Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 750/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.02.2012 - AZ: 2 Ca 2074/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
3Der 63-jährige Kläger ist seit dem 01.10.1969 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Zunächst war er als Sachbearbeiter und zuletzt als Key Account Manager tätig. Seit dem 01.02.2009 befindet er sich in einer bis zum 31.07.2012 befristeten Altersteilzeit. Zuletzt erzielte er ein Jahresgehalt von ca. 140.000,- € zuzüglich Dienstwagen und einer Sonderzahlung.
4Zum 01.01.1980 erstellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine "einheitliche Versorgungsordnung für Gehaltsteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung" (im Folgenden: VO). Als Betriebsrente sollten die Betriebsangehörigen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, ein "Erlebensfallkapital" in Höhe von "6% des anrechenbaren Monatsgehalts für jeden Monat der anrechenbaren Dienstzeit" erhalten, wobei dann noch eine Obergrenze festgesetzt worden ist. Unter Ziffer 4 findet sich eine mit "Anrechenbares Monatsgehalt" betitelte Regelung mit folgendem Inhalt:
5"Anrechenbares Monatsgehalt ist das Gehalt (ohne Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Tantiemen, Boni und andere Sondervergütungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Dezember, der dem Versorgungsfall bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht."
6Mit Wirkung zum 01.01.1981 wurde eine "einheitliche Versorgungsordnung für Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung" (im Folgenden: ZVO) in Kraft gesetzt. Die Aufnahme in dieses Versorgungswerk setzt voraus, dass das mit dem Mitarbeiter vereinbarte Monatsgehalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Zugesagt wird u.a. ein "Erlebensfallkapital", welches 30% der Summe aller anrechenbaren Jahresgehälter während der anrechenbaren Dienstzeit umfasst. Bezüglich des anrechenbaren Jahresgehalts findet sich unter Ziffer 4. der ZVO folgende Regelung:
7"Das anrechenbare Jahresgehalt wird errechnet aus dem vereinbarten Monatsgehalt und der Beitragsbemessungsgrenze in jedem Dezember und gilt für das jeweils folgende Kalenderjahr im Rahmen der anrechenbaren Dienstzeit.
8Das anrechenbare Jahresgehalt ist gleich dem 13fachen Monatsgehalt abzüglich des 12fachen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung."
9Wegen der Einzelheiten beider Versorgungsordnungen in der Fassung von Oktober 1991 wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Mit dem Kläger, dessen Monatsgehalt schon Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wurde die Geltung der beiden Versorgungsordnungen vereinbart.
10Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zahlte an ihre Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt, welches allerdings beim Kläger seit dem Jahr 1999 anteilig auf 12 Monate verteilt worden ist. Mit Schreiben vom 18.03.1983 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zusätzlich die Zusage auf Zahlung eines Bonus in Höhe von damals DM 4.200,- jährlich. In diesem Schreiben heißt es:
11"... Der Bonus wird in voller Höhe jeweils im Dezember fällig. Sie können jedoch innerhalb des Jahres jederzeit zu den Gehaltszahlungsterminen a-cto.-Zahlungen von 1/12 des Jahresbetrages je abgelaufenen Kalendermonat verlangen.
12Die Firma behält sich vor, bei einer Erhöhung Ihrer laufenden Bezüge den Bonus entsprechend zu reduzieren.
13..."
14Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 8 überreichte Kopie des Schreibens Bezug genommen. Später wurde auf monatliche Bonuszahlungen umgestellt, die jedenfalls in den Abrechnungen seit dem Jahr 1998 als "Bonus a-cto. monatlich" bezeichnet wurden. Ca. ab dem Jahr 2001 wurden dann stattdessen Jahressonderzahlungen als "Tantiemezahlungen", "Ergebnisbeteiligungen" o.ä. erbracht.
15Weiter wurde dem Kläger ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 08.02.1984 enthält folgende Regelung:
16"Der Mitarbeiter verzichtet auf einen Bonus in Höhe von DM 4.400,- pro Jahr oder ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Dienstwagennutzung."
17In den Richtlinien zur Dienstwagenüberlassung wurde bezüglich der Dienstwagenzusage geregelt, dass dem Mitarbeiter eine monatliche Basisrate zugesagt wird. In einem Schreiben vom 08.11.1996 wurde dem Kläger Folgendes mitgeteilt:
18"Die Gestellung eines Firmenwagens ist als ein Teil der Gesamtvergütung zu sehen. Sollten Sie daher bei der Auswahl Ihres neuen Dienstwagens die oben angegebene Rate nicht ausschöpfen oder ganz auf die Gestellung eines Dienstwagens verzichten, so erhalten Sie monatlich 70% des Differenzbetrages bzw. der Basisrate als steuerpflichtige Sonderzahlung ausgezahlt.
