Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 TaBV 63/11

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 12.07.2011 - 2 BV 86/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-B. C. von der Station UC 1 (Intensivstation) zur Station UC 3/4 (Normalstation),

-A. E. von der Station INTK (Intensivstation) zur Station HNO 2/4 (Normalstation),

-T. E. von der Station M 2 in die Bildungsakademie,

-L. E. von der Frauen-OP in die Bildungsakademie,

-U. H. von der Station UC 3/4 (Normalstation) zur Station UC 1 (Intensivstation),

-B. S. von der Augenklinik zur S. klinik,

-U. L. von der Station M 4 (Normalstation) zur KMT 3 (Intensivstation),

-D. T. von der Station M 8 in den Herz-OP,

-T. A. von der Station HNO 2/4 in die Anästhesie,

-O. X. von der Station AC 1 zur Strahlenklinik,

-W. T. von der Station Herz 1-3 in den Frauen-OP

aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.

I.

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung personeller Maßnahmen und dabei im Wesentlichen um die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn sich die Tätigkeit von Mitarbeiter/innen, die im Wege eines Gestellungsvertrages in ein Krankenhaus entsandt wurden, ändert.

Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei dem Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in F., in dem sich eine sog. E.-Schwesternschaft zusammengeschlossen hat. Sein Zweck besteht in der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Er ist in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie Geburtshilfe tätig. Seine Mitglieder - die sog. Schwestern sowie männliche Pflegekräfte - werden bei der Schwesternschaft selbst, ihren Einrichtungen oder - im Rahmen von Gestellungsverträgen und im Auftrag der Schwesternschaft - bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen eingesetzt. Gemäß § 7 Abs.1 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Abs.2 S.2 sieht vor, dass keine Arbeitsverhältnisse begründet werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Satzung, Bl. 56 - 77 d.A., Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten zwischen der Schwesternschaft und den Mitgliedern richtet sich zusätzlich nach der Mitgliederordnung (Bl. 189 - 209 d.A.). Die Vergütung der berufstätigen Mitglieder erfolgt analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die Eingruppierung zurzeit noch entsprechend den Regelungen des BAT.

Der Arbeitgeber beschäftigt aktuell ca. 1.625 Mitglieder und ca. 340 Arbeitnehmer. Ein Großteil der Beschäftigten wird im Universitätsklinikum F. (kurz: V.) auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages eingesetzt, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

"§ 1

(1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im Universitätsklinikum und ggf. dessen Beteiligungsgesellschaften Angehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge Gestellungspersonal oder zu gestellende Personen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Interesse einer geregelten Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums.

...

(4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die Schwesternschaft gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Qualität der Pflegeleistungen im Universitätsklinikum.

...

§ 3

(1)Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertrages eingesetz-

ten Gestellungskräfte stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum.

...

Bei der internen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zum Gestellungspersonal (Mitgliedschaft, Arbeitsverhältnis, Sonstiges) sind Schwesternschaft ... frei. Ebenso obliegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütungssystems, Ein- und Umgruppierungen etc.) ausschließlich der Schwesternschaft.

...

(3) Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestel-

lungspersonal den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt. Weisungen und organisatorische Maßnahmen, die in das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Grundverhältnis zwischen Gestellungspersonal und Schwesternschaft ... eingreifen, insbesondere das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten, nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor.

..."

Neben einem Einsatz im V. erfolgt in geringerem Umfang auch ein Einsatz von Gestellungspersonal in der S. klinik, einer Tochtergesellschaft des V.. Ein Wechsel von Beschäftigten vom V. zur S. klinik oder umgekehrt findet nur selten statt.

Die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen wurden im Zeitraum Juni 2010 bis Januar 2011 umgesetzt. Die Pflegekraft B. S. wechselte von dem V. zur Ruhrlandklinik. Innerhalb des V. erfolgten folgende Änderungen des Einsatzes:

B. C. und A. E. waren bis zum 31.10.2010 als Pflegekräfte auf Intensivstationen tätig. Auf den Intensivstationen werden sog. Beatmungspatienten betreut. Seit dem 01.11.2010 werden sie auf den im Antrag bezeichneten Stationen mit Wachpatienten eingesetzt. U. H. und U. L. sind umgekehrt von einer Normalstation zu einer Intensivstation (UC 1 bzw. KMT 3) gewechselt. Die Tätigkeiten auf den Intensivstationen werden üblicherweise höher vergütet.

