Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 830/11
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Wesel vom 30.03.2011 -3 Ca 2345/10 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten im Wesentlichen über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers und über damit zusammenhängende Vergütungsansprüche.
3Der am 15.03.1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 seit dem 20.02.1995 als "Ziegeleihilfsarbeiter" bei der Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise wie folgt:
4"§ 2 Stundenlohn
5Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von
6brutto TL 3 = 18,96 DM.
7Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses
8Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so
9können diese übertariflichen Zulagen jederzeit nach billigem Ermessen
10widerrufen werden. Auch durch die wiederholte Gewährung entsteht
11für die Zukunft kein Rechtsanspruch. Die übertariflichen Zulagen können
12auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerech-
13net werden.
14Tarifliche Zulagen werden nur für die Dauer der tariflichen Voraus-
15setzungen der Zulagen gewährt."
16In § 10 (ergänzende Vereinbarungen) findet sich folgende Regelung:
17"§ 10 Ergänzende Vereinbarungen
18Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften
19des Tarifvertrages BRTV gewerbl. AN der Ziegelindustrie der Arbeitsord-
20nung vom 06.11.1990 in seiner/ihrer jeweiligen Fassung).
21Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den
22Parteien nicht."
23Unter dem 30.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine neue Berufsbezeichnung "Ziegeleiarbeiter" sei.
24Die Beklagte betreibt in T. ein Dachziegelwerk. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern" (MTV), der "Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern)" (ERTV alt und ERTV
25neu) und der "Entgelttarifvertrag für die Ziegelindustrie in Nordrhein-Westfalen und südlichem Niedersachsen" (ETV) Anwendung.
26Im Jahre 1996 beabsichtigte die Beklagte, in dem Werk in T. einen 3-Schichtbetrieb einzuführen. Die Einführung des Dreischichtbetriebes war dann u.a. Gegenstand eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Wesel. Nachdem dort am 17.12.1996 ein Verhandlungstermin stattgefunden hatte, kam es am 18.12.1996 im dem Sozialraum der Beklagten zu einer Mitarbeiterbesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. Zu diesem Mitarbeitergespräch existiert ein Protokoll, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:
27"Nachdem das Arbeitsgericht am 17.12.1996 die Rechtmäßigkeit der Ein-
28führung des 3-Schichtbetriebs bestätigt hat, wurde in dem Gespräch mit
29obigen Teilnehmern geklärt, wie nach Einführung des 3-Schichtbetriebs
30und der Abschaffung der Fegestunden die Entlohnung ausgeführt wird.
31Dabei wurde folgende Regelung für die Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb
32getroffen:
331. Die Firma O. erstattet denjenigen Mitarbeitern, die vom 2- in
34den 3-Schichtbetrieb umgesetzt werden, eine freiwillige Einmalzahlung,
35die sich orientiert an der Arbeitsstundenzahl von 1995 im Vergleich zu
36den Stunden bei 3-Schichtbetrieb.
37Formel: (Arbeitsstunden 1995 - 2030 Stunden) x 1 DM = Einmal-
38zahlung (Anlage).
392. Die betroffenen Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe ein-
40gestuft (Anlage).
413. Es wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt (Anlage).
424. Die Fegestunden werden abgeschafft. Als Ausgleich erhalten die
43Mitarbeiter im Pressenbereich eine einmalige Zahlung von DM 3.600.
44Die Mitarbeiter an der Setzanlage werden einmalig mit DM 5.400 ab-
45gegolten.
46Die Auszahlung erfolgt im Dezember. Die Vorabzahlung vom 11.07.
471996 wird damit verrechnet. Für die Mitarbeiter, die nur gelegentlich
48(20 bis 35 Stunden) an den obigen Anlagen tätig waren, ergibt sich
49eine einmalige Zahlung von DM 1.000.
505. Die oben beschriebene Regelung gilt rückwirkend ab Einführung des
513-Schichtbetriebs am 13.05.1996."
52Dem Protokoll war eine Anlage beigefügt, die u.a. drei Bewertungsgruppen für die Eingruppierung enthielt. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 110 ff. d.A. verwiesen. Das Protokoll vom 18.12.1996 und eine weitere Anlage tragen die Unterschrift des damaligen Leiters der Keramik, Herrn I..
53Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vergütung des Klägers in der Folgezeit - auch ausweislich der überreichten Lohnabrechnungen - nach der Vergütungsgruppe L 5 des ERTV alt abgerechnet wurde. Die Bruttostundenvergütung des Klägers betrug hiernach bis zum Jahre 2009 13,94 €.
54Die Tarifvertragsparteien schlossen unter dem 05.06.2009 einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV neu) ab. Dieser sieht in § 4 folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Entgeltgruppeneinteilung vor:
55"Entgeltgruppe 5
56Tätigkeiten, die eine hohe, dem Facharbeiter/Industriekaufmann näher
57kommende Qualifikation erfordern. Diese wird erworben durch eine
58systematische, fachbezogene inner- und/oder außerbetriebliche Aus-
59bzw. Fortbildung von angemessener Dauer, durch z.B. eine 2-jährige
60Berufsausbildung.
61Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund
62entsprechender Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten
63erworben haben und entsprechende Tätigkeiten eigenverantwortlich
64ausüben.
65Entgeltgruppe 6
66Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch eine min-
67destens 3-jährige einschlägige Berufsausbildung nach dem Berufsbil-
68dungsgesetz (z.B. zum Handwerker, wie Schlosser oder Elektriker
69genauso wie zum Kaufmann, Technischen Zeichner oder ähnliches)
70erworben werden.
71Arbeitnehmer, die aufgrund einschlägiger Weiterbildung sowie Be-
72triebs- und Berufserfahrung eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
73Die Tätigkeiten verlangen Selbständigkeit und werden verantwortlich
74ausgeführt."
75Wegen der weiteren Einzelheiten der zu den Entgeltgruppen formulierten Richtbeispielen wird auf Bl. 84 d.A. verwiesen.
76Der ERTV neu enthält darüber hinaus folgende weitere Regelungen zur Tarifüberführung:
77"§ 7
78Tarifüberführung
79Der unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
80fallenden Beschäftigten, die vor dem Zeitpunkt der Einführung des
81Entgelttarifvertrages in die bis dahin geltenden Lohn- und Gehalts-
82Gruppenbestimmungen eingruppiert waren, werden gemäß dem Über-
83leitungsraster (siehe Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag) regel-
84überführt.
85Sollten zwischen den Betriebsparteien bei der Regelüberführung Un-
86stimmigkeiten oder Streitigkeiten auftreten, die nicht betrieblich zu be-
87reinigen sind, so sind vor Einleitung von gerichtlichen Auseinander-
88setzungen die Tarifvertragsparteien einzuschalten.
89§ 8
90Besitzstandswahrung
91a.) Arbeitnehmern, deren neues Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der
92Lohn- bzw. Gehaltsgruppe liegt, in die sie vor dem Inkrafttreten des Ent-
93gelttarifvertrages eingruppiert waren, wird der Unterschiedsbetrag zwi-
94schen dem neuen Tarifentgelt und ihrem bisherigen Tarifentgelt als per-
95sönliche Überführungszulage gewährt.
96Stichtag für die Gewährung der Überführungszulage sind die am 31.
97Juli 2009 geltenden Arbeitsverhältnisse.
98Die Überführungszulage bleibt auf Dauer erhalten, wird als normaler
99Entgeltbestandteil behandelt und nimmt daher an zukünftigen Tarifer-
100höhungen teil.
101Voraussetzung für die Gewährung der Überführungszulage in der Zu-
102kunft ist gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung.
103b.) Anrechnungen sonstiger übertariflicher Zulagen bleiben von diesen
104Regelungen unberührt."
105Wegen der weiteren Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird im Übrigen auf Bl. 81 - 87 d.A. verwiesen.
106In der Anlage zum ERTV neu findet sich darüber hinaus ein Überführungsgitter (Bl. 88 d.A.), wonach die Lohngruppe L 5 alt der neuen Entgeltgruppe E 6 entsprechen soll. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 88 f. d.A. verwiesen.
