Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 15 Sa 920/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2012 - 6 Ca 7188/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch auf eine Sonderzahlung.
3Die Klägerin, geboren am 01.11.1946, war vom 01.02.1997 an als Pflegehelferin im D. I.-Jesu Heim bei dem beklagten Verein beschäftigt.
4Die vertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 03.12.1997 (Bl. 4 f. d. A.). Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen D. verbandes (i. F.: "AVR") in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
5Der beklagte Verein hat u.a. die häusliche und stationäre Pflege zum Geschäftsgegenstand.
6In den Jahren bis 2010 erhielt die Klägerin jeweils im Juli und im November eine Sonderzahlung, zuletzt im Juli 2010 ausweislich der Lohnabrechnung für diesen Monat (Bl. 6 d. A.) EUR 332,34 brutto und im November 2010 ausweislich der Lohnabrechnung für diesen Monat (Bl. 7 d. A.) EUR 1.922,75 brutto. Seit dem 01.12.2011 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente.
7§ 16 der Anlage 32 zu den AVR bestimmt in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung wörtlich folgendes:
8"§ 16 Jahressonderzahlung
9(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
10(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern
11in den Entgeltgruppen1 bis 890 v.H.
12in den Entgeltgruppen9 bis 1280 v.H.
13in den Entgeltgruppen13 bis 1560 v.H.
14des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. [ ]"
15Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin zuletzt noch auf der Grundlage der seit dem 01.01.2011 geltenden geänderten AVR die Zahlung der Jahressonderzahlung, welche das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld ersetzt, geltend.
16Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, da jedenfalls bis zum 30.11.2011 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, schulde der beklagte Verein die Sonderzahlung auch für das Jahr 2011, zumal sämtliche ihrer ehemaligen Kollegen mit dem Novembergehalt die Zuwendung erhalten hätten. Darüber hinaus verstießen die AVR gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie in Anlage 32 im Gegensatz zu anderen Anlagen, die für andere Pflegebereiche gälten, keine anteilige Zahlung vorsähen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer anteiligen Weihnachtsgeldzuwendung ergebe sich aus XIV der Anlage 1 der AVR. Darüber hinaus habe bis zum 31.12.2011 ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Verein bestanden. Sie habe im August 2011 mit der Pflegedienstleiterin T. eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2011 vereinbart. Die Pflegedienstleiterin T. habe ihr zum damaligen Zeitpunkt erklärt, formell sei hierzu noch ein Antrag zu stellen, was sie umgehend erledigen wolle. Dieser Antrag sei seitens der Frau T. dann gestellt aber durch den beklagten Verein nicht bearbeitet worden. Ihr Arbeitsverhältnis habe auch nicht wegen des Bezugs der Regelaltersrente geendet.
17Die Klägerin hat beantragt,
181.den beklagten Verein zu verurteilen, an sie EUR 2.255,09 brutto zu zahlen;
192.den beklagten Verein zu verurteilen, an sie 19 Resturlaubstage 2011 in Höhe von 1.925,11 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
20Der beklagte Verein hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der beklagte Verein ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe zum 30.11.2011 geendet, weshalb sie nach Maßgabe der AVR keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Von dem Vorhaben der Beschäftigung der Klägerin über den Renteneintritt hinaus habe er wegen der seit August 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Abstand genommen. Zum Ausspruch eines Arbeitsvertragsangebotes durch eine hierzu bevollmächtigte Person sei es nicht gekommen.
23In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2012 haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Teilvergleich über die Abgeltung von 19 Resturlaubstagen geschlossen und den Klageantrag zu 2) damit erledigt.
24Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.04.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
25Aufgrund der Inbezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 03.12.1997 seien die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Insofern finde auch die Anlage 32 der AVR auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, da die Klägerin in dem D.-I.-Jesu Heim, einer Altenhilfeeinrichtung und damit einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Lit. d der Anlage 32, die der Fürsorge und Betreuung von alten und gebrechlichen Personen dient, beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe mit dem 30.11.2011 gemäß § 19 AVR in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien geendet und sei auch nicht übereinstimmend bis zum 31.12.2011 verlängert worden. Ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Sonderzuwendung habe die Klägerin nicht, da aus § 16 der Anlage 32 zu den AVR sich eine solche anteilige Zahlungsverpflichtung nicht ergebe. Sie ergebe sich auch nicht aus IV der Anlage 1 der AVR. Gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage 32 fänden die Vorschriften des allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung, soweit nachfolgend, also in der Anlage 32, nichts anderes bestimmt sei. Dies sei hier aber aufgrund der speziellen Regelung in § 16 der Anlage 32 der Fall. Bei der Sonderzahlung nach § 16 der Anlage 32 der AVR handele es sich auch nicht um eine Zuwendung mit reinem Entgeltcharakter, so dass die Klägerin auch insoweit keine anteilige Zahlung verlangen könne. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung der Sonderzahlung unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wollte man vorliegend einen Sachgruppenvergleich zwischen den Beschäftigten der Anlage 32 und denen der Anlage 31 vornehmen, würden die Beschäftigten, die unter die Anlage 32 fallen im Vergleich zu denen der Anlage 31 zwar ungleich behandelt, da gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR, der im Übrigen wortgleich zu dem der Anlage 32 sei, die Mitarbeiter die Jahressonderzahlung auch dann erhalten würden, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember endet. Es könne jedoch offen bleiben, ob ein Vergleichsrahmen nach dieser Maßgabe gezogen werden könne. Eine solche Ungleichbehandlung wäre jedenfalls durch die unterschiedliche Natur und den unterschiedlichen Zweck der jeweiligen Sonderzahlung gerechtfertigt, wobei sich die unterschiedliche Zweckrichtung für § 16 der Anlage 31 zu den AVR aus der Verpflichtung zur Zahlung auch ohne eines am 01.12. bestehenden Arbeitsverhältnisses, also ohne Bindung an einen Stichtag, ergäbe.
26Mit ihrer gegen das Urteil des Arbeitsgerichts form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügt die Klägerin weiterhin eine nicht sachgerecht erfolgte Gruppenbildung, nämlich die nach ihrer Auffassung nicht nachvollziehbare Unterscheidung der Arbeitnehmer in den Anlagen 1, 31 und 32. In der Anlage 1, dort XIV, Abs. b, sei nämlich bestimmt, dass Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 01.12. des Jahres wegen Erreichens der Altersgrenze endet, zumindest eine anteilige Weihnachtsvergütung erhielten. In der Anlage 31 wiederum sei bestimmt, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. des Jahres endet, trotzdem die volle Vergütung erhielten. In der Anlage 32 wiederum sei bestimmt, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. des Jahres endet, nichts erhielten. Die vom Arbeitsgericht hierfür als sachgerecht gegebene Begründung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht einsehbar, warum Pflegepersonal in Krankenhäusern anders zu behandeln sein sollten als Pflegepersonal in sonstigen Einrichtungen wie Altenheimen etc., wie hier. Gerade die Mitarbeiter des Pflegepersonals hätten die gleichen schwierigen Aufgaben zu erfüllen, gleichgültig ob sie nun im Krankenhaus oder in einem Altenheim oder in einer anderen sozialen Einrichtung arbeiteten. Gerade in dieser Berufsgruppe sei der arbeitstägliche Frust besonders hoch, so dass entweder bei allen Arbeitnehmern die Betriebstreue zu belohnen sei oder eben nicht. Eine Ungleichbehandlung sei hier als willkürlich zu betrachten.
