.05.1949 geborene Kläger war bis zum 31.03.2006 bei der R. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen Großversandhaus R. H. T. KG und R. AG beschäftigt.
4Die Großversandhaus R. H. T. KG schloss mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31.01.1991 eine Betriebsvereinbarung über ein Versorgungswerk für die Arbeitnehmer des Unternehmens (GBV 2001). Darin heißt es:
5"§ 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente
61. Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
72. Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
8...
95. Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unverändert aufrecht-erhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlasst ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt.
10Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
11Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens (siehe § 12) übersteigt."
12In einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.10.2000 (GBV 2000.07) vereinbarte die auf die Großversandhaus R. H. T. KG als Arbeitgeberin nachfolgende R. AG mit dem Gesamtbetriebsrat in Ergänzung zu einem Sozialplan (GBV 2000.06) verschiedene Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung (gleitender Vorruhestand, vorgezogene Betriebs-rente, Ausscheiden mit bis zu 70 % Sozialplanabfindung, Altersteilzeit). Darin heißt es unter Ziffer 2:
13"Vorgezogene Betriebsrente
14Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt."
15Unter dem 18.12.2002 schloss die R. AG mit dem Gesamtbetriebsrat sodann eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung des gesamten Altersversorgungswerks (GBV 2002.10). Dort heißt es in den hier interessierenden Teilen:
16"Präambel
17Die Unternehmen der L. R.-Gruppe sehen in Anbetracht der aus der demographischen Entwicklungen resultierenden Pen-sionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versor-gungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfls. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen.
18...
19Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungs-regelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet.
20Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der VICTORIA Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der L. Warenhaus AG, der R. AG und der O. Versand AG zu verhandelnden Leistungsplan finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der L. R.-Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus den bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Alters-versorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden.
21Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die VICTORIA Pensionskasse AG finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der L. R.-Gruppe. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue Versorgungsplan 2002.
22"Rentennahe Mitarbeiter" erhalten ausschließlich Versorgungs-leistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4).
23...
241. Inkrafttreten
25Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die VICTORIA Pensionskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversor-gungswerk der R. (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist.
262. Geltungsbereich
272.1. Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter
28Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4.
29...
302.3 Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter
31Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwart-schaft vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richten sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung.
322.4 Rentennahe Mitarbeiter
33Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entspre-chend der Ziffer 10. Die Kapitalisierung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnungszinses von 6 % p.a. ...
343. Übergangsregelungen
35Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersversorgungswerk der R. (GBV 2001, GBV 2002) waren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderregelungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkeit von der in der GBV 2002 vorgesehenen Gruppenzugehörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gruppe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Besitz-standsansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapitalleistungen von dem Unternehmen gewährt. Hinsichtlich der Leistungsmodalitäten, der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsabwicklungen gelten ausschließlich die in Ziffer 4. ff. niedergelegten Grundsätze. Die Versorgungsansprüche für Dienst-zeiten ab dem 01.01.2003 werden von der VICTORIA Pensionskasse AG erbracht. Die Beiträge hierfür zahlt das Unternehmen.
36...
377. Leistungsplan für die Kapitalversorgung
387.1 Versorgungsleistungen
39Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:
40?Alterskapital im Alter 65
41?Vorgezogenes Alterskapital
42?Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenleistung)
43?Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver
44?Witwen-/Witwerkapital bei Tod nach Inanspruchnahme der Alters- bzw. Invalidenleistung (Ziffer 4).
45...
467.3 Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital
47(1) Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unter-nehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
48(2) Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
49Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß.
50...
517.7 Höhe der Versorgungsleistungen
52Die Höhe der Versorgungsleistungen ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Umrechnung des gemäß Ziffer 3. als Besitzstandsleistung (ggf. incl. Dynamisierung laut Ziffer 3.1.1.2 bzw. 3.2.1.2) für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 zur Verfügung gestellten Beitrags (Versorgungsaufwand). Die Umrechnung des Versorgungsaufwands in eine Kapitalleistung erfolgt in Abhängigkeit des zum 31.12.2002 erreichten bürgerlichen Alters gemäß der dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
53(1) Leistung bei Erreichen der Altersgrenze
54Die Höhe der Kapitalleistung bei Erreichen der Altersgrenze bestimmt sich aus der mitgeteilten Anwartschaft auf Kapitalleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002.
55(2) Leistung bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Alterskapitals:
56Die Höhe des vorgezogenen Alterskapitals bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mitgeteilten Anwartschaft auf Kapitalleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002, wobei zum Ausgleich für die vorgezogene Leistung ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen wird. Bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Alterskapitals in den Kalenderjahren 2008, 2009 und 2010 beträgt der Abschlag insgesamt höchstens 18 %.
57...
5810. Auszahlung der Versorgungsleistungen
5910.1 Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen entsteht mit Eintritt des Versorgungsfalles, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Firma und der Einstellung von Entgeltfortzahlungen oder -ersatzleistungen.