T. E. war bis zum 31.10.2010 als Pflegekraft auf der Station Herz 1, einer normalen Pflegestation für Herzpatienten, tätig. Seit dem 01.11.2010 wird sie als Pflegekraft in der Ambulanz des Herzzentrum (Herz-Poli) eingesetzt, auf der Notfallpatienten betreut werden.

T. E. und L. E. waren bislang als Pflegekräfte tätig und werden seit dem 01.10.2010 in der Bildungsakademie des V. eingesetzt. Hier besteht ihre Aufgabe in der Durchführung von Fortbildungskursen für Mitarbeiter/innen.

D. T. war bis zum 30.09.2010 als Pflegekraft auf einer Station für HIV-Patienten (M 8) eingesetzt. Seit dem 01.10.2010 ist seit auf der Station Herz-OP als Helferin bei Herzoperationen tätig.

T. A. hat bisher die Aufgaben einer Pflegekraft auf der Station HNO 2/4 wahrgenommen. Seit dem 01.07.2010 übt sie Tätigkeiten in der Anästhesie-Abteilung aus, wo sie Narkosen mit vorbereitet und den Anästhesisten auch während der Narkose unterstützt.

O. X. war bis zum 16.06.2010 Pflegekraft auf der Station AC 1 (Allgemeinchirurgie), einer Intensivstation. Seit dem 17.06.2010 ist sie Stationsleitung in der vom V. betriebenen Strahlenklinik.

C. H. ist unverändert als Pflegekraft auf einer Normalstation tätig. Bis zum 30.11.2010 war sie auf der Station Herz 3, seit dem 01.12.2010 ist sie auf der Station NC 3 (Neurochirurgie) eingesetzt.

W. T. war bis zum 31.12.2010 als Pflegekraft auf der Station Herz 1-3 eingesetzt und ist seit dem 01.01.2011 als Helferin bei Operationen auf der Station Frauen-OP tätig.

Sämtliche oben aufgeführten Personen sind für den Beteiligten zu 2) als Mitglieder tätig. Bezüglich sämtlicher genannter Personen wurde der Betriebsrat hinsichtlich einer etwaigen Umgruppierung beteiligt, bezüglich etwaiger Versetzungen hingegen kein Beteiligungsverfahren eingeleitet. Mit Ausnahme von T. E. und C. H., deren Eingruppierung sich nicht geändert hat, haben sämtliche Umsetzungen der oben genannten Personen den Arbeitgeber zu Höher- oder Herabgruppierungen veranlasst.

In der Vergangenheit wurde von dem Universitätsklinikum und dem Arbeitgeber ein Vordruck mit der Bezeichnung "Vereinbarungen/Vertragsänderungen mit/bei Mitgliedern und n.v.g. Angestellten der E.-Schwesternschaft F.. e.V." verwendet: Dieser hatte folgenden Inhalt:

"Wir beabsichtigen, im Einvernehmen mit der Antragstellerin,

Frauals

zumfür die Station/den Bereich

zu versetzen.

F., den

Pflegedienstleitung

Die Versetzung erfolgt

zum

von

nach

Tagewoche

F., den

Antragstellerin - Klinik-PDL

Die E.-Schwesternschaft F. e.V. stimmt der geplanten

Personalmaßnahme

zu.

F., den

Vorsitzende

Der Betriebsrat

der E.-Schwesternschaft F. e.V. hat auf seiner Sitzung

am

beschlossen, der

-geplanten Personalmaßnahme zuzustimmen

-der geplanten Personalmaßnahme nicht zuzustimmen

-Begründung

-Der Betriebsrat hat die Maßnahme Nr. 2 zur Kenntnis genommen

F., den

Betriebsratsvorsitzende"

Dieser Vordruck wurde mindestens bis zum Jahr 2006 zugrunde gelegt. Dementsprechend wurde der Betriebsrat bei Versetzungen innerhalb des V. beteiligt. Später verwendeten das V. und der Arbeitgeber entsprechende Formulare, die jedoch keine Beteiligung des Betriebsrats mehr vorsahen. Aktuell kommt ein neuer Vordruck zur Anwendung (Bl. 187 d.A.). Dieser sieht keine Zustimmung der E.-Schwesternschaft vor, sondern enthält stattdessen folgende von dem Beteiligten zu 2) zu unterzeichnende Formulierung:

"Die E. Schwesternschaft F. e.V. nimmt die geplante Personalmaßnahme zur Kenntnis."

