Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 1405/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
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T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Bei der Beklagten handelt es sich um eine zum 01.01.2006 gegründete Tochtergesellschaft der DB Deutsche Bahn AG. Unternehmensgegenstand sind die operativen Sicherheitsfunktionen im DB-Konzern. Aufgrund vertraglicher Bezugnahme sind die für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
4Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte den Kläger ab Januar 1995 für den sogenannten Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) ein. Zur Verbesserung ihres Sicherheitskonzeptes unterteilte die Beklagte ab Januar 2008 das Bundesgebiet in mehrere regionale Einsatzleitungen (REL), für die jeweils ein Regionaleinsatzleiter verantwortlich ist. Die REL sind jeweils in mehrere Ländereinsatzleitungen (LEL) untergliedert. In diesem Zusammenhang setzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2008 als Mitarbeiter in der LEL der Region X. im Einsatzabschnitt T. bis I. ein. Wegen des Aufgabenbereichs eines Mitarbeiters in der LEL im Einzelnen wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Ausschreibung (Bl. 20 ff. d. A.) sowie auf die Arbeitsanweisung für LEL-Mitarbeiter (Anlage K 12 zum Klägerschriftsatz vom 18.04.2012, Bl. 164 ff. d. A.) verwiesen. Vor einem Einsatz in der LEL müssen die Mitarbeiter interne Weiterbildungsmaßnahmen durchlaufen. Der Lehrgang "Ausbildung Ländereinsatzleitung" besteht aus mehreren Modulen (zwei mal fünf Tage). Wegen der Einzelheiten der Lehrgangsinhalte wird auf die mit Klägerschriftsatz vom 18.04.2012 vorgelegte "Lehrgliederung" verwiesen (Anlage K 13, Bl. 171 ff. d. A.). Die fachliche Anleitung sowie die Koordinierung des Einsatzes der Mitarbeiter des SOD in den jeweiligen Objekten erfolgt durch Teamleiter.
5Bei der Beklagten galt aufgrund eines Verweisungstarifvertrages vom 04.10.2005 zunächst der Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfeldes Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen (ERTV DB Services), der ua. für technische Angestellte die Entgeltgruppen T1 bis T3 enthielt.
6Mit Wirkung zum 01.01.2010 schlossen die Tarifgemeinschaft TRANSNET/ GDBA sowie die Beklagte den funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB-Sicherheit GmbH (TV Sicherheit). Nach der Anlage 1 zum TV Sicherheit (Bl. 89 d. A.) sind für alle Arbeitnehmer einheitliche Entgeltgruppen "A" bis "H" gebildet.
7In der Anlage 2 zum TV Sicherheit sind die Entgelttabellen enthalten, die eine unterschiedliche Vergütung jeweils für "Einstieg", "Stufe 1" nach 18 Monaten und "Stufe 2" nach 3 Jahren vorsehen. Im "Anhang IV zum TV Sicherheit Einführungsregelungen" ist vorgesehen, dass sich die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01.01.2010 nach der Anlage zu dem Anhang richtet. Diese Anlage enthält eine Überleitungsmatrix, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 91 d. A.).
8Die Beklagte vergütete den Kläger während seiner Tätigkeit als SOD-Mitarbeiter und auch nach seinem Wechsel in die LEL auf Basis der Lohngruppe 3a ERTV DB Services. Seit dem 01.01.2010 vergütet die Beklagte den Kläger auf der Basis der Entgeltgruppe C/Stufe C2 des TV Sicherheit in Höhe von monatlich 1.933,14 € brutto zuzüglich einer "Leistungszulage für den Mitarbeiter der LEL". Die Teamleiter und die Mitarbeiter in der REL vergütet die Beklagte nach Entgeltgruppe D.
9Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, als Mitarbeiter in der LEL sei er zunächst nach T3 bzw. T2 des ERTV DB Services und mit Inkrafttreten des TV Sicherheit am 01.01.2010 nach Entgeltgruppe G, hilfsweise F, hilfsweise E, hilfsweise D zu vergüten. Die höhere Eingruppierung nach dem TV Sicherheit ergebe sich sowohl aus der Anwendung der Überleitungsmatrix als auch originär aus der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen.
