Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1150/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 587/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat.
3Der am 22.07.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1981 bei der Beklagten als Sachbearbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.903,25 € tätig. Ausweislich des Abhilfebescheids der Stadt Essen vom 26.03.2010 ist der Kläger ab dem 31.08.2009 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
4Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 i. d. F. des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 (TV ATZ) Anwendung.
5Der TV ATZ lautet auszugsweise wie folgt:
6"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
7(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
8a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
9b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von
10fünf Jahren vollendet haben und
11c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Al-
12tersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in
13einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
14dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden ha-
15ben,
16die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
17(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
18(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
19(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
20§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
21(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
22Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
23(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
24a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhält-
25nisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend
26von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach
27Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmo-
28dell) oder
29b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
30(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
31..."
32Das Bundesministerium des Innern (BMI) teilte mit Rundschreiben vom 28.02.2006 - Az.: D I 1 - 210 172/20 -), das der Beklagten über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 08.03.2006 mit der Bitte um
33Beachtung zugeleitet wurde, mit, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 17.02.2006 beschlossen habe, "ab sofort in der Regel die Altersteilzeit als Teilzeitmodell zu bewilligen und das Blockmodell auf festgelegte bzw. festzulegende Personalabbaubereich nach Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss zu begrenzen". Daher sei die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte über die bereits erfolgten Einschränkungen hinaus ab sofort (Stichtag 17.02.2006) nur noch im Teilzeitmodell möglich. Bewilligungen im Blockmodell der Altersteilzeit seien ab dem Stichtag aus den genannten Gründen für Beamtinnen und Beamte - mit Ausnahme bestimmter Personalabbaubereiche - ausgeschlossen.
34Mit Rundschreiben vom 08.03.2006 (Az.: D II 2 - 220 770-1/18-) - zugeleitet durch das BMAS am 29.03.2006 mit der Bitte um Beachtung - übertrug das BMI die vorgenannte einschränkende Regelung auch auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zur Begründung wird in dem Rundschreiben ausgeführt, aus den bestehenden tariflichen Regelungen lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürfe, solle Altersteilzeitarbeit ab sofort nur noch im Teilzeitmodell bewilligt werden. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sei ab sofort bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte könnten auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Eine Bewilligung sei aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 lit. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich.
35Bereits im Dezember 2006 hatte der Kläger einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte schriftlich am 03.01.2007 mit der Begründung ab, dass wegen der zunehmenden finanziellen Belastung ihres Haushalts Vereinbarungen zur Altersteilzeit im Blockmodell überhaupt nicht mehr und Verträge im Teilzeitmodell erst ab dem 60. Lebensjahr des Mitarbeiters bzw. bei den unter 60-jährigen nur mit Schwerbehinderten abgeschlossen würden.
36Am 16.11.2009 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell und wies darauf hin, dass derzeit ein Anerkennungsverfahren bezüglich seiner Schwerbehinderung laufe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2009 aus dringenden dienstlichen Gründen ab. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird ausdrücklich auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen.
37Mit seiner beim Arbeitsgericht Essen am 01.03.2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten und der Beklagten am 22.03.2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell weiter.
38Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:
39Die Beklagte sei verpflichtet, sein Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Ihre Ablehnung beruhe nämlich allein auf der Entscheidung zum generellen Ausschluss des Blockmodells, was ermessensfehlerhaft sei.
40Der Kläger hat beantragt,
41die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als Blockmodell am 01.12.2009, jedenfalls aber bis zum 31.12.2009, begonnen hat und bis zum 31.01.2016 andauert, abzuschließen.
42Die Beklagte hat beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht:
45Ein genereller Ausschluss des Blockmodells für Mitarbeiter, die bis zum Stichtag einen Antrag nach § 2 Abs. 2 TV ATZ gestellt hätten, möge ermessensfehlerhaft gewesen sein. Auf der Grundlage des § 2 Abs.1 TV ATZ könne eine Verpflichtung zur Annahme des Angebots des Klägers jedoch nicht hergeleitet werden. Zumindest sei ein etwaiger Anspruch des Klägers, der diesen erstmals im Jahre 2011 und damit mehr als vier Jahre nach seiner ersten Antragstellung gerichtlich verfolge, verfallen bzw. verwirkt.