19Eine Wandlung der Sonderzahlung in die Gestellung eines Firmenwagens ist jederzeit möglich."
20Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sowohl die Überlassung des Dienstwagens als auch jährlich erfolgte Bonuszahlungen seien in das für die Berechnung der Versorgungsleistungen der ZVO zugrunde zu legende anrechenbare Jahresgehalt mit einzubeziehen. Ein Vergleich der Definitionen des anrechenbaren Monatsgehalts in den beiden Versorgungsordnungen zeige, dass die Einschränkungen, welche in der VO getätigt wurden, sich nicht in der ZVO fänden. Daraus sei zu folgern, dass in der ZVO der Begriff des Monatsgehalts auch die in der VO ausgeschlossenen Entgeltbestandteile wie Dienstwagen und Bonus umfasse. Dies entspreche auch dem Zweck der Versorgungsordnung, die den Lebensstandard des ausgeschiedenen Arbeitnehmers anteilig sichern solle. Der Lebensstandard des Klägers sei aber sowohl durch die jährlichen Bonuszahlungen als auch durch den Dienstwagen mitgeprägt worden.
21Der Kläger hat beantragt,
22festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Versorgungsleistungen nach der bei der Beklagten geltenden Zusatzversorgungsordnung für Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung mit Stand von Oktober 1991 sowohl der dem Kläger seit dem 27.01.1984 gewährte Dienstwagen mit der jeweiligen monatlichen Basisleasingrate als auch die jährlich seit 1983 erfolgten Bonuszahlungen einzubeziehen sind.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Begriff "Gehalt" umfasse nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung. Die Boni könnten als jährliche Vergütungsbestandteile nicht Bestandteil des Monatsgehalts sein.
26Das Arbeitsgericht Oberhausen hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2012 - AZ: 2 Ca 2074/11 - vollumfänglich stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ziffer 4 der nach den Auslegungsregeln für allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegenden ZVO sei so zu verstehen, dass in die Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Dienstwagen und die Bonuszahlungen einzubeziehen seien. Ebenso wie der Begriff des "Bruttoverdienstes", der nach einer BAG-Entscheidung vom 21.08.2001 - 3 AZR 746/00 - alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Verdienstbestandteile umfasse, werde in der ZVO mit dem "vereinbarten Monatsgehalt" ein weiter Begriff verwendet. Auf die engere Definition in der VO könne nicht zurückgegriffen werden, da die ZVO und die VO zwei selbständige Regelungen enthielten, die nicht aufeinander Bezug nähmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
27Gegen dieses Urteil, welches ihr am 06.03.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 05.04.2012 Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 07.05.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
28Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe die ZVO unzutreffend ausgelegt. Indem der Begriff "Jahresgehalt" mit dem "13fachen Monatsgehalt" definiert worden sei, habe jeder durchschnittliche Vertragspartner die ZVO nur so verstehen können, dass jährliche Bonuszahlungen und ein Dienstwagen nicht umfasst sein sollten. Der Begriff "vereinbartes Monatsgehalt" könne auch keineswegs mit dem Begriff "Bruttoverdienst" gleichgesetzt werden, welcher der BAG-Entscheidung vom 21.08.2001 zugrunde gelegen habe. Selbst wenn man den Dienstwagen aber berücksichtigen würde, so dürfte keinesfalls die Basisleasingrate herangezogen werden. Bezüglich der Bonuszahlungen habe das Gericht fälschlicherweise die jährlichen Bonuszahlungen als monatliche Gehaltskomponente eingestuft.
29Die Beklagte beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23. Februar 2012, AZ: 2 Ca 2074/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
33Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
34Ergänzend führt er aus, bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sei der Begriff "Gehalt" allgemein in einem weiteren Sinne verstanden worden. Zum Beleg verweist er auf eine an alle Mitarbeiter gerichtete Mitteilung der Personalabteilung aus dem Jahr 1970 (Anlage BB 1), in der unter dem Betreff "EDV-Gehaltsabrechnung" als "Gehaltsart" u.a. "Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Telefon)" und "diverse Sonderzahlungen" aufgeführt seien. Im Übrigen müsse der verständige Vertragspartner des Verwenders der Versorgungsordnungen davon ausgehen, dass die ZVO den Begriff "Monatsgehalt" weiter fasse als die VO, da nur in der letztgenannten Versorgungsordnung bestimmte Vergütungsbestandteile explizit ausgeschlossen worden seien. Hinsichtlich der Bonuszahlungen meint der Kläger, dass diese zu berücksichtigen seien, weil sie nicht zwingend jährlich zur Auszahlung kämen.