6010.2 Der Kapitalbetrag wird nach Abzug etwaiger von der Firma einzubehaltender Steuern und Sozialabgaben gezahlt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos ... bei Alters- und Invalidenleistungen im Januar des Jahres nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma, auf ein vom Versorgungsberechtigten zu unterhaltendes Inlandskonto.
6110.3 Überschreitet das Alters- oder Invalidenkapital den Betrag von 15.000,-- €, so erfolgt die Auszahlung abweichend von 10.2 in Teilbeträgen wie folgt:
62Beträgt die Kapitalleistung
63?zwischen 15.001 € und 45.000 €, so erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung in 3 jährlichen Raten;
64?zwischen 45.001 € und 75.000 €, so erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung in 5 jährlichen Raten;
65?zwischen 75.001 € und 120.000 €, so erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung in 8 jährlichen Raten.
66?Beträgt die Kapitalleistung mehr als 120.000 €, so erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung in 10 jährlichen Raten.
67Die erste Rate ermittelt sich durch Division des Kapitalbetrages durch die jeweilige Ratenanzahl. Die einzelne Rate erhöht sich jeweils gegenüber der Vorjahresrate in Höhe des Euribor plus 1 % Punkt (mindestens um 3,25 %, höchstens um 6 %) des Monats November vor jeweiliger Fälligkeit. Mit diesen Erhöhungen sind etwaige Ansprüche auf Anpassung gemäß § 16 BetrAVG abgegolten. Die Raten werden jeweils im Januar eines Kalenderjahres gezahlt.
68...
6912. Insolvenzsicherung
70Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Pensionssiche-rungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG, Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unternehmens versichert.
71...
7215. Geltung des BetrAVG
73Auf diese Versorgungsordnung finden die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung."
74Die R. AG schloss unter dem 23.12.2003 mit dem II. L. R. Pension Trust e.V. als Vermögenstreuhänder und dem Beklagten (damals noch II. L. R. Mitarbeitertrust e.V.) als Mitarbeitertreuhänder einen Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV) sowie einen Sicherungsvertrag GBV. Die vorgenannten Vertragsparteien schlossen ferner unter dem gleichen Datum einen "Trustvertrag Rentner R." und einen "Sicherungsvertrag Rentner".
75Im Trustvertrag GBV heißt es, soweit hier von Interesse, wie folgt:
76"§ 1
77Definition
78...
795. Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unternehmen auf der Grundlage dieses Trustvertrages auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden.
806. Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieb-lichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögens-treuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen.
817. Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versor-gungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren (Versorgungsberechtigte gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag).
828. Defined Benefit Obligation (im Folgenden auch: DBO) sind die nach IAS 19 bewerteten Versorgungsverpflichtungen.
83§ 2
84Präambel
85Das Unternehmen ist gegenüber den Versorgungsberechtigten Versorgungsverpflichtungen eingegangen. Es beabsichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substantiellen Verwaltung zu übertragen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten.
86...
87§ 7
88Schuldbeitritt
891. Die Versorgungsberechtigten haben gegen den Mitarbeiter-treuhänder unter der aufschiebenden Bedingung,
90?dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist,
91?das Insolvenzgericht darauf Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und
92?Treuhandvermögen vorhanden ist,
93einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter).
942. In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mitarbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist.
953. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen den Mitarbeiter-treuhänder, dass dieser das Treuhandvermögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu-gunsten der Versorgungsberechtigten verwendet.
964. Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3.
97...
98§ 11
99Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbeitertreuhänder
1001. Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eingetreten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeiter-treuhänder erfolgen.
1012. Der Vermögenstreuhänder räumt dem Mitarbeitertreuhänder ein mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts entstehendes eigenständiges unwiderrufliches Recht ein, die Erfüllung der Versorgungsleistungen unmittelbar vom Vermögenstreuhänder zur Sicherung der Rechte des Mitarbeitertreuhänders gegen das Unternehmen zu fordern.
102Das Unternehmen stimmt dem zu.
1033. Der Mitarbeitertreuhänder muss die erhaltenen Werte dafür verwenden, fällige Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten zu erfüllen. Reicht das Treuhandvermögen nicht zur Befriedigung der Versorgungs-ansprüche der Versorgungsberechtigten aus, so werden die An-sprüche der Versorgungsberechtigten anteilig befriedigt. Der Anteil des einzelnen Versorgungsberechtigten wird im Verhältnis seiner DBO zum Gesamtumfang der DBO aller durch das jeweilige Treu-handvermögen gesicherten Versorgungsberechtigten zum letzten Bilanzstichtag des Unternehmens vor Eintritt des Insolvenzfalles ermittelt.
1044. Der Mitarbeitertreuhänder hat die empfangenen Leistungen unverzüglich an die Versorgungsberechtigten auszuzahlen. Der Mitarbeitertreuhänder hat dabei die erforderliche Sorgfalt anzu-wenden.
105..."
106Der Kläger war in der Anlage 1 des Trustvertrags mit Personalnummer als Ver-sorgungsberechtigter erwähnt.
