Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 TaBV 69/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.07.2011 - 2 BV 2/11 - wird
der Beschluss abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Herausgabe einer Namensliste der Beschäftigten zur Anfertigung einer Wählerliste.
4Die Beteiligte zu 3. und die ehemalige Beteiligte zu 2. erbringen Postdienst-leistungen. Bis zum April 2006 wurden im Raum N. die Briefdienstleistungen unter anderem durch die Firma D. D. Brief Service GmbH erbracht. Diese hatte ca. 65 Arbeitnehmer im Raum N.. Sie wurde von der U.-Gruppe erworben und dort eingegliedert.
5Sodann wurden die Briefdienstleistungen im Raum N. von der ehemaligen Beteiligten zu 2. gemeinsam mit der D. erbracht. Die D. wurde mit Niederlassungen der Beteiligten zu 2. zusammengeführt und betreibt seit Januar 2011, nach der Darlegung der Beteiligten zu 3. nach einem Betriebsübergang, das Briefgeschäft der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der D. in N..
6Es existieren in N. verschiedene Stützpunkte (Depots). Von diesen ausgehend wird die Briefzustellung vorgenommen. In N. existieren vier dieser Depots, die untereinander eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung durchführen.
7Inwieweit es bereits vor Januar 2011 eine gemeinsame Leitungsstruktur zwischen der D. und der Beteiligten zu 2. für den Betrieb N. gab, ist zwischen den Beteiligten streitig.
8Die Beteiligte zu 3. trägt insoweit vor, Frau Q. sei für die Niederlassung der ehemaligen Beteiligten zu 2. in L. zuständig gewesen. Für die Niederlassung N. eine Mitarbeiterin der D., Frau S.. Der Antragsteller legt dar, Frau Q. habe auch eine Abmahnung für eine Mitarbeiterin in N. ausgesprochen und bezieht sich insoweit auf den Sachvortrag und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 TaBVGa 6/10. Diesbezüglich wird auf die genannte Entscheidung (Bl. 98 f. d.A., insb. Bl. 102/103 d.A.) Bezug genommen.
9Für den Betrieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. ist in Hamburg ein Betriebsrat gebildet. In L. wurde im Juli 2008 für die Beteiligte zu 2. ebenfalls ein Betriebsrat gewählt. Die Betriebsorganisation im Bereich L. wurde geändert, es wurden zum 07.02.2009, zum 02.06.2009 und zum 09.06.2009 kleinere Depots errichtet und das ehemalige Depot N. straße in L. aufgelöst.
10Am 25.11.2009 lud der Betriebsratsvorsitzende des Betriebs Hamburg unter dem Briefkopf des Betriebsrates zu einer konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 30.11.2009 in Hamburg ein. Die Einladung wurde auch an ein Mitglied des Betriebsrates L. gerichtet, Herrn L.. Auf das Einladungsschreiben vom 25.11.2009 (Bl. 315 d.A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung (Bl. 317 d.A.). Der Betriebsrat L. entsandte ein Mitglied, Herrn L., in den Gesamtbetriebsrat (Auf den Beschluss vom 23.10.2009, Bl. 321 d.A. wird Bezug genommen). Der Gesamtbetriebsrat konstituiere sich am 30.11.2009 (Auf den Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 30.11.2009, Bl. 325 f. d.A. wird Bezug genommen). Unter anderem fasste er den Beschluss, Wahlvorstände in den Niederlassungen L. und Niederrhein - N. einzusetzen (Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der Gesamtbetriebsratssitzung zu Top 6, Bl. 328 d.A.). Am 01.12.2009 wurde der Beteiligten zu 2) die Bildung des Gesamtbetriebsrates mitgeteilt (Bl. 330 d.A.). Unmittelbar im Anschluss an die konstituierende Sitzung erfolgte die erste ordentliche Sitzung des Betriebsrates (Auf das Protokoll vom 30.11.2009, Bl. 331 f. d.A. wird ebenfalls Bezug genommen).
11In einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates vom 08.02.2010 wurde ein Wahlvorstand für die Niederlassung N. eingesetzt (Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung des Gesamtbetriebsrates vom 08.02.2010, Bl. 348 d.A., die Ergänzung der Tagesordnung, Bl. 349 u. 350 d.A. sowie den entsprechenden Beschluss zu Top 11, Bl. 353 d.A.).