35In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2012 hat der Kläger zudem klargestellt, dass unter den im Antrag genannten Begriff der "jährlichen Bonuszahlungen" auch die später anstelle des Bonus erbrachten anderweitig bezeichneten Leistungen wie Sonderzahlungen oder Tantiemezahlungen zu verstehen seien.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2012 Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
38A.
39Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
40I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG.
41II. Die Berufung ist begründet, da das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat.
421. Allerdings ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass die Klage zulässig ist.
43a) Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Klage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn.19, zitiert nach juris; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - Rn.12, EzA Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung).
44b) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Begriff der "Bonuszahlungen" nicht nur auf die von der Beklagten ausdrücklich unter dieser Bezeichnung erbrachten Zahlungen beschränkt, sondern auch auf jährliche Leistungen erstreckt, die in späteren Jahren anstelle des ursprünglichen Bonus unter anderen Bezeichnungen wie "Sonderzahlungen" oder "Tantiemezahlungen" erbracht worden sind. Aufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers ist der im Klageantrag verwandte Begriff verständlich.
45c) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dass bei der Berechnung der Leistungen der ZVO auch die Leasingraten für den Dienstwagen sowie die jährlichen "Bonuszahlungen" (bzw. ersatzweise erbrachten sonstigen Sonderzahlungen) zu berücksichtigen seien. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG v. 15.05.2012 a.a.O., Rn.20; BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Leistungen aus der ZVO noch nicht fällig sind.
462. Die Klage ist aber unbegründet. Weder die Basisleasingrate für den Dienstwagen noch die jährlichen Bonuszahlungen sind Bestandteil des anrechnungsfähigen Jahresgehalts im Sinne der ZVO.
47a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach die Auslegung der ZVO als einseitig vom Arbeitgeber gestelltes Regelungswerk nach den Grundsätzen für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat. Die Bestimmungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (ständige Rspr., vgl. nur BAG v. 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - Rn.21, NZA 2011, 1338; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50, AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979; BAG v. 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 - Rn.45, AP Nr. 88 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
48b) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Grundsätze nicht, dass die ZVO im Sinne des klägerischen Antrags auszulegen ist.
49aa) Die Bonuszahlungen fallen nicht unter das anrechenbare Jahresgehalt im Sinne von Ziffer 4 der ZVO.
50(1) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Jahresgehalt" grundsätzlich auch derartige zusätzliche Zahlungen umfasst. Auch wenn dies der Fall sein sollte, so ist hier zu berücksichtigen, dass die Berechnung des Jahresgehalts in Ziffer 4.) der ZVO näher festgelegt wird. Danach ist nicht etwa das gesamte Entgelt eines Jahres zugrunde zu legen, sondern es ist das Monatsgehalt des Monats Dezember mit 13 zu multiplizieren. Unabhängig davon, wie man den Begriff "Gehalt" definiert, muss es sich jedenfalls um eine monatlich zu erbringende Zahlung handeln. Jährliche Bonusleistungen, Sonderzahlungen oder Tantiemen können damit schon begrifflich kein Monatsgehalt darstellen.
51Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Kläger - und vermutlich auch anderen Mitarbeitern - die Bonuszahlungen teilweise auch monatlich erbracht wurden. Eine Differenzierung danach, ob sich ein Mitarbeiter bezüglich des Bonus für eine jährliche oder monatliche Auszahlungsweise entschieden hat, verbietet sich schon deshalb, weil dies zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen würde. Eine solche hat die Beklagte im Zweifel nicht gewollt.
52Ohnehin werden aber auch die monatlichen Zahlungen auf den Bonus nicht vom Begriff "Monatsgehalt" umfasst, da es sich jeweils um Akontozahlungen handelte, wie sowohl der Bonuszusage vom 18.03.1983 als auch den Entgeltabrechnungen zweifelsfrei zu entnehmen ist. Unter einer Akontozahlung versteht man eine Abschlagszahlung (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, "Akonto"). Mit der Verwendung dieses Begriffs hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass durch die Umstellung der Zahlungsweise der Charakter der Forderung als Jahresleistung nicht geändert werden sollte. Dementsprechend differenziert die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18.03.1983 ausdrücklich zwischen dem Bonus und laufenden Bezügen. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass dies auch der Kläger so verstanden hat, wie seiner Antragstellung "jährlich ... erfolgten Bonuszahlungen" zu entnehmen ist.