46Mit seinem am 28.07.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
47Die Klage sei zulässig. Der Klageantrag, wonach der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, beginnend mit dem "01.12.2009, jedenfalls aber bis zum 31.12.2009" begehre, sei als Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht nicht bereits von einer Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages mit Wirkung ab 01.12.2009 ausgehe, auszulegen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe nach §§ 2 Abs. 1, 3 ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.01.2016. Der Kläger erfülle die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Seine angebotene Vertragsänderung entspreche den Vorgaben des § 2 Abs. 4 TV ATZ. Die vom Kläger mit seinem Antrag vom 16.11.2009 begehrte Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis lasse erkennen, dass er eine Vertragsänderung ab sofort bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt anbiete. Auch sei sein Antrag nicht deshalb unbestimmt, weil das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich angegeben worden sei. Die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ aufgrund der von ihr selbst dargestellten Verwaltungspraxis, aus der Gruppe der 55- bis 60-jährigen Arbeitnehmer nur noch mit schwerbehinderten Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abzuschließen, verpflichtet, das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Er habe nicht nur gemäß § 2 TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, sondern nach § 3 TV ATZ auch Anspruch auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, grundsätzlich keine Altersteilzeitverträge im Blockmodell abzuschließen, sei kein tragfähiger Sachgrund im Rahmen der Ermessenausübung. Denn damit liefe die Regelung in § 3 Abs. 3 TV ATZ leer. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages weder verfallen noch verwirkt.
48Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen ist der Beklagten am 25.08.2011 zugestellt worden. Mit einem bei Gericht am 26.09.2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat sie "gegen das am 28.07.2011 verkündete und am 25.08.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 Ca 587/11 -" Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2011 - mit einem hier am 24.11.2011 eingereichten Schriftsatz begründet.
49Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
50Der Kläger könne sich nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - berufen. Gegenstand des dortigen Verfahrens sei ein Fall des § 2 Abs. 2 TV ATZ gewesen. Nur für diese Fallkonstellation habe das Bundesarbeitsgericht auf die Frage der Ermessensausübung auf der zweiten Stufe betreffend das "Wie" der Altersteilzeit abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber in dem vom Bundesarbeitsgericht selbst zitierten Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 - die generelle Ablehnung von Altersteilzeit bewilligt. Ein Fall wie derjenige, den das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, liege hier vor.
51Die Beklagte beantragt,
52das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 - AZ: 3 Ca 587/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
53Der Kläger beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Der Kläger verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend aus:
56Das Arbeitsgericht habe in rechtsfehlerfreier Weise ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ aufgrund der von ihr selbst dargestellten Verwaltungspraxis, wonach aus der Gruppe der 55- bis 60-jährigen Arbeitnehmer noch mit schwerbehinderten Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden seien, verpflichtet sei, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Hieran würden auch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nichts ändern. Anders als von ihr dort dargestellt, sei sein Altersteilzeit-Wunsch nicht auf der Stufe des "Ob" abgelehnt worden, sondern auf der Stufe des "Wie".
57Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ausdrücklich Bezug genommen.
58E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
59A.
60I.Die Berufung der Beklagten ist zulässig, auch wenn sie ausweislich des Berufungsschriftsatzes (Seite 2) gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf gerichtet und der Berufungsantrag entsprechend formuliert ist.
611.Notwendig ist nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist. Die Angabe ist erforderlich, weil klar sein muss, welches Urteil von den Wirkungen der Rechtsmitteleinlegung - z. B. Hemmung der Rechtskraft - erfasst wird. Daraus folgt: Bei behebbaren Identitätszweifeln besteht kein Anlass, die Unzulässigkeit der Berufung anzunehmen (BAG 09.02.1981 - 2 AZB 20/80 - AP Nr. 45 zu § 518 ZPO; BGH 11.01.2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070, 1071; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 519 Rz. 33). Für die Beurteilung dieser Frage sind alle Unterlagen heranzuziehen, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegen, insbesondere die angeforderten Akten (vgl. BGH 24.04.2003 - III ZB 94/02 - NJW 2003, 1950; BGH 23.06.2005 - I ZB 15/05 - BB 2005, 1988 L.).
