Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 1168/12
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2012 - Az. 5 Ca 3311/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin anlässlich der Beendigungserklärung vom 24.11.2011.
3Der Beklagte ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Er ist Teil des Deutschen Roten Kreuz e.V. und verfügt über etwa 1.625 Mitglieder und ca. 300 Angestellte.
4Die am 24.11.1987 geborene und verheiratete Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22.12.2010 in die Schwesternschaft aufgenommen zu werden, Bl. 14 GA. Ausdrücklich heißt es im Aufnahmeantrag:
5"Ich erkenne hiermit ausdrücklich die Mitgliederordnung als für mich verbindlich an, sobald ich in die Schwesternschaft aufgenommen bin."
6Der Beklagte hat durch seine Vorsitzende, Frau T., den Aufnahmeantrag der Klägerin angenommen, Bl. 14 GA. Ebenfalls am 22.12.2010 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über den befristeten Einsatz der Klägerin über den bestehenden Gestellungsvertrag im Universitätsklinikum F., Bl. 15/16 GA, in dem auf die Geltung von Satzung und Mitgliederordnung hingewiesen worden ist. In der Folgezeit war sie seit dem 01.01.2011 als Arzthelferin eingesetzt, vom 01.04.2011 bis 31.03.2011 in der Poliklinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums F. und vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011 in der Poliklinik des Westdeutschen Herzzentrums des Universitätsklinikums F.. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Ihre monatliche Vergütung betrug 1.847,00 €.
7Mit Schreiben vom 18.11.2011 hörte der Beklagte den Beirat zur beabsichtigten Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit der Klägerin während der Einführungszeit an. Dieser stimmte der Beendigung mehrheitlich zu. Mit Schreiben vom 24.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Mitgliedschaftsverhältnis während der Einführungszeit nach § 6 Abs. II der Satzung zum 31.12.2011 beendet werden soll.
8Mit Ihrer am 14.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage, die dem Beklagten am 20.12.2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen diese Beendigung.
9Die vereinsrechtliche Stellung der Mitglieder der Schwesternschaft, der sogenannten E.-Schwestern, wird durch die Satzung der E.-Schwesternschaft (Stand: 05.07.2006) bestimmt, Bl. 54 - 75 GA. Nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinssatzung ist die Schwesternschaft eine Gemeinschaft, die den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im karitativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt. Gemäß § 6 Abs. II der Satzung des Beklagten beginnt die Mitgliedschaft zur Berufsausübung mit einer einjährigen Einführungszeit, die sich um Fehlzeiten, die insgesamt einen Monat überschreiten, verlängert. Während dieser Einführungszeit, die - sofern das Mitglied bereits ordentliches oder außerordentliches Mitglied einer anderen E.-Schwesternschaft war - nur sechs Monate beträgt, kann die Mitgliedschaft beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats für beendet erklärt werden, § 6 Abs. I und II der Satzung.
10§ 7 Abs. 2 der Satzung regelt folgendes:
11"Die Tätigkeit der Mitglieder wird bei der Schwesternschaft selbst oder ihren Einrichtungen oder - im Rahmen von Gestellungsverträgen und im Auftrag der Schwesternschaft - bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen, dem Verband der Schwesternschaften oder dessen Einrichtungen ausgeübt. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Schwesternschaft wird dadurch nicht begründet. Rechte und Pflichten zwischen Schwesternschaft und Mitglied regeln sich vielmehr ausschließlich nach dieser Satzung und der Mitgliederordnung in den jeweils gültigen Fassungen"
12Nach Beendigung der Einführungszeit kann das Mitglied nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden, § 8 Abs. II Ziffer 1 der Satzung. Ausdrücklich heißt es insoweit:
13"§ 8
14Ausschluss aus der Schwesternschaft und Widerruf der Aufnahme
15I.
161.Jedes Mitglied kann aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
172.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Grundsätze der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung schwerwiegend und nachhaltig verstößt, wenn es übernommene Pflichten nachhaltig verletzt, insbesondere bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit, oder wenn es in sonstiger Weise durch sein Verhalten die Gemeinschaft erheblich stört und es dieses Verhalten trotz schriftlichen Hinweises auf die im Wiederholungsfall drohenden Folgen fortsetzt. Der Hinweis auf den drohenden Ausschluss kann nur dann unterbleiben, wenn der Schwesternschaft eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zumutbar ist.