53Hinzu kommt, dass die Multiplikation des Monatsgehalts mit der Zahl 13 nur bei dem Grundgehalt Sinn macht, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten - jedenfalls bei Inkrafttreten der ZVO im Jahr 1981 und ihrer letzten Änderung im Oktober 1991 - 13 Gehälter gezahlt hat. Der Bonus wurde aber immer nur gezwölftelt.
54Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man vergleichend die Begriffsbestimmungen der VO heranzieht. Ein Umkehrschluss dahingehend, dass die ZVO den Begriff des Monatsgehalts in einem weiteren Sinne verwendet als die VO, weil nur in § 4 der VO bestimmte Zahlungen ausgenommen sind, ist nicht möglich. Der Benennung der in Ziffer 4. der VO ausdrücklich erwähnten Vergütungsbestandteile kommt lediglich eine klarstellende Funktion zu. Auch ohne die Aufzählung des Urlaubsgeldes, des 13. Monatsgehalts, der Tantiemen, Boni und anderen Sondervergütungen wären diese nicht in die Bemessungsgrundlage der Versorgungsleistungen der VO eingeflossen, weil es sich nicht um monatliche Zahlungen handelt.
55Schließlich erfordert der Sinn und Zweck der ZVO keine Berücksichtigung des Bonus bzw. der Tantieme- oder sonstigen Sonderzahlungen. Eine Versorgungsordnung für Gehaltsteile, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, soll üblicherweise die Lücke schließen, die dadurch entsteht, dass dieser Einkommensteil bei der staatlichen Versorgung nicht berücksichtigt wird (vgl. auch BAG v. 18.10.2005 - 3 AZR 48/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 86). Dieser Zweck erfordert aber nicht zwingend die Berücksichtigung von Einkommensteilen, die - selbst wenn die Bemessungsgrenze nicht überschritten würde - auch von einer anderen bestehenden Versorgungsordnung - hier der VO 10/91 - nicht umfasst würden.
56(2) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der sog. Unklarheitenregel.
57Allerdings muss ein Arbeitgeber, der - wie hier - eine Regelung geschaffen hat, bei Unklarheiten die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Das ergibt sich nunmehr aus § 305c Abs.2 BGB, galt aber auch bereits vor Inkrafttreten des diese Norm beinhaltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn.38, AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979; BAG v. 12.12.2006 - 3 AZR 388/05 - Rn.30, AP Nr. 67 zu § 1 BetrAVG; BAG v. 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 36, AP Nr. 40 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
58Die Unklarheitregel ist nicht anzuwenden. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG v. 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - Rn.42, zitiert nach juris; BAG v. 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37; BAG v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - AP Nr.4 zu § 305c BGB). Die Auslegung muss mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lassen, von der keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 19.10.2011 a.a.O.; BAG v. 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 20, NZA 2011, 1346; BAG v. 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - Rn.42, AP Nr. 52 zu § 307 BGB).
59Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse besteht hier nicht. Aus den oben dargelegten Gründen besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass Ziffer 4 der ZVO so zu verstehen ist, dass jährliche Bonusansprüche einschließlich Sonderzahlungen oder Tantiemezahlungen nicht zum anrechenbaren Jahresgehalt gehören.
60bb) Der dem Kläger gewährte Dienstwagen ist nicht mit der monatlichen Basisleasingrate in die Berechnung der Versorgungsleistungen nach der ZVO einzubeziehen.
61(1) Die ZVO ist so zu verstehen, dass die Privatnutzung des Dienstwagens nicht zum anrechenbaren Jahresgehalt zählt.
62Dem steht schon der Wortlaut entgegen. Der Begriff "Monatsgehalt" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht geldwerte Vorteile und Sachleistungen (LAG Frankfurt v. 08.09.2004 - 8 Sa 2110/03 - zitiert nach juris). Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs wird von diesem Begriff dementsprechend nicht umfasst (BAG v. 14.08.1990 - 3 AZR 321/89 - AP Nr.12 zu § 1 BetrAVG Berechnung, unter 5. a) der Entscheidungsgründe; LAG Frankfurt v. 08.09.2004 a.a.O.; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 12. Auflage Juni 2011, ART Rn. 937.1). Insoweit ist der Begriff enger als derjenige des "Verdienstes", welcher in der Versorgungsordnung verwendet worden ist, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 - 3 AZR 746/00 - (AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung) zugrunde lag. Auch aus der Verwendung des Wortbestandteils "Brutto" ergibt sich nicht, dass alle zu versteuernden Einkünfte - also auch die Privatnutzung des Dienstwagens - zu berücksichtigen seien, da hierdurch lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass beim rentenfähigen Einkommen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht in Abzug gebracht werden (BAG v. 21.08.2001 a.a.O., unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe).