12Mit Schreiben vom 10.02.2010 (Bl. 29 d.A.) teilte der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2. die Einsetzung des Wahlvorstandes für N. unter Benennung der Wahlvorstandsmitglieder und der Ersatzmitglieder mit. Zwischenzeitlich ist ein Wahlvorstandsmitglied ausgeschieden. Das in der Liste benannte Ersatzmitglied, Herr K., fungiert seitdem als Mitglied des Wahlvorstandes.
13Der Wahlvorstand forderte mit Schreiben vom 08.03.2010 (Bl. 30, 31 d.A.) die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, an. Diese wurden ihm nicht erteilt.
14Zwischen den Beteiligten war diesbezüglich ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig. Dort wurde die Herausgabe der Unterlagen an den Wahlvorstand angeordnet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Mönchengladbach und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2010, Bl. 93 f. d.A. bzw. des Landesarbeitsgerichts: 10 TaBVGa 6/10 vom 25.06.2010, Bl. 98 d.A.
15Zwischenzeitlich war zwischen dem Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 2. ein Beschlussverfahren anhängig, in dem der Gesamtbetriebsrat die Feststellung begehrte, er sei wirksam errichtet worden. Dieses Verfahren wurde am 17.11.2010 - auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 BV 66/10, Bl. 113 d.A. wird Bezug genommen - eingestellt, nachdem der Antragsteller dargelegt hat, dass durch die Umstrukturierung der Beteiligten zu 2) der Betrieb in L. seit dem 01.10.2010 nicht mehr zum Unternehmen der Arbeitgeberin gehört habe, sondern in den Betrieb der Beteiligten zu 3. eingegliedert worden sei und weitere Betriebsräte nicht bestünden. Damit seien die Voraussetzungen für einen Gesamtbetriebsrat entfallen.
16Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - 17 TaBV 85/10 - vom 05.07.2011 wurde weiterhin die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vom 29.05.2010, die für den Betrieb der Beteiligten zu 2. in L. durchgeführt worden war, festgestellt.
17Der Antragsteller meint, am 30.11.2009 habe sich der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet. Insbesondere hätten zu diesem Zeitpunkt zwei Betriebsräte bestanden. Der Betriebsrat in L. habe jedenfalls bis dahin ein Übergangsmandat innegehabt, da die Spaltung erst am 09.06.2009 den ursprünglichen Betrieb in L. aufgelöst habe.
18Er hat beantragt,
191. die Beteiligten zu 2. und 3. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. eine Liste aller Beschäftigten des Betriebes Niederlassung N. mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen;
202. den Beteiligten zu 2. und 3. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Zwangsgeld von 10.000,-- € anzudrohen.
21Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
22die Anträge zurückzuweisen.
23Sie sind der Ansicht, der Anspruch bestehe nicht.
24Aufgrund der Neustrukturierung der Zustellgebiete sei die Niederlassung N. aufgelöst. Es handele sich nur noch um reine Verwahrstellen. Personalangelegenheiten würden durch die Niederlassung im Rheinland mit Sitz in O. geregelt.
25Der Gesamtbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet worden. Der Einladungsbeschluss sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Eine ordnungsgemäße Einladung sei nicht erfolgt, ein ordnungsgemäßer Wahlablauf, eine ordnungsgemäße Entsendung von Mitarbeitern des Gesamtbetriebsrates Hamburg sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Betriebsrat in L. habe im Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtbetriebsrates kein Übergangsmandat mehr innegehabt.
26Die Mitglieder des Wahlvorstandes seien Arbeitnehmer der D. D. Briefservice GmbH und nicht Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. Der Wahlvorstand bestehe nur noch aus zwei Mitgliedern. Das Ersatzmitglied sei nicht ordnungsgemäß bestellt, da dieses nicht namentlich dem ausgeschiedenen Wahlvorstandsmitglied zugeordnet worden sei. Gegen die Herausgabe der Wählerlisten bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, insbesondere gegen die Herausgabe der Privatanschriften.