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, er hätte bei sämtlichen Änderungen des Einsatzes der im Antrag genannten Mitarbeiter/innen gemäß § 99 BetrVG beteiligt werden müssen. Die Mitgliedschaften des Beteiligten zu 2) seien in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren. § 99 BetrVG finde aber auch unabhängig hiervon Anwendung. Dies gehe aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2010 (AZ: 7 ABR 1/09) hervor, in der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung neuer Mitglieder bejaht worden sei. Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts lasse sich auf alle Mitbestimmungstatbestände des § 99 BetrVG übertragen.

§ 99 BetrVG sei auch dann anwendbar, wenn das Universitätsklinikum personelle Maßnahmen vornehme. Die Personalhoheit des Arbeitgebers reduziere sich nicht auf die Einstellung von Beschäftigten. Versetzungen erfolgten immer mit seiner Zustimmung. Dies zeige sich auch daran, dass Bewerbungen bei internen Stellenausschreibungen an den Arbeitgeber zu richten seien. Konkrete Einsatzentscheidungen treffe dieser auch bei Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Bei sämtlichen im Antrag aufgeführten Maßnahmen handle es sich um Versetzungen. Die Arbeitsumstände änderten sich jeweils wesentlich. Stationen seien unterschiedliche organisatorische Einheiten. In den meisten Fällen stellten die vorgenommenen Umgruppierungen ein Indiz für das Vorliegen einer Versetzung dar.

Der Betriebsrat hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-B. C. von Station UC 1 (Intensivstation) zur Station

UC 3/4 (Normalstation),

-A. E. von Station INTK (Intensivstation) zur Station HNO 2/4 (Normalstation),

-T. E. von Station Herz 1 in die Herz-Poli

-T. E. von Station M 2 in die Bildungsakademie,

-L. E. vom Frauen-OP in die Bildungsakademie,

-U. H. von der Station UC 3/4 (Normalstation) zur Station UC 1 (Intensivstation),

-B. S. von der Augenklinik zur Ruhrlandklinik,

-U. L. von Station M 4 (Normalstation) zur KMT 3

(Intensivstation),

-D. T. von Station M 8 in den Herz-OP,

-T. A. von Station HNO 2/4 in die Anästhesie,

-O. X. von Station AC 1 zur Strahlenklinik,

-C. H. von Station Herz 3 zur Station NC3

-W. T. von Station Herz 1-3 in den Frauen-OP

aufzuheben.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass dem Betriebsrat bei Versetzungen von Mitgliedern kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Interessenvertretung der Mitglieder werde ausschließlich vom Beirat wahrgenommen. Der Betriebsrat sei nicht durch die Mitglieder legitimiert, die - unstreitig - nicht an der Betriebsratswahl teilgenommen hätten.

Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht stünde zudem allein dem Personalrat des Universitätsklinikums zu. Der konkrete Einsatz der Beschäftigten erfolge durch das Universitätsklinikum. Der Beteiligte zu 2) nehme Änderungen des Einsatzes lediglich zur Kenntnis, wie auch dem ungefähr seit der zweiten Jahreshälfte 2010 verwendeten neuen Formular zu entnehmen sei.

Unabhängig hiervon bestünden vorliegend keine Mitbestimmungsrechte. Es seien in den im Antrag des Betriebsrats genannten Fällen keine Versetzungen vorgenommen worden. Umsetzungen innerhalb einer Dienststelle seien nicht als Versetzungen zu qualifizieren, wie auch § 72 Abs.1 Nr.5 LPVG NW zu entnehmen sei. Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - den Stationswechsel in einem Seniorenheim als Versetzung qualifiziert habe, lasse sich das nicht auf ein Krankenhaus übertragen. In einem Seniorenheim müssten sich die Pflegekräfte langfristig auf die Bedürfnisse der einzelnen Heimbewohner einstellen, so dass ein Stationswechsel dort immer auch mit einer Änderung der zu betreuenden Personen und damit einer Änderung der Umstände der Arbeitsleistung einhergehe. Demgegenüber hielten sich in einem Krankenhaus Patienten in aller Regel ohnehin nur kurzfristig auf. Eine mit der Betreuung von Senioren vergleichbare Bindung der Pflegekraft zu den Patienten entstehe nicht.

Es finde außerdem § 95 Abs.3 S.2 BetrVG Anwendung. Sowohl die Mitgliedschafts- als auch die Anstellungsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden Gestellungspartnern erfolgen könne. Dann könnten erst Recht Umsetzungen innerhalb eines Gestellungspartners keine Versetzungen darstellen. Eine aufgabenorientierte Beschäftigung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation beinhalte den Einsatz auf verschiedenen Stationen, um den jeweils vorhandenen Bedarf abzudecken.