63Von dem allgemeinen Sprachgebrauch ist auszugehen, da die Parteien das "Monatsgehalt" nicht eigenständig definiert haben. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten der Begriff des Gehalts üblicherweise in einem weitergehenden Sinne verwendet wird. Allein die Bezeichnung von Entgeltbestandteilen als "Gehaltsarten" in einem Schreiben der Personalabteilung vom 24.11.1970 reicht dafür nicht aus. Erstens lässt dieses Schreiben schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine Auslegung der ZVO zu, da es mehr als neun Jahre vor dem Inkrafttreten der ZVO verfasst wurde. Zweitens steht das Schreiben ohnehin in keinerlei Zusammenhang mit der Altersversorgung, sondern soll die verwendeten Ziffern auf den Entgeltabrechnungen erklären. Drittens ist die Überschrift "Gehaltsart" erkennbar ungenau und unbedacht verwandt worden, wie daraus zu schließen ist, dass selbst im Falle eines sehr weiten "Gehalts-" Verständnisses die hinter Ziffer "04" genannten "Pensionen" zweifelsfrei nicht als Gehaltsart hätten aufgeführt werden dürfen. Viertens wird auch in dem Schreiben zwischen Gehältern (Grundgehalt, 13. Monatsgehalt) und sonstigen Entgeltbestandteilen differenziert.
64Auch Ziffer 4. der VO lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte den Begriff "Gehalt" in einem derart weiten Sinne verwendet, dass nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge wie die Gewährung eines Dienstwagens hierunter fallen sollen. Abgesehen davon, dass der Aufzählung von ausdrücklich ausgeschlossenen Entgeltbestandteilen in der Klammer hinter dem Begriff "Gehalt" nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 2. b) aa) (1)), werden selbst dort keinerlei Sachleistungen genannt. Die Beklagte ging auch hier - zutreffender Weise - davon aus, dass derartige Sachleistungen keine Gehälter darstellen.
65Weiter lässt sich aus der Verwendung des Faktors 13 zur Errechnung des anrechenbaren Jahresverdienstes schließen, dass hierunter nicht die Gewährung des Dienstwagens fallen sollte. Dieser Faktor macht nur bei dem festen Grundgehalt Sinn, welches nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZVO und auch noch zum Zeitpunkt der letzten Fassung im Jahr 1991 den Mitarbeitern 13x gezahlt wurde. Demgegenüber kommt der Wert der monatlichen Privatnutzung des Dienstwagens den Mitarbeitern logischerweise lediglich 12 x im Jahr zugute.
66(2) Die Unklarheitenregel ist nicht anzuwenden, da das gefundene Auslegungsergebnis eindeutig ist.
67(3) Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
68Selbst wenn die Privatnutzung des Dienstwagens zum anrechenbaren Jahresgehalt zu zählen wäre, müsste die Klage als unbegründet abgewiesen werden, da der Wert der Privatnutzung sich nicht nach den Basisleasingraten bemessen kann. Der Kläger hat durch die Privatnutzung des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. insoweit auch BAG v. 21.08.2001 - 3 AZR 746/00 - AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung). Dieser geldwerte Vorteil wird üblicherweise nach der steuerlichen Bewertung bemessen (vgl. für Schadenersatzansprüche wegen der Entziehung eines Dienstwagens: BAG v. 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 26, NZA 2012, 616; BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge). Umstände, die hier stattdessen eine Bewertung nach der Basisleasingrate rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände können insbesondere nicht in dem Schreiben vom 08.11.1996 bzw. den zugrunde liegenden Richtlinien gesehen werden. Das Schreiben legt nur fest, in welcher Höhe maximal die Leasingraten von der Beklagten übernommen werden, nicht aber, wie der daraus für den Kläger resultierende Vorteil zu bewerten ist. Die Höhe einer Leasingrate setzt sich aus verschiedenen Umständen - u.a. die Laufzeit eines Vertrages - zusammen. Ob sich ein Arbeitgeber für ein Leasing oder den Kauf eines Fahrzeuges entscheidet, hängt wiederum von Überlegungen - etwa steuerlicher Art - ab, die keinen Einfluss darauf haben, inwieweit sich der Lebensstandard des Arbeitnehmers
69durch die Zurverfügungstellung des Dienstwagens erhöht. Hierfür ist allein die steuerliche Bewertung ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt.
70B.
71I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
72II. Es liegt keiner der Gründe des § 72 Abs.2 ArbGG für eine Revisionszulassung vor.
73RECHTSMITTELBELEHRUNG
74Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
75Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
76Barth Dültgen Franke
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.