27Das vorliegende Beschlussverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet, da insoweit ein wirksamer Beschluss zur Verfahrenseinleitung und Beauftragung eines Anwaltes nicht vorliege.
28Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat dem Antrag des Wahlvorstandes im Wesentlichen entsprochen. Soweit die Herausgabe der Privatanschriften begehrt wurde, wurde der Antrag zurückgewiesen.
29Begründet wurde die Entscheidung damit, der Wahlvorstand habe einen Anspruch auf Herausgabe der Familiennamen, Vornamen, des Geburtsdatums und des Eintrittsdatums aus § 2 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Ein Anspruch auf Herausgabe der Privatadresse bestehe nicht, da insoweit ein Bedürfnis nicht vorgetragen sei.
30Der Anspruch des Wahlvorstandes bestehe selbst dann, wenn Fehler vorliegen würden, die eine Anfechtbarkeit der späteren Wahl begründen könnten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bereits die Einleitung der Wahl entsprechend verzögert würde. Anders sei die Lage nur dann zu beurteilen, wenn die einzuleitende Wahl nichtig wäre.
31Nichtigkeitsgründe seien jedoch nicht gegeben. Die von den Beteiligten zu 2. und 3. behaupteten Mängel seien allenfalls Anfechtungsgründe. Dies gelte sowohl für eine mögliche Verkennung des Betriebsbegriffes, die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes, die möglicherweise erfolgte zwischenzeitliche Auflösung des Betriebes in Mönchengladbach einschließlich einer möglicherweise nicht wirksamen Bestellung des Wahlvorstandes. Jedenfalls sei die Bestellung des Wahlvorstandes nicht nichtig.
32Die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Der Gesamtbetriebsrat sei grundsätzlich die zuständige Stelle zur Bestellung eines Wahlvorstandes. Fehlerhafte Beschlussfassung des Gremiums oder sonstige Formmängel führten jedenfalls nicht zu einer Nichtigkeit, da die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl jedenfalls nicht in einem so hohen Maße verletzt würden, dass auch nur der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegen würde.
33Da insoweit das zur Durchführung der Wahl bestimmte Organ existiere, stelle sich die Wahl für einen Dritten als ordnungsgemäß dar, sodass zumindest der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliege.
34Die Beteiligten zu 2. und 3. hafteten für die Herausgabe der Unterlagen gesamtschuldnerisch. Zwischenzeitlich seien sämtliche Beschäftigte der ehemaligen D. D. Brief Service GmbH bei der Beteiligten zu 3. beschäftigt, die mit der Beteiligten zu 2. einen gemeinsamen Betrieb bilde. Ein entsprechender Betriebsübergang sei streitig. Eine Zuordnung der Mitarbeiter sei nicht möglich.
35Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach wurde den Antragsgegnern am 08.08.2011 zugestellt, die Beschwerdeschrift ging am 08.09.2011, die Beschwerdebegründungsschrift nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.11.2011 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht ein.
36Nachdem im Termin vom 09.01.2012 unstreitig wurde, dass alle Beschäftigten des Betriebes in N. nach einem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 3. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. wurden, wurde der Antrag gegen die Beteiligte zu 2. durch die Antragsteller zurückgenommen.
37Die Beteiligte zu 3. rügt in der Beschwerde weiterhin, jedenfalls zum Zeitpunkt der Einsetzung im Februar 2010 sei ein wirksamer Gesamtbetriebsrat nicht mehr existent gewesen. Darüber hinaus wäre eine mögliche Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Das Übergangsmandat des Betriebsrates L., der als zweiter Betriebsrat gemeinsam mit dem Betriebsrat Hamburg, der ursprünglichen Beteiligten zu 2., den Gesamtbetriebsrat gebildet habe, habe nur bis zum 07.08.2009 bestanden, spätestens jedoch sei es am 10.12.2009 beendet gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei daher bereits nicht wirksam konstituiert.
38Die Einladung zur Gesamtbetriebsratskonstituierung sei nicht vom Betriebsrat der Beteiligten zu 2. in Hamburg, sondern von seinem Vorsitzenden persönlich ausgesprochen worden. Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates Hamburg sei insoweit nicht existent. Es habe sich lediglich um einen Vorratsbeschluss gehandelt, der 1 ½ Jahre vor der konstituierenden Sitzung gefasst worden sei, dort jedoch bezogen auf die Niederlassung X..