Das Arbeitsgericht Essen hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 12.07.2011 insgesamt zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

§ 99 BetrVG finde keine Anwendung. Die Mitglieder des Beteiligten zu 2) seien nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Anders als bei der Einstellung könnten die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Beschäftigten durch eine Versetzung nicht beeinträchtigt werden. Während die Einstellung von Nichtarbeitnehmern auch den Betrieb des Beteiligten zu 2) betreffe, werde dessen Betrieb durch die streitgegenständlichen Versetzungen nicht tangiert. Die Versetzung von Mitgliedern des Beteiligten zu 2) könne nicht die Besorgnis begründen, dass betriebsangehörige Arbeitnehmer hierdurch Nachteile erlitten oder der Betriebsfrieden gestört werde.

Gegen diesen Beschluss, welcher ihm am 08.08.2011 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit einem am 19.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 10.10.2011, schriftsätzlich begründet.

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Schutzzweck des § 99 BetrVG nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei Versetzungen von Mitgliedern eine Beteiligung des Betriebsrats gebiete. Die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer/innen könnten betroffen sein. So könnten insbesondere die Zustimmungsverweigerungsgründe von § 99 Abs.2 Nr.3 oder Nr.6 BetrVG einschlägig sein. Darüber hinaus müsse bei jeder Versetzung eine Eingruppierung vorgenommen werden. Die Richtigkeit der Eingruppierungsentscheidung in den Fällen, in denen nach Auffassung des Arbeitgebers keine Umgruppierung vorgenommen werden müsse, könne der Betriebsrat nur prüfen, wenn er zuvor bei der zugrunde liegenden Maßnahme - der Versetzung - beteiligt werde, da er andernfalls hiervon keine Kenntnis erlange. Auch die Personalmaßnahmen der beiden Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung sich nicht geändert habe, seien als Versetzung zu qualifizieren. C. H. pflege nunmehr Patienten mit einem gänzlich anderen Krankheitsbild als vorher.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 12.07.2011 - 2 BV 86/10 - dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-B. C. von Station UC 1 (Intensivstation) zur Station

UC 3/4 (Normalstation),

-A. E. von Station INTK (Intensivstation) zur Station HNO 2/4 (Normalstation),

-T. E. von Station Herz 1 in die Herz-Poli

-T. E. von Station M 2 in die Bildungsakademie,

-L. E. vom Frauen-OP in die Bildungsakademie,

-U. H. von der Station UC 3/4 (Normalstation) zur Station UC 1 (Intensivstation),

-B. S. von der Augenklinik zur S. klinik,

-U. L. von Station M 4 (Normalstation) zur KMT 3

(Intensivstation),

-D. T. von Station M 8 in den Herz-OP,

-T. A. von Station HNO 2/4 in die Anästhesie,

-O. X. von Station AC 1 zur Strahlenklinik,

-C. H. von Station Herz 3 zur Station NC3

-W. T. von Station Herz 1-3 in den Frauen-OP

aufzuheben.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, der Betriebsrat übersehe, dass Umsetzung bzw. Versetzung und Ein- bzw. Umgruppierung zwei voneinander zu trennende Personalmaßnahmen seien. In den beiden Fällen, die nicht zu einer Umgruppierung geführt hätten, könne ohnehin keine Versetzung angenommen werden, da die Tätigkeiten - unstreitig - im Wesentlichen unverändert geblieben seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den erstinstanzlichen Beschluss sowie auf sämtliche zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Darüber hinaus ist die Beschwerde statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG.

2.Die von den personellen Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter/innen waren nicht an dem Verfahren zu beteiligen.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG v. 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - a. a. O.; BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227 ff.). Im Streit um personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht zu beteiligen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - NZA 2010, 1361 ff., Rn. 17.; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage 2009, § 83 Rn. 46 mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Gleiches gilt, wenn darüber gestritten wird, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht zusteht, denn auch dies betrifft nicht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers.

