Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 300/11
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.01.11 - Az. 7 Ca 5484/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten unter dem Aspekt der Gleichbehandlung über die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns, wie er auch einer Kollegin der Klägerin gezahlt wird.
3Die am 15.06.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1989 beim beklagten Land als vollbeschäftigte Angestellte (Buchhalterin) beschäftigt. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien lautet wie folgt:
4"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 03.07.1989 sowie der im Nachgang geschlossenen Änderungsverträge vom 01.02.1991 und 21.01.1997 wird auf Blatt 61 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
6Seit Beginn ihrer Tätigkeit war die Klägerin durchgehend bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen eingesetzt. Dementsprechend wurde sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zunächst in Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 b des Allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT (VO-BAT) eingruppiert. Aufgrund Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgte zum 01.02.1991 eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT. Nach Ablauf der tariflich vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit und Feststellung der tatsächlichen Bewährung wurde die Klägerin ab dem 01.02.1997 im Wege des Bewährungsaufstiegs (§ 23a BAT) in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2 VO-BAT höhergruppiert.
7Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den BAT ersetzenden TV-L am 01.11.2006 wurde die Klägerin nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L entsprechend ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Variante VG IV b BAT nach Aufstieg aus V b) übergeleitet. Die Zuordnung zu einer der gemäß § 16 Abs. 1 TV-L in Entgeltgruppe bestehenden fünf Entgeltstufen richtete sich dabei nach den §§ 5, 6 TVÜ-L. Maßgeblich hierfür war ein auf der Grundlage der Bezüge, die der Klägerin im Oktober 2006 zustanden, ermitteltes Vergleichsentgelt. Es betrug für die Klägerin 3.107,01 € (vgl. Schreiben des LBV NRW, Blatt 67 der Akte).
8Nach der tarifvertraglich ausgehandelten, ab dem 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle war in der höchsten Entgeltstufe (Stufe 5) der Entgeltgruppe 9 ein Tabellenentgelt von 2.980,00 € vorgesehen. Das ermittelte Vergleichsentgelt überstieg daher dieses Tabellenentgelt um 127,01 €. Es erfolgte nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 TVÜ-L die Zuordnung der Klägerin zu einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 (Stufe 5+). Sowohl das Tabellenentgelt als auch der individuelle Erhöhungsbetrag (individuelle Zulage) haben an zwischenzeitlich vereinbarten Tarifentgelterhöhungen teilgenommen.
9Mit der Klägerin gemeinsam arbeitet eine im November 1954 geborene Kollegin, die mit Arbeitsvertrag vom 02.05.2003 mit Wirkung zum selben Tage vom beklagten Land eingestellt wurde (im Folgenden: Referenzperson). Auch ihrem Arbeitsverhältnis lag bis zum 31.10.2006 der BAT zugrunde. Entsprechend ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war die Referenzperson seit dem 02.05.2003 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT eingruppiert. Anders als die Klägerin hatte die Referenzperson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L den nach sechsjähriger Bewährungszeit anstehenden Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 VO-BAT noch nicht vollzogen. Zum 01.11.2006 wurde die Referenzperson nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L von der Vergütungsgruppe V b (Variante: "mit ausstehendem Aufstieg nach IV b") in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Das für sie ermittelte Vergleichsentgelt betrug 2.805,46 €. Da es zwischen den Stufen 4 und 5 der ab 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle lag, erfolgte die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 9 (Stufe 4+). Zum 01.11.2008 erfolgte dann der Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe 5 (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L). Eine individuelle Zulage wird seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bezahlt.
10Am 01.03.2009 änderten die Tarifvertragsparteien u.a. § 8 TVÜ-L. Durch den Änderungs-Tarifvertrag Nr. 2 erhielt § 8 Abs. 3 den folgenden Wortlaut:
11"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAG/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 01. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAG/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt (...)"