107Mit Einführung des ERTV neu gruppierte die Beklagte den Kläger in die Lohngruppe 3 ein und teilte ihm mit Schreiben vom 15.06.2010 mit, dass sie Korrekturabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2010 erstellten wolle. Die Neuberechnung war aus Sicht der Beklagten erforderlich geworden, weil in einem zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Bechlussverfahren die Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 3 rechtskräftig ersetzt worden war, nachdem die vom Betriebsrat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 16.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegte Beschwerde im Anhörungstermin vom 29.04.2010 zurückgenommen worden war. Auf die den Parteien bekannte Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 14/10 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
108Der Kläger widersprach den Rückforderungsabsichten der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2010. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08.07.2010 mit, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.716,76 € netto überzahlt worden sei. Die Beklagte hielt vom Lohn des Klägers in der Folgezeit, wie angekündigt, Nettobeträge ab, und zwar im Monat Juni 2010 404,01 €, im August 2010 295,01 €, im September 2010 315,01 € und im Oktober 2010 424,72 €.
109Mit seiner am 17.09.2010 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er in die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu einzugruppieren sei. Der Kläger hat darüber hinaus die Nachzahlung der einbehaltenen Vergütungsbeträge geltend gemacht und insgesamt die Auffassung vertreten, dass er Tätigkeiten ausführte, die den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe E 6, hilfsweise der Entgeltgruppe E 5 ERTV neu entspräche. Er hat hierzu vorgetragen, dass sein jetziger Arbeitsplatz an der Presse sowie als Springer handwerkliches Geschick und handwerkliche Kenntnisse in den Bereichen von Schlosser- und Elektrikerarbeiten verlange. Er hat weiter ausgeführt, dass er an den Produktionsstraßen selbständig Reparaturen und Inspektionen durchführen müsse, damit Stillstandszeiten vermieden werden könnten. Er sei auch in der Lage, als Pressefahrer zu arbeiten und habe regelmäßig an Schulungen teilgenommen.
110Der Kläger hat seinen Anspruch weiter auf eine individualrechtliche Vereinbarung gestützt und insoweit auf das Besprechungsprotokoll vom 18.12.1996 verwiesen. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der Beklagten ab dem Jahre 1996 nur im Sinne einer individualrechtlichen Höhergruppierung verstanden werden könnte.
111Der Kläger hat beantragt,
1121. festzustellen, dass er in die Tarifgruppe West Entgeltgruppe E 6
113des Entgeltrahmentarifvertrages für die Ziegelindustrie der Bundes-
114republik Deutschland vom 05.06.2009 zu vergüten ist,
1152. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,01 € netto nebst Zinsen in
116Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010
117zu zahlen (verrechneter Restlohn 6/2010),
1183. die Beklagte an ihn weitere 295,10 € netto nebst Zinsen in
119Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn aus August 2010),
1204. die Beklagte an ihn weitere 315,01 netto nebst Zinsen in
121Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn für den Monat September 2010),
1225. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 424,72 € netto nebst
123Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier-
124aus seit dem 11.11.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn aus Ok-
125tober 2010),
1266. hilfsweise zu dem Klageantrag zu Ziffer 1 festzustellen, dass er
127in die Tarifgruppe West, Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmentarif-
128vertrages für die Ziegelindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 05.06.2009 mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,85 € brutto
129seit dem 01.08.2009, einem Stundenlohn in Höhe von 12,10 € seit dem 01.09.2010 und einem Stundenlohn in Höhe von 12,35 € brutto
130seit dem 01.09.2010 zu vergüten,
1317. hilfsweise zu dem Klageantrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verur-
132teilen, ihm unter Beachtung der vorstehenden Eingruppierung nach
133dem Klageantrag zu Ziffer 6 neue Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2009 zu erteilen und die sich daraus ergeben-
134den Nettobeträge zu vergüten, soweit noch nicht erfolgt.
135Die Beklagte hat beantragt,
136die Klage abzuweisen.
137Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat gemeint, dass der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert sei. Es sei demgegenüber unmaßgeblich, dass er über einen längeren Zeitraum nach der Lohngruppe L 5 ERTV alt vergütet worden wäre. Dies hätte keinen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der von ihm nun beanspruchten Entgeltgruppe E 6 ERTV neu zur Folge, weil mit den Entgeltabrechnungen gegenüber dem Arbeitnehmer kein Anerkenntnis hinsichtlich einer höheren Lohngruppe verbunden gewesen sei. Überdies, so die Beklagte weiter, verrichte der Kläger auch keine Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu. Er sei lediglich als Anlagenhelfer an der Presse tätig. Daneben werde er als Springer bei der Ablösung des Pressenfahrers eingesetzt sowie in der Trockensortierung und als Bühnenfahrer. Vertretungsweise würde er auch als Engobierer arbeiten. Die Hauptaufgabe des Klägers sei jedoch die eines Anlagenhelfers an der Presse, wobei er auch nur in diesem Bereich kleinere Reparaturarbeiten erledige. An Schulungen habe er demgegenüber nicht teilgenommen, nur lediglich einige betriebliche Unterweisungen erhalten.
138Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger aus dem Besprechungsprotokoll vom 18.12.1996 keine individualrechtliche Zulage herleiten könne, weil eine derartige Zusage, so sie denn überhaupt erfolgt sei, sich nur auf die Dauer des 3-Schichtbetriebs bezogen haben könnte. Selbst wenn aber eine Zusage der vom Kläger behaupteten Art vorläge, könnte dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anlässlich der Überführung in die neuen Entgeltgruppen des ERTV neu sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Kläger entsprechend seiner tatsächlich geleisteten Tätigkeit einzugruppieren. Das Überführungsgitter regele gemäß § 7 ERTV neu nur die Regelüberführung und stünde einer Korrektur nicht entgegen.
139Mit Urteil vom 30.03.2011 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 3 Ca 2345/10 - dem Klagebegehren des Klägers im Wesentlichen entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stünde die bisherige Lohngruppe L 5 ERTV alt aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage aus dem Jahre 1996 zu. Das Abrechnungsverhalten der Beklagten in der Zeit ab dem 18.12.1996 hätte ein Angebot auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe L 5 ERTV alt enthalten, das der Kläger angenommen hätte.
140Eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe E 3 ERTV neu sei nicht (mehr) möglich, da eine entgegenstehende vertragliche Zusage vorläge. Auf § 7 ERTV neu könne sich die Beklagte nicht stützen, da dieser nach seinem Wortlaut keinen Eingriff in die dem Kläger gemachte arbeitsrechtliche Zulage zuließe.
141Das Arbeitsgericht hat schließlich einen Teil der Ansprüche des Klägers mit Blick auf die Nichteinhaltung der Verfallfristen des § 20 MTV für unbegründet erachtet.
142Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.06.2011 zugestellte Urteil mit einem am 30.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2011 - mit einem am 06.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
143Der Kläger hat gegen das ihm am 06.06.2011 zugestellte Urteil mit einem am 06.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - bis zum 08.09.2011 - mit einem am 08.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
144Die Beklagte wiederholt ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und untermauert ihre Rechtsauffassung, dass der Kläger aus der Besprechung vom 18.12.1996 und dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten keine einzelvertragliche Zusage ableiten könnte. Sie meint aber vor allem, dass sie aus Anlass der Überführung der alten Lohngruppen in die neuen Entgeltgruppen gemäß
145§ 7 ERTV neu berechtigt gewesen wäre, die unzutreffende Eingruppierung des Klägers zu korrigieren.
146Die Beklagte beantragt,
147unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom
14830.03.2011 - 3 Ca 2345/10 - die Klage insgesamt abzuweisen.
149Der Kläger beantragt,
1501. an den Kläger 404,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf
151Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
15215.07.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 06/21010),
1532. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 295,01 €
154netto Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je-
155weiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen
156(verrechneter Restlohn aus August 2010),
1573. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 424,72 €
158netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
159Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2010 zu zahlen (verrech-
160neter Restlohn aus Oktober 2010).
161Darüber hinaus beantragt der Kläger,
162die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
163Wesel, verkündet am 30.03.2011, Az. 2 Ca 2345/10, kostenpflichtig
164zurückzuweisen.
165Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit er obsiegt hat und meint, dass die abgewiesenen Entgeltansprüche nicht verfallen und deshalb von der Beklagten auszugleichen wären.
