Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2 Ta 501/11
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2011 zu Ziffer 1. aufgehoben.
2. Streitwert: 300,00 €.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.03.2011 sowie Urlaubsvergütung auf der Grundlage des § 9 Nr. 2 AÜG .
4Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 befristet beschäftigt. Sie wurde ausweislich des Arbeitsvertrages als Kassiererin eingestellt und als solche im Rahmen ihres Leiharbeitsverhältnisses während ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich in einem Supermarkt der Firma S. eingesetzt.
5§ 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
6"Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB), medsonet.Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits abgeschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, ( ), Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West sowie Beschäftigungssicherungstarifvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. ( )"
7Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Entgeltansprüche unter dem Aspekt des "Equal Pay" geltend in Höhe von 1.456,05 € unter Zugrundelegung der tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels NRW.
8Sie beruft sich darauf, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - nichtig seien.
9Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Frage beantragt, ob die CGZP in der Vergangenheit tariffähig gewesen sei. Sie hat geltend gemacht, dass das Bundesarbeitsgericht nur für die Zukunft die Tariffähigkeit verneint habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Januar 2010 mehrgliedrige Tarifverträge mit den Einzelgewerkschaften, unter anderem der DHV abgeschlossen worden seien.
10Das Arbeitsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss vom 05.09.2011 wie folgt tenoriert:
11"1.Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) und die DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV) tarifzuständig, der Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), der Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und die Arbeitnehmervereinigung medsonet.Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) tariffähig und tarifzuständig sind, jeweils einen Tarifvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen, ausgesetzt.
122.Der Aussetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen."
13Es hat darauf abgestellt, dass es für den Erfolg der Klage nicht nur auf die Tariffähigkeit der tariflabschließenden Gewerkschaften, über deren Tariffähigkeit schon teilweise Beschlussverfahren anhängig sind, sondern auch darauf ankommt, ob diese überhaupt satzungsgemäß in der Lage sind Tarifverträge für den Arbeitnehmerüberlassungsbereich zu schließen; insoweit gehe es um ihre Zuständigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
14Gegen den am 07.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin unter dem 20.09.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und u. a. geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht vor Aussetzung hätte überprüfen müssen, inwieweit bei dem Vertragswerk eine satzungsmäßige Zuordnung der Tarifwerke hätte erfolgen können.
15II.
16Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. den §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1 und 252 ZPO keine Bedenken bestehen, musste Erfolg haben.
17Der Aussetzungsbeschluss ist mit der gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen.
181.
19a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a) Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen (vergleiche BAG vom 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008,489 Rn. 10; LAG Hamm vom 28. September 2011 - 1 Ta 500/11 - juris Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner, Stand September 2009, § 97 Rn. 48).
20b) Dabei ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit für die bei ihm zugrundelegende Rechtsfrage nur begrenzt überprüfbar. Andernfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und gegebenenfalls der Revision vorbehalten ist, in das anders gestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffs durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (vgl. BAG vom 20.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489, Rdn. 10; BAG vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 - Rdn. 18; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 18.07.2011 - 2 Ta 347/11 - n. v.; LAG Hamm vom 28. September 2011 a. a. O. Rn. 14). Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vergleiche BAG vom 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - NZA 2009,1436 Rn. 9).
212.Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung ist eine Vorgreiflichkeit im Streitfall auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht gegeben.
22a)Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht die Tarifunfähigkeit der CGZP auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01. bis 13.12.2010 vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 im Hinblick auf den kurzen Zeitraum in der Vergangenheit bejaht hat und deshalb die Frage der Tariffähigkeit der CGZP nicht mehr als Grund für die Aussetzung eines Verfahrens angesehen hat.
23Insoweit hat das Arbeitsgericht den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung in dieser Frage ist nicht in der Beschwerdekammer angewachsen, weil die Beklagte insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
24b)Zu befinden war deshalb lediglich darüber, ob das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit seiner Begründung zu Recht " bis zum Abschluss eines Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) und die DHV - die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV) - tarifzuständig, der Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), der Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und die Arbeitnehmervereinigung medsonet. die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) tariffähig und tarifzuständig sind, jeweils einen Tarifvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen", ausgesetzt hat. Diese Frage war zu verneinen.
25Zwar ist dem Arbeitsgericht dahingehend zu folgen, dass bei mehrgliedrigen Tarifverträgen stets zu prüfen ist, ob einzelne Tarifwerke tariffähiger und tarifzuständiger Gewerkschaften aufgrund der Arbeitsvertragsgestaltung zur Anwendung kommen können und deshalb dem Grundsatz des "equal pay" entgegenstehen können. Das Arbeitsgericht hat jedoch nicht im einzelnen geprüft, ob im Streitfall nicht eine derartige Konstellation vorliegt.
