Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 103/13
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers
3Der am 02.05.1943 geborene Kläger war vom 08.07.1963 bis zum 31.07.2003, zuletzt in Altersteilzeit, bei der S. Energie AG beschäftigt. Jetzige Versorgungsschuldnerin ist unstreitig jedenfalls die Beklagte zu 3). Dem Kläger wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:
4"Präambel
5Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
6- Abbau der Überversorgung
7- Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,
8- Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
9-
1011
§ 3 Geltungsbereich
12(1) Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach diesen Richtlinien werden gewährt an Mitarbeiter, die während der gesamten Dienstzeit vollzeitbeschäftigt waren.
13(2) Mitarbeiter, die nicht während der gesamten Dienstzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Unternehmen gestanden haben, erhalten eine zeitanteilige Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung auf der Basis der Ruhegeldordnung, die für die ab dem 01.04.1986 eingetretenen Mitarbeiter gilt, wenn ..
14§ 4 Höhe des Ruhegeldes
15(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz).
16(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
17(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
18(4) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
19(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
20§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
21(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhegeld- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzulage und noch bestehenden Überstundenpauschalen zugrundegelegt.
22(2)
23(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltfähig.
24(4)
25(5) Die S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven S.-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. .
26(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrags (auf der Basis des Manteltarifvertrags vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosengeld) ermittelt.
27(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.
28(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
29(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt.
30§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
31(1) Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.
32(2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.
33(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind.
34(4) Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetztes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten.
35(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
36Höchstgrenzen sind bei 31 Dienstjahren 75,6 %....
37(6)
38(7)
39(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.
40(9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 S. 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.
41(10) Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungsfähigen und nicht anrechenbaren Bezügen im Sinne der Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. "
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte RL 2/89 Bezug genommen. In der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit vom 01.07.1997 (BV ATZ) hieß es u.a.:
43"§ 13 Ruhegeld
44a) Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die Altersteilzeit gelten die Richtlinien für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der S. Energie AG. Demnach wird der Zeitraum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung des Ruhegeldes als Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt.
45b) Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Verkürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. "
46Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte BV ATZ Bezug genommen. Auf der Grundlage der BV ATZ schloss der Kläger unter dem 22.01.1998 eine Altersteilzeitvereinbarung mit der S. Energie AG. Danach arbeitete der Kläger vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 in Vollzeit. Daran schloss sich die Passivphase der Altersteilzeit bis zum 31.07.2003 an. Im Anschluss bezog der Kläger seit dem 01.08.2003 Betriebsrente. Die Erstberechnung wurde wie folgt vorgenommen: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 4.238,39 Euro. Hierbei war beklagtenseits das Gehalt bis zum 31.07.2003, d.h. bis zum Ende der Aktivphase fortgeschrieben worden und hätte ohne Berücksichtigung der in der Altersteilzeit enthaltenen Teilzeit 4.434,58 Euro betragen. Durch den beklagtenseits angenommen Teilzeitquotienten, wobei der Anteil der Passivphase an der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt wurde, verminderte es sich auf 4.238,39 Euro. Gemäß § 4 RL 2/89 wurden 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens (3.178,79 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente, d.h. 885,22 Euro in Abzug gebracht. Es verblieben 2.293,57 Euro. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und fiktiver Sozialversicherungsrente von insgesamt 4.064,01 Euro wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens), d.h. 3.581,44 Euro gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag von 482,57 Euro vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Dies ergab 1.811,00 Euro. Anschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,9339 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstbetriebsrente in Höhe von 1.691,29 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung, welche die Beklagten als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 23.08.2012 zur Akte gereicht haben, Bezug genommen.
47Die Betriebsrente des Klägers wurde jeweils zum 01.07. eines Jahres gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 angepasst. Im Rahmen des Tarifabschlusses zum 01.01.2004 wurde durch den Tarifvertrag vom 20.11.2003 eine garantierte individuelle Zulage ("GIZ") eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag vom 20.11.2003 Bezug genommen. Die Tarifparteien des VTV vereinbarten zudem am 27.03.2006 u.a., dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis zum 31.12.2006 nicht ruhte, eine Pauschalabgeltung von 3.600,00 Euro erhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag vom 27.03.2006 Bezug genommen. Mit Wirkung zum 01.07.2006 wurde der bisherige Vergütungstarifvertrag (VTV aF) im Sinne von § 5 Abs. 6 RL 2/89 durch einen neuen Vergütungstarifvertrag (VTV nF) abgelöst. Der bisherigen Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV aF entsprach nach den Überleitungsvorschriften die Tarifgruppe B, Erfahrungsstufe E 4 VTV nF.
48Im Jahr 2006 vereinbarten nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu 2) inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden (BV 2006). Auch für den Kläger sah eine solche BV 2006 eine Änderung des § 5 RL 2/89 dahingehend vor, dass jeweils zum 01.07 eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde die Betriebsrente des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich angepasst. Nachdem diese Regelung vom Bundesarbeitsgericht für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, für unwirksam erachtet worden war (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 282/09, ZIP 2011, 2164), nahm die S. Service GmbH mit Schreiben vom 29.07.2010 eine Nachberechnung für die Zeit ab dem 01.03.2005 vor, zahlte den Differenzbetrag aus und setzte für die Zeit ab Juli 2010 einen neuen Zahlbetrag fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.07.2010 nebst den anliegenden Berechnungen Bezug genommen. Eine Zahlung der rückständigen Differenzbeträge für den hier streitigen Zeitraum erfolgte zunächst nicht.
49Unter dem 01.11.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 2) ein auch von der Beklagten zu 1) unterschriebenes Schreiben, in dem ihm u.a. folgendes mitgeteilt wurde:
50"( ) Mit Wirkung zum 1. November 2007 hat die S. AG den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S. Pensionsfonds AG, übertragen. Sie erhalten deshalb Ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S. Pensionsfonds AG. Dementsprechend richtet sich Ihr Rechtsanspruch auf Ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S. Pensionsfonds AG. ( )
51Darüber hinaus haften die S. AG sowie Ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S. Pensionsfonds AG - für die Erfüllung der Pensionszusagen.( )."
52Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen. Unter dem 14.05.2012 schlossen u.a. die Parteien dieses Verfahrens eine Vereinbarung, wonach bestimmte Musterverfahren geführt werden sollten.
53Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde eine höhere Betriebsrente zu, weil bereits die Erstberechnung falsch sei. Er hat zum einen gemeint, er werde als Mitarbeiter in (Alters-)Teilzeit benachteiligt. Die quotale Kürzung des ruhegehaltfähigen Einkommens aufgrund der Altersteilzeit sei unzulässig. Es müsse vielmehr als ruhegeldfähiges Einkommen der Betrag ohne Altersteilzeit von 4.434,58 Euro zu Grunde gelegt werden. Zwar sei die quotale Kürzung in der BV ATZ enthalten, verstoße aber gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
54Er hat weiter gemeint, die Quotierung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens habe nicht nach der Höchstbegrenzung gem. § 6 Abs. 5, 8 RL 2/89 vorgenommen werden dürfen. Korrekt sei es, zunächst die Quotierung vorzunehmen und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen. Dies belegten die Betriebsvereinbarungen zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen und zur Altersteilzeit, nach denen das betriebliche Ruhegeld quotiert werde. Das betriebliche Ruhegeld ergebe sich aber aus § 4 RL 2/89. Ausweislich eines Informationsheftes der Beklagten erhalte man als Betriebsrente die "S.-Leistung", wozu die Berechnung gemäß § 4 RL 2/89 gehöre. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe der von ihm vertretenen Ansicht, dass erst die Quotierung und anschließend die Höchstbegrenzung vorzunehmen sei, nicht entgegen. Die bislang entschiedenen Sachverhalte seien mit diesem nicht vergleichbar. § 6 Abs. 5 RL 2/89 treffe keine Aussage darüber, welche Betriebsrente bis zur festen Altersgrenze angemessen sei, sondern diene alleine dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Dies belege bereits die Präambel der RL 2/89 und der Vergleich zur Vorgängerregelung der Ruhegeldrichtlinie 1966 (RL 66). Dies belegten auch die Aussagen zur Höchstversorgungsgrenze im Informationsheft der Beklagten. Schließlich werde das betriebliche Ruhegeld bei Eintritt in den Ruhestand festgestellt. Die Höchstbegrenzung werde aber fortlaufend vorgenommen, je nachdem, in welchem Umfang der Ruhegeldempfänger Einkünfte erzielt. Hierzu hat der Kläger behauptet, es würde jährlich das Einkommen von den Ruhegeldempfängern ermittelt. Dies zeige, dass es sich bei der Höchstgrenze alleine um eine Regelung handele, um die Überversorgung abzubauen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass vorliegend zwei Reduzierungen des Ruhegeldes erfolgen, nämlich zunächst um 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente. Die Höchstgrenze stelle erst die zweite Kürzung dar. Im Übrigen werde er durch die von ihm dargestellte Rechtsansicht auch nicht gegenüber einem Mitarbeiter, der bis zur Regelaltersgrenze durcharbeite, bevorzugt.