12Am 13.07.2009 beantragte die Referenzperson aufgrund dieser Änderung ihre Eingruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2, die ihr bei Fortgeltung der VO-BAT ab dem 02.05.2009 zugestanden hätte. Die Beschäftigungsbehörde holte einen Leistungsbericht des zuständigen Abteilungsleiters ein, aus dem sich keine Anhaltspunkte ergaben, die bei Fortgeltung des BAT einer Höhergruppierung der Referenzperson entgegen gestanden hätten. Das LBV NRW ermittelte daraufhin für die Referenzperson einen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 TVÜ-L von 292,33 €. § 8 Abs. 2 TVÜ-L hat folgenden Wortlaut:
13"Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAG-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9-15 übergeleitet werden, und (...) erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- und bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte."
14Seit der letzten Tarifentgelterhöhung erhält die Referenzperson einen Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 295,84 €.
15Mit ihrer am 26.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des Höhergruppierungsgewinns, hilfsweise der Differenz zwischen ihrer individuellen Endstufe und dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson begehrt. Sie hat die Ansicht vertreten, das Ergebnis der Überleitung verstoße gegen Art. 3 GG und den Grundsatz der gleichen Vergütung für gleiche Arbeit. Obwohl beide Personen die gleiche Tätigkeit ausübten und obwohl die Referenzperson über eine deutlich geringere Betriebszugehörigkeitszeit verfüge, erhalte diese eine erheblich höhere Vergütung. Diese Regelung sei aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Das aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Verbot, im Wesentlichen Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, gelte auch im Bereich der Vergütung im Öffentlichen Dienst. Die Tarifvertragsparteien hätten die Grenzen der ihnen zustehende Gestaltungsfreiheit unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten.
16Die Klägerin hat beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.847,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 292,33 € seit dem 01.06.2009, aus 292,33 € seit dem 01.07.2009, aus 292,33 € seit dem 01.08.2009, aus 292,33 € seit dem 01.09.2009, aus 292,33 € seit dem 01.10.2009, aus 292,33 € seit dem 01.11.2009, aus 292,33 € seit dem 01.12.2009, aus 292,33 € seit dem 01.01.2010, aus 292,33 € seit dem 01.02.2010, aus 292,33 € seit dem 01.03.2010, aus 292,33 € seit dem 01.04.2010, aus
18292,33 € seit dem 01.05.2010, aus 292,33 € seit dem 01.06.2010, aus 292,33 € seit dem 01.07.2010, aus 292,33 € seit dem 01.08.2010, aus 292,33 € seit dem 01.09.2010, aus 292,33 € seit dem 01.10.2010, aus 292,33 € seit dem 01.11.2010, aus 292,33 € seit dem 01.12.2010 und aus weiteren 292,33 € seit dem 01.01.2011 über dem Basiszinssatz zu zahlen,
19hilfsweise,
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.168,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 aus 158,43 €, aus 158,43 € seit dem 01.07.2009, aus 158,43 € seit dem 01.08.2009, aus 158,43 € seit dem 01.09.2009, aus 158,43 € seit dem 01.10.2009, aus 158,43 € seit dem 01.11.2009, aus 158,43 € seit dem 01.12.2009, aus 158,43 € seit dem 01.01.2010, aus 158,43 € seit dem 01.02.2010, aus 158,43 € seit dem 01.03.2010, aus 158,43 € seit dem 01.04.2010, aus 158,43 € seit dem 01.05.2010, aus 158,43 € seit dem 01.06.2010, aus 158,43 € seit dem 01.07.2010, aus 158,43 € seit dem 01.08.2010, aus 158,43 € seit dem 01.09.2010, aus 158,43 € seit dem 01.10.2010, aus 158,43 € seit dem 01.11.2010, aus 158,43 € seit dem 01.12.2010 und aus weiteren 158,43 € seit dem 01.01.2011 über dem Basiszinssatz zu zahlen,
212. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns in Höhe von 292,33 € zu zahlen.
22hilfsweise,
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich der Differenz aus Höhergruppierungsgewinn abzüglich individueller Endstufe zu zahlen.