39Bestritten wird darüber hinaus eine wirksame Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes aus dem L.er Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat.
40Der erstinstanzliche Vortrag wird seitens der Beteiligten zu 3. vertieft. Insbesondere habe es an einer rechtzeitigen Einladung nebst Tagesordnung gefehlt, das Ersatzmitglied sei nicht wirksam bestellt worden, da dieses nicht einem bestimmten Wahlvorstandsmitglied zugeordnet gewesen sei.
41Das vorliegende Verfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden, da es von einem Wahlvorstand der Beteiligten zu 3. eingeleitet worden sei, ein Betriebsübergang von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 3. jedoch bestritten war.
42Ein möglicherweise existierender Wahlvorstand sei aufgrund der Änderung der betrieblichen Strukturen untergegangen. Eine Wahl ohne Wahlvorstand sei jedoch nichtig.
43Die Beteiligte zu 3. stellt den Antrag,
44den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.07.2011 - 2 BV 2/11 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
45Der Beteiligte zu 1. beantragt,
46die Beschwerde zurückzuweisen.
47Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt insbesondere vor, in der Niederlassung N. habe sich organisatorisch nichts verändert. Die vier Depots bestünden weiterhin. Frau Q. sei auch für die Depots in N. zuständig gewesen.
48Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schrift-sätze nebst Anlagen und die erstinstanzliche Entscheidung.
49II.
50Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
511.Die Beschwerde ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet.
522.Der Antrag ist zulässig.
53a) Das Verfahren wurde durch den Wahlvorstand der ehemaligen Beteiligten zu 2., deren Rechtsnachfolgerin die Beteiligte zu 3. insoweit ist, ordnungsgemäß eingeleitet. Ein Beschluss zur Anleitung des Verfahrens durch den Wahlvorstand liegt vor. Am 01.02.2011 (auf das Protokoll der Wahlvorstandssitzung vom 01.02.2011, Bl. 264 d.A. wird Bezug genommen) hat der Wahlvorstand beschlossen, das Hauptsacheverfahren einzuleiten und den Prozessvertreter zu beauftragen.
54b) Der Wahlvorstand war insoweit auch ordnungsgemäß besetzt. Zwar ist ein Mitglied des Wahlvorstandes nach seiner Bestellung ausgeschieden und ein Ersatzmitglied nachgerückt. Entgegen des Vortrages der Beteiligten zu 3. waren die Ersatzmitglieder jedoch namentlich benannt. Herr K. war als Ersatz für Herrn X. bestellt, wie sich aus dem Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 08.02.2010 zu Top 11 ergibt (Bl. 353 d.A.).
55c) Soweit die Existenz des Wahlvorstandes streitig ist, ist er zumindest für dieses Verfahren fähig, sich am Verfahren zu beteiligen. Eine etwaige Nichtigkeit seiner Bestellung ist eine Frage der Begründetheit (vgl. LAG Düsseldorf vom 07.09.2010, 16 TaBV 57/10).
563.Der Wahlvorstand konnte das Verfahren auch gegen die Beteiligten zu 2. und 3. führen. Der Wahlvorstand macht eigene Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, hier nach §§ 14, 16 BetrVG i.V. mit der Wahlordnung geltend und ist i.S. des § 83 Abs. 3 ArbGG eine Stelle, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz am Verfahren zu beteiligen ist, da sie insoweit eigene Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz für sich reklamiert, hier die Vorlage der Namensliste zur Erstellung der Wählerliste nach § 2 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
574.Der Wahlvorstand hat jedoch gegen die Beteiligte zu 3. keinen Anspruch auf Vorlage der begehrten Namensliste, der Antrag ist daher zurückzuweisen.
