Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 257/11

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.02.2011 - Az. 1 Ca

1409/10 - teilweise abgeändert.

Die Zahlungsklage des Klägers wird abgewiesen, soweit die Beklagte zu Ziffer 2 des Urteilstenors zu einer Zahlung von mehr als 3.900,-- € brutto nebst Zinsen und zu Ziffer 3 des Urteilstenors zu einer Zahlung von mehr als 1.120,-- € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird als

unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die

Verurteilung zur Zahlung von 800,-- € brutto nebst

Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 27.08.2010 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der

Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteils-

tenors des angefochtenen Urteils klarstellend wie folgt

formuliert wird:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien jeden-

falls bis zum 12.01.2011 ein Arbeitsverhältnis bestan-

den hat.

3.Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 11 %, die

Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Berufung trägt der

Kläger zu 4%, die Beklagte zu 96 %.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.


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