166Die Beklagte beantragt,
167die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
168Das Berufungsgericht hat eine schriftliche Auskunft bei den für die Ziegelindustrie zuständigen Tarifvertragsparteien über die Frage eingeholt, welche Absicht mit der Formulierung in § 7 Abs. 1 ERTV neu verfolgt werde, wonach "die Beschäftigten...regelüberführt" werden. Wegen des Ergebnisses dieser Anfrage und wegen des Inhalts der von den Tarifvertragsparteien erteilten Auskünfte wird auf Bl. 280 ff. d.A. verwiesen.
169Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
170E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
171I.
172Die Berufungen sind zulässig.
173Sie sind nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
174II.
175In der Sache selbst war nur die Berufung der Beklagten erfolgreich. Der Kläger hat weder aus den Bestimmungen des ERTV neu noch aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu, hilfsweise Entgeltgruppe 5 ERTV neu, weil er aus Anlass der Überführung der Lohngruppen des ERTV alt in die Entgeltgruppen des ERTV neu zu recht in die von ihm begehrten neuen Entgeltgruppen eingruppiert worden ist. Demgemäß war die Beklagte auch berechtigt, die überzahlten Vergütungsbeträge zurückzufordern und monatlich in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe einzubehalten, sodass auch die Vergütungsansprüche des Klägers als unbegründet abzuweisen waren.
1761.Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen zugunsten des Klägers festgestellt, dass er im Anschluss an den Besprechungstermin vom 18.12.1996 einen einzelvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der damaligen Vergütungsgruppe L 5 ERTV alt erworben hatte, wobei dieser einzelvertragliche Anspruch nicht auf das Führen eines 3-Schichtbetriebs beschränkt gewesen ist. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts an und verzichtet insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
1772.Allerdings meint die erkennende Berufungskammer, dass die Beklagte aus Anlass der Überführung der Lohngruppen aus dem ERTV alt in die Entgeltgruppen des ERTV neu berechtigt war, die objektiv unzutreffende Eingruppierung des Klägers zu korrigieren und an den Vorgaben des ERTV neu auszurichten.
1782.1Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass seine Tätigkeiten solche sind, die der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu oder hilfsweise der Entgeltgruppe E 5 ERTV neu zuzurechnen wären.
1792.1.1Die Tätigkeiten des Klägers als "Ziegeleiarbeiter" erfüllen nicht die Anforderungen, die die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu aufstellt. Die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu umfasst Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erworben werden. Dabei sollen Arbeitnehmer, die aufgrund einschlägiger Weiterbildung sowie Betriebs- und Berufserfahrung eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, gleichbehandelt werden. Schließlich verlangt die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu, dass die Tätigkeiten selbständig und verantwortlich ausgeführt werden. Nach § 2 ERTV neu ist überdies bei der Eingruppierung auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abzustellen.
180Nach der Darstellung des Klägers im ersten Rechtszug, die von der Beklagten in vollem Umfang bestritten war, verlangt sein Arbeitsplatz an der Presse handwerkliches Geschick und handwerkliche Kenntnisse in dem Bereich von Schlosser- und Elektrikerarbeiten. Der Kläger hat dazu pauschal ausgeführt, dass er selbständig Reparaturen und Inspektionen durchführen müsse und dass er in der Lage sei, eine Presse zu fahren. Aus diesem Tatsachenvortrag ergibt sich aber gerade nicht, in welchem Umfang er welche konkreten Tätigkeiten ausführt, wieso hierfür eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsaus-
181bildung erforderlich ist oder es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt. Dann aber kann von einem schlüssigen Sachvortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, nicht gesprochen werden.
1822.1.2Dasselbe gilt, soweit sich der Kläger hilfsweise auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 ERTV neu beruft. Hiernach wären Tätigkeiten erforderlich, die eine hohe, dem Facharbeiter/Industriekaufmann näher kommende Qualifikation erfordern. Diese wird regelmäßig durch eine systematische fachbezogene inner- und/oder außerbetriebliche Aus- bzw. Fortbildung von angemessener Dauer erworben, z.B. durch eine zweijährige Berufsausbildung. Auch insofern sollen Arbeitnehmer mit entsprechender beruflicher Praxis gleichbehandelt werden.