10Der Kläger hat zuletzt beantragt,
111.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.656,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 444,00 € brutto seit 15.02.2008, 15.03.2008, 15.04.2008, 15.05.2008, 15.06.2008, 15.07.2008, 15.08.2008, 15.09.2008, 15.10.2008, 15.11.2008, 15.12.2008, 15.01.2009, 15.02.2009, 15.03.2009, 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010 zu zahlen,
122.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.984,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 748,73 € brutto seit 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010, 15.01.2011 zu zahlen,
133.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.292,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 810,31 € brutto seit 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011 zu zahlen,
144.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.861,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 810,31 € brutto seit 15.11.2011, 15.12.2011, 15.01.2012, 15.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012 zu zahlen,
155.hilfsweise zu dem Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 583,41 € brutto seit 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010, 15.01.2011 zu zahlen,
166.hilfsweise zu dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.807,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 645,29 € brutto seit 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011 zu zahlen,
177.hilfsweise zu dem Antrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.871,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweilige Teilbeträge in Höhe von 645,29 € brutto seit 15.11.2011, 15.12.2011, 15.01.2012, 15.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012 zu zahlen,
188.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.989,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatliche Teilbeträge in Höhe von 377,14 € brutto jeweils ab 15. eines Monats in der Zeit vom 15.02.2010 bis 15.06.2012 zu zahlen,
199.äußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 2. bis 8., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.161,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatliche Teilbeträge in Höhe von 129,61 € brutto jeweils ab 15. eines Monats in der Zeit vom 15.02.2010 bis 15.01.2011 und auf monatliche Teilbeträge in Höhe von 212,12 € brutto in der Zeit vom 15.02.2011 bis 15.01.2012 zu zahlen,
2010.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die Entgeltgruppe G1 der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2011 einzugruppieren,
2111.hilfsweise zu dem Antrag zu 10., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die Entgeltgruppe F1 der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2011 einzugruppieren,
2212.hilfsweise zu dem Antrag zu 11., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2010 eine Vergütung zu zahlen nach dem "Funktionsspezifischen Tarifvertrag für Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH" (TV Sicherheit); Region 5, Entgeltgruppe "E Einstieg" und ab dem 01.01.2011 entsprechend der Entgeltgruppe "E1",
2313.äußerst hilfsweise zu dem Antrag zu 12., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2010 eine Vergütung zu zahlen nach dem "Funktionsspezifischen Tarifvertrag für Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH" (TV Sicherheit); Region 5, Entgeltgruppe "D Einstieg" und ab dem 01.01.2011 entsprechend der Entgeltgruppe "D1".
24Dabei bezieht sich der Antrag zu 1. auf die Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 auf der Basis des ERTV DB Services. Den übrigen Anträgen liegt die verlangte Vergütungsdifferenz zu der Vergütung nach dem TV Sicherheit zugrunde, und zwar für den Zeitraum Januar 2010 bis März 2012, dabei in den Anträgen zu 2. bis 4. auf der Basis der Entgeltgruppe G, den Anträgen zu 5. bis 7. nach Entgeltgruppe F, dem Antrag zu 8. nach Entgeltgruppe E und dem Antrag zu 9. nach Entgeltgruppe D.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Aus der Tarifhistorie und der Überleitungsmatrix ergebe sich, dass der bisher in der Lohngruppe 3a eingruppierte Kläger in die Vergütungsgruppe C überzuleiten gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch originär in die Entgeltgruppe C/Stufe C2 des TV Sicherheit einzugruppieren. Es fehle ihm bereits an einer "fachspezifischen Zusatzqualifikation" im Sinne der Tarifnorm. Zwar gebe es im TV Sicherheit keine eigenständige Definition dieses Merkmals. Ein Vergleich mit Definitionen in den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen (FGr 1-TV und FGr 6-TV) des DB-Konzerns, den unstreitig dieselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen haben, zeige aber, dass eine "einschlägige Zusatzqualifikation" nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Bestehen einer Abschlussprüfung voraussetze. Die für eine Tätigkeit der LEL erforderlichen Qualifikationen würden schon mit der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erworben. Bei der kurzen Schulungsmaßnahme vor der Funktionsübernahme handele es sich nur um eine etwas intensivere Einarbeitung.
28Damit sei schon die Vergütungsgruppe D ausgeschlossen. Erst recht habe der Kläger nicht schlüssig die höheren Anforderungen der Aufbau-Fallgruppen E, F oder G vorgetragen.
29Mit Urteil vom 20.06.2012 hat das Arbeitsgericht der Klage auf der Grundlage der Entgeltgruppe D stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die Voraussetzungen einer originären Eingruppierung in die Entgeltgruppe D des TV Sicherheit lägen vor.
30Gegen das ihr am 06.07.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.07.2012 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2012 - mit einem am 08.10.2012 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Gegen das ihm am 06.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.07.2012 Berufung eingelegt und diese mit am 05.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
32Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, jedenfalls auf der Grundlage der Überleitungsmatrix stehe ihm Vergütung nach Entgeltgruppe G zu. Seine Tätigkeit sei unter Geltung des ERTV DB Services in die Entgeltgruppe T3 einzuordnen gewesen. Das Arbeitsgericht habe abgrenzen müssen, ob es sich um den dort genannten "größeren technischen Arbeitsbereich" oder um eine "einfache technische Tätigkeit" iSd. Gruppe T2 handele. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien seien die Tätigkeiten der Mitarbeiter in der LEL dem technischen Bereich zuzuordnen. Angesichts des Inhalts seiner Tätigkeit handle es sich nicht um eine einfache Tätigkeit.
33Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, für eine originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe D fehle es an der erforderlichen fachspezifischen Zusatzqualifikation.
34Der Kläger beantragt zuletzt,
35unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 zum Aktenzeichen 9 Ca 5980/11
362.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.984,76 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.555,32 € brutto (mithin 7.429,44 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 748,73 € brutto abzüglich ausgeurteilter 129,61 € brutto (mithin 619,12 € brutto) seit 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010, 15.01.2011 zu zahlen,
373.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.292,79 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.909,08 € brutto (mithin 5.383,71 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 810,31 € brutto abzüglich ausgeurteilter 212,12 € brutto (mithin 598,19 € brutto) seit 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011 zu zahlen,
384.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.861,86 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.272,72 € brutto (mithin 3.589,14 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 810,31 € brutto abzüglich ausgeurteilter 212,12 € brutto (mithin 598,19 € brutto) seit 15.11.2011, 15.12.2011, 15.01.2012, 15.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012 zu zahlen,
395.hilfsweise zu dem Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,92 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.555,32 € brutto (mithin 5.445,60 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 583,41 € brutto abzüglich ausgeurteilter 129,61 € brutto (mithin 453,80 € brutto) seit 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010, 15.01.2011 zu zahlen,
406.hilfsweise zu dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.807,61 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.909,08 € brutto (mithin 3.898,53 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 645,29 € brutto abzüglich ausgeurteilter 212,12 € brutto (mithin 433,17 € brutto) seit 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011 zu zahlen,
417.hilfsweise zu dem Antrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.871,74 € brutto abzüglich ausgeurteilter 1.272,72 € brutto (mithin 2.599,02 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweilige Teilbeträge in Höhe von 645,29 € brutto abzüglich ausgeurteilter 212,12 € brutto (mithin 433,17 € brutto) seit 15.11.2011, 15.12.2011, 15.01.2012, 15.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012 zu zahlen,
428.hilfsweise zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.989,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf monatliche Teilbeträge in Höhe von 377,14 € brutto jeweils ab 15. eines Monats in der Zeit vom 15.02.2010 bis 15.01.2011 und auf monatliche Teilbeträge in Höhe von 439,02 € vom 15.02.2011 bis 15.06.2012 zu zahlen,
4310.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß der Entgeltgruppe "G1" der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2011, spätestens ab 01.05.2012 zu vergüten,
4411.hilfsweise zum Antrag zu 10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auf der Grundlage der Entgeltgrupe "F 1" der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2011, spätestens ab 01.05.2012 zu vergüten,
4512.hilfsweise zum Antrag zu 11. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auf der Grundlage der Entgeltgruppe "E Einstieg" der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2010 zu vergüten und ab dem 01.01.2011, spätestens ab dem 01.07.2012 auf der Grundlage der Entgeltgruppe "E1",
4613.äußerst hilfsweise zum Antrag zu 12. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auf der Grundlage der Entgeltgruppe "D Einstieg" der Region V des TV Sicherheit, Anlage 2 (Entgelttabelle) ab dem 01.01.2010 zu vergüten und ab dem 01.01.2011 entsprechend der Entgeltgruppe "D 1" spätestens zum 01.07.2012.
47Den sich auf Ansprüche aus dem Zeitraum Mai bis Dezember 2009 beziehenden Berufungsantrag zu 1. hat der Kläger - wie er im Termin vom 02.05.2013 bestätigt hat - zurückgenommen.
48Die Beklagte beantragt,
49das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 (9 Ca 5980/11) teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
50Beide Parteien beantragen,
51die Berufung der jeweils anderen Seite zurückzuweisen.
52Im Berufungstermin am 06.12.2012 hat die Berufungskammer verschiedene, mit Beschluss vom 19.12.2012 zusammengefasste Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 340 ff. d. A.).
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
54E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
55A. Berufung des Klägers
56Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
57I. Allerdings bedarf zunächst der Auslegung, was nach dem Willen des Klägers Gegenstand seiner Berufung sein soll.
58Der Kläger verlangt Eingruppierung bzw. Vergütung nach Entgeltgruppe G, hilfsweise nach Entgeltgruppe F, äußerst hilfsweise nach Entgeltgruppe E. Bei näherer Betrachtung stellt sein Verlangen einer Eingruppierung gestützt auf den ERTV DB Services iVm. der Überleitungsmatrix dabei einen anderen Streitgegenstand dar als dasjenige, nach dem TV Sicherheit höher eingruppiert zu werden.
591. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 29.09.2011 - IX ZB 106/11 - NJW 2011, 3653 RN 7). Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen worden sind (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 795/09 - NZA-RR 2013, 211 RN 17; BAG 18.05.2011 - 4 AZR 457/09 - NZA 2011, 1378; BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - DB 2012, 2932). Das Bundesarbeitsgericht hat danach beispielsweise eine Eingruppierung in eine Entgeltgruppe aufgrund der Erfüllung der entsprechenden Eingruppierungsmerkmale als einen anderen Streitgegenstand angesehen als die Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe aufgrund eines Bewährungsaufstiegs (BAG 24.02.2010 - 4 AZR 657/08 - AP ZPO § 551 Nr. 68 RN 27 ff.).
602. Danach liegen auch hier aufgrund eines unterschiedlichen Klagegrundes verschiedene Streitgegenstände vor. Für die Frage der Überleitungsmatrix hat der Kläger darzulegen, dass er bis Ende 2009 unter Geltung des ERTV DB Services höher einzugruppieren war, nämlich insbesondere in die Gruppe T3 bzw. in T2. Der maßgebliche Lebenssachverhalt wird damit dadurch bestimmt, ob seine damalige Tätigkeit die Merkmale einer der genannten Vergütungsgruppen erfüllte. Daneben gehört die Anwendung des ERTV DB Services sowie der Überleitungsmatrix des TV Sicherheit auf das Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Lebenssachverhalt. Für die "originäre Eingruppierung" in die Entgeltgruppen G, F oder E des TV Sicherheit hat der Kläger hingegen vorzubringen, inwiefern sich seine Tätigkeit seit dem 01.10.2010 unter die jeweiligen Eingruppierungsmerkmale subsumieren lässt. Es handelt sich daher schon um in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Lebenssachverhalte. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Rahmen künftiger Tarifabschlüsse die Vergütung für originär in eine Entgeltgruppe des TV Sicherheit eingestufte Mitarbeiter anders entwickelt als für diejenigen, die lediglich im Wege der Überleitungsmatrix eine Vergütung nach "G" verlangen können.
613. Der Kläger hat auf Hinweis der Berufungskammer klargestellt, dass er die Entgeltgruppen G, F und E jeweils im Hauptantrag auf die Überleitungsmatrix und jeweils im Hilfsverhältnis auf eine originäre Eingruppierung stützt. Es liegt damit eine zulässige alternative Klagehäufung vor. Es ist rechtlich unschädlich, dass der Kläger diese Klarstellung erst auf den Hinweis der Berufungskammer vorgenommen hat. Ein Übergang von der (unzulässigen) alternativen zur (zulässigen) eventuellen Klagehäufung ist nämlich noch im Laufe des Verfahrens möglich (BGH 19.04.2012 - I ZR 86/10 - NJW-RR 2012, 1506). Erfolgt eine solche Klagehäufung erst nachträglich, so ist sie wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln (BAG 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - NZA 2006, 750).
624. Seine Berufung betreffend eine höhere Eingruppierung bzw. Vergütung für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2013 zurückgenommen, so dass diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht mehr Gegenstand der Berufung war.
63II. Die derartig bestimmte Berufung des Klägers stellt sich nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO als unzulässig dar, da sie nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise begründet worden ist.
641. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818; 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 - AP § 551 ZPO 2002 Nr. 2). Dem entsprechend reicht es grundsätzlich nicht aus, die Rechtsausführungen aus der Vorinstanz zu wiederholen (vgl. BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - NZA 2008, 719). Entsprechendes gilt für die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG 28.01.2009 - 4 AZR 912/07 - AP ZPO § 551 Nr. 66; 13.10.2009 - 9 AZR 875/08 - NZA 2010, 245; 18.05.2011 - 10 AZR 346/10 - NZA 2011, 878).
65Für jeden selbständigen Anspruch bedarf es einer eigenen Begründung; lediglich eine Berufung bezogen auf einen Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen anderen Anspruch abhängt, braucht nicht mit einer eigenen Begründung angegriffen werden (BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047).
662. Danach fehlt es bezogen auf die in der angefochtenen Entscheidung abgewiesenen Anträge an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Auf den Mangel einer ausreichenden Begründung iSd. § 520 Abs. 3 ZPO hatte die Berufungskammer den Kläger - anders als bei bloßen formalen Mängeln wie etwa einer fehlenden Unterschrift - auch nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen (BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62).