107Unter dem 18.02.2004 wurde eine "Protokoll-Notiz" von dem Gesamtbe-triebsratsvorsitzenden L. der R. AG einerseits und dem für das Per-sonalmanagement Vertrieb zuständigen Gesamtprokuristen O. andererseits unterzeichnet. Darin heißt es:
108"Neuordnung der BAV im Geltungsbereich der R. Versorgungsregelung gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002
109"55er-Regelung"
110Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 wird Folgendes ergänzt:
1111. Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gemäß § 6 Abs. 5 der GBV 2001 vom 01.02.1982 (die sogenannte "55er-Regelung") wird im Rahmen der Neuordnung der Altersver-sorgungszusage auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausschei-det.
1122. Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000."
113Der Beklagte bezweifelt das rechtswirksame Zustandekommen einer darin liegenden Vereinbarung. Er bestreitet, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats vorgelegen habe. Ferner verweist der Beklagte darauf, Herr O. sei nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen.
114Der Kläger kündigte sein zuletzt mit der R. GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.06.2005 zum 31.03.2006. Nach seinem Ausscheiden ließ ihm seine Arbeitgeberin unter dem 17.05.2006 mitteilen, dass er gemäß Ziffer 2 GBV 2000.07 mit Wirkung ab dem 01.04.2006 die vorgezogene Altersrente erhalte, die unter Berücksichtigung seiner an-rechnungsfähigen Dienstzeit und seines rentenfähigen Einkommens monatlich 729,40 € brutto betrage (vgl. die Rentenberechnung Bl. 123 d.A.).
115Mit einer Rahmenvereinbarung vom 30.09.2007 zu Verträgen über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherungsverträgen vereinbarte die durch Formwechsel aus der R. AG
116hervorgegangene R. GmbH mit dem II. L. R. Pension Trust e.V. (II. KQPT) und dem Beklagten (II. KQMT) u.a. eine Neufassung des Trustvertrags GBV und des Sicherungsvertrags GBV. Darin heißt es:
117"Präambel
118Der Treugeber hat (damals noch firmierend als R. AG) mit Datum vom 23.12.2003 mit dem II. KQPT und dem II. KQMT im Rahmen von Contractual Trust Arrangements zwei Verträge "über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag)" und zwei "Sicherungsverträge" zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen Trustvertrag, den Trustvertrag Rentner R., und den entsprechenden Sicherungsvertrag Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mitarbeiter des Treugebers gesichert. Durch den jeweils anderen Trustvertrag, den Trustvertrag GBV R., und den entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeit- nehmer des Treugebers gesichert, soweit sie aus dem Initial-kapitalbaustein im Sinne der jeweils Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nachfolgend die "Altverträge") sind den Parteien bekannt.
119Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altverträge und vereinbaren daher, was folgt:
120§ 1
121Änderung der Altverträge
122Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigefügten Neu-fassungen fortgelten. Durch den Abschluss dieser Rahmen-vereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu begründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Treugeber auf den II. KQPT und von diesem auf den II. KQMT unberührt."
123Der als Anlage 1 zu diesem Vertragswerk beigefügte neu gefasste Trustvertrag GBV enthält u.a. folgende Bestimmungen:
124"§ 1
125Definitionen
126...
1277. Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieb-lichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Die Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Ver-mögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen.
1288. Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versor-gungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resul-tieren.
1299. Defined Benefit Obligation (im Folgenden auch: DBO) sind die nach IAS 19 bewerteten Versorgungsverpflichtungen.
130...
131§ 7
132Schuldbeitritt
1331. Der Mitarbeitertreuhänder tritt den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Vertrag zu Gunsten Dritter). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Auszahlung im Sicherungsfall in § 10 dieses Vertrags.
1342. Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern.
1353. Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht der Versor-gungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt.
1364. Soweit der Mitarbeitertreuhänder aufgrund des Schuldbeitritts gegenüber den Versorgungsberechtigten zur Erfüllung der Versor-gungsverpflichtungen verpflichtet ist, hat er gegen das Unternehmen einen Freistellungsanspruch. Soweit der Mitarbeitertreuhänder geleistet hat, steht ihm gegen das Unternehmen ein Regress-anspruch zu. Zum Zwecke der Klarstellung: Der Freistellungs- und Regressanspruch besteht in der Höhe, in der der Mitarbeiter-treuhänder zur Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen verpflichtet ist. Zur Sicherung dieser ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs- und Regressansprüche des Mitarbeitertreu-händers gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder mit Zustimmung des Unternehmens dem Mitarbeitertreuhänder bereits jetzt ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand). Die Begründung und Ausgestaltung des Sicherungsrechts ist im Sicherungsvertrag geregelt.
137..."