55Bei richtiger Berechnung hätte ihm nach seiner letzten Berechnung eine Betriebsrente von 1.976,78 Euro zugestanden. Auf die vom Kläger insoweit vorgenommene Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.08.2012 wird Bezug genommen.
56Im Hinblick auf die Anpassungen hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Inflationsrate in jedem Jahr geringer gewesen sei als die Erhöhung der Nettoentgelte der aktiven S.-Mitarbeiter. Seine Betriebsrente sei mithin jährlich jeweils entsprechend der Inflationsrate gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 zu erhöhen gewesen. Dies gelte auch für die Stichtage 01.07.2002 und 01.07.2006. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Anpassungsbedarfs sei dabei nicht der 30.06., sondern jeweils der 01.07. eines Jahres.
57Zum Stichtag 01.07.2002 sei zu berücksichtigen, dass die Tarifparteien im Zusammenhang mit der allgemeinen Tariferhöhung zum 01.01.2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.400,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 vereinbart hätten. Diese Einmalzahlung sei mit monatlich 1/6 auf die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2002 umzulegen und führe so zu einer Lohnerhöhung.
58Zum Stichtag 01.07.2006 sei ebenfalls von einer Erhöhung der Bruttoentgelte auszugehen. Die maßgebliche Tabellenvergütung habe sich im Jahr 2005 auf 3.153,00 Euro zuzüglich einer "GIZ" von 148,00 Euro belaufen, mithin insgesamt auf 3.301,00 Euro, hilfsweise auf 3.153,00 Euro - insoweit macht der Kläger sich den Vortrag der Beklagten zur Nichtberücksichtigung der "GIZ" zu eigen. Zum 01.07.2006 sei die Tabellenvergütung dann auf 3.226,00 Euro gestiegen und zum 01.01.2007 noch einmal um 3,1 % auf 3.327,00 Euro. Da die "GIZ" aufgrund des Überleitungstarifvertrags zu einem dynamischen Besitzstand geworden sei, hätte die Tabellenvergütung unter Berücksichtigung der "GIZ" zum 01.07.2006 3.349,00 Euro betragen. Zudem sei die Pauschalabgeltung von 3.600,00 Euro aus dem Tarifvertrag vom 27.03.2006 auf neun Monate für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006 zu verteilen, mithin für die Anpassung zum 01.07.2006 mit 400,00 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die negative Entwicklung des in Ansatz zu bringenden Nettoeinkommens sei zudem nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2006 sei der durchschnittliche Beitragssatz zur Krankenversicherung um 1% gesunken. Es sei deshalb in jedem Fall zum 01.07.2006 eine Anpassung entsprechend der Inflationsrate vorzunehmen.
59Der Kläger hat schließlich die Ansicht vertreten, für seinen Anspruch auf Betriebsrente hafte aufgrund des Schreibens vom 01.11.2007 auch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) habe sich als Konzernobergesellschaft verpflichtet, für die Ruhegelder einzustehen Auch dies folge aus dem Schreiben vom 01.11.2007.
60Mit seiner Klage macht der Kläger Differenzansprüche für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 geltend. Wegen der letzten Berechnung der erstinstanzlichen Klageforderung wird auf Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 17.08.2012 Bezug genommen. Er hat mit der am 30.12.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten am 11.01.2010 bzw. 12.01.2010 zugestellten Klage auf dieser Berechnungsgrundlage - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt,
611. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 15.917,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4.526,94 Euro zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.917,68 Euro seit dem 21.08.2012 zu zahlen;
622. hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.395,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.208,77 Euro zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.395,08 Euro seit dem 21.08.2012 zu zahlen.
63Die Beklagten haben beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie haben die Ansicht vertreten, die von ihnen vorgenommene ratierliche Berechnung des ruhegehaltfähigen Einkommens aufgrund der Altersteilzeit sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Sie hätten insoweit lediglich die wirksame BV ATZ angewandt. Aus der Altersteilzeitvereinbarung des Klägers ergebe sich nichts anderes. Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte dürften auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zeitratierlich unterschiedlich behandelt werden.
66Die Beklagten haben weiter gemeint, sie hätten mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht zunächst die Höchstbegrenzung und dann den Quotierung vorgenommen. Durch die jüngere Rechtsprechung habe das Bundesarbeitsverhältnis das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Auch vorliegend sei die Höchstbegrenzung bereits bei der Berechnung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen, weil sie Teil der Vollrente und nicht alleine, sondern nur "auch" darauf ausgerichtet sei, eine Überversorgung zu verhindern. Dies zeige die Präambel, die den Abbau der Überversorgung nur als einen von mehreren Zwecken nenne. Diese Betrachtung entspreche der Wertung von § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil ansonsten bei einem vorzeitigen Ausscheiden die Höchstbegrenzung typischerweise nicht mehr oder nur unzureichend zum tragen komme. Mitarbeiter, die bis zum regulären Versorgungsfall weiter arbeiteten, würden benachteiligt. Soweit der Kläger insoweit Vergleichsberechnungen anstelle, seien diese unzutreffend, weil er z.B. die Sozialversicherungsrente jeweils gleich bewertet gelassen hätte. Tatsächlich würde der überwiegende Teil der Kläger der Musterverfahren bei vorzeitigem Ausscheiden besser gestellt. Die Beklagten haben weiter behauptet, bei der Änderung von Versorgungsbezügen werde keine Neuberechnung der Betriebsrente vorgenommen. Es erfolge eine Erstberechnung der Betriebsrente. Nur dieser sog. Zahlbetrag werde dann im Folgenden nach den geschuldeten Anpassungsregelungen erhöht. Die laufende Überprüfung und ggfs. weitere Anrechnung von Einkünften stehe dem von ihnen vertreten Auslegungsergebnis im Übrigen ohnehin nicht entgegen. Aus den Betriebsvereinbarungen zum vorzeitigen Ausscheiden von Arbeitnehmern und zur Altersteilzeit könne nicht der vom Kläger angenommene Schluss gezogen werden, weil sie nicht nur auf Mitarbeiter Anwendung fänden, die der RL 2/89 unterfielen. Auch aus der Vorgängerregelung der RL 66 lasse sich nicht ableiten, dass die Höchstgrenze alleine dem Abbau der Überversorgung diene. Die Informationsbroschüre behandle die Reihenfolge von Quotierung und Höchstbegrenzung nicht und könne im Übrigen nicht Ansprüche von Betriebsrentnern begründen. Der Vergleich mit der RL 66 führe nicht zum vom Kläger gewünschten Auslegungsergebnis. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verwirkt, da der Kläger die Erstberechnung der Betriebsrente jahrelang akzeptiert habe.
67Im Hinblick auf die Anpassung des Ruhegeldes haben die Beklagten die Ansicht vertreten, zu den Stichtagen 01.07.2002 (- 0,03 %) und 01.07.2006 (- 0,60 %) seien die Nettovergütungen im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89 gesunken. Mithin seien Anpassungen gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 nicht vorzunehmen gewesen. Die Beklagten haben die Nettolohnentwicklung für die einzelnen Jahre im Einzelnen gemäß Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 16.01.2012 berechnet und auf Seite 25 dieses Schriftsatzes zusammengefasst. Sie sind dabei von den Bruttobezügen der maßgeblichen Tarifgruppe, den Beitragssätzen zu allen Zweigen der Sozialversicherung, sowie der Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag auf der Basis der Steuerklasse III ohne Kinderfreibetrag ausgegangen. Hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge wurde der durchschnittliche Beitragssatz im maßgeblichen Kalenderjahr/Anpassungsjahr zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Pflegeversicherung ist davon ausgegangen worden, dass der Arbeitnehmer keine Kinder hat. Für die Steuerquoten haben die Beklagten für die Jahre 2001 und 2001 das Online-Programm von W. Parmentier und für die Zeit ab dem Jahr 2002 den Onlineabgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen angewandt. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 16.01.2012 Bezug genommen. Der Nettorückgang zum Stichtag 01.07.2006 sei auch plausibel, weil sich sowohl in den Jahren 2005 als auch in den Jahren 2006 allgemein die durchschnittlichen Nettoeinkünfte verringert hätten.