67Wie oben unter 1. dargelegt vermag die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag eine Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen. Der Kläger verkennt - wie auch seine ursprünglich die bereits ausgeurteilten Ansprüche enthaltende Antragstellung zeigt - den rechtlichen Inhalt eines Berufungsverfahrens. Es besteht nicht darin, sein Begehren einem weiteren Gericht zur Prüfung vorzulegen. Vielmehr dient es der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.
68a) Danach ist die Berufung des Klägers zunächst unzulässig, soweit er seine Feststellungsanträge unverändert auf die Zeit vor dem 01.06.2012 erstreckt. Mit der Annahme des Arbeitsgerichts, insoweit fehle das Feststellungsinteresse, weil der Kläger die Ansprüche für denselben Zeitraum bereits mit einem Leistungsantrag verfolge, hat sich der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.
69Das vom Arbeitsgericht verneinte Feststellungsinteresse hat der Kläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darzulegen versucht. Sein in der Berufungsinstanz unverändert auch für die Zeit vor dem 01.06.2012 gestelltes Feststellungsbegehren lässt sich insoweit auch nicht als Klageerweiterung auslegen. Denn ein solches Vorgehen verstieße gegen § 322 ZPO. Auch Prozessurteile sind nämlich der Rechtskraft fähig, und zwar bezogen auf den konkret angenommenen prozessualen Mangel (OLG Brandenburg 07.07.1999 - 13 U 61/99 - NJW-RR 2000, 1735). Der Ausnahmefall, dass der prozessuale Mangel später behoben worden ist, liegt ersichtlich nicht vor. Seine Argumentation, die frühere Feststellung sei maßgeblich für die Seniorität, hätte der Kläger bereits erstinstanzlich anbringen können.
70b) Unzulässig ist die Berufung zudem, soweit der Kläger Eingruppierung bzw. Vergütung nach der Entgeltgruppe G verlangt.
71Das Arbeitsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, der Kläger erfülle die "originären" Eingruppierungsmerkmale dieser Entgeltgruppe nicht. Hiergegen hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise gewendet. Das Arbeitsgericht hat zudem angenommen, der Kläger könne den fraglichen Anspruch auch nicht aus seiner Eingruppierung nach dem ERTV DB Services in Verbindung mit der Überleitungsmatrix herleiten. Für die dabei maßgebliche Vergütungsgruppe T3 fehle es an der Erfüllung des Merkmals "größer" im Rahmen einer "Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs". Die Auslegung des Begriffs "größer" habe unter Berücksichtigung der Systematik der tariflichen Regelungen sowie der darin zum Ausdruck kommenden Wertungen zu erfolgen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke und dass die "LEL" Untergliederungen der (größeren) REL seien. Auch die tarifliche Bewertung lasse Rückschlüsse zu. Nach der Matrix sei T3 in G, die nächstniedrigere technische Entgeltgruppe T2 hingegen nunmehr in D, also drei Stufen niedriger zu überführen. Die Tarifparteien seien daher davon ausgegangen, dass dem Merkmal, welches eine Eingruppierung in T3 statt in T2 erlaube, eine hohe Wertigkeit zukomme. Der Begriff des "größeren Arbeitsbereichs" sei deshalb eng zu verstehen. Derartigen Anforderungen werde der Aufgabenkreis des Klägers weder in räumlicher noch in personeller Hinsicht gerecht.
72Der Berufungsbegründung des Klägers mangelt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dieser Argumentation.
73Soweit der Kläger unter wörtlicher Übernahme eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg rügen will, das Arbeitsgericht habe den Begriff des "technischen" Arbeitsbereichs verkannt, übersieht er, dass das Arbeitsgericht die Erfüllung dieser Voraussetzung ausdrücklich offen gelassen hat (II 2. c) aa) der Gründe), seine Entscheidung also nicht auf ein Fehlen dieses Merkmals gestützt hat. Erst auf Seite 10 Mitte der Berufungsbegründung vom 04.09.2012 geht der Kläger auf die Differenzierung zwischen einer "einfachen technischen Tätigkeit" nach T2 und einem "großen [richtig wäre: größeren] technischen Arbeitsbereich" ein. Der Kläger hätte die Annahmen des angefochtenen Urteils zum einen dadurch angreifen können, dass er darlegt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an das Merkmal "größer" überspannt und/oder zum anderen dadurch, dass er vorbringt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfülle seine Tätigkeit diese hohen Anforderungen. Beides lässt sich der Berufungsbegründung jedoch nicht entnehmen. Ohne sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen reiht der Kläger lediglich zusammenhanglos Darlegungen zum Inhalt seiner Tätigkeit aneinander und versucht zu begründen, weshalb diese keine "einfache technische Tätigkeit" darstellt. Damit, dass nach der Argumentation des Arbeitsgerichts der Abstand zwischen einer "einfachen technischen Tätigkeit" und dem "größeren technischen Arbeitsbereich" dadurch geprägt ist, dass letzterer zu einer erheblich (nach dem TV Sicherheit drei Stufen) höheren Eingruppierung folgt, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig legt er dar, weshalb seine Tätigkeit die seitens des Arbeitsgerichts aufgestellten engen Voraussetzungen erfüllen soll. Auf die vom Arbeitsgericht als maßgeblich angezogenen räumlichen und personellen Verhältnisse geht er mit keinem Wort ein.