138Unter dem 17.09.2008 schlossen dieselben Vertragsparteien eine Ergänzungs-vereinbarung zu dem Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Ge-schäftsbesorgung (Trustvertrag) und dem entsprechenden Sicherungsvertrag. Darin heißt es wie folgt:
139"Präambel
140Die R. (vormals R. AG) hat am 23.12.2003 mit dem KQPT (vormals II. L. R. Pension Trust e.V.) und dem KQMT (vormals II. L. R. Mitarbeitertrust e.V.) einen "Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trust-vertrag)" ("Trustvertrag") und einen entsprechenden "Sicherungsvertrag" abgeschlossen, die zuletzt durch Ergänzungsvereinbarung vom 30.09.2007 geändert worden sind.
141Die beiden vorgenannten Verträge (nachfolgend die "bestehenden Verträge"), die der Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Rahmen eines Contractual Trust Arrangements dienen, sind den Parteien inhaltlich bekannt.
142Derzeit werden durch die bestehenden Verträge nur bestimmte Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer der R. gesichert.
143Nunmehr beabsichtigen die Parteien, die bestehenden Verträge dergestalt zu ändern, dass alle gegenüber der R. bestehenden Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen in die Sicherung durch den Trust- und den Sicherungsvertrag einbezogen werden, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der am 18.12.2002 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung der Arcandor-Gruppe (bzw. L.-R.-Gruppe) ("Gesamtbetriebsvereinbarung") resultieren.
144Sowohl der Trust- als auch der Sicherungsvertrag sehen vor, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten im Sinne der bestehenden Verträge durch Vereinbarung der Vertragsschließenden erweitert werden kann. Entsprechend vereinbaren die Parteien was folgt:
145§ 1
146Änderung der bestehenden Verträge
147In den Kreis der durch den Trustvertrag und den Sicherungsvertrag betroffenen Versorgungsberechtigten werden hiermit alle Personen einbezogen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlus-ses am 23.12.2003 vom Anwendungsbereich der am 18.12.2002 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung erfasst wurden, soweit diesen Personen Ansprüche und Anwartschaften auf Leis-tungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die R. zustehen.
148Einbezogen werden dabei auch alle leitenden Angestellten, denen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die R. zustehen, die aus dem Initial-kapitalbaustein im Sinne der am 18.12.2002 abgeschlossenen Ge-samtbetriebsvereinbarung resultieren.
149In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Verträge gemäß den unter § 2 und § 3 dieser Ergänzungsvereinbarung aufgeführten Regelungen geändert bzw. ergänzt:
150§ 2
151Neue Regelung im Trustvertrag
152In § 1 (Definitionen) des bestehenden Trustvertrages in der Fassung vom 30.09.2007 wird Absatz 7 ergänzt, sodass er nunmehr wie folgt lautet:
153"Die Versorgungsberechtigten sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die gemäß der Ergänzungsvereinbarung zu diesem Vertrag vom ( ) in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogenen sowie die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieb-lichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige; die Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen.
154..."
155Eine neue Aufstellung mit den Versorgungsberechtigten war weder dem Rahmenvertrag vom 30.09.2007 noch dem Ergänzungsvertrag vom 17.09.2008 als Anlage beigefügt. Eine weitere hier nicht bedeutsame Ergänzung des Trust-vertrags GBV erfolgte unter dem 10.12.2008.
156Die R. GmbH zahlte nach dem Ausscheiden des Klägers an diesen die ihm schriftlich mitgeteilte Betriebsrente noch bis zum 31.05.2009. Am 09.06.2009 stellte das Unternehmen dann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der R. GmbH wurde dann am 01.09.2009 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen dem L. R. Pension Trust e.V. ein Vermögen im Gesamtwert von 1,1 Mrd. € zugeführt. Nach Angaben des Beklagten standen Versorgungsverpflichtungen in einem Umfang von mehr als 2 Mrd. € gegenüber.
157Mit der beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung rückständiger Betriebsrentenbeträge ab dem 01.06.2009 in Anspruch genommen und zudem weitere Betriebsrente bis zum 31.05.2012 verlangt.
158Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der vorgezogenen Betriebsrente gemäß der GBV 2000.07 um eine betriebliche Altersversor-gungsleistung im Sinne der Sicherungs- und Trustverträge. Auf die Begriffsbe-stimmungen des BetrAVG komme es nicht an. Der Beklagte sei der Schuld der R. GmbH aus Gründen der privaten Insolvenzsicherung beigetreten und daher verpflichtet, die Rentenleistungen zu erbringen.
159Der Kläger hat beantragt,
1601. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.06.2009 bis 28.02.2009 (9 Monate) rückständige Betriebsrente von 6.564,60 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 729,40 € seit dem 01.07.2009 und dem jeweils 1. des Folgemonats,
1612. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 01.03.2010 bis 31.05.2012 (Vollendung des 63. Lebensjahres) monatlich 729,40 € als Betriebsrente zu zahlen.
162Der Beklagte beantragt,
163die Klage abzuweisen;
164hilfsweise, dem Beklagten als Treuhänder der R. GmbH, G. die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versor-gungsberechtigte der R. GmbH, G. nach dem Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV) vom 23.12.2003 und dem Sicherungsvertrag GBV vom 23.12.2003 in der Fassung vom 10.12.2008 im Urteil vorzubehalten.