68Hinsichtlich der Anpassungen haben die Beklagten für den Stichtag 01.07.2002 behauptet, dass es zwischen dem 01.07.2001 und dem 01.07.2002 keine Tariferhöhungen in der Tarifgruppe 9 Stufe 16 VTV aF gegeben habe. Die angebliche Einmalzahlung von 1.400,00 Euro sei nicht zu berücksichtigen.
69Für den Stichtag 01.07.2006 haben sie behauptet, dass das Tabellenentgelt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 6 VTV aF am 01.04.2005 3.301,00 Euro betragen habe. Zum 01.01.2007 habe die Tabellenvergütung einschließlich einer Besitzstandzulage 3.404,33 Euro betragen. Die Tarifbezüge seien mithin zuletzt am 01.04.2005 und danach am 01.01.2007 erhöht worden. Die Pauschalabgeltung aus dem Tarifvertrag vom 27.03.2006 sei ebenso nicht zu berücksichtigen wie die "GIZ", weil maßgeblich nur das Tabellenentgelt sei. Die Tarifparteien hätten zudem klargestellt, dass weder die Pauschalabgeltung noch die "GIZ" ruhegehaltfähig sein sollten.
70Die ausgebliebenen Tariferhöhungen seien die wesentlichen Gründe für die negative Nettoentwicklung zu den Stichtagen 01.07.2002 und 01.07.2006. Die Beklagten haben weiter die Ansicht vertreten, im Jahr 2006 habe insbesondere die Anhebung der Sozialversicherungsbeiträge zu zusätzlichen Belastungen geführt. Sie haben weiter gerügt, dass der Kläger bei seinen Berechnungen jeweils von Brutto- und nicht von Nettowerten ausgegangen sei. Schließlich sei für Berechnung des Anpassungsbedarfs für alle Parameter auf die Zeit vor dem Stichtag 01.07., d.h. auf den 30.06. des Jahres abzustellen. Es sei mithin nur die Entwicklung bis zum Ende des Prüfungszeitraums, d.h. bis zum 30.06. einzubeziehen.
71Soweit die Anpassungsansprüche betroffen seien, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Verzugszinsen zu, weil diese frühestens ab Rechtkraft der Entscheidung verlangt werden könnten. Dies gelte entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch für die Anpassung gemäß § 5 RL 2/89.
72Die Beklagten haben weiter die Ansicht vertreten, sie habe irrtümlich noch bis zum Jahre 2003 die Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten herangezogen, um den Anpassungsbedarf gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 zu ermitteln. Zudem müsste jedenfalls im Jahre 2006 die negative Nettolohnentwicklung auch zu einer negativen Anpassung des Ruhegeldes führen. Soweit die Nachberechnung zu Überzahlungen führe, werde die Aufrechnung mit den streitgegenständlichen Forderungen, aber auch den künftigen betriebsrentenrechtlichen Zahlungen erklärt.
73Die Beklagten haben zudem die Ansicht vertreten, Versorgungsschuldner sei alleine die Beklagte zu 3). Aus dem Informationsschreiben vom 01.11.2007 ergebe sich keine Haftung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe sich zu keiner Zeit verpflichtet, für die Betriebsrentenansprüche von konzernangehörigen Arbeitnehmern einzustehen.
74Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2012 ohne Berücksichtigung der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 06.11.2012 überwiegend abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagten die Betriebsrente des Klägers richtig berechnet hätten. Sie seien von dem zutreffenden ruhegehaltfähigen Einkommen ausgegangen. Zudem sei zunächst die Höchstberechnung und dann die Quotierung vorzunehmen. Dem Kläger stehe ganz überwiegend auch kein Zahlungsanspruch wegen fehlerhafter Anpassungen gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 zu. Zu Recht seien insoweit Anpassungen zum 01.07.2002 und zum 01.07.2006 unterblieben. Das Arbeitsgericht hat lediglich einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 312,66 Euro aufgrund der unzureichend vorgenommenen Anpassung der Betriebsrente nur um 1 % jährlich nach der BV 2006 unter Berücksichtigung der Nachzahlung seitens der Beklagten im Juli 2010 angenommen. Gegen das ihm am 06.12.2012 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 04.01.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2013 - am 06.03.2013 begründet.
75Der Kläger ist zuletzt nach Rücknahme der Klage im Übrigen der Ansicht, ihm stehe eine Erstbetriebsrente in Höhe von 1.836,26 Euro zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 Bezug genommen. Er ist der Ansicht, durch die Kürzung des ruhegehaltfähigen Einkommens werde er im Vergleich zu einem Vollzeitmitarbeiter rechtlich unzulässig benachteiligt. Er müsse so gestellt werde, als wenn er bis zum 31.07.2001 in Vollzeit gearbeitet hätte. Die Beklagten hätten einen Grund genannt, warum er sich nicht mit Mitarbeitern vergleichen könne, die bis zum 31.07.2003 gearbeitet hätten. Hiermit vergleiche er sich nicht. Bis zum 31.07.2001 habe er aber ebenfalls in Vollzeit gearbeitet. So müsse er behandelt werden. Den Anstieg der Tarifentgelte vom Juli 2001 bis August 2003 müsse er aus dem ruhegehaltfähigen Einkommen herausrechnen.
76Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht zudem erst eine zeitanteilige Kürzung und anschließend eine Höchstbegrenzung vorgenommen. Der Umstand, dass die zeitanteilige Kürzung in Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand enthalten sei, spreche angesichts von § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht für die vom Arbeitsgericht angenommene Reihenfolge. Bereits die Quotierung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG berücksichtige zudem die kürzere Betriebszugehörigkeit. Zudem hätten die Betriebsparteien sich auf einen Abschlag in Höhe der Hälfte von 0,3 % pro Monat der gesetzlichen Rente geeinigt. Die Auslegung von § 6 Abs. 5 RL 2/89 ergebe, dass die Vorschrift überwiegend dem Abbau einer Überversorgung diene. Dies belege bereits die Präambel, zumal nach der RL 1966 tatsächlich eine Überversorgung stattgefunden habe. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung führe zu ungerechten Ergebnissen bei schwankenden anzurechnenden Einkommen nach erstmaligem Rentenbezug und vorzunehmenden Ruhegeldanpassungen. Dies belege auch § 5 Abs. 7 RL 2/89. In den Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand sei nur die m/n-tel-Berechnung zu seinen Gunsten modifiziert worden. Er werde auch nicht gegenüber Mitarbeitern, die bis zur Regelaltersgrenze arbeiten, bevorzugt.
77Zur Anpassung zum 01.07.2002 ist der Kläger der Ansicht, dass diese um 1 % hätte erfolgen müssen. Zwar seien Sonderzahlungen nicht stets zu berücksichtigen. Für die Sonderzahlung für das Jahr 2012 sei aber der Bezug zum Zeitraum 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 von den Tarifparteien vorgenommen worden.
78Auch zum 01.07.2006 sei die Inflationsrate von 2,04 % auszugleichen. Maßgeblich sei der 30.06. und nicht der 01.07. Zum 01.07.2006 läge eine Erhöhung der Bruttoentgelte um 2,32 % vor. In gleicher Weise seien die Nettoentgelte gestiegen. Und selbst bei Berücksichtigung des "GIZ" liege eine Erhöhung von 2,21 % brutto = 2,21 % netto vor.
79Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.06.2013 die ihm angeblich für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 zustehende Differenzforderung neu berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung des Klägers Bezug genommen. Mit dem Hilfsantrag hat der Kläger vorsorglich die Klageforderung berechnet, falls das Gericht keine Benachteiligung wegen der Altersteilzeit anerkenne.
80Der Kläger beantragt, nachdem er die weitergehende Klage im Kammertermin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,
811. das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.527,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.878,67 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.527,08 Euro seit dem 07.11.2012 zu zahlen;
822. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1: das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.104,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.490,16 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.104,60 Euro seit dem 07.11.2012 zu zahlen.
83Die Beklagten beantragen,
84die Berufung zurückzuweisen.
85Die Beklagten meinen, der Kläger werde durch die von ihr vorgenommene Berechnung nicht aufgrund der Teilzeitarbeit unzulässig benachteiligt. Sie sind weiter der Ansicht, dass die Quotierung nach der Höchstbegrenzung zu erfolgen habe, weil die Höchstgrenze Teil der Vollrente sei. Die Beklagten weisen insoweit darauf hin, dass es an einem versicherungsmathematischen Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme fehle. Dessen Anwendung behielten sie sich im Falle ihres Unterliegens vor. Zudem sei der m/n-tel-Faktor für die Vorruheständler und Mitarbeiter in Altersteilzeit sehr günstig ausgestaltet worden. Eine weitere Einschränkung des Prinzips aus § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend der vom Kläger vorgenommenen Auslegung könne mithin nicht angenommen werden. Wenn in den Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand auf § 2 Abs. 1 BetrAVG Bezug genommen werde, verdeutliche dies, dass die Leistung nach den §§ 4 ff. RL 2/89 das Ruhegeld sei. Widersprüchliche Ergebnisse ergäben sich durch nachfolgende Anrechnungen von Einkommen nicht, weil diese gemäß § 6 Abs. 3 RL 2/89 nur bis zum 65. Lebensjahr angerechnet würden. Es ergäben sich auch keine Anwendungsprobleme im Rahmen der Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89.