24Das beklagte Land hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Es hat die Auffassung vertreten, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen eingeräumten Beurteilungsspielräume nicht überschritten hätten. Ferner hat das beklagte Land es für unzulässig gehalten, dass die Klägerin eine betragsmäßige Gleichbehandlung gerade mit der Referenzperson verlangt hat.
27Mit Urteil vom 18.01.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableitbaren Anspruch auf Zahlung des der Referenzperson geleisteten Höhergruppierungsgewinns oder von Teilen hiervon. Bei der Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der Referenzperson handele es sich um eine Randunschärfe, die bei der komplexen Umstellung der tariflichen Vergütungssystematik im Öffentlichen Dienst nicht habe vermieden werden können und müssen. Entscheidend sei, dass die Klägerin und die Referenzperson in Ansehung ihrer Tätigkeit in dieselbe Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden seien. Die zum 01.03.2009 modifizierte Überleitungsregelung habe der Erwägung Rechnung getragen, dass es bei der ursprünglich vorgesehenen Frist für die Durchführung eines fiktiven Bewährungsaufstiegs Härtefälle und Ungerechtigkeiten gegeben hätte. Dass es durch die Neufassung des § 8 Abs. 3 TVÜ-L nunmehr zu Überkompensationen in Einzelfällen gekommen sei, sei hinzunehmen. Im Übrigen bestehe der Anspruch der Klägerin selbst bei einem anzunehmenden Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht. Denn gleichheitssatzwidrige Tarifnormen seien nichtig; im Rahmen der gebotenen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags komme eine Ausdehnung der Vergünstigung nur dann in Betracht, wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, dass die Tarifvertragsparteien bei Beachtung des Benachteiligungsverbotes die Norm auf alle zu berücksichtigenden Gruppen erstreckt haben würden. Das sei vorliegend nicht anzunehmen, weil die Klägerin dann einen doppelten Bewährungsaufstieg erfahren würde. Vielmehr wäre bereits der Höhergruppierungsgewinn wie in Fällen der Referenzperson tarifvertraglich begrenzt worden.
28Gegen das ihr am 09.02.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit einem am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.05.2011 - mit einem weiteren, am 09.05.2011 eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
29Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe den Anwendungsbereich des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der auch für das tarifliche Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes Anwendung finde, zu Unrecht verkürzt. Wegen der Feststellung einer Ungleichbehandlung sei nicht nur auf die einschlägige Entgeltgruppe, sondern ebenso auf die Entgeltstufe und besondere Vergütungselemente wie eben den Höhergruppierungsgewinn abzustellen. Schon angesichts der betragsmäßigen Differenzen in der Vergütung der Klägerin und der Referenzperson könne keineswegs von einer Randunschärfe gesprochen werden. Im Übrigen müsse als Rechtsfolge das Prinzip der Angleichung nach oben gelten, da ansonsten die bereits in der Vergangenheit erlittene Ungleichbehandlung nicht kompensiert werden könne.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2011 Aktenzeichen 7 Ca 5484/10 dahingehend abzuändern, dass das beklagte Land verurteilt wird,
321. an die Klägerin 5.847,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 292,33 € seit dem 01.06.2009, aus 292,33 € seit dem 01.07.2009, aus 292,33 € seit dem 01.08.2009, aus 292,33 € seit dem 01.09.2009, aus 292,33 € seit dem 01.10.2009, aus 292,33 € seit dem 01.11.2009, aus 292,33 € seit dem 01.12.2009, aus 292,33 € seit dem 01.01.2010, aus 292,33 € seit dem 01.02.2010, aus 292,33 € seit dem 01.03.2010, aus 292,33 € seit dem 01.04.2010, aus 292,33 € seit dem 01.05.2010, aus 292,33 € seit dem 01.06.2010, aus 292,33 € seit dem 01.07.2010, aus 292,33 € seit dem 01.08.2010, aus 292,33 € seit dem 01.09.2010, aus 292,33 € seit dem 01.10.2010, aus 292,33 € seit dem 01.11.2010, aus 292,33 € seit dem 01.12.2010 und aus weiteren 292,33 € seit dem 01.01.2011 über dem Basiszinssatz zu zahlen,