165Er hat die Auffassung vertreten, die an den Kläger zu zahlende Rente stelle keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG dar, weil sie nicht an einen "Versorgungsfall" anknüpfe, d.h. nicht an ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) gebunden sei. Es handele sich vielmehr um eine Leistung für das vorzeitige Ausscheiden zwecks Personalkostenreduzierung, mithin um ein bloßes Übergangs- bzw. Überbrückungsgeld. Zudem sicherten die Treuhand- bzw. Sicherungsverträge nur Ansprüche aus dem Initialkapital-baustein im Sinne der GBV 2002.10.
166Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 25.06.2010, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, während der Be-klagte um Zurückweisung der Berufung bittet.
167Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen ge-wechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
168E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
169Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht aufgrund eines Schuldbeitritts verpflichtet, an den Kläger die von der R. GmbH gemäß Ziffer 2 GBV 2000.07 zugesagte vorgezogene Betriebsrente zu zahlen.
170I.Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten kommt nur ein durch Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarter Schuldbeitritt in Betracht. Der im BGB nicht ausdrücklich geregelte rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt, auch Schuldmitübernahme genannt, zielt darauf ab, eine eigene Schuld eines Dritten zu begründen und diese neben die des Schuldners zu stellen. Er führt zu einer Gesamtschuldnerschaft von Schuld-ner und Mitübernehmer und kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Neuschuldner wie bei § 414 BGB oder als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen Alt- und Neuschuldner zustande kommen. Abzugrenzen ist ein Schuldbeitritt von der bloßen Erfüllungsübernahme, bei der kein Forderungsrecht des Gläubigers besteht, sondern nur der Schuldner die Freistellung von seiner Verbindlichkeit verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1992, NJW-RR 1993, 307; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2009 - 4 U 99/08 - juris). Bei der privaten Insolvenzsicherung im Rahmen eines Contractual Trust Arrangement (CTA) wird den begünstigten Arbeitnehmern in der Regel mittels eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter ein eigener Anspruch gegen den Treuhänder gewährt, auf den zur Absicherung der Arbeitnehmeransprüche ein Sondervermögen übertragen wird (vgl. Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861,1863; Bode/Bergt/Obenberger, DB 2000, 1864 ff.; Küppers/Louven BB 2004, 337, 340; Klemm, BetrAV 2006, 132 f.; Niermann DB 2006, 2594 f.; Passarge BB 2006, 20, 23; Rüger, Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen, Diss. 2009, S. 189 f.). Dabei können die Verwaltungs- und Insolvenzsicherungsfunktion in der Hand nur eines Treuhänders liegen, der dem Unternehmen einerseits und den Begünstigten andererseits verantwortlich ist (sog. Doppeltreuhand). Bei einer sog. doppelstöckigen Doppeltreuhand, wie sie hier gegeben ist, wird dagegen zusätzlich zu dem Verwaltungstreuhänder ein Mitarbeitertreuhänder (z.B. in Gestalt eines weiteren Vereins) eingesetzt. In diesem Fall erfolgt der Schuldbeitritt zu den Versorgungsverpflichtungen durch den Mitarbeitertreuhänder, dessen Rechte an dem von dem Verwaltungstreuhänder verwalteten Sondervermögen besonderer Festlegungen bedarf (vgl. Passarge DB 2005, 2746, 2748; Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, 763, 768; Rüger, a.a.O., S. 396).
171II.Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte als Mitarbeitertreuhänder nicht zur Zahlung der Versorgung verpflichtet ist, welche die R. GmbH dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Ziffer 2 GBV 2000.07 zugesagt hat. Die Auslegung des Schuldbeitritts gemäß § 7 Trustvertrag GBV ergibt, dass sich dieser nicht auf die dem Kläger gewährte vorgezogene Betriebsrente erstreckt.
1721.Das Arbeitsgericht ist zur Bestimmung der Reichweite des Schuldbeitritts von den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen einer Vertragsauslegung ausgegangen. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2002, EzA Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 03.05.2006, EzA Nr. 18 zu § 611 BGB 2002 Gratifika-tion, Prämie; BAG, Urteil vom 13.12.2006, EzA Nr. 3 zu § 779 BGB 2002). Das gilt uneingeschränkt auch für einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der lediglich die Besonderheit aufweist, dass der forderungsberechtigte Dritte am Abschluss rechtsgeschäftlich nicht beteiligt ist. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Wortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2004, AP Nr. 29 zu § 157 BGB; BGH, Urteil vom 11.09.2000, NJW 2001, 144 f.; BGH, Urteil vom 25.01.2005, NJW 2005, 973 ff.). Bei der interessengerechten Auslegung von Willenserklärungen geht es nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessegemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 10.07.1998, NJW 1998, 3268 ff). Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (§ 133 BGB). Es obliegt in diesem Fall aber dem Anspruchsteller, der sich darauf beruft, Umstände darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Vertragspartner mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn verbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000, a.a.O.).