74c) Auch bezogen auf das Begehren des Klägers auf der Basis der Entgeltgruppe F erweist sich seine Berufung als unzulässig. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, insofern scheide eine originäre Eingruppierung mangels Erfüllung des Merkmals "einschlägige Zusatzausbildung" bzw. "langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit" aus. Eine Eingruppierung anhand der Überleitungsmatrix scheitere daran, dass der Entgeltgruppe F insofern nur eine (alte) Vergütungsgruppe aus dem kaufmännischen Bereich zugeordnet sei.
75In der Berufungsbegründung vom 04.09.2012 beruft sich der Kläger lediglich darauf, er weise eine "langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit" auf, da er dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe wie die Kollegen, die er nunmehr im Rahmen der Ländereinsatzleitung einzusetzen habe. Aufgrund dieser Erfahrung könne er die erforderlichen Einschätzungen gut vornehmen. Das Arbeitsgericht hat hingegen ausgeführt (S. 21 iVm. S. 16 f. der Gründe), die vorige Tätigkeit des Klägers im SOD sei nicht einschlägig im Sinne der Tarifnorm und dieses aus einer Auslegung der tariflichen Regelung hergeleitet. Einschlägigkeit erfordere danach, dass die Vortätigkeit gerade in dem Bereich erfolgt sei, in dem auch die (berufsbegleitende) Zusatzausbildung abgeleistet werden müsste. Der Kläger hätte dagegen einwenden können, das Arbeitsgericht habe damit die Anforderungen an die Einschlägigkeit verkannt oder darlegen können, dass seine Vortätigkeit diese Anforderungen erfülle. Eine derartige Argumentation stellt seine Begründung jedoch nicht dar. Sie stellt bezugslos lediglich die Behauptung auf, seine Vortätigkeit sei einschlägig, weil sie ihn in die Lage versetze, die erforderlichen Einschätzungen gut vorzunehmen.
76Dazu dass eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag die Zulässigkeit der Berufung nicht begründen kann, wird auf die Ausführungen oben unter a) verwiesen.
77d) An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt es auch, soweit der Kläger seine Klage auf die Entgeltgruppe E stützt.
78Insoweit hat das Arbeitsgericht angenommen, eine "originäre" Eingruppierung komme nicht in Betracht.
79Die Entgeltgruppe E wird in der Berufungsbegründung des Klägers nicht mit einem Wort erwähnt. Es versteht sich von selbst, dass damit eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
80Dazu dass eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag die Zulässigkeit der Berufung nicht begründen kann, wird auf die Ausführungen oben unter a) verwiesen.
81Insoweit hatte die Berufungskammer nicht zu entscheiden, ob das Arbeitsgericht dem Kläger die Eingruppierung in E mit Rechtskraftwirkung sowohl bezogen auf den Streitgegenstand "originäre Eingruppierung" als auch den Streitgegenstand "Überleitungsmatrix" abgesprochen hat. In diesem Fall wäre die Berufung bezogen auf beide Streitgegenstände unzulässig, weil es in der Berufungsbegründung an jedem Wort zu einer Eingruppierung nach "E" aus der Überleitungsmatrix fehlt.
82Hat das Arbeitsgericht hingegen lediglich über den Streitgegenstand "E" aus "originärer Eingruppierung" entschieden, stellt sich das erstmals im Schriftsatz vom 23.01.2013 geäußerte Berufungsverlangen des Klägers, dass ihm "E" aufgrund der Überleitungsmatrix zustehe, als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz dar. Auch danach wäre dieses Berufungsbegehren jedoch als unzulässig zu verwerfen. Wie dargelegt, ist die Berufung des Klägers im Übrigen gänzlich unzulässig. Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist jedoch nur zulässig, wenn bei Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch ein im Übrigen zulässiges Rechtsmittel vorliegt (vgl. BAG 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269 RN 18; 19.01.2006 - 6 AZR 259/05 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 39; BGH 29.09.2011 - IX ZB 106/11 - NJW 2011, 3653 RN 7; 30.11.2005 - XII ZR 112/03 - NJW-RR 2006, 442; OLG München 22.12.2005 - 6 U 4351/02 - juris). Die ursprünglich in zulässiger Form eingelegte Berufung betreffend die Ansprüche aus 2009 hat der Kläger wie dargelegt zurückgenommen.
