Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 686/11
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.05.2011, 5 Ca 3594/10, teilweise abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
V.Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Stundenlohndifferenzen für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2011 sowie zur Zahlung einer Urlaubsentgeltdifferenz.
3Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 27.05.2002 mit Wirkung ab dem 03.06.2002 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sicherungsposten auf Strecken der Eisenbahn, insbesondere der DB AG, zu einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 11,00 € brutto beschäftigt.
4Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages werden die Mantel- und Lohn-/Entgelttarifverträge, die zwischen den Tarifvertragsparteien - Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherungsunternehmen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - abgeschlossenen und gültig sind, ohne Einschränkungen anerkannt.
5In Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Entgelt nach den am Beschäftigungsort mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen geltenden Mantel- und Lohn/Entgelttarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet.
6Ausweislich Ziffer 10 des Arbeitsvertrages richtet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem geltenden Manteltarifvertrag. Dieser sieht hinsichtlich der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes je Urlaubstag u.a. vor, dass der Gesamtbruttoverdienst des Arbeitnehmers während der letzten drei Monate durch 78 geteilt wird.
7Unter Ziffer 23 "Besondere Vereinbarungen" ist ausgeführt:
8"Der Stundengrundlohn beträgt bei Vertragsschluss 10,69 €. ...
9...
10Der Urlaubsanspruch beträgt bei Vertragsschluss 30 Werktage, wovon Samstage unbezahlte Urlaubstage sind."
11Der Kläger arbeitet jeweils von Montag bis Freitag. In der Zeit vom 02.08. - 20.08.2010 hatte der Kläger Urlaub. Für diesen Zeitraum wurden 15 Urlaubstage bezahlt, aber 17 Urlaubstage abgezogen.
12Zum Jahreswechsel 2010/2011 hatte der Kläger etwa zwei Wochen Urlaub.
13In dem Lohntarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2006 (im Folgenden: LTV 2006) war in Nr. 2 Abschnitt A unter 2.0.9 für Sicherungsposten ein Stundenlohn von 11,32 € brutto vorgesehen, den der Kläger während der Laufzeit des Lohntarifvertrages auch erhielt.
14Der Bundestarifvertrag für Sicherungsposten für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BTV 2007) vom 15.03.2007, gültig ab dem 01.05.2007, enthielt in § 6 für Sicherungsposten in Nordrhein-Westfalen ein Stundengrundentgelt in Höhe von 11,00 €, den die Beklagte sodann an den Kläger zahlte.
15§ 12 des BTV 2007 "In-Kraft-Treten und Vertragsdauer" lautet:
16"Der Bundestarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.05.2007 in Kraft. Er setzt die zwischen den Parteien geschlossenen ländertariflichen Vereinbarungen für die Mitarbeiter, die vom fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, außer Kraft.
17Der Bundestarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30. April 2011."
18Die "Protokollnotiz zum Bundestarifvertrag für Sicherungsposten (SIPO) im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme für die Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 1. Mai 2007 - 30. April 2011" lautet:
19"Sonderkündigungsrecht bei Nichterteilung der AVE
20Für den Fall der Nichterteilung der zu beantragenden Allgemeinverbindlicherklärung des Bundestarifvertrages vom 15.03.2007 für Sicherungsposten (SIPO) im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme für die Bundesrepublik Deutschland vereinbaren die Tarifvertragsparteien abweichend von § 12 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer ein Sonderkündigungsrecht dieses Tarifvertrages innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnen der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Eine Nachwirkung des sondergekündigten Bundestarifvertrages wird ausgeschlossen.
21Vom Kündigungsdatum an gelten wieder die auf den fachlichen Geltungsbereich bezogenen Regelungen der Tarifvertragsparteien der einzelnen Bundesländer, die am 01. März 2007 tarifvertraglich geregelt waren."
22Der BTV 2007 wurde von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich zum 31.10.2007 aufgehoben und unter dem Datum vom 01.11.2007 mit Wirkung zum 01.11.2007 erneut abgeschlossen.
23Der LTV 2006 wurde durch den Lohntarifvertrag vom 09.03.2007, gültig mit Wirkung ab dem 01.05.2007 (im Folgenden: LTV 2007) abgelöst.
24In Nr. 2 Abschnitt A unter Punkt 2.0.9, in dem zuvor für Sicherungsposten ein Stundenlohn in Höhe von 11,32 € aufgeführt war, wurde "entfällt" aufgenommen.