1732.Es ist im rechtlichen Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil einen Schuldbeitritt des Beklagten zu der Verpflichtung der R. GmbH gegenüber dem Kläger auf Zahlung der vorgezogenen Betriebsrente verneint hat. Ein solcher ergibt sich weder aus dem ursprünglichen Trustvertrag GBV noch aus den später vereinbarten Änderungen bzw. Ergänzungen.
174a)Die R. GmbH hatte dem Kläger im Hinblick auf dessen Eigenkündigung eine vorgezogene Betriebsrente gemäß Ziffer 2 der GBV 2000.07 zugesagt. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sah in Ergänzung zu einem Sozialplan mehrere Möglichkeiten der Personalkostenreduzierung vor, neben einer vorgezogenen Betriebsrente noch einen sog. gleitenden Vorruhestand, ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung und eine Altersteilzeitregelung. In Anlehnung an § 6 Abs. 5 GBV 2001 des Versorgungswerks der Großversandhaus R. H. T. KG regelte Ziffer 2 GBV 2000.07 die Zahlung einer vorgezogenen monatlichen Betriebsrente, die allerdings ab dem Ausscheiden des Arbeitnehmers sofort und ungekürzt gezahlt werden sollte, wobei die fehlenden Dienstjahre bis zum 65. Lebensjahr auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens hinzuzurechnen waren. Nach dieser Bestimmung der GBV 2000.07 erfolgte auch die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente des Klägers.
175b)Der Schuldbeitritt des Beklagten gemäß § 7 Trustvertrag GBV in der Fassung vom 23.12.2003 erstreckte sich nicht auf die dem Kläger gemäß Ziffer 2 GBV 2000.07 gewährte vorgezogene Betriebsrente. Die gegenteilige Ansicht des Klägers wird weder durch den Wortlaut des Trustvertrags GBV noch durch die Interessenlage bei Abschluss des Vertrages gestützt.
176aa)Nach dem Wortlaut der Bestimmungen des am 23.12.2003 geschlossenen Trustvertrags GBV wurde eine Versorgungsverpflichtung der damaligen R. AG für den Fall einer etwaigen Insolvenz des Unternehmens insoweit gesichert, als diese nach der zuletzt abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 als Kapitalleistung für eine in dem Zeitraum bis zum 31.12.2002 erdiente Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu zahlen war. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 7 Abs. 1 und 2 Trustvertrag GBV erfolgte der Schuldbeitritt der Beklagten zu den "Versorgungsverpflichtungen" der R. AG gegenüber den "Versorgungsberechtigten" im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter (der Versorgungsberechtigten), wobei bestimmte Bedingungen erfüllt sein mussten. Es musste ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden sei, das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. InsO angeordnet haben und zudem Treuhandvermögen vorhanden sein. Die in der Vertragsbestimmung zum Schuldbeitritt des Beklagten als Mitarbeitertreuhänder verwendeten Begriffe "Versorgungsberechtigte" und "Versorgungsverpflichtungen" sind unter § 1 Trustvertrag GBV näher erläutert. Mit den dort aufgeführten Definitionen wird - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - Bedeutung und Reichweite der Insolvenzsicherung geklärt. Versorgungsberechtigt sind nach § 1 Abs. 6 die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer. Dazu zählte mit der zum damaligen Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaft auch der Kläger. Unter die Versorgungsverpflichtungen im Sinne des Trustvertrags GBV fällt allerdings nach dem unmissverständlichen Wortlaut nicht jegliche Verpflichtung der damaligen R. AG. § 1 Abs. 7 Trustvertrag GBV definiert vielmehr als Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie "aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren". Mit diesem Passus wird nach dem gesamten Sachzusammenhang Bezug genommen auf die Neuregelung des Versorgungswerks durch die GBV 2002.10 vom 18.12.2002. Im Jahr vor dem Abschluss des Trustvertrags GBV wurde mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung das bisherige Altersversorgungswerk der R. AG vollständig abgelöst, wobei die bis zum 31.12.2002 erdienten Versorgungsanwartschaften auf eine Kapitalauszahlung umgestellt und für die Zeit danach Versorgungsleistungen über eine Pensionskasse vereinbart wurden. Der Insolvenzschutz über den Beklagten als Mitarbeitertreuhänder sollte, da die Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften als Resultat des Initialkapitalbausteins genannt sind, die kapitalisierten Ansprüche gegen das Unternehmen erfassen. Mit dem Begriff "Initialkapitalbaustein" kann nach den vorliegenden Umständen nur der bis zum 31.12.2002 erreichte Besitzstand, so wie er in der GBV 2002.10 angesprochen wird, gemeint sein, auf dessen Grundlage sich nach den im Einzelnen festgelegten Regeln die entsprechende Kapitalleistung des Unternehmens errechnet (vgl. für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen dort unter Ziffer 3). Die nach dem Trustvertrag GBV gesicherten Versorgungsverpflichtungen sind insoweit diejenigen, die aus dem "Initialkapitalbaustein" im Sinne der GBV 2002.10 resultieren, d.h. sich daraus ergeben. Der Wortlaut des Trustvertrags GBV enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus auch sonstige Versorgungsverpflichtungen in den Schutzbereich der privaten Insolvenzsicherung fallen sollten. Die dem Kläger nach Ziffer 2 der GBV 2000.07 gewährte vorgezogene Betriebsrente ergab bzw. errechnete sich aber gerade nicht aus einem "Initialkapitalbaustein", der aufgrund einer bis zum 31.12.2002 erdienten Versorgungsanwartschaft zu bilden war.