18[ ]"
19Der Beirat, der für die Dauer von 5 Jahren gewählt wird, ist gem. § 24 Abs. II Ziffer 2 unter anderem vor der Beendigung der Mitgliedschaft während der Einführungszeit anzuhören.
20Gemäß § 29 Abs. 1c der Satzung werden alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Schwesternschaft und einem ihrer Mitglieder oder früheren Mitglieder, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, durch das beim Verband der Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz e.V. errichtete Schiedsgericht entschieden.
21Neben der Satzung existiert eine Mitglieder-Ordnung, Bl. 76 - 89 GA. Nach Artikel 2 dieser Ordnung erhält das Mitglied während seiner Mitgliedschaft eine monatliche Vergütungszahlung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet. Darüber hinaus erhält das Mitglied einen jährlichen Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ablauf der sechsten Kalenderwoche. Insoweit finden sich auszugsweise wörtlich folgende Regelungen:
22Artikel 2
23Berufliche Tätigkeit
241.
25Tätigkeitsbereich
26Das Mitglied übt seinen Beruf als Mitglied und im Auftrag der Schwesternschaft aus. ...
272.
28Rechtsgrundlage der Tätigkeit
29Zwischen dem Mitglied und dem Träger des Arbeitsfeldes bestehen keine arbeits- oder dienstvertraglichen Beziehungen.
30[ ]
313.
32Vergütung
33Das Mitglied (mit Ausnahme der Mitglieder gem. § 4 Abs. IV Ziff. 2, Abs. V Ziff. 4, Abs. VI, Abs. VII und Abs. VIII) erhält während seiner Mitgliedschaft
34a)
35eine monatliche Zahlung (Vergütung), deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet,
36b)
37Zulagen, Zuwendungen, Reise- und Umzugskosten in entsprechender Anwendung der für das jeweilige Arbeitsfeld geltenden Bedingungen,
3839
d)
40Eine Anwartschaft auf ein zusätzliches Ruhegeld nach Erfüllung der Wartezeit nach den zwischen der Schwesternschaft und dem Schwestern-Versicherungsverein vom Roten Kreuz in Deutschland vereinbarten Bedingungen oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Regelung.
41Die Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie der
42Versicherungsschutz gegen Berufskrankheit und Arbeitsunfall
43richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
444.
45Erholungsurlaub
46Das Mitglied erhält einen jährlichen Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der im jeweiligen Arbeitsfeld geltenden Bestimmungen.
47[ ]
487.
49Unfall und Krankheit
50Für diejenigen Mitglieder, die Anspruch auf eine monatliche Zahlung (Vergütung) haben, gilt im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit folgende Regelung:
51a)
52Das Mitglied erhält Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Woche. Mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhält das Mitglied einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der dem Mitglied zustehenden Netto-Urlaubsvergütung. Die Netto-Urlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
53[ ]
54c)
55Für die Mutterschutzzeiten und die Elternzeit gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.
56..."
57Der Einsatz der Klägerin beim Universitätsklinikum F. erfolgte über den Gestellungsvertrag vom 26.01.2006, Bl. 19 - 29 GA. Auszugsweise heißt es etwa in § 3 Abs. 3:
58"Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestellungspersonal den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt."
59Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie sei Arbeitnehmerin, so dass das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, das Vertragsverhältnis zur Schwesternschaft aus dem Schutzbereich der zwingenden Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszunehmen. Sie sei nur deshalb Mitglied beim Beklagten geworden, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Karitative Elemente hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie habe auch nicht zwischen der Aufnahme in die Mitgliedschaft und einem Arbeitsverhältnis wählen können.
60Die Klägerin beantragte erstinstanzlich,
611.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 24. November 2011 endet,
622.den Beklagten zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Arzthelferin weiter zu beschäftigen.
63Der Beklagte beantragte erstinstanzlich,
64die Klage abzuweisen.
65Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht Arbeitnehmerin sei. Vielmehr bestünde ein Mitgliedschaftsverhältnis, das sich nach den Regelungen der Vereinssatzung und der Mitgliederordnung richte. Nach diesen Regelungen sei allein das beim Verband der Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz errichtete Schiedsgericht zuständig. Die Klage sei auch unbegründet, weil sich die Klägerin noch in der Einführungszeit befunden habe.
66Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn nach § 1032 ZPO sei eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn eine Schiedsabrede besteht und der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede erhebt. Insoweit komme weder eine Aussetzung des Verfahrens noch eine Verweisung in Betracht. Hier ergebe sich die Schiedsabrede aus § 29 Abs. I c der Vereinssatzung. Da die Klägerin Mitglied beim Beklagten geworden sei, greife die Abrede. Insbesondere bestünde zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Hierzu bezieht sich das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 sowie die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf vom 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08. Insoweit erschöpfe sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten in den vereinsrechtlichen Pflichten, die nicht zugleich auch arbeitsvertragliche Pflichten seien. Die Pflicht zur Arbeitsleistung gründe sich allein auf das Mitgliedschaftsverhältnis. Dem stünde auch die gewährte Vergütung nicht entgegen, weil es sich auch dabei um ein Recht aus der Mitgliedschaft handele. Auch sei es nicht ausreichend, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit geleistet würden, weil auch dies Ausfluss der Mitgliedschaft sei. Insoweit obliege es aber dem Verein, sich eine Satzung in freier Selbstbestimmung zu geben. Diese Pflichten seien Teil der Vereinsautonomie, nicht Teil eines Arbeitsverhältnisses. Ebenso sei irrelevant, dass die aufgrund eines Gestellungsvertrages beim Universitätsklinikum in F. eingesetzt worden sei. Denn der Gestellungsvertrag ändere an den vereinsrechtlich geregelten Pflichten nichts. Auch eine Umgehung zwingender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften liege nicht vor. Denn die Einzelheiten der wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Sozialleistungen ergäben sich aus der Mitgliederordnung. Zugleich hatte die Klägerin Einfluss auf die Vereinsleitung und damit auf die Arbeitsorganisation. Das fehlende Streikrecht könne die Arbeitnehmereigenschaft ebenfalls nicht begründen. Es handele sich zwar um ein zentrales Recht. Allein dessen Fehlen begründe aber die Umgehung nicht. Vielmehr komme es auf eine Gesamtschau an, bei der auch zu berücksichtigen sei, dass dem Mitglied nach Ablauf der Einführungszeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Insoweit werden dem Mitglied durch das Vereinsrecht sogar Rechte eingeräumt, die viele Arbeitnehmer - wenn überhaupt - erst nach langjähriger beruflicher Tätigkeit erhalten.
67Gegen das ihm am 25.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 20.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.07.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.
68Die Klägerin verfolgte mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie ist nach wie vor der Auffassung, sie sei Arbeitnehmerin, weshalb die Klage zulässig sei, das Kündigungsschutzgesetz Platz greife und auch der bestehende Betriebsrat zu beteiligen gewesen wäre. Wesentlich sei, dass für die Klägerin bei dem Universitätsklinikum F. keine Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Pflegebereich möglich ist. Das Klinikum habe sich gegenüber dem Beklagten verpflichtet, den Personalbedarf im Pflegebereich nur im Wege der Personalgestellung über Vereinsmitglieder zu decken. Alle Bewerber würden deshalb vom Klinikum an den Beklagten verwiesen. Beim Beklagten würde dem Bewerber dann mitgeteilt, dass eine Tätigkeit nur über eine Mitgliedschaft möglich ist. Welche Konsequenzen dies habe, sei den Bewerbern gar nicht klar. Soweit das Arbeitsgericht sich zur Begründung der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft auf die Rechtsprechung des BAG vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 beziehe, habe das Arbeitsgericht die vom BAG aufgestellten Grundsätze nicht zutreffend herangezogen. Vor allem das fehlende Wahlrecht als "freie Schwester" tätig zu sein, ändere die Sachlage. Das karitative Element stünde auch nicht mehr im Vordergrund und sei kein bestimmender Faktor. Ein Großteil der Pflegekräfte träte auch nur deshalb in den Verein ein, weil andernfalls eine Tätigkeit im Pflegebereich in der Region F. nicht möglich sei. Schließlich handele es sich um den größten Arbeitgeber der Region in diesem Bereich. Mangels vorhandenem Wahlrecht versuche der Beklagte offenbar die zwingenden Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen. Darüber hinaus sei auch wesentlich, dass den Vereinsmitgliedern kein Streikrecht eingeräumt werde.