86Zu den Anpassungen haben die Beklagten erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger nur Bruttoerhöhungen vortrage.
87Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
88E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
89Die zum ganz überwiegenden Teil zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Hinsichtlich eines kleinen Teils der Zinsforderung ist sie unzulässig.
90A. Die Berufung ist - soweit nach der Klagerücknahme noch Streitgegen-stand - ganz überwiegend zulässig. Nur hinsichtlich eines kleinen Teils der Zinsforderung ist sie unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
91I. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (zuletzt BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11, juris Rn. 13 f.). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, NZA 2003, 676 Rn. 34).
92II. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zu B III 3 b der Entscheidungsgründe abgewiesenen Zinsforderung nicht gerecht. Insoweit geht es darum, dass die Betriebsrente des Klägers nach der BV 2006 zunächst nur in Höhe von 1 % jährlich angepasst worden war. Die erfolgte Nachzahlung, nachdem das Bundesarbeitsgericht die BV 2006 für Fälle wie den vorliegenden im Hinblick auf die Anpassung für unwirksam erklärt hatte, haben die Beklagten entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht verzinst. Das Arbeitsgericht ist deshalb von einem Verzug mit der Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 ausgegangen. Es hat den Zinsanspruch des Klägers insoweit aber abgelehnt, als Nachzahlungsansprüche für die Zeit in 2006 bis Juni 2007 erst verspätet erfolgten, weil es an einem Vortrag des Klägers dazu fehle, wann diese Zahlungen erfolgt seien. So lasse sich der Zeitraum, für den ggfs. Zinsansprüche entstanden sind, nicht bestimmen. Es ist zwar richtig, dass diese Begründung des Arbeitsgerichts kurz ist. Allerdings fehlt es in der Berufungsbegründung an einer Auseinandersetzung hiermit. Es wird lediglich die erneute, jetzt ergänzte Berechnung - wobei die Ergänzung nicht den Punkt der Zinsforderung betrifft - vorgetragen, welche den Nachzahlbetrag berücksichtigt. Dies ist letztlich nichts anderes als die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Eine Erläuterung, warum die Zinsen für diesen gesonderten Nachzahlzeitraum nunmehr bestimmbar seien, wird nicht gegeben. Die Zinsen hängen in diesem Punkt auch nicht von den übrigen Fragen im Zusammenhang mit der Erstberechnung oder den streitigen Anpassungen zum 01.07.2002 und 01.07.2006 ab. Im Übrigen hat sich die Berufungsbegründung zur Überzeugung der Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichend mit der Argumentation zur Erstrente oder zur unterbliebenen Anpassung in den Jahren 2002 und 2006 auseinandergesetzt. Darauf, ob diese Begründung oder die Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Zinsanspruchs im Zusammenhang mit der Nachzahlung richtig ist, kam es an dieser Stelle nicht an.
93B. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Beklagten haben die Ausgangsrente richtig berechnet. Der Kläger kann zudem keine höhere Anpassung seiner Betriebsrente als von den Beklagten im Ergebnis unter Berücksichtigung der teilweisen Stattgabe der Klage vorgenommen verlangen. Die so berechneten Ansprüche sind erfüllt. Soweit der Kläger dabei einen Haupt- und Hilfsantrag gestellt hat, handelt es sich entgegen der Antragstellung um einen einheitlichen Streitgegenstand. Mit dem Hilfsantrag wird nur eine niedrigere Berechnung geltend gemacht, die bereits im Hauptantrag enthalten ist. Der Hilfsantrag hat keine eigenständige Bedeutung.
94I. Die Beklagten haben die Ausgangsrente richtig berechnet. Sie beträgt 1.691,29 Euro.
951. Die der Erstberechnung zu Grunde liegenden Daten und Parameter sind zwischen den Parteien jedenfalls weitgehend unstreitig. Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 4.238,39 Euro.
96a) Dieser Ausgangspunkt ist mit den Parteien im Kammertermin klarstellend unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.06.2013 erörtert worden. Die Kammer hat dabei zunächst darauf hingewiesen, dass bislang auch noch in der Berufungsbegründung (Seite 4) unstreitig war, dass das ruhegehaltfähige Einkommen bei Berücksichtigung der Altersteilzeit 4.238,39 Euro betrug und ohne deren Berücksichtigung 4.434,58 Euro. Auch der Kläger ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die von der Beklagtenseite angewandte Quotierung sich auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bezog (bereits Seite 4 der Klageschrift). Andererseits ist der Kläger davon ausgegangen, dass 4.434,58 Euro das Einkommen bei Vollzeittätigkeit am 31.07.2001, d.h. am Ende der Arbeitsphase gewesen sei (so z.B. Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.08.2012). Andererseits nimmt der Kläger auf Seite 6 des Schriftsatzes ausgehend von 4.434,58 Euro eine Rückrechnung vom 31.07.2003 zum 31.07.2001 vor und rechnet Tarifsteigerungen aus diesem Zeitraum heraus, womit er zu 4.268,28 Euro gelangt. Dies ist aber widersprüchlich, wenn 4.434,58 Euro das Einkommen bei Vollzeit am 31.07.2001 wäre. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Daraufhin haben zunächst die Beklagten erläutert, dass sie anders als vom Arbeitsgericht angenommen, nicht vom letzten tatsächlichen Einkommen ausgegangen sind, sondern fiktiv das Vollzeitgehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgeschrieben haben. Dies habe 4.434,58 Euro ergeben. Der Kläger hat darauf zugestanden, dass das ruhegehaltsfähige Einkommen bei einer fortgeschriebenen Vollzeittätigkeit bis zum 31.07.2003 zu diesem Zeitpunkt 4.434,58 Euro betragen hätte. Er hat eingeräumt, dass die letzte Berechnung darauf aufbaue. Das vorherige Abstellen auf den 31.07.2001 mit diesem Betrag sei unzutreffend gewesen. Die Kammer stellt deshalb fest, dass das ruhegehaltsfähige Einkommen des Klägers bei fortgeschriebener Vollzeittätigkeit am 31.07.2003 4.434,58 Euro betragen hätte.
97Die Beklagten haben dann weiter ausgeführt, dass dieser Betrag bezogen auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Altersteilzeit gekürzt worden sei, was auch dem Vortrag des Klägers bereits aus der Klageschrift entspricht. Dies ergebe den Betrag von 4.238,39 Euro. Dies ist nachvollziehbar. Bei taggenauer Quotelung ergibt sich, wenn man die Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit wie auch der Kläger auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 mit 14.633 Tagen ansetzt und bei der Altersteilzeit nur die Arbeitsphase voll und die Freistellungsphase nicht berechnet, ein Quotient von 13.909 ./. 14.633, d.h. 0,9501. Zwar ergibt 4.434,58 Euro x 0,9501 4.213,29 Euro. Ob dies daran liegt, dass die Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, monatlich rechnen, kann offen bleiben. Sie haben mit 4.238,39 Euro ein für den Kläger günstigeres ruhegehaltsfähiges Einkommen zu Grunde gelegt.
98b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens ausgehend von der fiktiven Fortschreibung des ruhegehaltsfähigen Einkommens mit anschließender quotaler Kürzung die richtige und rechtlich zulässige Berechnungsweise.
99aa) Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht zu einer Versorgungsordnung, die an das letzte ruhegehaltfähige Diensteinkommen anknüpfte, den Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses für maßgeblich erachtet hat. Diese Versorgungsregelung war aber dadurch gekennzeichnet, dass es keine Sonderregelungen für die Altersteilzeit gab. Dann mag es zutreffend sein, wenn Altersteilzeit eher der Vollzeitarbeit gleichgestellt wird (vgl. BAG 17.04.2012 - 3 AZR 280/10, NZA-RR 2012, 489 Rn. 17 ff.). Vorliegend ist dies jedoch anders.