177bb)Der Kläger hat keine hinreichenden Umstände dargetan, aus denen der Schluss zu ziehen wäre, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien - abweichend vom Wortlaut des Trustvertrags GBV - auch vorgezogene Betriebsrenten gemäß Ziffer 2 GBV 2000.07 im Rahmen des CTA gesichert sein sollten.
178(1)Es kann zum einen nicht angenommen werden, dass der Sinn und Zweck der Einrichtung der privaten Insolvenzsicherung gerade darin bestehen sollte, sämtliche nicht über die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein abgesicherten Versorgungsanwartschaften und -an-sprüche zu schützen. Es ist zwar richtig, dass mit einer privaten Insolvenzsicherung auch das Ziel verfolgt werden kann, bisher nicht hinreichend abgesicherte Ansprüche zu sichern. Es kann bei der hier erfolgten Insolvenzsicherung im Rahmen eines CTA bei der Würdigung der Interessen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Einführung dieses Modells in der Praxis des Wirtschaftslebens vor allem der Verkürzung der Bilanz börsennotierter Unternehmen dient, die nach dem International Accounting Standard (IAS) erstellt wird. IAS 19.7 ermöglicht es, als Passiva bestehende Versorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern mit einem zu ihrer Finanzierung aktivierten (ausgelagerten) Deckungsvermögen zu saldieren. Die durch die Saldierung herbeigeführte Bilanzverkürzung verbessert die Bilanzkennziffern, ermöglicht ein günstigeres Kreditrating und verringert hierdurch die Refinanzierungskosten des Treugebers (vgl. Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, 763 ff.; Passarge DB 2005, 2746; Mittermaier/Böhme, BB 2006, 203 ff.; Berenz, DB 2006, 2125; Rolfs/Schmid, ZIP 2010, 701). Soweit § 2 Trustvertrag GBV vom 23.12.2003 darauf verweist, dass die Vermögensübertragung "insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten dient", schließt dies die Berücksichtigung anderer Interessen für die Auslegung des Vertrages schon dem Wortlaut nach nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt der mit einem CTA angestrebten Bilanzverkürzung spricht aber gegen die Sicherung von vorzeitigen Betriebsrenten der hier in Rede stehenden Art, dass derartige Zahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Trustvertrages GBV überhaupt nicht planbar und damit auch nicht wie sonstige Versorgungsverpflichtungen mit einem bestimmten Bilanzwert ansetzbar waren (vgl. zur Bilanzierung von Ansprüchen nach IAS 19.7: Rüger, a.a.O., S. 143 f.). Demgegenüber war dies für die kapitalisierte Versorgungsanwartschaft des Klägers nach der GBV 2002.10 möglich. Nur darauf bezog sich deshalb die Erwähnung als Versorgungsberechtigter in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV.
179(2)Es kann ferner nicht damit argumentiert werden, dass bei einer sachlichen Beschränkung des Schuldbeitritts auf Kapitalleistungen nach der GBV 2002.10 ein Wertungswiderspruch bestehe, da die in Ziffer 2.4 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erwähnten "rentennahen Mitarbeiter" mit einem Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente dann keine private Insolvenzsicherung über den Beklagten erhalten hätten. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass es durchaus ein sachlicher Differenzierungsgrund sein konnte, diejenigen Arbeitnehmer, die von der Absenkung ihrer Ansprüche durch die Umstellung des Versorgungswerks auf Kapitalleistungen betroffen waren, in besonderer Weise abzusichern. Welche Überlegungen in den Abschluss des Trustvertrags GBV diesbezüglich eingeflossen sind, kann aber letztlich dahinstehen. Auch wenn man die erwähnten rentennahen Mitarbeiter in gleicher Weise durch den Trustvertrag GBV als geschützt ansähe, könnte dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, da der Kläger nicht zu diesen Arbeitnehmern gehörte. "Rentennahe Mitarbeiter" waren nach der klaren Regelung unter GBV 2002.10 solche, bei denen "Versorgungsfälle" noch bis 31.12.2007 eintraten. Die mit Überschrift angesprochene Rentennähe macht deutlich, dass es sich um eine Sonderregelung für diejenigen Arbeitnehmer handelte, bei denen noch innerhalb des erwähnten Zeitraums mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht stand. Zu dieser Gruppe von Mitarbeitern zählte der Kläger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 erst 53 Jahre alt war, nicht. Der Fall eines vorzeitigen Ausscheidens der GBV 2000.07 wird nicht von der Bestimmung unter Ziffer 2.4 GBV 2002.10 erfasst. Wäre dies anders, hätte es später keiner Ergänzung der Gesamtbetriebsvereinbarung durch eine Protokollnotiz vom 18.02.2004 bedurft.