33hilfsweise,
34an die Klägerin 3.168,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 aus 158,43 €, aus 158,43 € seit dem 01.07.2009, aus 158,43 € seit dem 01.08.2009, aus 158,43 € seit dem 01.09.2009, aus 158,43 € seit dem 01.10.2009, aus 158,43 € seit dem 01.11.2009, aus 158,43 € seit dem 01.12.2009, aus 158,43 € seit dem 01.01.2010, aus 158,43 € seit dem 01.02.2010, aus 158,43 € seit dem 01.03.2010, aus 158,43 € seit dem 01.04.2010, aus 158,43 € seit dem 01.05.2010, aus 158,43 € seit dem 01.06.2010, aus 158,43 € seit dem 01.07.2010, aus 158,43 € seit dem 01.08.2010, aus 158,43 € seit dem 01.09.2010, aus 158,43 € seit dem 01.10.2010, aus 158,43 € seit dem 01.11.2010, aus 158,43 € seit dem 01.12.2010 und aus weiteren 158,43 € seit dem 01.01.2011 über dem Basiszinssatz zu zahlen;
352. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zzgl. des Höhergruppierungsgewinns in Höhe von derzeit 295,84 € zu zahlen;
36hilfsweise,
37festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zzgl. der Differenz und Höhergruppierungsgewinn in Höhe von derzeit 295,84 € abzüglich individueller Entgeltstufe in Höhe von derzeit 135,51 € zu zahlen.
38Das beklagte Land beantragt,
39die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
40Es hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Klägerin werde nicht benachteiligt, allenfalls erhalte die Referenzperson einen Vorteil, dessen Ausmaß den Tarifvertragsparteien bei Änderung des § 8 Abs. 3 TVÜ-L vielleicht nicht klar genug gewesen sei. Der Sinn und Zweck der Regelung habe darin bestanden, die Anwartschaft auf einen im Jahre 2006 noch nicht vollzogenen und unter Geltung des TV-L auch nicht mehr vollziehbaren Bewährungsaufstieg für einen längeren Zeitraum durch Gewährung eines Höhergruppierungsgewinns zu schützen. In dieser Situation habe sich die Klägerin nicht befunden. Bei Absehen von der Novellierung des § 8 Abs. 3 TVÜ-L wäre es nicht nur in Einzelfällen, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu Ungerechtigkeiten gekommen. So gesehen sei der Fall der Referenzperson durchaus als Randunschärfe zu bezeichnen. Keinesfalls sei eine Angleichung nach oben geboten. Die Erwägungen, die die Kammer zur Rechtsfolge bei Diskriminierungen, die unter das AGG fielen, angestellt habe, ließen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Betragsmäßig mache die Klägerin ihren Anspruch an einer Zufallszahl fest, weil der Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson - etwa bei niedrigerem Lebensalter - auch hätte geringer ausfallen können.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43A.
44Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§§ 64 Abs. 1, 2 lit. c), 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
45Die Berufungsbegründung der Klägerin trägt insbesondere den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO (noch) hinreichend Rechnung.
46(1)Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10, NZA 2011, 62; Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 223/08, AP ZPO § 520 Nr. 2). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG, Urteil vom 19.10.2010, aaO; Urteil vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6).
47(2)Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im angefochtenen Urteil auf zwei tragende Erwägungen gestützt: Es hat zum einen tatbestandlich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Bestimmungen des TVÜ-L verneint und dabei eine Überkompensation des auszugleichenden Nachteils "Entfall des Bewährungsaufstiegs", wie sie der Referenzperson zu Gute gekommen ist, als hinzunehmende Randunschärfe eingestuft. Es hat zum zweiten ausgeführt, dass selbst bei einem angenommenen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot Folge nur eine Nichtigkeit der einschlägigen Tarifvertragsnormen wäre, und die dann entstehende Regelungslücke nur ausnahmsweise - hier nicht - durch eine Ausdehnung des durch die rechtswidrige Vergünstigung betroffenen Personenkreises geschlossen werden könne.