58a)Nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, denen sich die Kammer insoweit anschließt, hat grundsätzlich der Wahlvorstand gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Liste aller Beschäftigten des Betriebes mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum. Der Anspruch ergibt sich insoweit unmittelbar aus § 2 Abs. 2 der Wahlordnung. Der Arbeitgeber hat danach dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
59b)Dieser Anspruch des Wahlvorstandes besteht auch dann, wenn möglicherweise Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes oder dem eingeleiteten Wahlverfahren bestehen, die eine Anfechtbarkeit der späteren Wahl begründen könnten (ebenso: LAG Düsseldorf v. 25.06.2010, 10 TaBVGa 6/10; LAG Schleswig-Holstein v. 07.04.2011, 4 TaBVGa 1/11, Fundstelle Juris, entsprechend LAG Hamm v. 14.03.2005, 10 TaBV 31/05, NZA-RR 2005, S. 373; LAG Hamm v. 30.03.2010, 13 TaBVGa 8/10, Fundstelle Juris). Soweit bereits im Vorfeld der Wahl, hier bei der Erstellung der Wählerliste, dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt würden, käme dies praktisch in der Wirkung einem Abbruch der Betriebsratswahl gleich. Der Wahlvorstand wäre nicht mehr in der Lage, die Wahl durchzuführen, da eine Wählerliste eine unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Betriebsratswahl darstellt; dies ergibt sich aus § 30 der Wahlordnung für die Wahl im zweistufigen Verfahren sowie aus § 36 Abs. 1 S. 3 für das vereinfachte Wahlverfahren.
60c) Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Wahl nichtig wäre (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O., LAG Hamm v. 30.03.2010, 13 TaBVGa 8/10, Fundstelle Juris, LAG Düsseldorf v. 25.06.2010, 10 TaBVGa 6/10).
61aa)Nichtig ist eine Betriebsratswahl nur bei groben, offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Diese kann nur bei besonders krassen Verstößen gegen Wahlvorschriften angenommen werden. Der Mangel muss offenkundig sein und ein Vertrauensschutz für die Gültigkeit der Wahl zu versagen sein. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG v. 19.11.2003, 7 ABR 25/03 = AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 m.w.N.).
62Weder die Verkennung des Betriebsbegriffes (BAG a.a.O.) noch einzelne formale Fehler sind insoweit geeignet, einen entsprechenden schweren und groben Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des Wahlrechtes darzustellen. Dies gilt auch bei einer Häufung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorständevorschriften, von denen jede für sich alleine lediglich eine Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen würde. Auch die Summe der Verstöße führt nicht zu einer Nichtigkeit der Wahl (Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 19 Rz. 4, BAG v. 19.11.2003, AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972).
63Die Durchführung einer Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand führt dagegen zur Nichtigkeit (Fitting a.a.O., § 19 Rz. 5). Soweit die Wahl des Wahlvorstandes durch die Belegschaft selbst nichtig war, wird dies von Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich gesehen und ist vom Bundesarbeitsgericht offengelassen worden (BAG v. 19.11.2003, 7 ABR 25/03 = BAG AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes).
64Vorliegend ist die Kammer davon überzeugt, dass eine durch den Wahlvorstand durchgeführte künftige Betriebsratswahl nichtig sein würde. Es würde sich um eine Wahl ohne Wahlvorstand handeln. Dies gilt bei einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstandes entsprechend (LAG Düsseldorf vom 07.09.2010, 16 TaBV 57/10).
65bb)Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat war nichtig. Der Gesamtbetriebsrat hat den Wahlvorstand für den Bereich N. entsprechend § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt. Hiernach bestellt der Gesamtbetriebsrat für einen Betrieb, der die Voraussetzungen erfüllt und der keinen eigenen Betriebsrat hat, den Wahlvorstand. Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes für den Betrieb in N. ein Gesamtbetriebsrat nicht mehr. Es hat damit ein nicht existentes Gremium, und nicht etwa, wie der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003, a.a.O., zugrunde lag, die Belegschaft selbst einen Wahlvorstand gebildet.