25Die "Protokollnotiz Sipo zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007" lautet:
26"Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht dahingehend Einigkeit, dass bei Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten die Lohngruppe Sicherungsposten in den Lohntarifvertrag Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen wird.
27Die Lohngruppe wird dann mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert."
28In den den LTV 2007 ablösenden Lohntarifvertrag 2008 haben die Tarifvertragsparteien diese Lohngruppe ebenfalls nicht aufgenommen. Der Lohntarifvertrag 2008 enthält auch keine der Protokollnotiz Sipo 2007 vergleichbare Protokollnotiz.
29Im LTV 2009 ist sodann eine Protokollnotiz vom 11. Mai 2009, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2009, enthalten, die lautet:
30"Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass für die Tätigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Diese Lohngruppe entfällt jedoch mit Inkrafttreten eines bundesweiten Tarifvertrages für Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007, ergeben."
31Unter Punkt 2.0.9 ist für die ehemalige Position "Sicherungsposten" erneut "entfällt" aufgeführt.
32Mit Schreiben des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e.V. vom 27.02.2009 wurde der Bundestarifvertrag durch Ausübung des Sonderkündigungsrechtes mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil der Bundestarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
33Die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 vorgelegte "Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011, gültig mit Wirkung ab 1. Juli 2011" lautet wie folgt:
34"Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass für die Tätigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Diese Lohngruppe entfällt jedoch mit In-Kraft-Treten eines bundesweiten Tarifvertrages für Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007 ergeben (s. Anlage), sofern der Mitarbeiter am Stichtag 30. Juni 2011 bereits den dort bezeichneten Stundengrundlohn erhält (Besitzstandswahrung)."
35Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen stehe ihm ein Stundenlohn in Höhe von 11,32 € brutto zu, der sich aus den Protokollnotizen zum Lohntarifvertrag ergebe, die nur dann Sinn machten, wenn dieser Stundenlohn auch tatsächlich gelten solle. Der Wille der Tarifvertragsparteien könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass bis zu einer anderweitigen Vereinbarung im Landestarifvertrag oder in einem Bundestarifvertrag ein Stundengrundlohn in Höhe von 11,32 € als vereinbart gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Tarifvertragsparteien über Jahre hinweg bloße "Absichtserklärungen" abgegeben haben sollten. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Stundelohndifferenzen wird auf S. 3 - 4 des Urteils (Bl. 112 - 13 der Akte) Bezug genommen. Für den Monat August 2010 hat der Kläger einen Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 189,50 € brutto geltend gemacht. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 5 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Regelung, nach der für die Samstage "ein unbezahlter Urlaubstag" berechnet werde, sei mit den Grundsätzen des Urlaubsrechts nicht vereinbar. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise würde er - der Kläger - weniger verdienen als wenn er gearbeitet hätte.
36Der Kläger hat beantragt,
37die Beklagte zu verurteilen, an ihn
381.189,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen;
392.291,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen;
403.55,04 € brutto zu zahlen;
414.63,53 € brutto zu zahlen;
425.50,93 € brutto zu zahlen;
43Die Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich aus den Protokollnotizen lediglich schuldrechtliche Absichtserklärungen bzw. nur zwischen den Tarifvertragsparteien geltende Verpflichtungen ergeben. Sie hat dazu auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2010, 11 Sa 636/10, Bezug genommen und sich die dort vertretene Auffassung zu eigen gemacht. Aufgrund der Vereinbarung unter Ziffer 23 des Arbeitsvertrages seien die den Urlaub des Klägers betreffenden Abrechnungen der Beklagten nicht zu beanstanden.
46Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe aus den Ziffern 4 und 5 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Protokollnotizen zu den Lohntarifverträgen sowie § 5 des Manteltarifvertrages einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 607,74 € brutto gegen die Beklagte. Dem Kläger stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Stundenlohn in Höhe von 11,32 € brutto zu, denn die Protokollnotiz zum LTV 2009 in Verbindung mit der Protokollnotiz zum LTV 2007 habe normativen Charakter. Eine Auslegung ergebe, dass diese Protokollnotizen eine verbindliche Regelung über den Stundenlohn enthielten. Hierfür spreche die aufgenommene Lohnhöhe, die der Lohngruppe des Lohntarifvertrages 2005 entsprochen habe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien quasi eine Nachwirkung der Lohngruppe vereinbaren wollen, auflösend bedingt durch einen bundesweiten Tarifvertrag Sipo bzw. durch eine anderweitige Einigung im LTV. Die Festschreibung einer Lohnhöhe in der Protokollnotiz wäre überflüssig gewesen, wenn es einer nochmaligen ausdrücklichen Aufnahme durch Abschluss eines Änderungstarifvertrages bedurft hätte. Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von 189,50 € brutto. Der 07.08. sowie der 14.08.2010 (Samstage) seien als Urlaubstage zu vergüten. Die in Ziffer 23 des Arbeitsvertrages niedergelegte Klausel sei gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Hinsichtlich der Berechnung der Urlaubsvergütung habe der Kläger zutreffend den nach § 5 des MTV NRW 2005 maßgeblichen Verdienst der vergangenen drei Monate zugrunde gelegt. Die Ausschlussfristen seien durch die außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben gewahrt. Hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsentgelts für den Urlaub im Dezember 2010/Januar 2001 sei die Klage mangels hinreichender Darlegung des maßgeblichen Verdienstes abzuweisen.
47Gegen das ihr am 13.05.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.08.2011 mit einem am 12.08.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
48Die Berufungsschrift ist dem Kläger am 29.05.2011 zugestellt worden. Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 14.06.2011 eingegangen Schriftsatz hat der Kläger eine Anschlussberufung eingelegt.
49Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, das Arbeitsgericht habe die rechtliche Qualität der Protokollnotizen sowie deren Bedeutung und Tragweite verkannt. Keinesfalls habe im Sinne einer "Automatik" - auflösenden Bedingung - unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Stundenlohnvergütung in Höhe von 11,32 € entstehen sollen. Damit sei bereits nicht zu vereinbaren, dass die Arbeitgeberseite von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. Eine derartige Kündigung wäre mit Sicherheit nicht erfolgt, wenn damit aus Sicht des Arbeitgeberverbandes quasi als automatische Konsequenz die tarifvertragliche Geltung einer Lohnhöhe von 11,32 € verbunden gewesen wäre und zwar selbst bei einer nur vorübergehenden Geltung. Ein derartiges Zuwiderhandeln eines Arbeitgeberverbandes gegen die Interessen seiner Mitglieder lasse sich nicht unterstellen. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsentgelt stünden dem Kläger nicht zu. Die vertragliche Regelung, auf deren Basis die Beklagte die Abrechnung vorgenommen habe, sei eindeutig. Ein Verstoß gegen das BUrlG sei nicht feststellbar. Die Ausklammerung der Samstage dürfte dem Lohnausfallprinzip entsprechen, da der Kläger an diesem Tag weder arbeite noch einen Lohnausfall erleide.
50Die Beklagte beantragt,
51das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.05.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
52Der Kläger beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen,
541.an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 158,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen
552.an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 161,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
563.an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 75,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
574.an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 145,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
58Die Beklagte beantragt,
59die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
60Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei den Protokollnotizen lediglich um Absichtserklärungen handeln solle, da in NRW ohnehin ursprünglich ein Stundenlohn in Höhe von 11,32 € vereinbart gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten erleide er sehr wohl einen Lohnausfall bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Urlaubsentgelts. Der MTV sei erkennbar auf eine 6-Tage-Woche ausgerichtet, so dass jeder Urlaubstag entsprechend geringer bezahlt werde als er - der Kläger - normalerweise im Rahmen einer 5-Tage-Woche pro Tag als Arbeitsentgelt erhalte. Mit der im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Klageerweiterung begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Stundenlohndifferenzen für die Monate Mai bis September 2011 sowie die Verurteilung zur Zahlung einer Urlaubsentgeltdifferenz in Höhe von 145,92 € für einen Urlaub im Monat August 2011.
61Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe
63I.
64Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
65Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Die Regelungen des § 524 ZPO finden entsprechende Anwendung. Die Einlegung der Anschlussberufung erfolgt durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes bei dem Landesarbeitsgericht bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO. Diese Frist ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Danach ist die Anschlussberufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Eine Bezeichnung als Anschlussberufung ist unnötig (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998, V ZR 143/87, zitiert nach juris). Notwendig ist, dass sich eindeutig bestimmen lässt, in welchem Umfang das Urteil angegriffen oder der Klageanspruch erweitert werden soll. Der Anschlusswille sollte grundsätzlich durch einen entsprechenden Sachantrag ausgedrückt werden (vgl. BGH a.a.O.).
66Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der Frist einen Sachantrag gestellt, der den Klageanspruch erweitert hat. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers zulässig.
67II.
68Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Nach Auffassung der Berufungskammer steht dem Kläger entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts kein Stundenlohn in Höhe von 11,32 € brutto zu. Die auf Zahlung der Differenz zwischen einem gezahlten Stundenlohn von 11,00 € brutto im Verhältnis zu einem begehrten Stundenlohn von 11,32 € brutto gerichtete Klage war danach in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts abzuweisen. Begründet ist die Berufung auch insoweit als dem Kläger auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 11,32 € brutto eine Urlaubsvergütung für zwei Tage in Höhe von 189,50 € brutto zugesprochen worden ist. Die Berufung hat allerdings nur teilweise Erfolg. Auf der Basis eines Stundenlohns von 11,00 € brutto ist dem Kläger ein Betrag in Höhe von 154,06 € brutto zuzusprechen.
691.
70Der Kläger kann seinen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von 11,32 € brutto nicht auf den LTV 2006 in Verbindung mit den Protokollnotizen zum LTV 2007 und 2009 stützen. In Übereinstimmung mit der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2010, 11 Sa 636/10, zitiert nach juris) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass es sich bei den Protokollnotizen um Absichtserklärungen der Tarifvertragsparteien handelt. Dies ergibt die Auslegung der Lohntarifverträge und Protokollnotizen in Verbindung mit dem Verhalten der Tarifvertragsparteien.
71Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 06.07.2006, 2 AZR 587/05, zitiert nach juris).
72Auszugehen ist mithin zunächst vom Wortlaut. Soweit es sich nicht um einen fachbezogenen speziellen Sprachgebrauch oder um juristische Fachsprache handelt, muss auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden, der nach Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern zu erschließen ist. Danach ist folgendes festzustellen:
73Die im LTV 2006 noch enthaltene Lohngruppe für Sicherungsposten ist im LTV 2007 und im LTV 2009 mit "entfällt" gekennzeichnet. Synonyme für "entfallen" in diesem Sinnzusammenhang sind "fortfallen, unterbleiben, wegfallen". Die Bedeutung ist damit eindeutig. Eine Lohngruppe "Sicherungsposten" ist damit nicht mehr vorhanden gewesen.
74Ausweislich der Protokollnotiz vom 09.03.2007, die bei der Auslegung zwingend zu berücksichtigen ist, bestand zwischen den Tarifvertragsparteien "Einigkeit", dass unter zwei - alternativen - Bedingungen, nämlich entweder im Fall des Nichtzustandekommens eines bundesweiten Tarifvertrages oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung, die Lohngruppe Sicherungsposten "wieder aufgenommen" und "dann" mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert wird.
75Daraus ist zum einen zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "entfällt" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs mit der Bedeutung "fällt weg" oder "unterbleibt" verwendet haben. Eine "Wiederaufnahme" der Lohngruppe kann denknotwendig nur dann erfolgen, wenn sie zuvor ersatzlos entfallen ist. Zum anderen ergibt sich aus der Formulierung, dass die Lohngruppe "wieder aufgenommen" und "dann" mit 11,32 € tarifiert wird, dass eine Verbindlichkeit dieses Stundengrundlohns erst dann eintreten soll, wenn tatsächlich diese Lohngruppe in den Lohntarifvertrag aufgenommen wird. Aus der Verknüpfung von "wieder aufgenommen" und "dann" ergibt sich, dass die Aufnahme der Lohngruppe in den Lohntarifvertrag Voraussetzung für die "dann" erfolgende Festsetzung der Lohngruppe mit 11,32 € sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien - wie der Kläger wohl meint - sozusagen "automatisch" oder im Wege einer Nachwirkung bei Eintritt einer der in der Protokollnotiz genannten Bedingungen eine Entlohnung für Sicherungsposten mit einem Stundengrundlohn von 11,32 € vereinbaren wollten, liegen nicht vor. Nach Auffassung der Berufungskammer ist gerade das Gegenteil der Fall. In der Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien lediglich eine Einigkeit dahingehend erklärt, für den Fall, dass eine Lohngruppe Sicherungsposten in den Lohntarifvertrag aufgenommen wird, diese mit 11,32 € zu tarifieren. Für eine Verbindlichkeit sollte es der Wiederaufnahme der Lohngruppe bedürfen.