100bb) Zwar enthält die RL 2/89 keine besondere Regelung für die Altersteilzeit. Dies ist jedoch in § 13 Abs. 1 BV ATZ anders. Zunächst werden mit Satz 1 für die spezifische Situation der Altersteilzeit die Versorgungsrichtlinien der S. Energie AG zur Geltung gebracht, mithin auch auf die RL 2/89. Dies wird sodann in Satz 2 modifiziert. Danach soll der Zeitraum bei der Berechnung des Ruhegeldes entsprechend als Teilzeitarbeit berücksichtigt werden. Damit ist die quotale von der Beklagtenseite vorgenommene Berechnung gemeint. Dies ist zulässig.
101Richtig ist zwar, dass der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten ein anderer ist als der von "normalen" Teilzeitbeschäftigten. "Normale" Teilzeitbeschäftigte erhalten i.d.R. eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit und der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte ein höheres Arbeitsentgelt. Durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG, wird ein deutlich höherer monatlicher Verdienst während der Altersteilzeit erzielt und für den Lebensstandard prägend, als dies bei einem anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Fall ist. Ihr Einkommen spiegelt den Umfang der Arbeitszeit nicht in demselben Maße wider, wie dies bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist. Die Vergütung dieser Arbeitnehmergruppe ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten (BAG 17.04.2012 a.a.O. Rn. 23). Dies ändert aber nichts daran, dass auch Altersteilzeit Teilzeitarbeit ist (vgl. z.B. LAG Hamburg 12.12.2007 - 5 Sa 38/07, juris Rn. 34; s.a. auch ErfK/Rolfs 13. Aufl. 2913 § 8 ATG Rn. 21). Es liegt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG vor, wenn bei der Berechnung des Ruhegehalts zunächst von einem hochgerechnetem Einkommen einem sog. Schattengehalt gemäß dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 1 Satz 1 ATG (vgl. insoweit ErfK/Rolfs a.a.O. Rn. 21) ausgegangen wird. Der Arbeitnehmer nimmt dann zunächst fiktiv - wie vorliegend die Rückrechnung des Klägers zeigt - an der vollen Lohnentwicklung eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten teil. Wenn nachfolgend bezogen auf die gesamte Betriebszugehörigkeit die Altersteilzeit als Teilzeit angerechnet wird, ist dies sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte erbracht hat. Es wird so nicht auf zufällige Schwankungen abgestellt, sondern durch die Betrachtung der gesamten Dienstzeit abgebildet, dass die Altersteilzeitbeschäftigten nicht in der ganzen Dienstzeit ihre volle Arbeitsleistung erbracht haben (vgl. LAG Hamburg 12.12.2007 a.a.O. Rn. 34; LAG Düsseldorf 03.06.2009 - 12 Sa 1601/08, NZA-RR 2010, 96). Durch die lange Durchschnittsberechnung fällt der Teilzeitfaktor bei langen Betriebszugehörigkeiten wie vorliegend folgerichtig moderat aus.
102cc) Die Auslegung von § 13 Abs. 1 BV ATZ ergibt auch den von der Beklagtenseite angewandten Berechnungsweg zur Bestimmung des ruhegehaltfähigen Einkommens. Die BV ATZ ist dabei wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 15.11.2011 - 3 AZR 778/09, AP Nr. 63 zu § 2 BetrAVG Rn. 27; BAG 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, juris Rn. 33).
103Die Regelung in § 13 Abs. 1 BV ATZ ist zwar sehr kurz. Aus ihr wird aber klar, dass die RL 2/89 gelten soll und zugleich die Altersteilzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts entsprechend als Teilzeitarbeit zu werten sein soll. Da die RL 2/89 gemäß § 3 Abs. 1 RL 2/89 nach ihrem originären Wortlaut nur auf Vollzeitbeschäftigte Anwendung findet, ist es folgerichtig in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ATG zunächst ein fiktives Vollzeitgehalt zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu errechnen. Da für die Quotierung anschließend kein Zeitraum vorgeschrieben ist, kann insoweit für die zu berücksichtigende Zeit der Betriebszugehörigkeit eine Begrenzung nicht vorgenommen werden. Diese ist deshalb voll in Ansatz zu bringen, was im Übrigen - wie bereits ausgeführt - dazu führt, dass sich der Anteil der Altersteilzeit bei langen Beschäftigungsverhältnissen tendenziell geringer auswirkt. Soweit § 3 Abs. 2 RL 2/89 für Teilzeitbeschäftigte eine andere Regelung normiert, wird diese von den Parteien in Fällen wie diesen übereinstimmend nicht zur Anwendung gebracht. Dies kann letztlich dahinstehen. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten aus der RL 2/89 verstieße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn sich insoweit aus der in § 3 Abs. 2 RL 2/89 in Bezug genommenen Richtlinie eine niedrigere Betriebsrente ergäbe. Ergäbe sich ein höherer Anspruch - wovon der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aber selbst nicht ausgeht - hätte der Kläger eine Versorgung nach dieser in § 3 Abs. 2 RL 2/89 in Bezug genommenen Regelung nicht geltend gemacht. Sie ist nicht Streitgegenstand. Dafür fehlt es auch an jedem weiteren Sachvortrag.
104dd) Aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers ergibt sich kein anderer Berechnungsweg.
1052. Von dem so ermittelten ruhegehaltfähigen Einkommen wurden gemäß § 4 RL 2/89 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens (3.178,79 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente, d.h. 885,22 Euro in Abzug gebracht. Es verblieben 2.293,57 Euro. Streit besteht letztlich nur über die nachfolgende Reihenfolge der Berechnung. Die Beklagtenseite nahm zuerst den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und fiktiver Sozialversicherungsrente von insgesamt 4.064,01 Euro wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens), d.h. 3.581,44 Euro gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag von 482,57 Euro vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Dies ergab 1.811,00 Euro. Anschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,9339 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstbetriebsrente in Höhe von 1.691,29 Euro. Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch der Kläger davon ausgeht, dass der von der Beklagtenseite angenommene Quotient sich aus der BV ATZ ergibt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 und bereits die Klageschrift Seite 5 oben). Wenn der Kläger in anderen Berechnungen einen geringeren Quotienten annimmt, folgt dies daraus, dass er eine m/n-telung alleine nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vornimmt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.06.2013). Dies führt aber nicht zu einem für ihn günstigeren Quotienten, sondern einem niedrigeren (z.B. 0,8923 Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 bzw. 0,8478 Seite 6 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 oder 0,8890 Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.08.2012). Dies versteht sich folgerichtig dadurch, dass der Kläger wie ein Vollzeitmitarbeiter behandelt werden will, er mithin Vorteile aus der BV ATZ herausrechnet. Dem entspricht, dass er bei seiner Hilfsberechnung, die davon ausgeht, dass er nicht wegen der Altersteilzeit benachteiligt wird, von einem Quotienten von 0,9339 ausgeht (Seite 7 des Schriftsatzes vom 17.08.2012).
1063. Bei der RL 2/89 handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die nach den dafür geltenden, bereits dargestellten Grundsätzen auszulegen ist. Für die hier streitige Auslegungsfrage war das Bundesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahingehend auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen sind, und diese Renten erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen sind (BAG 24.06.1986 - 3 AZR 630/84, NZA 1987, 200; BAG 08.05.1990 - 3 AZR 341/88, DB 1991, 99). Diese Auslegungsregel hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.03.2006 (- 3 AZR 374/05, AP Nr. 51 zu § 2 BetrAVG Rn. 25) aufgegeben. Es hat in dieser Entscheidung ausgeführt:
107"In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Senat zu § 6 BetrAVG folgende Auslegungsregel entwickelt: Eine Höchstbegrenzungsklausel ist im Zweifel so auszulegen, dass die fiktive Vollrente nach Erreichen der festen Altersgrenze zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und die so ermittelte Rente erst bei Überschreiten der Höchstgrenze zu kürzen ist ( ). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen."
108Dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Kammer, weil für sie die besseren Gründe sprechen. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass durch diese Reihenfolge der Rechenschritte dem Gedanken des § 2 Abs. 1 BetrAVG allgemein besser Rechnung getragen wird. Letztlich stellt sich wohl auch der Kläger nicht grundsätzlich gegen die neue Rechtsprechung. Er folgert aus ihr lediglich für den vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis als die Beklagten. Richtig ist zunächst, dass das Bundesarbeitsgericht - jedenfalls ausdrücklich - keine neue Auslegungsregel aufgestellt hat. Maßgeblich soll vielmehr die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung sein. Dafür spricht, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.03.2006 a.a.O. Rn. 24 a.E.) ausgeführt hat, dass aus der Systematik der dortigen Versorgungsordnung deutlich werde, dass die Höchstgrenze Teil der Berechnung der erreichbaren Vollrente und nicht Obergrenze auch für die Teilrente sein soll. Daraus, dass das Bundesarbeitsgericht aber darauf abgestellt hat, dass Höchstbegrenzungsklauseln nicht vorwiegend dazu dienen, eine Überversorgung zu verhindern, wird man aber ableiten müssen, dass es durchaus Versorgungsordnungen geben kann, in denen die Höchstbegrenzung auch diesem Zweck dient und diese Grenze gleichwohl Teil der Definition der Vollrente ist. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben muss, dass die Höchstgrenze alleine den Zweck hat, eine Überversorgung zu verhindern, um zu dem vom Kläger gewünschten Auslegungsergebnis zu kommen. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass die Höchstgrenze Teil der Bestimmung der Vollrente ist, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit fester Altersgrenze erreicht werden kann. Es ist dann zunächst die Höchstbegrenzung und erst anschließend die Quotierung vorzunehmen. Es muss sich also bei der Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen sein soll (vgl. insoweit BAG 15.11.2011, a.a.O. Rn. 44 a.E. und Rn. 60).