83Als Anschlussberufung lässt sich das Begehren des Klägers "E aus Überleitungsmatrix" bereits deshalb nicht auslegen, weil diese unzulässig wäre. Der Schriftsatz vom 23.01.2013 ist nämlich weit nach Ablauf der für eine Anschlussberufung geltenden Frist eingegangen. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar (BAG 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - NZA 2012, 1223). Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist daher unzulässig. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist dem Kläger unter Hinweis nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bereits am 11.10.2012 zugestellt worden. Auch eine Auslegung des Schriftsatzes vom 23.01.2013 als Wiedereinsetzungsantrag in die Anschlussberufungsfrist kommt nicht in Betracht. Zum einen wäre hierfür die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt, da die Berufungskammer bereits im Termin vom 06.12.2012 darauf hingewiesen hat, dass unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sein können. Zum anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sein Unterlassen, sich früher auf "E aus Überleitungsmatrix" zu berufen, darauf beruhte, dass er meinte, die Ansprüche aus originärer Eingruppierung und einer solchen mit Hilfe der Überleitungsmatrix stellten nur einen Streitgegenstand dar.
84B. Berufung der Beklagten
85I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
86Gegenstand der Berufung ist die Eingruppierung bzw. Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe D. Der Kläger hat sich erstinstanzlich insoweit sowohl auf den ERTV DB Services iVm. der Überleitungsmatrix als auch auf eine originäre Eingruppierung nach dem TV Sicherheit gestützt. Entsprechend den obigen Ausführungen handelt es sich insoweit ebenfalls um unterschiedliche Streitgegenstände. Das Arbeitsgericht hat sich mit der Frage, ob insoweit eine alternative Klagehäufung vorliegt, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat dem Begehren des Klägers auf der Basis des TV Sicherheit entsprochen, in rechtlicher Hinsicht also diesen als Haupt- und den Streitgegenstand "Überleitungsmatrix" als Hilfsantrag behandelt. Damit ist die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages in jedem Fall auflösend bedingt begründet worden. Mit der Berufung der Beklagten ist er folglich ebenfalls ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt (BGH 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - DB 1990, 877).
87Anderes folgt auch nicht daraus, dass das angefochtene Urteil beide Streitgegenstände als Anspruchsgrundlagen desselben Anspruchs aufgefasst haben dürfte. Dafür spricht schon, dass auch der Kläger selbst sich bereits erstinstanzlich sowohl auf die Überleitungsmatrix wie auf eine "originäre" Eingruppierung gestützt hat. Auch der Kläger hat das Arbeitsgericht so verstanden (vgl. S. 5 seines Schriftsatzes vom 23.01.2013). Insofern gilt jedoch, dass sich der aus dem Streitgegenstand abzuleitende Umfang der Rechtskraft eines Urteils nicht nach der objektiven Rechtslage bestimmt, sondern danach, was das Gericht entscheiden wollte (vgl. nur BAG 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - NZA 2001, 626). Indem das Arbeitsgericht beide Streitgegenstände als einen angesehen hat, hat es die für den Streitgegenstand "Überleitungsmatrix" und den Streitgegenstand "originäre Eingruppierung" maßgeblichen Lebenssachverhalte entscheiden wollen, wenn auch in der Vorstellung, es handle sich nur um einen einheitlichen. Mit der Berufung der Beklagten gelangen deshalb auch danach beide Streitgegenstände in die Berufungsinstanz.
88II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger aufgrund einer originären Eingruppierung in den TV Sicherheit die Entgeltgruppe D zusteht. Die Berufungskammer folgt im Grundsatz dem Arbeitsgericht und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist lediglich wie folgt ergänzend auszuführen:
891. Nach § 7 (1) des TV Sicherheit richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Dabei ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger die Voraussetzung der Entgeltgruppe C erfüllt, da die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der LEL eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen. Die Entgeltgruppe D stellt darüber hinaus folgende Voraussetzungen auf:
90"Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden."