183Auch insoweit ist allerdings festzuhalten, dass der weitgehend pauschal gebliebene Sachvortrag des Klägers zu seinen Tätigkeiten auch nicht annähernd erklärt, weshalb damit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 des ERTV neu erfüllt sein sollten. Es muss deshalb auch insoweit von einem nicht schlüssigen Sachvortrag ausgegangen werden, sodass insgesamt festzuhalten ist, dass die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen für eine Vergütung nach den Entgeltgruppen 5 und 6 ERTV neu offensichtlich nicht gegeben sind.
1843.War die Beklagte auch anlässlich der Überführung der alten Lohngruppen des ERTV alt in die neuen Entgeltgruppen des ERTV neu nicht verpflichtet, den Kläger in eine der beiden von ihm für richtig gehaltenen Entgeltgruppen einzugruppieren, so war sie darüber hinaus - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts - auch berechtigt, den Kläger in die von ihr für richtig gehaltene Entgeltgruppe E 3 zu überführen. Dass dies möglich sein sollte und damit zu einer Rückgruppierung des Klägers führt, ergibt sich aus einer umfassenden Auslegung der einschlägigen Normen des ERTV neu.
1853.1Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (std. Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa: BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - ZTR 2012, 31; BAG 11.11.2010 - 8 AZR 392/09 - NZA 2011, 763).
1863.2Danach war die Beklagte aus Anlass der Überführung der Tarifnormen und der Lohn- bzw. Entgeltgruppen berechtigt, die objektiv nicht (mehr) richtige Eingruppierung des Klägers zurückzufahren und den aktuellen Vorgaben des ERTV neu anzupassen.
1873.2.1Eine derartige Möglichkeit folgt bereits aus der Verwendung des Wortes
188"regelüberführt" in § 7 Abs. 1 ERTV neu. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Formulierung erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das in § 7 Abs. 1 ERTV neu angeführte Überleitungsraster, das sich in der Anlage zum ERTV neu befindet, nur "im Regelfall" gelten sollte. Der Hinweis auf die "Regelüberführung" verdeutlicht, dass hiernach auch andere Überführungen möglich sein sollten, die in dieser Form im Überführungsgitter nicht aufgeführt worden sind.
1893.2.2Dasselbe Ergebnis folgt, wenn man den tariflichen Gesamtzusammenhang der einschlägigen Bestimmungen des ERTV neu und den dort zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Lohngruppenüberführung heranzieht.
190Aus § 2 ERTV neu ergibt sich zunächst, dass entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen die von den Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sein sollen. Schon hieraus wird erkennbar, dass in den Fällen, in denen sich die bisherige Eingruppierung mit den tatsächlichen Tätigkeiten nicht deckt, eine andere Bewertung vorgenommen werden darf und muss, weil sonst den Vorgaben des § 2 ERTV neu nicht Genüge getan würde.
191Darüber hinaus zeigt § 7 Abs. 2 ERTV neu, dass auch die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung der "Regelüberführung" davon ausgegangen sind, dass es zu Abweichungen kommen könnte. Anders ließe sich nicht erklären, dass bei Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten die Tarifvertragsparteien einzuschalten sind.
192Ähnliches lässt sich aus § 8 ERTV neu ableiten. Nach Abs. a) ist dort die Zahlung einer Überführungszulage vorgesehen, wenn das neue Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der bisherigen Lohngruppe liegen sollte. Auch dies belegt, dass nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 ERTV neu die dort vorgesehene Überführung der Lohngruppen nur die Regel betraf, aber Ausnahmen zugelassen werden sollten.
193Letztlich zeigt deshalb auch das Überführungsgitter selbst, dass das dort von den Tarifvertragsparteien festgelegte Schema keine abschließende Regelung enthält, sondern Gestaltungsspielraum und Abweichungen zulässt. So haben es die Tarifvertragsparteien offensichtlich für richtig erachtet, die bisherigen Tarifgruppen K/T 1 bis M 3 verschiedenen neuen Entgeltgruppen zuzuordnen, wobei es in Verbindung mit § 2 ERTV neu dann offensichtlich darauf ankommen sollte, welche tatsächlichen Tätigkeiten ausgeübt würden. Auch hierbei kann es dann aber zu jedenfalls theoretisch vorliegenden Lohneinbußen der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen, die über § 8 durch die dort vorgesehene Überführungszulage ausgeglichen werden.