622.Unter Beachtung dieser Ausführungen besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass sich die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.09.2011 eingereichte Berufung in Wahrheit gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 587/11 - richtet. Zum einen ist dieses Urteil auf der ersten Seite der Berufungsschrift vom 26.09.2011 in der letzten Zeile unter dem Hinweis "Aktenzeichen I. Instanz:" ausdrücklich erwähnt. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.07.2011 - 3 Ca 587/11 - zu den Akten gereicht. Auch für den Kläger und die erkennende Kammer war klar, dass die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.09.2011 eingereichte Berufung gegen das am 28.07.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 587/11 - richtet. So ist auch die Falschbezeichnung vom Kläger nicht gerügt worden.
63II.Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
641.Der Klageantrag ist zulässig. Allerdings bedarf sein Wortlaut, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Auslegung.
65a)Für die Auslegung von Klageanträgen ist nicht nur deren Wortlaut maßgebend. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (st. Rspr. z. B. BAG 12.04.2011 - 9 AZR 19/10 - EzA § 8 TzBfG Nr. 26).
66b)Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze von Klageanträgen teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Antrag über die Begründung des Altersteilzeitvertrages "bis Jahresende" als Hilfsantrag zu verstehen ist. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter A. I. verwiesen.
672.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten Altersteilzeitvertrages zusteht. Die Klage war daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
68a)Beide Klageanträge sind nicht etwa deshalb von vornherein als unbegründet anzusehen, weil der Kläger mit ihnen begehrt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem im Antrag näher konkretisierten Inhalt anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG als abgegeben (vgl. nur BAG 15.09.2009 - 9 AZR 608/08 - Rz. 23 EzA § 894 ZPO 2002 Nr. 1; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 15 EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 19/10 - Rz. 13 EzA § 8 TzBfG Nr. 26). Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (st. Rspr., z. B. BAG 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 - Rz. 35 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 18 a. a. O.; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 19/10 - Rz. 15 a. a. O.). Hierauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
69b)Der Anspruch des Klägers auf Abschluss des von ihm begehrten Altersteilzeitvertrages folgt nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ. Der TV ATZ ist zwar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Jedoch haben nach § 2 Abs. 2 TV ATZ nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vertragsänderung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der am 22.07.1952 geborene Kläger hat diese Altersgrenze bei Antragstellung nicht erreicht.
70c)Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auch nicht nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu.
71aa)Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und der zusätzlich die in § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Dem Arbeitnehmer wird kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrages eingeräumt. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 17 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 31 ff. juris).
72bb)Die Grenzen des hierbei anzuwendenden billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 18 juris; BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Rz. 26 juris). Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat (st. Rspr., BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 18 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 36 juris).
73cc)Zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht. In dem TV ATZ werden keine Umstände genannt, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hätte. Insbesondere ist er berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich lediglich auf Arbeitnehmer i. S. von § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 1; BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Rz. 26 juris; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 - Rz. 45 juris). Ausreichend sind daher alle sachlichen Gründe, die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebracht werden. Dazu gehören auch finanzielle Erwägungen des Arbeitgebers (BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 21 juris; BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Rz. 31 juris; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 - Rz. 42 juris).
74dd)Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 (- 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33) nicht entgegen. In ihm wird für die Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit in Block- oder Teilzeitmodell ausgeführt, dass eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell nicht allein als Sachgrund für die Ablehnung des Verteilungswunsches herangezogen werden könne. Die tariflichen Vorschriften würden nämlich weder dem Block- noch dem Teilzeitmodell den Vorrang geben. Anderenfalls würde die Regelung in § 3 Abs. 3 TV ATZ teilweise "leerlaufen" (vgl. BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 46 a. a. O.). Im Streitfall ist jedoch nicht die Ermessensabwägung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im Block- oder Teilzeitmodell betroffen, sondern die vorgelagerte Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, ob überhaupt Altersteilzeit zu gewähren ist. Bezüglich des "ob" des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages verbleibt es dabei, dass auch finanzielle Gründe genügen können, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen (ebenso LAG Köln 29.10.2010 - 10 Sa 524/10 - Rz. 44 LAGE § 3 ATG Nr. 12 unter Bezugnahme auf BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - a. a. O.; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - a. a. O.).