1094. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Auslegung der RL 2/89 ergibt, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 Teil der Definition der Vollrente ist.
110a) Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Frage durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Versorgungsordnung nicht durch die Urteile vom 30.11.2010 (- 3 AZR 475/09, NZA 2011, 748; - 3 AZR 747/08, juris und - 3 AZR 475/09, juris) entschieden worden ist. Streitgegenstand war nach den dort gestellten Feststellungsanträgen die Frage, ob die tatsächliche oder fiktive Sozialversicherungsrente anzurechnen war. Nur darüber hat das Bundesarbeitsgericht insoweit entschieden.
111b) Die Auslegung der RL 2/89 ergibt jedoch, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 Teil der Definition der Vollrente ist.
112aa) Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut der RL 2/89. Richtig ist, worauf der Kläger hinweist, dass die Regelungen in § 4 RL 2/89 und in § 6 Abs. 5 RL 2/89 von unterschiedlichen Begrifflichkeiten ausgehen. § 4 Abs. 1 RL 2/89 spricht insoweit vom Ruhegeld. § 6 Abs. 5 bestimmt hingegen, dass das Gesamtmonatseinkommen des Ruhegeldempfängers die Höchstgrenzen nicht übersteigen darf. Das Gesamtmonatseinkommen setzt sich insoweit zusammen aus dem Ruhegeld, der gesetzlichen Rente und dem sonstigen Einkommen. Die Versorgungsordnung unterscheidet mithin zwischen Ruhegeld und der Höchstgrenze. Dies bedeutet indes nicht, dass die Höchstgrenze nicht Teil der Definition der Vollrente sein kann. Eine Höchstgrenze ist ihrer Natur nach darauf angelegt, die zunächst zu errechnende Betriebsrente in Kumulation mit anderen Versorgungsbezügen oder Einkünften zu begrenzen. Dass insoweit unterschiedliche Begrifflichkeiten verwandt werden, ergibt sich bereits daraus und ist mithin kein Auslegungskriterium. Dies zeigt auch der Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 (a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht ist dort von der Berechnungsreihenfolge, wie sie die Beklagten vertreten wird, ausgegangen. Im dortigen Fall war die Rente unter Berücksichtigung der in § 8 festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen und erst anschließend zu quotieren. Es wurden insoweit unterschiedliche Begrifflichkeiten verwandt. So sprach § 6 der dortigen Versorgungsregelung von der Altersrente und § 8 von einer Gesamtversorgung aus verschiedenen Komponenten.
113bb) Systematik und Sinn und Zweck der RL 2/89 sprechen aber dafür, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 bereits Teil der von den Betriebsparteien definierten Vollrente ist. Zunächst ist das Ruhegeld über § 4 Abs. 5 RL 2/89 und § 6 Abs. 2 RL 2/89 mit der gesetzlichen Rente verknüpft. Diese wird zur Hälfte angerechnet. Das Ruhegeld ist mithin per se mit der gesetzlichen Rente verschränkt. Diese Verschränkung wird in § 6 Abs. 5 RL 2/89 fortgeführt. Ebenso wie das Ruhegeld selbst gemäß § 4 Abs. 2 RL 2/89 steigt auch die Höchstgrenze in § 6 Absatz 5 RL 2/89 in Abhängigkeit von den zurückgelegten Dienstjahren an. Dies zeigt, dass sowohl das Ruhegeld als auch die Höchstbegrenzung letztlich durch die Betriebszugehörigkeit erdient werden. Die Betriebsparteien definieren über die Höchstgrenze ebenso wie bei der Berechnung des Ruhegeldes, welche Betriebsrente dem Versorgungsberechtigten in Abhängigkeit von seiner Betriebszugehörigkeit zustehen soll. Diese Definition ist Teil der erdienten Vollrente in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit, zumal auch die Höchstgrenze in § 6 Abs. 8 RL 2/89 in ihrer Berechnung wieder mit dem ruhegehaltfähigen Diensteinkommens des Versorgungsberechtigten verknüpft wird. Auch dies belegt das Anliegen der Betriebsparteien die Vollrente auch mit § 6 Abs. 5 RL 2/89 zu definieren.
114Richtig ist zwar, dass § 6 Abs. 1 RL 2/89 als Zweck des § 6 RL 2/89 angibt, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand nicht besser gestellt werden soll, als er sich vorher im Unternehmen bezüglich seines Einkommens gestellt hat. Die Vorschrift zielt mithin jedenfalls auch darauf ab, eine Überversorgung zu verhindern. Dies ist indes - wie schon ausgeführt - nicht ihr alleiniger Zweck. Es geht auch um die Definition der Vollrente. Dies zeigt sich schon daran, dass § 4 RL 2/89, in dem das Ruhegeld als solches definiert ist, mit § 6 RL 27/89 über § 4 Abs. 5 RL 2/89 verknüpft ist. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente in § 6 Abs. 2 RL 2/89 ist mithin in jedem Fall Teil der Definition der Vollrente, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Sie ist eng mit dem Ruhegehalt als solchem verknüpft. § 6 Abs. 1 RL 2/89 nennt den Zweck, die Überversorgung zu begrenzen jedoch für den ganzen § 6 RL 2/89. Dies belegt den Mischcharakter des Zwecks der Vorschrift insgesamt. Sie dient selbstredend auch der Vermeidung einer Überversorgung, stellt zugleich aber auch eine Definition der Vollrente dar. Die Regelungen sind letztlich - wie § 6 Abs. 2 RL 2/89 beispielhaft belegt - ein Mittel um diesen Zweck zu erreichen. Daran, dass die Höchstgrenze Teil der Definition der Vollrente ist, ändert dies nichts. Die Präambel besagt im Ergebnis nichts anderes. Die Überversorgung soll durch die Neuregelung abgebaut werden. Dies geschieht u.a. dadurch, dass die Höchstgrenzen in § 6 Abs. 5 RL 2/89 im Vergleich zur RL 66 abgesenkt werden - unstreitig von maximal 83 % auf 78 %. Dies ändert aber nichts daran, dass dies durch eine Änderung des Parameters der Berechnung der Vollrente erreicht wurde, die in Abhängigkeit zu den zurückgelegten Dienstzeiten erreicht wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Höchstrente unabhängig von dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist, ergeben sich nicht.
115cc) Richtig ist auch, dass die Kürzungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG in der RL 2/89 nicht erwähnt ist. Davon, dass die zeitratierliche Kürzung Anwendung finden soll, gehen jedoch beide Parteien aus. Sie streiten nur über die Berechnungsreihenfolge. Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Betriebsparteien, nämlich § 2 Abs. 1 BetrAVG gar nicht anzuwenden, sind auch nicht erkennbar. Die gesetzliche Regelung ist deshalb im Ergebnis auf die nach den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzung ermittelte Betriebsrente anzuwenden. Die Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand und zur Altersteilzeit führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie zeigen zunächst, dass die Betriebsparteien von der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausgehen. Dass insoweit von "betrieblichen Ruhegeld" gesprochen wird - ohnehin nicht von "Ruhegeld" -, auf das § 2 Abs. 1 BetrAVG angewandt werden soll, ändert nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen zum Vorruhestand und zur Altersteilzeit die Regelungen der RL 2/89 ändern sollten, sind nicht ersichtlich. Einziger Zweck war es insoweit § 2 Abs. 1 BetrAVG, wie er ohnehin auf die RL 2/89 angewandt wird, im m/n-tel-Faktor für den Vorruhestand und die Altersteilzeit zu verbessern, um diese attraktiver zu machen.
116dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch bei Einkommensänderungen keine unlösbaren Probleme in der Berechnung oder Anpassung der Betriebsrente. Zunächst ist es zutreffend, dass Einkommen nur angerechnet wird, dass ein Mitarbeiter vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht. Dies zeigt die ausdrückliche Regelung in § 6 Abs. 3 RL 2/89, die in Satz 1 wieder auf die Höchstgrenzen in § 6 Abs. 5 RL 2/89 Bezug nimmt. Richtig ist zwar, dass in § 6 Abs. 5 Satz 1 RL 2/89 im Klammerzusatz für die Berechnung des Gesamtmonatseinkommens auch sonstige Einkommen genannt sind. Weiter wird aber ausgeführt, dass dies nur gilt, soweit es nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen ist. § 6 Abs. 3 RL 2/89 legt aber nur eine Einkommensanrechnung bis zum vollendeten 65. Lebensjahr fest. Damit korrespondiert § 6 Abs. 10 RL 2/89, der nur dazu verpflichtet, Einkommensänderungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 des § 6 RL 2/89 mitzuteilen. Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ist insoweit aber nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angesprochen. Hinzu kommt, dass gemäß § 5 Abs. 7 RL 2/89 die Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 2/89 auf der Basis des bisherigen Ruhegeldes erfolgt, ohne dass eine Erstberechnung nachvollzogen wird. Anpassungsgegenstand ist aber, wie § 5 Abs. 5 RL 2/89 zeigt, die Versorgung insgesamt, nämlich die "S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung" oder aber die "Betriebsrente" (§ 6 Abs. 8 RL 2/89). All dies zeigt, dass hier über § 6 Abs. 5 RL 2/89 eine Vollrente definiert wird.
117ee) Aus der Informationsbroschüre ergibt sich nichts anderes. Sie könnte zur Überzeugung der Kammer ohnehin allenfalls dann als Indiz herangezogen werden, wenn bei der Auslegung anhand von Wortlaut und Zweck Zweifel bestünden. Dies ist indes nicht der Fall. Es ergibt sich unabhängig davon aber aus der Broschüre auch kein Rückschluss auf die tatsächliche praktische Handhabung, weil die Betriebsrenten der Vorruheständler wie die Musterverfahren zeigen, tatsächlich gerade nicht so wie vom Kläger gewollt, berechnet worden sind. Die tatsächliche Handhabung entsprach mithin der von den Beklagten befürworteten Auslegung. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Informationsbroschüre eine über die RL 2/89 hinausgehende selbständige Zusage gemacht werden sollte, bestehen nicht.
118II. Der Kläger kann zudem keine höhere Anpassung seiner Betriebsrente als von den Beklagten im Ergebnis vorgenommen, verlangen.
1191. Für die Anpassung des Ruhegeldes zum Stichtag 01.07. eines Jahres sind gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 die Inflationsrate und die Nettolohnentwicklung der aktiven S.-Mitarbeiter maßgeblich. Die Anpassung erfolgt um die Inflationsrate, soweit diese unterhalb der Entwicklung der Nettovergütungen der aktiven S.-Mitarbeiter liegt. Übersteigt hingegen die Inflationsrate die Nettolohnentwicklung, verbliebt es bei der Erhöhung der Ruhegeldversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Daneben steht die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Die Parteien streiten hier nur um zwei Anpassungsstichtage im Rahmen der Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89. Über die zu Grunde zu legenden Inflationsraten als solche besteht dabei kein Streit. Streitig ist alleine, ob zum 01.07.2002 eine Anpassung um 1 % und zum 01.07.2006 um 2,04 % zu erfolgen hat. Dieser Ansicht ist der Kläger. Die Beklagten stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass zu diesen beiden Stichtagen aufgrund einer ausgebliebenen Erhöhung der Nettovergütung der aktiven Mitarbeiter, die nach Ansicht der Beklagten sogar negativ ausfiel, keine Erhöhung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 vorzunehmen war. Dies ist im Ergebnis zutreffend.
1202. Zum Stichtag 01.07.2002 hat der Kläger sich darauf berufen, dass die Tarifparteien im Zusammenhang mit der allgemeinen Tariferhöhung zum 01.01.2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.400,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 vereinbart hätten. Diese Einmalzahlung sei mit monatlich 1/6 auf die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2002 umzulegen. Dem folgt die Kammer aus mehreren Gründen nicht.
121a) Maßgeblich für die Berechnung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte, die dem Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege kann - so das Bundesarbeitsgericht zu § 16 BetrAVG - der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt werden (BAG 19.06.2012 - 3 AZR 464/11, NZA 2012, 1291 Rn. 46). Zur Überzeugung der Kammer ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 5 RL 2/89 eine andere Betrachtungsweise geboten ist. Es geht auch in diesem Falle darum bis zu dem in § 5 Abs. 7 RL 2/89 genannten Anpassungsstichtag jeweils den Kaufkraftausgleich begrenzt durch die Nettolohnentwicklung sicherzustellen. Auch für die Frage der Nettolohnentwicklung muss deshalb folgerichtig auf die Zeit bis zum Anpassungsstichtag, d.h. auf die Zeit bis zum 30.06.2002 einschließlich abgestellt werden. Der Kläger will aber eine Einmalzahlung einbeziehen, die sich auf die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 beziehe. Auch nach seinem Vortrag ist mithin bis zum 30.06.2002 einschließlich keine Erhöhung der Gehälter der aktiven Mitarbeiter eingetreten. Schon aus diesem Grunde, ohne dass es auf die nachfolgenden Ausführungen noch ankäme, scheidet die Anpassung zum 01.07.2002 aus.
122b) Unabhängig davon ist die Einmalzahlung nicht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89 heranzuziehen. Für die Pauschalabgeltung aus dem Tarifvertrag vom 27.03.2006 hat das Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 20.03.2012 - 9 Sa 1635/11, juris Rn. 102, nachfolgend BAG 09.10.2012 - 3 AZN 1278/12) Folgendes ausgeführt:
123"Die in § 3 des VTV vom 27.03.2006 vorgesehene Pauschalzahlung von 3.600,00 € im Jahr 2006 ist nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 6 Satz 2 der RL 2/89. Darin ist die Nettovergütung auf der Grundlage der dort genannten, später unstreitig durch eine andere ersetzten, Vergütungsgruppe und Stufe sowie anhand weiterer Maßgaben zu errechnen. Die Pauschalzahlung ist für die tarifliche Vergütung hinsichtlich der Vergütungsgruppe wie auch der Stufe völlig ohne Bedeutung; sie ist nicht tabellenwirksam. Derartige Pauschalzahlungen sind für Berechnungselemente wie "Gehalts- und Lohnsätze" nicht zu berücksichtigen (BAG 19.07.2011 - 3 AZR 383/09 - Rn. 35 ff., 37). Die im Streitfall relevante Formulierung, die eine Vergütungsgruppe und innerhalb ihrer eine Stufe nennt, ist insoweit noch deutlicher als die Formulierung "Gehalts- und Lohnsätze".
124Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Für die Einmalzahlung kann nichts anderes gelten. Sie wird gerade nicht tabellenwirksam. Dies kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dadurch herbeigeführt werden, indem sie auf die Monate, für die sie gezahlt wird, umgerechnet wird. Dies ist zwar möglich, führt aber nicht dazu, dass die Einmalzahlung tabellenwirksam wird. Sie kennzeichnet anders als die tabellenwirksame Änderung des Betrags in der Vergütungsgruppe oder nachfolgend Tarifgruppe nicht das dauerhafte Vergütungsniveau der aktiven S.-Mitarbeiter. Genau daran haben die Betriebsparteien in § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89 aber in zulässiger Weise durch die Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe angeknüpft.
125c) Und unabhängig davon hat der Kläger auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sich die Nettovergütungen der aktiven Mitarbeiter erhöht haben. Er geht insoweit, obwohl die Beklagten dies mehrfach gerügt haben, von Bruttovergleichswerten bzw. der Entwicklung von Bruttovergütungen aus. Nach Auffassung der Kammer oblag dieser Vortrag auch originär dem Kläger. § 5 Abs. 5 und 6 RL 2/89 sehen nämlich keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern sind als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Die Vorschriften normieren eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten (so BAG 28.06.2011 - 3 AZR 282/09, ZIP 2011, 2164 Rn. 50 a.E.). Dann ist es nach allgemeinen Grundsätzen aber folgerichtig, wenn der Anspruchsteller, d.h. hier der Kläger die für ihn günstigen Grundlagen des Anspruchs vortragen und ggfs. beweisen muss. Hiermit wird dem Kläger auch nichts Unmögliches auferlegt, weil er genauso wie die Beklagten auf der Grundlage der in § 5 Abs. 5 und 6 RL 2/89 genannten Parameter zur Nettovergütung vortragen kann. An einem Vortrag zur Nettolohnentwicklung des Klägers fehlt es. Aber selbst wenn man die Darlegungslast anders verteilen wollte, änderte dies nichts. Die Beklagten haben im Einzelnen vorgetragen und berechnet, warum aus ihrer Sicht die Nettovergütungen zum Anpassungsstichtag 01.07.2002 sogar um 0,03 % gesunken sind. Es hätte dann dem Kläger im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen, hierauf im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, warum er von einer positiven Nettolohnentwicklung, die zudem die Inflationsrate erreicht, ausgeht. Daran fehlt es.