1943.2.3Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags selbst belegt, dass die Beklagte nach den hier zu diskutierenden tariflichen Bestimmungen in der Lage war, die objektiv nicht mehr zutreffende Eingruppierung des Klägers zu ändern.
1953.2.3.1 Allerdings ist die hierzu eingeholte Auskunft der beteiligten Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt unergiebig geblieben. Der Bundesvorstand der Gewerkschaft hat in seiner Auskunft vom 08.02.2012 nur die dort bestehende Rechtsauffassung wiedergegeben, wonach eine Umgruppierung der Arbeitnehmer mit Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages nicht vorgenommen werden sollte. Die Gewerkschaft erklärt in keiner Weise, welche Überlegungen und Absichtserklärungen aus Anlass der Verhandlungen und dem Abschluss des ERTV neu erörtert worden sind und welche Absichten die Tarifvertragsparteien mit der letztlich von ihnen gewählten Formulierung verfolgt haben könnten.
1963.2.3.2 Demgegenüber erweist sich die Auskunft des Fachverbandes Ziegelindustrie Nordwest e.V. vom 30.01.2012 als ergiebig. Nach Darstellung des Arbeitgeberverbandes wurde die Wendung in § 7 Abs. 1 ERTV neu, dass die Arbeitnehmer "regelüberführt" werden, dahingehend verstanden, dass die im Überführungsgitter zum Ausdruck gebrachte Regelüberführung nur bei tatsächlich zutreffender Eingruppierung erfolgen sollte. Es war demgegenüber nicht beabsichtigt, eine vor der Überführung möglicherweise unzutreffende Eingruppierung aufgrund der Überführung zu verstetigen bzw. zu perpetuieren. Bei Abweichung der tatsächlich praktizierten/vereinbarten Eingruppierung von der tariflich vorgesehenen sollte demgemäß eine Abweichung von der Regelüberführung zulässig sein. Diese Auskunft belegt das bereits bis hierhin herausgearbeitete Auslegungsergebnis, das dem Verständnis der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit entspricht.
1973.2.4Schließlich meint die erkennende Berufungskammer aber auch, dass die so dargestellte Tarifauslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt, die im Übrigen auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt. Die Möglichkeit, aus Anlass der Regelüberführung nicht zutreffende Eingruppierungen zu korrigieren, führt dazu, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einheitliche und aktuell zutreffende Behandlung erfahren. Es werden möglicherweise vorliegende Ungleichbehandlungen beseitigt und es wird dem Grundsatz Genüge getan, dass bei gleicher Arbeit auch gleicher Lohn zu bezahlen ist.
198Demgegenüber halten sich die negativen Auswirkungen für den Kläger und seine Kollegen in Grenzen. Der Kläger erhält auch weiterhin die in § 8 ERTV neu festgeschriebene Überführungszulage, die ausdrücklich als nicht verrechenbar bezeichnet wird. Dass die rein theoretische Möglichkeit besteht, aus Anlass späterer Tarifänderungen diese Passage neu zu gestalten, macht das hier gefundene Ergebnis für den Kläger nicht unzumutbar und bleibt deshalb sachgerecht und zweckorientiert.
199War der Kläger damit nicht in die von ihm begehrten Entgeltgruppen E 6 bzw. E 5 ERTV neu einzugruppieren, erweisen sich auch die Rückforderungsansprüche der Beklagten als begründet, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.
200Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
201Die erkennende Kammer hat die Revision für Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
202R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
203Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
204REVISION
205eingelegt werden.
206Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
207Die Revision muss
208innerhalb einer Notfrist von einem Monat
209nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
210Bundesarbeitsgericht,
211Hugo-Preuß-Platz 1,
21299084 Erfurt,
213Fax: (0361) 2636 - 2000
214eingelegt werden.
215Die Revision ist gleichzeitig oder
216innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
217schriftlich zu begründen.
218Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
219GöttlingBollwegBrinkmann
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