Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2 Ta 767/10

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.


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