1263. Auch zum 01.07.2006 hatte keine Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 zu erfolgen.
127a) Zunächst gilt auch insoweit, dass auf der Grundlage der obigen Ausführungen maßgeblich die Entwicklung der Nettovergütungen bis zum 30.06.2006 war. Änderungen, die erst zum 01.07.2006 in Kraft traten, waren nicht zu berücksichtigen. Reguläre Tariferhöhungen hatte es jedenfalls am 01.04.2005 - diese Erhöhung fiel nicht in den Anpassungszeitraum bis zum 30.06.2005 - und anschließend wieder am 01.01.2007 gegeben. Daraus lässt sich indes keine Erhöhung der Vergütungen der aktiven Mitarbeiter zum Anpassungsstichtag 01.07.2006 begründen. Der Kläger hat insoweit zunächst darauf abgestellt, dass sich bei der Überleitung in das neue Tarifwerk, bei dem die Vergütungsgruppen durch Tarifgruppen ersetzt wurden, zum 01.07.2006 eine Erhöhung ergeben habe. Die Tabellenvergütung sei von 3.153,00 Euro auf 3.226,00 Euro gestiegen, wobei aber zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die "GIZ" zu einem dynamischen Besitzstand geworden sei, so dass das Entgelt der Vergütungsgruppe 9/16 zum 01.07.2006 auf insgesamt 3.349,00 Euro gestiegen sei. In seinem Berufungsvorbringen geht er letztlich davon aus, dass die Tabellenvergütung ohne die "GIZ" zum 01.07.2006 von vorher 3.153,00 Euro auf 3.226 Euro gestiegen sei. Dies entspreche einer Erhöhung um 2,32 %. Unter Berücksichtigung der "GIZ" ergebe sich eine Erhöhung von 2,21 %. Letztlich kam es hierauf nicht an, weil es sich sämtlich um Änderungen ab dem 01.07.2006 handelte, die nicht bis zum Ende des Anpassungszeitraums am 30.06.2006 eingetreten waren, mithin für die Anpassung zum 01.07.2006 - wie ausgeführt - nicht zu berücksichtigen sind.
128Diese Argumentation greift allerdings nicht für die Pauschalabgeltung aus dem Tarifvertrag vom 27.03.2006. Gemäß § 4 trat dieser Tarifvertrag am 01.04.2006 in Kraft. Die Pauschalabgeltung wurde gemäß § 3 des Tarifvertrags für in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006 bestehende Arbeitsverhältnisse gewährt, würde mithin bei der vom Kläger vorgenommenen anteiligen Berechnung in den Anpassungszeitraum fallen.
129b) Gleichwohl führt die Pauschalabgeltung aus dem Tarifvertrag vom 27.03.2006 nicht zu einer Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Mitarbeiter im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 RL 2/89. Dies ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.03.2012 (a.a.O.), der sich die Kammer - wie bereits ausgeführt - anschließt. Auch insoweit gilt ebenso wie bei der Einmalzahlung, dass auch die vom Kläger vorgenommene Umrechnung nicht zu einer Erhöhung der Tabellenentgelte führt. Im Hinblick auf die "GIZ" weist die Kammer darauf hin, dass diese als solche ebenfalls für die Tabellenvergütung nicht zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BAG 27.03.2007 - 3 AZR 60/06, BB 2007, 2522). Letztlich kam es darauf nicht an, weil der Kläger insoweit keinen Anpassungsbedarf bis zum 30.06.2006 zum 01.07.2006 aufgezeigt hat.
130c) Im Übrigen fehlt es unabhängig von den übrigen Ausführungen auch zum Stichtag 01.07.2006 an substantiierten Vortrag des Klägers zu einer Steigerung der Nettovergütung, obwohl die Beklagten dies mehrfach gerügt haben. Der Kläger führt insoweit zum Schluss mit seiner Berufungsbegründung z.B. aus, dass sich zum Stichtag 01.07.2006 eine Erhöhung um 2,21 % brutto = 2,21 % netto ergeben habe. Warum die Nettoerhöhung der Bruttoerhöhung entsprechen soll, erläutert der Kläger nicht. Es fehlt insoweit an einem ausreichenden Vortrag des Klägers. Dies gilt selbst dann, wenn man auf der Seite des Klägers nur von einer sekundären Behauptungslast ausgeht. Die Beklagten haben im Einzelnen dezidiert vorgetragen und berechnet, dass sich sogar eine Verringerung der Nettovergütung um 0,60 % zum Stichtag 01.07.2006 ergeben haben soll. Dem ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Eine eigene Berechnung hat er nicht vorgetragen. Soweit er rügt, dass die Beklagten den Sonderbeitrag Zahnersatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu hoch mit 0,9 % berücksichtigt hätten, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Richtig ist insoweit, dass mit Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 14.12.2004 (BGBl. I S. 3445, dazu BT-Drs. 15/3681) zum 01.07.2005 für die Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 vom Hundert vorgesehen war, hingegen die übrigen Beitragssätze sich entsprechend verminderten. Entgegen der Ansicht des Klägers auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 18.08.2012 gehen die Beklagten in ihrer Berechnung jedoch von dem vom Kläger angenommenen auf 13,3 % im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr sogar um einen Prozentpunkt bereits verminderten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Dies belegt die Berechnung in Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 16.01.2012. Dort gehen die Beklagten von dem allgemeinen Beitragssatz von 13,3 % aus, der hälftig für den Arbeitnehmer 6,65 % beträgt und insoweit in Ansatz gebracht ist. Hinzu kommt der Eigenbeitrag von 0,9 %. Entscheidend ist, dass nach Ansicht des Klägers die Berechnung der Beklagten deshalb falsch sei, weil die Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2005 (vgl. zu diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 14.12.2004 a.a.O.) nicht bereits zum Anpassungsstichtag 01.07.2005 berücksichtigt worden sei, sondern erst zum Stichtag 01.07.2006. Dies ist indes richtig, weil für den Stichtag der Anpassungsbedarf bis genau vor diesem Stichtag zu Grunde zu legen ist. Ohnehin kommt es für die Streitentscheidung nicht darauf an, ob eine negative Nettolohnentwicklung vorliegt. Nach dem Vortrag der Beklagten hätte es dem Kläger oblegen, eine Nettolohnentwicklung substantiiert vorzutragen, die zu einer positiven Veränderung der Bezüge der aktiven Mitarbeiter führt. Einen solchen Vortrag hat der Kläger aber trotz Rüge der Beklagten nicht gehalten.
131III. Die Ansprüche des Klägers auf Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 haben die Beklagten erfüllt bzw. das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit bereits stattgegeben. Dies hat das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Berücksichtigung der Berechnung der Beklagten zur Nachzahlung in dem Schreiben vom 29.07.2010 ausgeführt. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Ein weitergehender Anspruch als bereits vom Arbeitsgericht zugesprochen ergibt sich nicht. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Anzumerken ist lediglich, dass die Beklagten die außerplanmäßige Erhöhung zum 01.07.2006 um 1,25 % neben die Erhöhungen gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 und § 16 BetrAVG trat und mithin zu verrechnen war (vgl. Anlage 1 Seite 1 zum Schreiben vom 29.07.2010). Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm überzeugend begründet (Urteil vom 20.03.2012 a.a.O. Rn. 101) und ist vom Kläger auch nicht gerügt worden. Auf die Frage der Passivlegitimation kam es insoweit nicht an. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, was - seinen Rechtsstandpunkt unterstellt - auch richtig sein dürfte. Die Erfüllung hat in diesem Fall Gesamtwirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB).
132C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
133D. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Reihenfolge von Quotierung und Höchstbegrenzung sowie die quotale Berücksichtigung der Altersteilzeit bei dem ruhegehaltfähigen Einkommen insgesamt zugelassen.
134RECHTSMITTELBELEHRUNG
135Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
136R E V I S I O N
137eingelegt werden.
138Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
139Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
140Bundesarbeitsgericht
141Hugo-Preuß-Platz 1
14299084 Erfurt
143Fax: 0361-2636 2000
144eingelegt werden.
145Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
146Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1471. Rechtsanwälte,
1482. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1493. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
150In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
151Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
152Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
153* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
154Dr. Gotthardt Sieben Wilden
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