26aa) Von mehrgliedrigen Tarifverträgen wird gesprochen, wenn ein Bündel gleichlautender Tarifverträge mit den jeweiligen Gewerkschaften so vorliegt, als ob jede Gewerkschaft einen solchen Tarifvertrag einzeln abgeschlossen hätte (vergleiche Neef, NZA 2011,615/617).
27Geht man davon aus dass die CGB Gewerkschaften (CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet) einerseits und AMP andererseits mit Wirkung ab 01.01.2010 mehrgliedrige Tarifverträge abgeschlossen haben, wäre die Rechtswirksamkeit der diversen Tarifverträge getrennt voneinander zu beurteilen. Die fehlende Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit eines Verbandes würde nicht auf die von anderen Verbänden abgeschlossenen Tarifverträge ausstrahlen (BAG vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448, Rdn. 24; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl. 2007, § 2 Rdn. 17; Lembke, NZA 2011, 1062/1065).
28Es ist auch allgemein anerkannt, dass lediglich von einer Teilnichtigkeit des Tarifvertrages auszugehen wäre, soweit die tarifschließenden Verbände über ihren Zuständigkeitsbereich hinausgingen (BAG vom 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - NZA 2009, 24, Rdhn. 24; Urteil vom 15.11.2006 a. a. O. Rdn. 26: Henssler/Willemsen-Kalb Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2010, § 2 TVG Rdn. 47).
29bb) Das Arbeitsgericht hat insoweit lediglich die Frage gestellt ob die Gewerkschaften satzungsgemäß in der Lage sind, Tarifverträge für den Arbeitnehmerüberlassungsbereich zu schließen und dass es insoweit um ihre satzungsgemäße Zuständigkeit geht, ohne zu prüfen, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel an einer Tarifzuständigkeit vorliegen können. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes darauf abzustellen, ob für die Klägerin, die unstreitig in der Zeit vom 1. September 2010 bis ein 30. März 2011 als Teilzeitkraft und Kassiererin in einem Supermarkt der Firma S. eingesetzt war, ein mehrgliedrige Tarifvertrag zur Anwendung kommt, wobei auf der Hand liegt dass dies der Tarifvertrag für den Bereich des Einzelhandels sein könnte.
30cc) Nach Ziffer 1.4 der oben genannten mehrgliedrigen Tarifverträge, der über die Internetseite des Arbeitgeberverbandes AMP abzurufen ist, gelten die Tarifverträge für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften "in ihren jeweiligen fachlichen Organisationsbereichen".
31Damit ist prinzipiell sichergestellt, dass eine Abgrenzung hinsichtlich der Tarifzuständigkeit der einzelnen Gewerkschaften tariflich definiert ist. Jede Gewerkschaft entscheidet für sich, welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Die Tarifzuständigkeit richtet sich dabei grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (vgl. BAG vom 14.11.2001 - 10 AZR 76/01 - BAGe 99, 310/313; BAG vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448 Rdn. 25).
32In der seit 12.06.2009 geltenden DHV-Satzung (zitiert nach dem Tatbestand des BAG-Urteils vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289/290) heißt es:
33"§ 2 Aufgaben und Ziele
341. Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie ist damit nicht zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen.
35Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche Sozialversicherung sowie diese Branchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe.
36In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DHV Tarifpartner ist oder in denen die DHV über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.
37Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, die in einer in Nr. 1. Abs. 2 oder im Anhang aufgeführten Branchen bzw. Unternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden."
38Nachdem durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - NZA 2009, 908 die Tariffähigkeit der DHV festgestellt worden ist, müsste das Arbeitsgericht materiell - rechtliche Erwägungen anstellen, die gegen die satzungsgemäße Zuständigkeit der DHV sprechen könnten. Insoweit hat auch die Klägerin zu Recht moniert, dass vor einer Aussetzung zu überprüfen gewesen wäre, inwieweit bei dem Vertragswerk eine satzungsmäßige Zuordnung der Tarifwerke hätte erfolgen können.
393.Diese Prüfung wird das Arbeitsgericht nachzuholen haben, da die Beschwerdekammer nur befugt ist, im Rahmen vom § 252 ZPO zu überprüfen, ob auf der Grundlage der materiell - rechtlichen Erwägungen durch das Arbeitsgericht ein Aussetzungsgrund vorliegt; dafür reicht das Stellen der Frage nach der satzungsmäßigen Zuständigkeit durch das Arbeitsgericht allein nicht aus. Weiter wird das Arbeitsgericht zu begründen haben, inwieweit es auf die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGM, BIGB, ALEB und Gewerkschaft medsonet im vorliegenden Streitfall ankommen soll, wenn die Satzungen und tariflich festgelegten Organisationsbereiche die Zuständigkeit der DHV für den Einzelhandel nahe legen könnten.
40III.
41Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen. Der Beschwerdewert wurde auf einen Bruchteil der Forderung (ein Fünftel) festgesetzt.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die aufgrund der Einzelfallentscheidung keine Veranlassung bestand, kein Rechtsmittel gegeben.
44Goeke
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