Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 TaBV 5/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.01.2013, 2 BV 116/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstand der Einigungsstelle klarstellend wie folgt gefasst wird:

"Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos für den Pflege- und Funktionsdienst"

und dass zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer bestellt wird.


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