69Die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes lägen nicht vor. Insoweit habe der Beklagte nicht ansatzweise substantiiert Kündigungsgründe dargelegt. Die behaupteten Vorwürfe bestreitet sie.
70Die Klägerin beantragt,
71Das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 11.05.2012 - Az. 5 Ca 3311/11 wird abgeändert und
721.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 24.11.2011 aufgelöst worden ist,
732.den Beklagten zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Arzthelferin weiter zu beschäftigen.
74Der Beklagte beantragt,
75die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
76Der Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Entscheidend für die fehlende Arbeitnehmereigenschaft sei die Vereinsautonomie. Da zwingende Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht umgangen würden, erschöpfe sich das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem in vereinsrechtlichen Vorschriften. Es gehe also nicht um karitative Tätigkeiten sondern um Vereinsautonomie. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob den Bewerbern ein Wahlrecht hinsichtlich der Erbringung der Tätigkeiten im Wege des Arbeitsverhältnisses oder der Vereinsmitgliedshaft eingeräumt werde. Auch die Entscheidung, nur noch Vereinsmitglieder aufzunehmen, falle in die Satzungsautonomie. Es bestünde auch kein Zwang zur Mitgliedschaft, weil es genügend andere Arbeitgeber, auch Kliniken gebe, bei denen sich die Klägerin als Arbeitnehmerin hätte bewerben können. Im Übrigen bestünde für die Bewerber jedenfalls seit dem 01.08.2012 wieder ein Wahlrecht, ob sie unmittelbar bei dem Universitätsklinikum als Arbeitnehmer tätig werden oder eine Mitgliedschaft zum Beklagten begründen. Es würden auch keine zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften umgangen. Entscheidend sei, dass die Mitglieder auch die Geschicke des Vereins beeinflussen können. Sie wählen Vorstand und Beirat sowie die Entlastung des Vorstandes und entscheiden über die Wirtschaftsplanung. Es komme auch nicht auf die isolierte Prüfung einzelner Elemente eines Arbeitsverhältnisses, sondern einen Gesamtvergleich an. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung sei festzustellen, dass den Mitgliedern insgesamt Rechte eingeräumt werden, die weit über ein Arbeitsverhältnis hinaus gingen.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
78E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
79I.
80Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes wäre die Klage jedoch nicht unzulässig. Sie ist unbegründet.
81Im Einzelnen:
821.Die Klage ist zulässig.
83Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Es greife § 1032 ZPO, wonach eine Klage als unzulässig abzuweisen sei, wenn die Beklagte wirksam die Einrede des Schiedsvertrages erhebt. Dann sei es Sache der klagenden Partei, das Verfahren vor dem Schiedsgericht einzuleiten. Indes ist § 1032 ZPO im streitgegenständlichen Verfahren unanwendbar.
84Soweit sich das Arbeitsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des BAG vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 (NZA 1996, 33) berufen hat, hat es übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht über einen "sic-non"-Fall zu entscheiden hatte. Hier hatte das Arbeitsgericht aber durch Beschluss vom 27.01.2012 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. In diesem Falle greift § 1032 ZPO nicht. Vielmehr richtet sich die Frage, ob der Beklagte in zulässiger Weise die Einrede des Schiedsvertrages erhoben hat nach den Bestimmungen des ArbGG. Hier regelt § 101 eine eingeschränkte Berücksichtigung von Schiedsgerichtsabreden. Diese Bestimmung differenziert. Eine Gesamtschiedsvereinbarung kann im Falle der Beteiligung von Tarifvertragsparteien gem. § 101 Abs. 1 ArbGG wirksam getroffen werden. Eine Einzelschiedsvereinbarung kann auf Grundlage von § 101 Abs. 2 ArbGG geschlossen werden, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen vorliegen. Die Voraussetzungen beider Normen liegen indes offensichtlich nicht vor.