3.Die Beschwerde des Betriebsrats ist mit Ausnahme des auf die Mitarbeiterinnen T. E. und C. H. bezogenen Antrags begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen.

a) Der Arbeitgeber ist gemäß § 101 BetrVG verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen der Beschäftigten B. C., A. E., T. E., L. E., U. H., B. S., U. L., D. T., T. A., O. X. und W. T. aufzuheben, da die personellen Maßnahmen ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind. Bei sämtlichen genannten Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen, bei denen dem Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

aa) Zu Unrecht geht das Arbeitsgericht davon aus, § 99 BetrVG finde deshalb keine Anwendung, weil von den personellen Maßnahmen nur Personen betroffen seien, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und auch nicht bei diesem eingesetzt werden.

aaa) Bei Einstellungen i.S.v. § 99 Abs.1 S.1 BetrVG entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass es unerheblich ist, ob ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll (vgl. etwa BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 1/09 - AP Nr. 60 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, Rn. 13; BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 60/06 - AP Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, Rn. 15; BAG v. 12.11.2002 - 1 ABR 60/01 - AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG v. 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann vereinsrechtlicher Art sein und es kann - wie § 14 Abs.3 AÜG für Leiharbeitnehmer zeigt - sogar ganz fehlen. Für die Annahme einer Einstellung reicht es aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG v. 23.06.2010 a.a.O., Rn.13). Dies ist bei der Einstellung von Mitgliedern des Beteiligten zu 2) gegeben (vgl. wiederum BAG v. 23.06.2010 a.a.O.).

Der Grund für die Anwendbarkeit des § 99 BetrVG bei der Einstellung von Nichtarbeitnehmern liegt darin, dass dieses Mitbestimmungsrecht vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft dient (BAG v. 23.06.2010 a.a.O., Rn. 19; BAG v. 12.11.2002 a.a.O.; BAG v. 19.06.2001 - 1 ABR 25/00 - AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs.2 Nr.3, 5 und 6 BetrVG (vgl. wiederum BAG v. 23.06.2010 a.a.O., Rn. 19).

bbb) Ob die oben dargestellte Rechtsprechung generell auf sämtliche Mitbe-stimmungstatbestände des § 99 BetrVG übertragbar ist, wie es teilweise im Schrifttum vertreten wird (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither [F/A/K/H], Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage 2010, § 99 BetrVG Rn. 18; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [D/K/K/W] - Bachner, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 99 BetrVG Rn. 13), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bei Versetzungen von Personen, die von dem Arbeitgeber im Wege eines Gestellungsvertrages bei einem Dritten eingesetzt werden, ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn hiervon Mitglieder der Schwesternschaft betroffen sind.

Zwar dient das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG bei Versetzungen - anders als bei Einstellungen - nicht überwiegend dem Schutz der (sonstigen) Belegschaft, sondern auch dem Schutz der von der personellen Maßnahme betroffenen Personen, wie insbesondere aus § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG deutlich wird. Daneben sollen aber auch die Interessen der übrigen Arbeitnehmer geschützt werden. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Versetzung eines Mitarbeiters Nachteile erleiden (§ 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG), vor der Versetzung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist (§ 99 Abs.2 Nr.5 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Person den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs.1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stört (vgl. § 99 Abs.2 Nr.6 BetrVG). Diese Interessen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wahren, wenn er auch bei der Versetzung von Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach §§ 1, 6 BwKoopG zugewiesen worden sind: BAG v. 04.05.2011 - 7 ABR 3/10 - n.v., zitiert nach juris, Rn.43).

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Besorgnis, Arbeitnehmer des Arbeitgebers könnten durch die streitgegenständlichen personellen Maßnahmen Nachteile erleiden oder der Betriebsfrieden könnte gestört werden, nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die "umgesetzten" Mitglieder der Schwesternschaft nicht im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt werden. Der Betriebsrat repräsentiert nicht nur die in eigenen Einrichtungen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch die dem V. oder einem sonstigen Dritten im Wege der Personalgestellung überlassenen Arbeitnehmer (BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 1/09 - AP Nr. 60 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, Rn. 20). Die Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern setzt nicht voraus, dass diese ihre Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers verrichten. Der Betriebsbegriff ist nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume der Betriebsbereich endet. Vielmehr sind betriebszugehörig auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume ausüben. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt (BAG v. 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG). Das gilt auch für die Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2), die im Wege eines Gestellungsvertrages anderweitig eingesetzt werden. Sie bleiben nach § 14 Abs.1 AÜG auch während ihres Einsatzes bei dem V. - oder einem sonstigen Dritten - Angehörige des Betriebs des Arbeitgebers (BAG v. 23.06.2010 a.a.O., Rn. 20). Dabei spielte es schon vor der Änderung des § 1 Abs.1 AÜG zum 01.12.2011 keine Rolle, ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt, da § 14 Abs.1 AÜG wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden war (vgl. wiederum BAG v. 23.06.2010 a.a.O., Rn. 20 sowie BAG v. 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - a.a.O., zu B. II. 2. a dd der Gründe).


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