48(3)Mit beiden Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung in hinreichendem Umfang auseinander. Wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes an sich verneint die Berufung das Vorliegen einer Randunschärfe. Insbesondere könne der Umstand, dass die Klägerin den Bewährungsaufstieg im Zeitpunkt der Tarifumstellung schon hinter sich hatte, während die Referenzperson ihn noch zu absolvieren hatte, weder die Annahme eines unvergleichbaren Sachverhaltes rechtfertigen noch sachlich begründen, weshalb die Referenzperson ein erheblich höheres Entgelt erhalte. Im Hinblick auf die Frage der "Angleichung nach oben" lässt die Berufung zwar eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zur Ausfüllung von Tariflücken vermissen, führt aber ergänzend den Gedanken der (mittelbaren) Altersdiskriminierung der Klägerin ins Feld, die im Ergebnis für ihre längere Betriebszugehörigkeit und den bereits vor Jahren absolvierten Bewährungsaufstieg bestraft würde. Damit hat die Klägerin ihre Berufung in hinreichender Weise ein neues Angriffsmittel gestützt. Ob die Argumentation tatsächlich verfängt, ist allein Frage der Begründetheit der Berufung.
49B.
50Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Zahlungs- und Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber weder im Hinblick auf den Haupt- noch den Hilfsantrag begründet.
51I.
52Wegen der Zulässigkeit der Feststellungsanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
53II.
54In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Klägerin kann unter keinem Gesichtspunkt die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns verlangen, wie ihn die Referenzperson seit dem 01.03.2009 bezogen hat. Sie hat weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen ihrer individuellen Endstufe und dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson.
551.
56Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stützen.
57a.
58Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, AP Nr. 1 zu § 4 TVÜ; Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 287/07, AP Nr. 2 zu § 11 TVÜ).
59Für die Beurteilung der Überleitungstarifverträge für den Öffentlichen Dienst im Hinblick auf die Beachtung des Gleichheitssatzes hat das Bundesarbeitsgericht in den beiden vorbezeichneten Urteilen folgende Grundsätze entwickelt, denen sich das Gericht anschließt: Mit dem TVöD bzw. TV-L wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des Öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgeltordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der zu regelnden Beschäftigungskonstellationen war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen in der Vergütungsstruktur gegenüber dem bisherigen Recht mit sich brachte. Nur mit Kompromissen beider Tarifvertragsparteien war der Einstieg in eine neue Entgeltstruktur für den Öffentlichen Dienst möglich. Insbesondere waren die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, bloßen, nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Aussichten Rechnung zu tragen, bei unverändert bleibenden tariflichen Voraussetzungen künftig eine höhere Vergütung zu erzielen. Nicht mehr von der Tarifautonomie gedeckt wäre es allerdings, in einem einheitlichen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln.
60Ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Grunde nach anzunehmen, löst dies bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit dem Normgeber ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen dies zu respektieren. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages ist nicht ohne weiteres möglich. Die unzulässiger Weise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, dass er bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (BAG, Urteil vom 18.03.2010 - 6 AZR 156/09, NZA 2010, 824 unter Hinweis auf BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 ua., BVerfGE 85, 191, 211).
61b.
62Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:
63(1)Der Grund für das gehaltsmäßige "Vorbeiziehen" der Referenzperson an der Klägerin liegt an sich nicht in der mit Änderungstarifvertrag vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2010 verlängerten Frist für die Durchführung eines fiktiven Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 TVÜ-L, wie ihn die Referenzperson bei Fortgeltung des BAT zum 01.05.2009 erlebt hätte. Ein aus Gründen der Besitzstandswahrung erfolgter fiktiver Bewährungsaufstieg allein könnte die Referenzperson nicht besser stellen als die Klägerin, die ihren Bewährungsaufstieg unter Geltung des BAT schon vollzogen hatte.