180(3)Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, dass der Trustvertrag GBV vom 23.12.2003 von den Vertragsparteien im Sinne seiner Rechtsauffassung gehandhabt worden ist. Er behauptet selbst nicht, dass in Hinblick auf die Zahlung vorgezogener Betriebsrenten im Rahmen einer "55er-Regelung" überhaupt Vermögen auf den Verwaltungstreuhänder übertragen wurde. Nach Darstellung des Beklagten wäre allein für derartige Übergangs- bzw. Überbrückungszahlungen an Arbeitnehmer für einen Zeitraum bis zum 63. Lebensjahr einer dinglichen Sicherung im Umfang von mehr als 19 Mio. € erforderlich gewesen. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte nach der Insolvenz der R. GmbH bereits in vergleichbaren Fällen für derartige Verpflichtungen eingetreten ist. Soweit er sich auf die Fälle L. und L. beruft, hat der Beklagte eine Vergleichbarkeit ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger hat im Anschluss daran sein Vorbringen nicht substantiiert.
181c)Auch die späteren Änderungen durch die Rahmenvereinbarung vom 30.09.2007 und die Ergänzungsvereinbarung vom 17.09.2008 führten nicht dazu, dass der Schuldbetritt des Beklagten nunmehr auch den Anspruch des Klägers gegen die R. GmbH auf Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente nach Ziffer 2 GBV 2000.07 einschloss.
182aa)Die Rahmenvereinbarung vom 30.09.2007, die eine Neufassung des Trustvertrags GBV beinhaltete, lässt nicht erkennen, dass sich der Schuldbeitritt des Beklagten nunmehr erweiternd auch auf Versorgungsverpflichtungen der R. GmbH außerhalb des durch die GBV 2002.10 geschaffenen Versorgungswerks erstrecken sollte. Die Definition der "Versorgungsverpflichtungen", um deren Absicherung es ging, wurde wörtlich aus dem ursprünglichen Trustvertrag GBV übernommen. Weiterhin waren gemäß § 1 Abs. 8 der als Anlage 1 zum Rahmenvertrag beigefügten neuen Fassung des Trustvertrags Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften gesichert, die aus dem "Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren". Die Regelung des Schuldbeitritts selbst erfuhr unter § 7 in den hier maßgeblichen Teilen lediglich redaktionelle Änderungen. Soweit die Übergangsbestimmungen der GBV 2002.10 für Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 durch eine Protokollnotiz vom 18.02.2004 dahingehend ergänzt wurde, dass sog. "55er-Regelungen" wie die der GBV 2000.07 noch in einem Zeitraum bis zum 31.12.2006 angewendet werden sollten, hat dies in der Neufassung des Trustvertrags GBV durch die Rahmenvereinbarung vom 30.09.2007 keinen Niederschlag gefunden. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte nunmehr auch für derartige Verpflichtungen eintreten sollte.
183bb)Gleiches gilt auch für die Ergänzungsvereinbarung vom 17.09.2008. Hierdurch wurde zwar der Kreis der durch den Trustvertrag und den Sicherungsvertrag geschützten Versorgungsberechtigten erweitert. Eine qualitative Änderung des Schuldbeitritts war aber damit nicht verbunden. Es wird vielmehr für die Insolvenzsicherung weiterhin abgestellt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Trustvertrags GBV am 23.12.2003 und in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen auf den Anwendungsbereich der GBV 2002.10 vom 18.12.2002. Aus der Präambel ergibt sich zudem eindeutig die unveränderte Beschränkung der Sicherung auf Ansprüche, die aus dem "Initialkapitalbaustein" im Sinne dieses Versorgungswerks erwachsen. Eine Einbeziehung vorgezogener, auf anderer Grundlage gewährter Betriebsrenten im Sinne der "55er Regelungen" erfolgte nicht.
184cc)Die Berufungskammer braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob die GBV 2002.10 mit einer in der Protokollnotiz vom 18.04.2004 liegenden Betriebsvereinbarung wirksam ergänzt worden ist, was der Beklagte mit seinen Einwänden in Zweifel zieht.
185III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da sich die Frage der Reichweite des Schuldbeitritts des Beklagten in einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen stellt (vgl. zu diesem Kriterium: BAG, Beschluss vom 26.09.2000, AP Nr. 61 zu § 72 a ArbGG Grundsatz).
186RECHTSMITTELBELEHRUNG
187Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
188R E V I S I O N
189eingelegt werden.
190Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
191Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
192Bundesarbeitsgericht
193Hugo-Preuß-Platz 1
19499084 Erfurt
195Fax: 0361-2636 2000
196eingelegt werden.
197Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
198Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1991.Rechtsanwälte,
2002.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2013.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
202In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
203Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
204* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
205SauerlandKudellaFoitlinski
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