75ee)Die Beklagte hat nicht etwa den tarifvertraglich vorgesehenen Ermessensspielraum verkannt, weil sie unzulässigerweise die Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell mit Blick auf das Rundschreiben des BMI ab sofort in aller Regel ausgeschlossen hat.
76(1.)Leistet der Arbeitnehmer Altersteilzeit nicht im Teilzeitmodell, sondern im Blockmodell, ist dies für den Arbeitgeber mit finanziellen Mehrkosten verbunden. Denn der Arbeitgeber ist, wenn er Arbeitnehmern Altersteilzeit im Blockmodell gewährt, verpflichtet, finanzielle Rückstellungen zu bilden. Den Rückstellungsbetrag hat der Arbeitgeber zeitanteilig vom Beginn der Arbeitsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase aufzubauen (vgl. BFH 30.11.2005 - I R 110/04 - BFHE 212, 83, 89 f.). Zudem verpflichtete § 7 d Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. d. F. vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, Vorkehrungen zu vereinbaren, um das vom Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erworbene Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern. Das geschieht üblicherweise durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, deren Beiträge dem Arbeitgeber zur Last fallen. Diese Verpflichtungen bestehen für den Arbeitgeber nicht, wenn ein Arbeitnehmer Altersteilzeit im Teilzeitmodell leistet (BAG 18.10.2011 - 9 AZR 225/10 - Rz. 43 EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 36).
77(2.)Angesichts dieser Unterschiede zwischen den beiden Altersteilzeitmodellen sind die Gründe, die die Beklagte veranlasst hat, den unter § 2 Abs. 1 TV ATZ fallenden Arbeitnehmern, die anerkannte schwerbehinderte Menschen sind (vgl. § 2 Abs. 2 SGBIX), nur das Teilzeitmodell anzubieten, weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BAG 18.10.2011 - 9 AZR 225/10 - Rz. 43 a. a. O.).
78ff)Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keine Einzelfallentscheidung getroffen.
79(1.)An dieser Erwägung ist zwar richtig, dass eine Ermessensentscheidung i. d. R. eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verlangt. Sie schließt jedoch generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - a. a. O.; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 46 - a. a. O.; LAG Nürnberg 09.06.2011 - 2 Sa 114/10 - Rz. 47 LAGE § 81 SGB IX Nr. 9; vgl. auch BVerwG 29.04.2004 - 2 Ca 21/02 - Rz. 20 juris). Derartige Regelungen dienen zum Einen der einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen zum Anderen dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind. In eine weitergehende Prüfung der zu berücksichtigenden Belange muss der Arbeitgeber danach erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 03.03.2005 - 4 Sa 990/04 - Rz. 36 juris; LAG Nürnberg 09.06.2011 - 2 Sa 114/10 - Rz. 47 a. a. O.).
80(2.)Hieran fehlt es vorliegend. Allein der Umstand, dass der Kläger (rückwirkend) seit dem 31.08.2009 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), reicht nicht. Wie bereits ausgeführt, war die Entscheidung der Beklagten, den unter § 2 Abs. 1 TV ATZ fallenden Arbeitnehmern mit einer anerkannten Schwerbehinderung nur noch das Teilzeitmodell anzubieten, weder sachfremd noch willkürlich.
81B.
82Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der damit verbundenen Klageabweisung hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG der Kläger zu tragen.
83Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
84R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
85Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
86R E V I S I O N
87eingelegt werden.
88Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
89Bundesarbeitsgericht
90Hugo-Preuß-Platz 1
9199084 Erfurt
92Fax: 0361 2636 2000
93eingelegt werden.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
95Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
100Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
101* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
102Prof. Dr. VossenKonstantinovicSchwieca
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