64Seinen Grund findet die von der Klägerin so empfundene Ungleichbehandlung in der Vergütung vielmehr darin, dass die Gewährung des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-L zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nach dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L zum 01.11.2008 stattfindenden Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe 9 lag. Dadurch kam die Referenzperson zum 01.11.2008 erst in den Genuss der Aufstockung ihres Gehaltes auf die für Entgeltgruppe 9 vorgesehene Endstufe 5, um anschließend ab 01.05.2009 auf diesen Betrag zusätzlich den Höhergruppierungsgewinn in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen. Hätte sich diese Reihenfolge umgekehrt, wie dies bei allen Beschäftigten der Fall war, die noch unter Geltung des BAT ihren Bewährungsaufstieg erlebten oder unter die bis zum 28.02.2009 geltende Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L fielen, wäre zunächst das Vergleichsentgelt um den Höhergruppierungsgewinn erhöht worden, was bei der Referenzperson dazu geführt hätte, dass sie eine individuelle Zwischenstufe von Entgeltgruppe 9, Stufe 5+ erreichte. Eine anschließende Aufstockung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L wäre ausgefallen, da die Referenzperson gehaltsmäßig schon oberhalb der Endstufe der Entgeltgruppe 9 gelegen hätte.
65(2)Die Kammer bezweifelt, dass sich diese Konsequenzen für die Vergütung der Referenzperson einerseits bzw. der Klägerin und ihrer Kollegen andererseits - nimmt man den Tarifvertrag beim Wort - noch als "Randunschärfe" im Sinne der skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, aaO) auffassen lassen. Das von den Tarifvertragsparteien nach Maßgabe der Überschrift zum 3. Abschnitt des TVÜ-L verfolgte Ziel der Schaffung einer Besitzstandregelung wird durch Gewährung einer überkompensatorischen Leistung verfehlt; sie führt bei einer auf das Gesamtentgelt bezogenen Betrachtung zu einer schwerwiegenden Ungerechtigkeit, die zudem noch von den Tarifvertragsparteien ohne größere Anstrengungen durch eine entsprechende Verzahnung von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L hätte vermieden werden können. Denkbar wäre etwa die Einziehung einer Kappungsgrenze für den Höhergruppierungsgewinn oder eine obligatorische Anrechnung des Vorteils durch den Stufenaufstieg zum 01.11.2008 auf den Höhergruppierungsgewinn gewesen.
66(3)Gleichwohl kann die Klägerin unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verlangen, in Ansehung der ab Mai 2009 an die Referenzperson geleisteten Zahlungen selbst höhere Bezüge zu erhalten.
67(a)Die Kammer ist der Auffassung, dass bei gebotener Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des TVÜ-L schon die Referenzperson keinen Anspruch auf Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns hat, wie ihn ihr das beklagte Land seit dem 01.05.2009 vergütet hat bzw. vergütet. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Referenzperson bei buchstabengetreuer Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L genau das zusteht, was sie derzeit erhält. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Auslegung von Tarifverträgen nicht nur am Wortlaut einer Vorschrift orientiert werden darf. Vielmehr ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Lösung führt (BAG, Beschluss vom 08.12.2010 - 7 ABR 98/09, NZA 2011, 751; Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 104/07, NZA-RR 2009, 79; Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 81/06, NZA 2008, 832). § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L verfolgt - wie die Einordnung in den Abschnitt "Besitzstandsregelungen" hinreichend verdeutlicht - den Zweck, die unter Geltung des BAT begründete und mit Einführung des TV-L zunichte gemachte Aussicht auf Durchführung eines Bewährungsaufstiegs auszugleichen; und zwar nach Maßgabe des Änderungstarifvertrags vom 01.03.2009 für einen längeren Zeitraum als ursprünglich beabsichtigt. Nicht zu erkennen ist indes ein Wille der Tarifvertragsparteien, Nachteile von Arbeitnehmern, die just im Zeitraum zwischen dem 01.11.2008 und dem 31.10.2010 bei Fortgeltung des BAT einen Bewährungsaufstieg erlebt hätten, überzukompensieren und die Arbeitnehmer damit anders und sogar besser zu stellen als Mitarbeiter, die diesen Bewährungsaufstieg bereits absolviert hatten. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung ist auch nicht ersichtlich. Den Tarifvertragsparteien kann aber nicht unterstellt werden, dass sie eine vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG problematische Regelung schaffen wollten. Aus Sicht der Kammer stellt sich die fehlende Verzahnung der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L im Ergebnis als Redaktionsversehen dar, welches im Wege der Auslegung zu korrigieren ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93, AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