85Daneben normiert § 101 Abs. 3 ArbGG, dass die Vorschriften der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren in Arbeitsrechtssachen keine Anwendung finden. Damit ist die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat das Schiedsverfahren nur im Rahmen der Absicherung durch die Tarifvertragsparteien zugelassen weil er unterstellt, dass die Vertragsparität grundsätzlich nicht gewährt ist (Schwab/Weth/Zimmerling, § 101 Rz. 57; Germelmann, § 102 Rz. 33).
862.Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Beendigungserklärung des Beklagten vom 24.11.2011 zum 31.12.2001 aufgelöst worden ist.
87a)Die Kündigung ist nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil § 1 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Anwendung findet, da die Klägerin nicht Arbeitnehmerin des Beklagten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist.
88Geschützte Person des KSchG ist der Arbeitnehmer. Dabei definiert das KSchG den Arbeitnehmerbegriff aber nicht selbständig, sondern es ist nach allgemeiner Auffassung vom Arbeitnehmerbegriff des allgemeinen Arbeitsrechtes auszugehen (statt aller: A/P/S/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rz.21).
89aa)Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, NZA 2010, 964; 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 16.02.2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, zu II 2 b aa der Gründe; BAG v. 26.09.2001 - 5 AZB 19/01 - BAGE 103, 20, 26, zu B II 1 der Gründe). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen (BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529). Typisch für den Arbeitnehmer ist insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt, ist Arbeitnehmer. Dabei ergibt sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Auslegung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (20.01.2010 - 5 AZR 106/09, NZA 2010, 964; BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 22.04.1998 - 5 AZR 342/97, BAGE 88, 263 mwN; BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe).
90Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist demgegenüber selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
91Ob der Grad der Abhängigkeit besteht, wird dabei üblicherweise an Hand von Indizien beurteilt, z.B. der Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, Eigenart und Organisation der Tätigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit, persönliche Leistung oder Art und Modalitäten der Entgeltzahlung. Dabei ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, welchem Typus das Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Dabei sind nicht alle Indizien gleichrangig. Entscheidend ist die mit der Eingliederung verbundene Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber (20.01.2010 - 5 AZR 106/09, NZA 2010, 964; BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 16.02.2000, NZA 2000, 385; BAG v. 09.05.1984, AP Nr.45 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG v. 09.03.1977, AP Nr.21 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
92Entscheidend für diese Gesamtbetrachtung ist der wirkliche Geschäftsinhalt. Dieser objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Absprachen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen- Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 30.09.1998 - 5 AZR 563/97, BAGE 90, 36, 47; BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 610/02, NZA 2004, 39, zu II der Gründe).
93Dies bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455).
94bb)Für Schwestern des Roten Kreuzes hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass es sich nicht um Arbeitnehmer handeln soll. Die Pflegekräfte erbrächten die Arbeitsleistung zwar in persönlicher Abhängigkeit, sie seien aber gleichwohl nicht als Arbeitnehmer einzuordnen. Denn als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit kann auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht kommen (grundlegend: BAG v. 18.02.1956 - 2 AZR 254/54, AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 1; vgl. weiter: BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96, AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG v. 06.07.1995 - 5 AZB 9/93, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979; BAG v. 20.02.1986 - 6 ABR 5/85, AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; BAG v. 03.06.1975 - 1 ABR 98/74 - AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz). Dahinter steht die Erkenntnis, dass als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein möglich ist (vgl. BAG v. 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979; BAG v. 06.07.1995 - 5 AZB 9/93, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979. Das BAG stellt dabei darauf ab, dass der Mitgliedsbeitrag nach § 58 Nr. 2 BGB auch in der Leistung von Diensten bestehen kann. Es existiere kein Rechtssatz, wonach Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund vereinsrechtlicher Mitgliedschaft erbracht werden können. Entscheidend sei der Gesichtspunkt der Vereinsautonomie. Dies ergibt sich aus der Vereinsautonomie. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins werden im Allgemeinen durch die Satzung des Vereins begründet (§ 25 BGB). Aufgrund der allgemeinen Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns kann sich der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben. In diesem Rahmen erkennt das BAG aber auch eine mögliche Umgehungsgefahr und hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Ableistung von Diensten auf Basis einer Vereinsmitgliedschaft nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen dürfe. Diese liege vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt werde, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, d.h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich berechtigten Grund, verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an.