27Die Klägerin beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2012 abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.915,87 € brutto für das Jahr 2011 zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Beklagte verweist darauf, dass er an die Einhaltung der geltenden AVR gebunden sei. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, dass sie einen etwaigen Anspruch aus einer anderen Anlage zu den AVR herleiten könne, als aus der Anlage 32. Diese sei die sachlich für ihn geltende Vergütungsordnung, wie sie auf die Arbeitsverhältnisse aller vergleichbaren Arbeitnehmer anzuwenden sei. Der Beklagte habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Vorschriften in der Anlage 32 zu den AVR, insbesondere § 16, richtig seien, da die AVR durch eine paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission verhandelt, beschlossen und den Unternehmen im Caritasverband vorgegeben würden. Insoweit impliziere schon die paritätische Besetzung der arbeitsrechtlichen Kommission mit Vertretern aus der Dienstgeber- und Dienstnehmerschaft die inhaltliche Richtigkeit der vorgegebenen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es stehe der arbeitsrechtlichen Kommission frei, unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich zu behandeln.
32Nach entsprechender Auflage durch die Kammer trägt der Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin weder gegenüber anderen Mitarbeitern im Geltungsbereich der Anlage 32 ungleich behandelt würde, noch ungerechtfertigt schlechter behandelt würde als Teil einer Gruppe gegenüber einer anderen vergleichbaren Gruppe. Die Mitarbeiter im Geltungsbereich der Anlage 32 seien schon zu den Mitarbeitern im Geltungsbereich der Anlage 31 nicht vergleichbar, was sich zunächst aus dem Geltungsbereich der Anlagen ableiten lasse. Die Gruppe der Pfleger in Krankenhäusern und die der Pfleger in Altenpflegeeinrichtungen würden nicht ohne Grund ungleichbehandelt. Dabei sei unbeachtlich, dass Krankenpflege und Altenpflege gleichermaßen eine körperlich, seelisch und geistig ähnlich belastende Tätigkeit sei. Die entscheidenden Unterschiede lägen woanders und führten zu einer sachgerechten Differenzierung. Zu berücksichtigen sei, dass die Finanzierung der Arbeitsplätze nicht über das reine marktwirtschaftliche System von Angebot und Nachfrage erfolge, sondern über das reglementierte System des staatlichen Gesundheitswesens. Altenpflegeheime und Krankenhäuser würden dabei von dem Gesetzgeber ungleich behandelt. Die Finanzierung der Krankenhäuser erfolge über die Krankenkasse und zu einem Teil über private Einnahmen. Dabei sei davon auszugehen, dass Krankenhäuser im unmittelbaren Vergleich zu Altenheimen ungleich besser finanziell ausgestattet seien und darüber hinaus aufgrund der Existenz von Privatpatienten auch zusätzliche Einnahmen erzielen könnten. Dem gegenüber würden Altenpflegeeinrichtungen über die Pflegekassen finanziert, deren Budget ungleich geringer sei, als das der Krankenkassen. Zudem erführen insbesondere die Träger der Altenpflegeeinrichtungen im konfessionellen Bereich, dass die zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten gegenüber den Krankenhäusern begrenzt seien, weil sich gerade dort im Vergleich zu rein privaten Einrichtungen eher weniger zahlungskräftige Bewohner befänden. Auch erzielten Krankenhäuser bei der Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen je nach Art und Umfang der Behandlung höhere Deckungsbeiträge, da gewisse, spezialisierte Leistungen durch die Krankenkassen besser bezahlt würden, als dies im Altenpflegebereich der Fall sei. Auch der TVöD bilde die zuvor beschriebene Unterscheidung zwischen Alten- und Krankenpflege ab.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35I.
36Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
37Das Arbeitsgericht hat zu Recht und nach Auffassung der Kammer überwiegend auch mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, einen Anspruch der Klägerin auf (anteilige) Zahlung der Sonderzuwendung verneint und die Klage abgewiesen.
381. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, dass die Mitarbeiter der Anlage 32 zu den AVR im Vergleich zu den Mitarbeitern der Anlage 31 ungleich behandelt werden, da letztere die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 01.12. endet. Zu Recht hat es desweiteren angenommen, dass eine Zahlung, die nicht nur erbrachte Arbeitsleistung belohnen soll, wie es bei der Sonderzahlung nach § 16 der Anlage 31 anzunehmen ist, sondern auch, wie angesichts der uneingeschränkt geltenden Stichtagsregelung in § 16 der Anlage 32 zu Grunde zu legen ist, die Betriebstreue honoriert werden soll, eine Sonderzahlung mit Mischcharakter darstellt (BAG vom 28.06.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 79). Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht jedoch darin, dass die hier streitgegenständliche Ungleichbehandlung durch die unterschiedliche Natur und den unterschiedlichen Zweck der jeweiligen Sonderzahlung gerechtfertigt sei. Dieses Argument greift nach Auffassung der Kammer zu kurz, lässt es doch unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber, auch wenn er in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist (BAG vom 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14). Die Leistungsvoraussetzungen müssen so abgegrenzt werden, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung ausgeschlossen wird (BAG vom 18.09.2001 - 3 AZR 656/00 -; BAG vom 08.03.1995 - 5 AZR 869/93 -).
39Die hier in Rede stehenden Regelungen in § 16 der Anlage 31 und § 16 der Anlage 32 unterscheiden sich nur dadurch, dass in der Anlage 31 ein Absatz 6 aufgenommen ist, der die zuvor genannte Stichtagsregelung bzw. Voraussetzung, dass zum 01.12. ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, wieder aufhebt, und ein solcher Absatz 6 in der Anlage 32 fehlt, weshalb die Stichtagsregelung dort volle Geltung erlangt.
402.Dieser Umstand wirft nach Auffassung der Kammer folgende Fragen auf:
41a)Muss der Arbeitgeber - also hier der beklagte Verein - diese Ungleichbehandlung rechtfertigen oder reicht es aus, dass er darauf verweist, dass er mit den von ihm anzuwendenden AVR das Regelungswerk einer paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommission übernommen hat, was die Richtigkeit der vorgegebenen arbeitsrechtlichen Vorschriften impliziere.
42Dabei geht es hier letztlich allein um die grundsätzliche Frage, ob die AVR, d. h. die von der arbeitsrechtlichen Kommission geschaffenen Regelungen sich überhaupt an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG messen lassen müssen (offenlassend BAG vom 21.10.2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 51, 53; BAG vom 18.11.2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 44; BAG vom 28.06.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 85 m. w. N.).
43b)Des Weiteren stellt sich die Frage, welcher Prüfungsmaßstab gegebenenfalls anzulegen ist. Dies lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht eindeutig beantworten. So vertritt der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z. B. BAG vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07 -) die Ansicht, dass auf dem dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelung unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anders höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Danach wären die hier in Rede stehenden Regelungen gegebenenfalls im Hinblick auf einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG zu prüfen.
44Demgegenüber vertreten der 3. und 4. Senat des BAG (vgl. so etwa vom 19.08.2008 - 3 AZR 383/06 -; BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 880/07 -) die Ansicht, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen im Falle ihrer Änderung ausschließlich am Maßstab der §§ 317 ff. BGB zu messen und nur daraufhin zu überprüfen sind, ob die Änderung offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
453.Nach Auffassung der Kammer können die zuvor genannten Fragen dahinstehen, da die hier in Rede stehenden Regelungen jedenfalls nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und auch nicht als offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bezeichnen sind.