68(b)Selbst wenn die Referenzperson nach Maßgabe des TVÜ-L Anspruch auf Zahlung des Höhergruppierungsgewinns in der tatsächlich gezahlten Höhe hätte, läge kein unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten durch Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auszugleichender Nachteil vor. Durch die Änderung der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L wird nämlich nur ein verschwindend geringer Teil der vom BAT überzuleitenden Angestellten im selben Maße wie die Referenzperson begünstigt, und zwar diejenigen, deren (fiktiver) Bewährungsaufstieg in den Zeitraum zwischen dem 01.11.2008 und dem 31.12.2010 fällt, und die gleichzeitig infolge der Zahlung des Höhergruppierungsgewinns ein Gesamtgehalt beziehen, welches (deutlich) oberhalb der jeweiligen Endstufe einer Entgeltgruppe liegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet indes einen Arbeitgeber, der durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung eine kleine Gruppe von Beschäftigten besser gestellt hat, nicht, diesen Vorteil der gesamten Belegschaft einzuräumen. Das der Pflicht zur Gleichbehandlung zugrunde liegende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit trägt eine solche Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht, weil damit die Kompetenz der Tarifvertragsparteien zur Festlegung des Dotierungsrahmens tariflicher Leistungen besonders nachhaltig verletzt werden würde und es im Ergebnis zu unverhältnismäßig hohen weiteren finanziellen Belastungen des Arbeitgebers käme (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, NZA 2003, 215). Zudem stellte sich vorliegend der Effekt ein, dass - betragsmäßig betrachtet - oberhalb der von den Tarifvertragsparteien bewusst gewählten Endstufe 5 der Entgeltgruppe 9 faktisch eine weitere "Stufe 6" eingezogen würde. Damit manifestierte sich zugleich an anderer Stelle eine Ungleichbehandlung, nämlich gegenüber den Angehörigen anderer Entgeltgruppen und Entgeltstufen.
69(c)Zutreffend weist das beklagte Land im Übrigen darauf hin, dass sich der von der Klägerin behauptete Nachteil betragsmäßig nicht am Umfang des Höhergruppierungsgewinns festmachen lässt, wie ihn die Referenzperson seit dem 01.05.2009 erhält. Damit legte man der Berechnung nämlich die persönlichen Daten der Referenzperson (Lebensaltersstufe, bestimmte Ortszuschlagsstufe) zugrunde, die diese bei einem fiktiven Bewährungsaufstieg am 01.11.2006 aufgewiesen hätte. Für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin wären aber ihre eigenen Daten maßgeblich gewesen, nur dass hätte so getan werden müssen, als erlebte sie den Bewährungsaufstieg zeitlich erst nach der Stufenangleichung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L am 01.11.2008.
702.
71Soweit sich die Klägerin mit der Berufung (zusätzlich) auf das Vorliegen einer Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1 AGG beruft, gelten die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 1.b.(3) entsprechend. Nicht die Klägerin und ihre Kollegen haben eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1 AGG erfahren, sondern die Referenzperson eine sachlich ungerechtfertigte Besserstellung.
72C.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Kammer den hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
76R E V I S I O N
77eingelegt werden.
78Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
79Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
80Bundesarbeitsgericht
81Hugo-Preuß-Platz 1
8299084 Erfurt
83Fax: 0361-2636 2000
84eingelegt werden.
85Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
86Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
871.Rechtsanwälte,
882.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
893.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
90In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
91Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
92* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
93gez.: Schneider gez.: Steingass gez.: Alsdorf
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