76Danach hat der den LTV 2006 nach § 4 Abs. 5 TVG ablösende LTV 2007 dazu geführt, dass eine ländertarifvertragliche Regelung der Lohngruppe Sicherungsposten nicht mehr - auch nicht mit Nachwirkung - besteht. Der LTV 2007 erfasst denselben Regelungsbereich und hat damit den LTV 2006 "ersetzt" im Sinne des Gesetzes.
77Tatsächlich war die Aufnahme einer Lohngruppe in den LTV 2007 und 2008 zunächst entbehrlich, weil mit Wirkung ab dem 01.05.2007 der BTV 2007 galt, der nach § 12 die ländertariflichen Regelungen außer Kraft setzte und einen Stundenlohn in Höhe von 11,00 € für Nordrhein-Westfalen festsetzte. Dieser galt bis zur Kündigung des BTV 2007, das heißt bis zum 27.02.2009.
78Ab diesem Zeitpunkt wären grundsätzlich die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen, gemäß der Protokollnotiz vom 09.03.2007 "wieder" eine Lohngruppe "Sicherungsposten" in den LTV 2009 aufzunehmen, denn die beiden Bedingungen, die zu einer Aufnahme in den LTV führen sollten, lagen vor: es galt kein Bundestarifvertrag und es lag dementsprechend denknotwendig auch keine Allgemeinverbindlicherklärung vor. Ausweislich der Protokollnotiz zum BTV 2007 vom 15.03.2007 sollten vom Kündigungsdatum an wieder die auf den fachlichen Geltungsbereich bezogenen "Regelungen" der Tarifvertragsparteien der einzelnen Bundesländer, die am 01.03.2007 tarifvertraglich geregelt waren, gelten.
79Dem Kläger ist zuzugestehen, dass am 01.03.2007 der LTV 2006 noch in Kraft war, der einen Stundengrundlohn in Höhe von 11,32 € vorsah. Dass dieser Stundengrundlohn - jedenfalls mit Verbindlichkeit für den Arbeitgeber - jedoch nur dann gelten sollte, wenn eine solche Lohngruppe von den Tarifvertragsparteien auch in den LTV aufgenommen wird, ergibt sich aus folgendem:
80In Kenntnis der Kündigung vom 27.02.2009 haben die Tarifvertragsparteien ausweislich der Protokollnotiz vom 11.05.2009 zum LTV 2009 "vereinbart", dass eine Lohngruppe aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Damit sind die Tarifvertragsparteien von der Protokollnotiz zum LTV 2007 abgewichen, wonach eine Lohngruppe bei Nichtzustandekommen eines Bundestarifvertrages aufgenommen werden sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung - und trotz der Protokollnotiz zum BTV 2007 - ist im LTV 2009 unter Punkt 2.0.9 weiterhin "entfällt" aufgeführt worden. Diese Lohngruppe - wäre eine solche aufgenommen worden - sollte sodann mit Inkrafttreten eines bundesweiten Tarifvertrages für Sicherungsposten entfallen. Da sich die Tarifvertragsparteien nicht auf eine Lohnhöhe geeinigt haben, besteht eine entsprechende tarifvertragliche Regelung auch für den LTV 2009 nicht.
81Eine solche ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung, dass bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien die Regelungen aus der Protokollnotiz vom 09.03.2007 gelten sollen.
82Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Protokollnotiz vom 09.03.2007 gerade nicht die verbindliche Regelung einer mit 11,32 € zu tarifierenden Lohngruppe für Sicherungsposten, sondern lediglich die Absicht, bei Aufnahme einer solchen diese mit 11,32 € zu tarifieren. Die Tarifvertragsparteien haben damit vereinbart, dass - sollte eine Lohngruppe aufgenommen werden - diese mit 11,32 € zu tarifieren ist. Möglicherweise hätte eine der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die "Vereinbarung" in der Protokollnotiz vom 11.05.2009 die Aufnahme einer Lohngruppe in den LTV von der anderen Tarifvertragspartei verlangen können, die dann mit 11,32 € tarifiert worden wäre. Dabei handelt es sich aber lediglich um Verpflichtungen, die gemäß § 1 Abs. 1 TVG zwischen den Tarifvertragsparteien gelten, nicht aber zu einer Rechtsverbindlichkeit für den Arbeitgeber führen (so auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010, 11 Sa 636/10, zitiert nach juris).