95cc)Dem sind die Instanzgerichte, zuletzt zwei Kammern des LAG Düsseldorf, gefolgt (LAG Düsseldorf v. 06.07.2012 - 6 TaBV 30/12, juris; LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11, juris; LAG Hessen v. 30.07.2009 - 5 Sa 225/09, juris; OLG Hamburg v. 29.10.2007 - 11 W 27/07, DB 2007, 2762).
96dd)Die Auffassung in der Literatur ist nicht einhellig. Während ein Teil des Schrifttums (vgl. GK-BetrVG-Raab, § 5 Rn. 83) der Auffassung des BAG folgt, stehen mehrere Autoren der Rechtsprechung des BAG kritisch gegenüber (D/K/K/W-Trümner, § 5 Rn. 145, 146; Fitting, § 5 Rz. 333). Diese Autoren gehen davon aus, dass den mitgliedschaftlich verbundenen Rote-Kreuz-Schwestern ohne sachlichen Grund dem Geltungsbereich des Arbeitsrechts entzogen würden. Hinsichtlich der Arbeitsleistung ergäben sich keine wesentlichen Unterschiede.
97ee)Die erkennende Kammer schließt sich ebenso wie die 17. Kammer des LAG Düsseldorf im Verfahren 17 TaBV 86/11 und die 6. Kammer im Verfahren 6 Ta BV 30/12 der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes an. Die Klägerin ist als Schwester des Roten Kreuzes Vereinsmitglied. Sie erbringt ihre Tätigkeiten aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses. Dabei liegt insbesondere keine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen vor.
98Das LAG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 06.07.2012 aus:
99"(bb)Es liegt auch keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften vor (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 a.a.O.).
100Hinsichtlich der im Arbeitsrecht ganz zentralen Frage des Bestandsschutzes steht die vereinsrechtliche Mitgliedschaft nicht hinter der Arbeitnehmereigenschaft zurück. Im Gegenteil: Das Mitglied unterliegt sogar einem deutlich stärkeren Schutz als Arbeitnehmer. Das Mitglied der Schwesternschaft kann nämlich nach Ablauf der einjährigen Einführungszeit gemäß § 8 Nr. 1 der Satzung nur noch ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Demgegenüber kann ein Arbeitnehmer - sofern überhaupt das KSchG gilt - nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB), sondern schon bei Vorliegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe im Sinne des § 1 KSchG gekündigt werden. Die Anforderungen hieran sind deutlich geringer.
101Im Bereich der Vergütung ist ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die bestehende Regelung für die Vereinsmitglieder im Vergleich zu Arbeitnehmern eine Umgehung zwingender Rechtsformen darstellt. Nach Artikel 2 Nr. 3 a) der Mitgliederordnung erhält das Vereinsmitglied eine monatliche Zahlung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet. Damit sind die einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen. Zudem werden nach Artikel 2 Nr. 3 b) und c) Zulagen, Zuwendungen sowie Reise- und Umzugskosten gewährt. Das Mitglied erhält gemäß Artikel 2 Nr. 7 a) der Mitgliederordnung im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Woche. Dies entspricht der Regelung in § 3 EFZG. Darüber hinaus erhält das Mitglied ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss. Schließlich wird sogar - entsprechend einer betrieblichen Altersversorgung - ein Ruhegeld zugesagt.
102Eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften scheidet auch im Bereich des Erholungsurlaubs, des Mutterschutzes und der Elternzeit aus. Hinsichtlich des dem Mitglied zustehenden Erholungsurlaubs finden laut der Regelung in Artikel 2 Nr. 4 der Mitgliederordnung ausdrücklich die gesetzlichen Regelungen und die im jeweiligen Arbeitsfeld geltenden Bestimmungen - also etwaige tarifliche Urlaubsregelungen - entsprechende Anwendung. Zudem wird bezüglich der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit in Artikel 2 Nr. 4 bzw. Nr. 7 c) der Mitgliederordnung die Geltung der allgemeinen gesetzlichen Regelungen sichergestellt.