66cc)Der Gesamtbetriebsrat war am 08.02.2010 nicht mehr existent. Dahinstehen kann, inwieweit der Gesamtbetriebsrat bei seiner Konstituierung wirksam zustande gekommen ist. Nach § 47 BetrVG ist Voraussetzung für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates, dass in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Betriebsrats bestand unstreitig ein Betriebsrat im Betrieb Hamburg. Im Betrieb in L. bestand im Jahre 2009 ebenfalls ein Betriebsrat. Der entsprechende Betrieb in L. wurde jedoch organisatorisch umgestaltet, sodass jedenfalls ab spätestens dem 09.06.2009 nur ein Übergangsmandat für den Betriebsrat L. nach § 21 a BetrVG bestanden hat. Hieraus ergibt sich ein Auslauf des Übergangsmandates zum 09.12.2009, da nach § 21 a BetrVG das Übergangsmandat nach einer Spaltung des Betriebes für sechs Monate besteht. Die Betriebsstätten in L. wurden auf drei Betriebsstätten aufgespalten.
67In der Folge gab es einen zweiten Betriebsrat, der mit dem Betriebsrat in Hamburg einen Gesamtbetriebsrat hätte bilden können, nicht mehr, insbesondere nicht am 08.02.2010, zu dem Zeitpunkt, als der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand für N. eingesetzt hat. Die Voraussetzungen für die Existenz des Gesamtbetriebsrates nach § 47 BetrVG waren damit entfallen.
68Das Betriebsverfassungsgesetz bindet den Gesamtbetriebsrat nicht an eine bestimmte Legislaturperiode, sondern geht von einer Kontinuität dieses Gremiums aus. Es ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft und hat keine eigene Amtszeit (Annuß, Richardi, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 47 BetrVG Rz. 26). Das Betriebsratsamt endet nur dadurch, dass die Voraussetzungen seiner Errichtung entfallen sind (Annuß, Richardi, a.a.O., Rz. 27). Zwar wird auch vereinzelt die Auffassung vertreten, es sei insoweit unschädlich, wenn vorübergehend in einem Unternehmen nicht mehr als ein Betriebsrat vorhanden sei (so: Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 47 Rz. 27). Dem folgt die Kammer nicht. § 47 BetrVG setzt die Existenz mehrerer Betriebsräte im Betrieb zur Bildung eines Gesamtbetriebsrates voraus.
69Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, da auch in der Folgezeit im Betrieb der Beteiligten zu 2. ein weiterer Betriebsrat nicht mehr vorhanden ist. Eine später durchgeführte Wahl in L. war nichtig und führte somit auch nicht zur Bildung eines neuen Betriebsrats. Aber selbst die Berücksichtigung dieser nichtigen Betriebsratswahl würde am Ergebnis nichts ändern. Die nichtige Betriebsratswahl hat am 29.05.2010 stattgefunden. Zwischen dem 09.12.2009, dem Datum, an dem jedenfalls das Übergangsmandat auslief und der nichtigen Betriebsratswahl am 29.05.2010 war keine verhältnismäßig kurze Zeitspanne von wenigen Tagen oder Wochen, sondern ein durchaus relevanter und erheblicher Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates nicht mehr vorgelegen haben. Abgesehen davon war die Wahl in L. nichtig und daher ohne rechtlichen Belang.
70dd) Der Wahlvorstand wurde eingesetzt durch einen nicht mehr existenten Gesamtbetriebsrat. Damit ist die durchzuführende Betriebsratswahl zur Überzeugung der Kammer auch offensichtlich nichtig (ebenso LAG Düsseldorf a.a.O). Die Einsetzung eines Wahlvorstandes durch ein nicht mehr existentes Gremium hat jedenfalls auch eine andere Qualität als eine gegebenenfalls formfehlerhafte Einsetzung eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung. Ein solches Verfahren hätte wenigstens den Anschein eines ordnungsmäßigen demokratischen Verfahrens für sich. Die Einsetzung eines Wahlvorstandes durch ein nicht existentes Gremium dagegen hat eine ähnliche Qualität wie die Einsetzung durch eine nicht (mehr) autorisierte betriebsfremde Personengruppe.
71Da insoweit ein wirksamer Wahlvorstand nicht existent war, hatte er auch keinen Anspruch auf Herausgabe irgendwelcher Unterlagen gegen den Arbeitgeber. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
72III.Anhaltspunkte für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere nach Abweichung von anderen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte oder des Bundesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich.
73Rechtsmittelbelehrung
74Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
75Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
76Dr. ZieglerHalbigSchilp
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