83Im Hinblick auf die Kenntnis der Tarifvertragsparteien von der Kündigung des BTV und der damit verbundenen Kenntnis von dem Fehlen einer Lohngruppe für Sicherungsposten könnte davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer Regelung bewusst in Kauf genommen haben. Für eine bewusste Regelungslücke könnte sprechen, dass die Tarifvertragsparteien auch in der Folgezeit keine Lohngruppe Sicherungsposten in den jeweiligen LTV aufgenommen haben, obwohl ein bundesweiter Tarifvertrag nicht vorliegt. Bei bewussten Regelungslücken ist die Lückenschließung durch ein Gericht ausgeschlossen, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982, 4 AZR 109/80, zitiert nach juris).
84Sollte es sich um eine unbewusste Regelungslücke gehandelt haben, muss darauf abgestellt werden, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages voraussichtlich geregelt hätten, wenn sie das Regelungsbedürfnis bedacht hätten. Tarifvertragliche Regelungen können ergänzend ausgelegt werden, soweit damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine solche Auslegung hat daher - wie bereits ausgeführt - zu unterbleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03, zitiert nach juris). Diese Möglichkeit scheidet allerdings dann aus, wenn zur Schließung der Lücke verschiedene Möglichkeiten bestehen und es deshalb auf Grund der bestehenden Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben muss, für welche Lösungsmöglichkeit sie sich entscheiden wollen (BAG, Urteil vom 26.10.2006, 6 AZR 307/06, zitiert nach juris).
85Die Rechtsprechung verlangt danach, dass hinreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, wie die Tarifvertragsparteien eine Regelung vorgenommen hätten. Derartige Anhaltspunkte fehlen vorliegend. Insbesondere ergibt sich ein Anhaltspunkt auch nicht aus der Protokollnotiz zum BTV 2007, weil die Tarifvertragsparteien trotz dieser Regelung und in Kenntnis der Kündigung eine Lohngruppe mit 11,32 € für Sicherungsposten nicht aufgenommen haben. Es bestand gerade keine Einigkeit über die Lohnhöhe.
86Die Klage war danach abzuweisen, soweit der Kläger die Differenz zwischen dem Stundenlohn von 11,00 € und dem in Höhe von 11,32 € geltend gemacht hat. Die Anschlussberufung war insoweit zurückzuweisen.
872.
88Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Urlaubsentgeltdifferenz ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Unbegründet ist er, soweit der Berechnung statt eines Stundegrundlohns in Höhe von 11,00 € ein solcher in Höhe von 11,32 € zugrunde gelegt worden ist. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Unbegründet insgesamt ist der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Differenz zum Urlaubsentgelt.
89Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger Anspruch auf die Vergütung von zwei Urlaubstagen im Monat August. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 13 - 14 des Urteils (Bl. 122 - 123 der Akte) Bezug genommen. Die Höhe des Urlaubsentgelts ist allerdings unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 11,00 € zu berechnen, so dass dem Kläger insoweit nur ein Anspruch in Höhe von 154,06 € brutto zusteht.
90Ein weitergehender Urlaubsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich des bereits erstinstanzlich abgewiesenen Antrags auf Zahlung eines Urlaubentgelts für den Zeitraum Dezember 2010/ Januar 2011 hat der Kläger im Berufungserfahren nicht angegriffen, so dass es insoweit bei der bereits erfolgten Klageabweisung verbleibt. Der mit der Anschlussberufung geltend gemachte weitere Urlaubsentgeltanspruch für den Monat August 2011 ist nicht schlüssig dargelegt. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Urlaubsentgelt gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 5 MTV NRW 2005 nach dem Durchschnittsverdienst der vorhergehenden drei Monate zu berechnen ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag seitens des Klägers.
91Die Anschlussberufung war danach zurückzuweisen.
92III.
93Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.
94IV.
95Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
96RECHTSMITTELBELEHRUNG
97Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
98R E V I S I O N
99eingelegt werden.
100Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
101Bundesarbeitsgericht
102Hugo-Preuß-Platz 1
10399084 Erfurt
104Fax: 0361-2636 2000
105eingelegt werden.
106Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
107Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1081.Rechtsanwälte,
1092.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1103.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
111In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
112Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
113* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
114PaßlickKudellaGleichmann
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Referenzen
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