103Unerheblich ist, dass die Mitgliedschaftsrechte lediglich verbandsautonom festgelegt werden, während der Arbeitnehmerschutz gesetzlich verankert ist. Zutreffend ist zwar, dass es allein der Schwesternschaft obliegt, wie sie die Rechte ihrer Vereinsmitglieder ausgestaltet. Sollten zukünftige Änderungen der Satzung oder Mitgliederordnung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Mitglieder führen, müsste dies zum Anlass einer Prüfung genommen werden, ob nunmehr eine Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften vorliegt. Nach dem derzeitigen Stand ist dies hinsichtlich des Bestandsschutzes, der Vergütung und sonstiger individualrechtlicher Bestimmungen jedenfalls nicht anzunehmen.
104Die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder der Schwesternschaft unterscheiden sich zwar von den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer. Insbesondere sind die Aufgaben und Befugnisse des sog. Beirats nicht mit denjenigen eines Betriebs- oder Personalrats vergleichbar. So kann der Beirat gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung nur Empfehlungen aussprechen. Außerdem gehört dem Beirat die Vorsitzende der Schwesternschaft mit an, während im Betriebsverfassungsgesetz eine Beteiligung der den Arbeitgeber vertretenden oder diesen nahestehenden Personen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen ist. Dem bestehenden Mangel im Rahmen der Arbeitnehmervertretung stehen aber die vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte als gleichwertig gegenüber (vgl. LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 - juris, Rn.46). Die 17. Kammer hat hierzu in der vorgenannten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
105"Sie werden über die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Schwesternschaft ausgeübt. In der Mitgliederversammlung sind die Schwestern mit Sitz und Stimmrecht vertreten. Sie ist quasi für alle wesentlichen Fragen zuständig. Sie hat die Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Vorsitzenden des Beirates zu wählen, abzuberufen oder auszuschließen, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist und bestimmt über Satzungsänderungen und/oder über die Auflösung und Umwandlung der Schwesternschaft, die Höhe des Mitglieds- und/oder des Gemeinschaftkostenbeitrages und die Beiratsordnung (§ 11 Nr. 1.- 4.). Die Rechte der Schwestern (Brüder) geht damit weit über diejenigen der Arbeitnehmer in einem Betrieb hinaus. Damit ist ein dominierender interner Einfluss der Mitgliedsschwestern (Brüder) auf die Geschicke der Schwesternschaft institutionell verankert (Hamann Anm. zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 1/09 - a.a.O.)."
106Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die streitentscheidende Kammer an.
107Entsprechendes gilt auch für den Einwand des Betriebsrats, die mitgliedschaftlich verbundenen Schwestern könnten kein Streikrecht ausüben. Hierbei übersieht der Betriebsrat, dass dem Streikrecht kein Selbstzweck zukommt. Das Streikrecht dient vielmehr der Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Arbeitgebern. Anders als Arbeitnehmer haben die Vereinsmitglieder die Möglichkeit, ihre Vorstellungen über die Mitgliederversammlung durchzusetzen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass dem einzelnen Mitglied mit seiner Stimme in der Mitgliederversammlung kein nennenswertes Gewicht zukommt. Insoweit besteht aber kein Unterschied zu einer gewerkschaftlichen Betätigung, bei welcher der Einzelne ebenfalls keinen großen Einfluss hat, sondern Mehrheiten für seine Anliegen finden muss.
108Weiter führt auch die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zu einer Umgehung von Schutzvorschriften. Das schiedsrichterliche Verfahren wird vom Gesetzgeber in den §§ 1025 ff. BGB ausdrücklich als ein - bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen - dem staatlichen Gerichtsverfahren gleichwertiges Verfahren anerkannt.
109Unerheblich ist weiterhin, dass bei der Schwesternschaft keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Anstellung als Pflegekraft und einer Mitgliedschaft mehr besteht. Auf welcher Grundlage die Schwesternschaft ihre Pflegekräfte einsetzt, obliegt der Vereinsautonomie. Dadurch wird die Tätigkeitsausübung von Pflegekräften nicht eingeschränkt. Es steht ihnen, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, frei, sich bei anderen Arbeitgebern der Krankenpflegebranche zu bewerben und dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Eine solche Tätigkeit ist nicht ausschließlich als Vereinsmitglied beim Deutschen Roten Kreuz möglich.
