Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 602/13

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2013 - 4 Ca 95/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Befristungsabrede zum 31.12.2012 geendet hat.

2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.966,66 Euro brutto abzüglich 4.113,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro brutto seit dem 01.02.2013 sowie auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu

40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

IV.Die Revision wird zugelassen.


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