46a)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Hingegen verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber auf sachgerecht gebildete Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsgrundsätze oder Entgeltsysteme anwendet (BAG vom 21.10.2009 - 10 AZR 786/08 -; BAG vom 01.05.2009 - 10 AZR 353/08 -; BAG vom 18.06.1997 - 5 AZR 208/96 -; BAG vom 20.11.1996 - 5 AZR 401/95 -). Die Differenzierung nach Beschäftigungsbereichen - wie hier nach Krankenhäusern einerseits und Altenpflegeeinrichtungen andererseits - und die Schaffung daran anknüpfender Vergütungsordnungen, die eventuell gegebenen Besonderheiten der einzelnen Bereiche Rechnung tragen können, kann nicht als sachfremd angesehen werden, gibt es im Hinblick auf diese beiden Einsatzbereiche doch durchaus Unterschiede, zu denen letztlich auch die beklagtenseits genannten gehören, die Tatsache nämlich, dass Krankenhäuser in aller Regel finanziell besser ausgestattet sind als Einrichtungen der Altenpflege. Warum die arbeitsrechtliche Kommission nicht auf die jeweiligen Besonderheiten und Unterschiede bei der finanziellen Situation der Einrichtungen der Altenpflege einerseits und die der Krankenhäuser andererseits bei der Erstellung des jeweiligen Regelungswerkes, wie hier der Vergütungsordnung nach der Anlage 31 und der Anlage 32, sollten Rücksicht nehmen dürfen, erschließt sich der Kammer nicht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, Finanzmittel und Wettbewerbsfähigkeit werden auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich als Umstände anerkannt, die nachteilige Regelungen für die Mitarbeiter rechtfertigen können (BAG vom 08.06.2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 61; BAG vom 21.10.2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 42; BAG vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 36). Auch hatte das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28.06.2012 (6 AZR 217/11), welche die gänzliche Streichung der Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Unter- bez. Regionalkommission betraf, kein Problem darin gesehen, dass derartige wirtschaftlich begründete einrichtungsspezifische (Ausnahme-) Regelungen getroffen werden, obwohl diese die davon betroffenen Mitarbeiter schlechter stellen, als solche in denjenigen Einrichtungen, bei denen eine derartige "Ausnahmeregelung" nicht getroffen worden war. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde bezüglich dieser Mitarbeiter (erst gar) nicht geprüft, sondern nur bezüglich der Auszubildenden, die in dem entsprechenden Beschluss der Regionalkommission von der Streichung der Weihnachtszuwendung ausgenommen worden waren.
47Ist somit die hier gegebene Gruppenbildung von Mitarbeitern (Pflegekräften) in Krankenhäusern einerseits und Mitarbeitern in Altenpflegeeinrichtungen andererseits als sachgerecht anzusehen, verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich in den verschiedenen Vergütungsordnungen dann auch unterschiedliche Regelungen, wie z. B. die hier streitgegenständlichen, finden.
48b)Vor dem Hintergrund der hier in Rede stehenden Unterschiede war die arbeitsrechtliche Kommission auch nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes eine einheitliche Vergütungsordnung für alle Pflegekräfte zu schaffen, gleichviel, ob diese in Krankenhäusern oder in Altenheimen eingesetzt sind.
49c)Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Differenzierung zwischen Pflegekräften, die in Krankenhäusern eingesetzt sind, und Pflegekräften, die in Alteneinrichtungen eingesetzt sind, und die Schaffung unterschiedlicher Vergütungsordnungen und teilweise abweichender Regelungen, wie die hier in Rede stehenden, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB wären, weil sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt. Schließlich sind die Pflegekräfte in Alteneinrichtungen von der Vergünstigung einer Jahressonderzahlung nicht völlig ausgenommen, sondern nur dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. endet. Nach Auffassung der Kammer stellt es keine offenbar unbillige Entscheidung dar, im Rahmen von zusätzlich an die Mitarbeiter gezahlten Vergünstigungen, wie hier die Jahressonderzahlung, die finanzielle Belastbarkeit der regelungsunterworfenen Einrichtungen zu berücksichtigen.
50Der Berufung der Klägerin konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.
51III.
52Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
53IV.
54Die Revision war wegen der Vielzahl der sich hier stellenden, klärungsbedürftigen Fragen und deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.
55Dr. StoltenbergHorst Herrmann
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