110Im Rahmen einer Gesamtwürdigung darf schließlich nicht außer Acht bleiben, dass die Schwesternschaft über den Deutschen Roten Kreuz e.V. zu den internationalen Vereinigungen des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes gehört, eines in der gesamten Welt anerkannten Zusammenschlusses (vgl. zu diesem Aspekt BAG v. 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979, zu B. I. 2. c der Gründe und BAG v. 18.02.1956 - 2 AZR 254/54 - AP Nr.1 zu § 5 ArbGG 1953). Die Schwesternschaft ist gemeinnützig. "Zweck der Schwesternschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege..." (§ 3 S.1 der Satzung). Sie "ist eine Gemeinschaft, die den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt" (§ 1 Abs. 3 der Satzung). Auch diese besondere, gewachsene Struktur spricht gegen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen.
111Diesem instruktiven Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Denn eine etwaige Umgehung arbeitsrechtlicher Normen ist in erster Linie in den Bereichen des Bestandsschutzes, der Vergütung und der Mitbestimmung zu prüfen (so ausdrücklich: LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 - Rn41, juris; vgl. auch Hess. LAG v. 30.07.2009 - 5 Sa 225/09 - juris und OLG Hamburg v. 29.10.2007 - 11 W 27/07 - DB 2007, 2762), da die wesentlichen arbeitsrechtlichen Schutzrechte diese Bereiche betreffen. In diesen Bereichen aber bleiben die durch Satzung und Mitgliederordnung statuierten Rechte nicht hinter denen von Arbeitnehmern zurück, sondern gehen teilweise deutlich darüber hinaus. Im Wege der Gesamtabwägung kann jedenfalls nicht ermittelt werden, dass sie hinter Arbeitnehmerrechten zurückbleiben. Das insofern bereits die Rechtsprechung des BAG selbst der Korrektur bedürfe, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass die Tätigkeit beim Beklagten für die meisten Mitglieder nicht mehr Ausfluss einer besonderen christlichen Caritas sein dürfte, sondern die Sicherung des Lebensunterhaltes im Vordergrund stehen dürfte. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist das Verhältnis des Arbeitsrechtes zum Gesellschafts- bzw. dem Vereinsrecht. Es sind unabhängig von der Frage, ob christliche Caritas in der heutigen Zeit noch "zeitgemäß" ist, die Frage zu beantworten, ob eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen ausschließen kann. Diese Grundsatzfrage ist aus Sicht der erkennenden Kammer mit "ja" zu beantworten. Eine Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit kann auch aufgrund der Mitgliedschaft in einem Verein erbracht werden, der sich eine entsprechende Satzung gegeben hat. Zutreffend kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Satzung und damit für die Nichtanwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Normenregimes darauf an, ob die Mitgliedschaftsrechte erkennbar zur Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften führen. Dies ist, wie gesehen, nicht der Fall, weil die mitgliedschaftlichen Rechte im Wege der Gesamtbetrachtung aller Rechte nicht in einer Weise für die Klägerin nachteilig sind, dass nicht mehr von einem ausgewogenen Verhältnis gesprochen werden kann.
112b)Aus den unter a) dargelegten Gründen verstößt die Kündigung auch nicht gegen § 102 Abs. 2 BetrVG. Denn die Klägerin ist in gleicher Weise auch nicht Arbeitnehmerin im Sinne des BetrVG.
113c)Die Kündigung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB, das Verbot der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB, Diskriminierungsverbote oder sonstige Unwirksamkeitsgründe. Derartige Unwirksamkeitsgründe sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
114II.
115Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat.
116III.
117Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Auslegung eines Tarifvertrages, der eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitnehmern betrifft. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
118RECHTSMITTELBELEHRUNG
119Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
120R E V I S I O N
121eingelegt werden.
122Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
123Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
124Bundesarbeitsgericht
125Hugo-Preuß-Platz 1
12699084 Erfurt
127Fax: 0361-2636 2000
128eingelegt werden.
129Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
130Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1311.Rechtsanwälte,
1322.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1333.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
134In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
135Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
136* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
137gez.: Dr. Ulrich gez.: Dr. Selke gez.: Lünger
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