91Die Tätigkeit in der LEL erfordert eine fachspezifische Zusatzqualifikation. Unstreitig ist das Absolvieren des Lehrgangs "Ausbildung Ländereinsatzleitung" unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit. Der Lehrgang erfüllt die Voraussetzung einer fachspezifischen Zusatzqualifikation. Zunächst handelt es sich um eine fachspezifische Weiterbildung. Die Fortbildungsmaßnahme ist nämlich ausschließlich für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der LEL konzipiert und stellt damit gezielt auf die besonderen Erfordernisse dieser Tätigkeit ab. Sie stellt auch eine Zusatzqualifikation im Tarifsinn dar (so auch LAG Hessen 26.20.2011 - 8 Sa 334/11 - juris RN 55). Letztlich kann auch die Beklagte nicht in Abrede stellen, dass der von ihr als "Ausbildung" titulierte Lehrgang zu einer Qualifizierung führt. Ihre Auffassung, eine Qualifikation erfordere entsprechend dem Katalog der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr 1-TV und FGr 6-TV) des DB-Konzerns eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme, die das Bestehen einer Abschlussprüfung erfordert und auch in einem anderen Arbeitsverhältnis als Mehrwert geltend gemacht werden könne, vermag die Berufungskammer nicht zu teilen. Der Wortlaut des auszulegenden Tarifvertrags selbst gibt hierfür nichts her. Die von der Beklagten angezogenen fremden Tarifverträge hingegen enthalten, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, eine andere Struktur und können bereits deshalb nicht vergleichend herangezogen werden. Das Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Sicherheit kennt aufbauend auf der "abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung" die Begriffe der "fachspezifischen Zusatzqualifikation" und der "einschlägigen Zusatzausbildung mit einem allg. anerkannten Abschluss". Die als Vergleich angezogenen fremden Tarifverträge hingegen nennen aufbauend die "betriebliche Funktionsausbildung", die "entsprechende betriebliche Ausbildung", die "einschlägige Zusatzqualifikation" und die "einschlägige Zusatzausbildung".
92Auch eine vergleichende Betrachtung der anderen Entgeltgruppen spricht für das hier gefundene Ergebnis. Dabei hat die Berufungskammer den Vortrag der Beklagten unterstellt, anders als im angefochtenen Urteil angenommen seien Mitarbeiter im SOD nach Entgeltgruppe B einzugruppieren. Deren Teamleiter sind jedoch in D eingruppiert, und zwar im Hinblick darauf, dass sie "die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen" haben. Es spricht viel dafür, dass die Alternative einer fachspezifischen Zusatzqualifikation eine ähnliche Wertigkeit aufweist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Berufungskammer nicht, weshalb hierfür "das Bestehen einer Abschlussprüfung" vorausgesetzt sein soll. Die Beklagte vermag auch nicht zu erläutern, weshalb die in der Betriebshierarchie jedenfalls nicht unterhalb der Teamleiter angesiedelte Funktion der LEL niedriger als jene vergütet sein soll. Demgegenüber vergütet die Beklagte die Mitarbeiter in der REL, deren Tätigkeit sich in qualitativer Hinsicht unstreitig nicht von denen der LEL unterscheidet, nach "D". Auch wenn dies auf der Anwendung der Überleitungsmatrix beruhen mag, zeigt es dennoch die Wertigkeit der Tätigkeit in den Einsatzleitungen auf.
93Hingegen überzeugt die Argumentation der Beklagten nicht, die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis, dass die Mitarbeiter der LEL nach Entgeltgruppe 3a des ERTV DB Services vergütet worden seien, in der Überleitungsmatrix dieser Gruppe eine Vergütung nach C zugeordnet. Denn die Beklagte weist selbst darauf hin, dass bekannt war, dass die Richtigkeit der früheren Eingruppierung im Streit stand. Wäre der beklagtenseits reklamierte übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien vorhanden gewesen, hätte nichts näher gelegen, als im Rahmen der Gewährung der LEL-Zulage nach § 15 TV Sicherheit eine entsprechende Festlegung zu treffen.
94Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Zahlung der LEL-Zulage nach § 15 TV Sicherheit für unmaßgeblich erachtet. Die Zulage wird für jede Einsatzstunde in der LEL gezahlt. § 15 enthält keine Aussage, die den Schluss zuließe, die Zulage berühre die Eingruppierung in die Entgeltgruppen. Auch eine Anrechnung auf das Tarifentgelt ist nicht vorgesehen.
952. Der Hilfsantrag auf Eingruppierung bzw. Zahlung auf der Grundlage der Entgeltgruppe D im Wege der Überleitungsmatrix fällt daher nicht zur Entscheidung an.
96C.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat für die Beklagte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
98Für eine Zulassung der Revision für den Kläger bestand hingegen kein gesetzlich vorgesehener Anlass. Bei der Verwerfung seiner Berufung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, ohne dass ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten waren.
99R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
100Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
101R E V I S I O N
102eingelegt werden.
103Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
104Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
105Bundesarbeitsgericht
106Hugo-Preuß-Platz 1
10799084 Erfurt
108Fax: 0361-2636 2000
109eingelegt werden.
110Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
111Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1121.Rechtsanwälte,
1132.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1143.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
115In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
116Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
117Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
118* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
119Nübold Dziwis Eckwert
120Ausgefertigt:
121(Wilden)
122Regierungsbeschäftigte
123als Urkundsbeamtin
124der Geschäftsstelle
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