Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 359/13
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin
3Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit der LEG Wohnen F. GmbH - Rechtsvorgängerin der Beklagten - vom 5./7.11.2003 ab dem 01.01.2004 als Hauswartin beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
4"§ 3 Arbeitsbedingungen
5Sofern für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband Tarifverträge zur Anwendung kommen, finden diese unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
6Bis dahin und soweit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten nachfolgende Arbeitsbedingungen: "
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin war ausgebildete Industriekauffrau. Sie hatte zudem u.a. eine einjährige Qualifizierung zur Fachkraft im Rechnungs-, Steuerwesen und der Wohnungswirtschaft absolviert, im Rahmen derer sie ein einmonatiges Praktikum bei der Beklagten ableistete. Die Beklagte betrieb unter anderem die Vermietung von Immobilien.
8In § 11 des zwischen der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und weiterer nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrags, der ab dem 01.07.2006 galt (MTV), hieß es u.a.:
9"1.Der/die Beschäftigte wird in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in der die ihm/ihr übertragene und von ihm/ihr auszuübende Tätigkeit aufgeführt ist.
10Eine Anlage "Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen" ist Bestandteil dieses Tarifvertrags.
112.Der/die Beschäftigte ist höher zu gruppieren, wenn ihm/ihr durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht und der/die Beschäftigte diese Tätigkeit zu mehr als 50 %, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe, ausübt.
123.Das Grundgehalt der im Vergütungstarifvertrag aufgeführten Zwischengruppen (so genannte a-Gruppen) ergibt sich aus Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag. Beschäftigte, die sich durch ihre Tätigkeit wesentlich - mindestens 20 % - aus ihrer Vergütungsgruppe herausheben, ohne überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe zu erfüllen, sind in die entsprechende Zwischengruppe einzugruppieren. "
13In der Anlage zu § 11 Abs. 1 MTV hieß es zu den Vergütungsgruppen (VG) u.a.:
14"Vergütungsgruppe 2
15Tätigkeitsmerkmale
16Angelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine Ausbildung oder durch eine entsprechende Einarbeitung erworben werden.
17Tätigkeitsbeispiele
18Hauswarte, Hausmeister, Hauswarthelfer, Gartenarbeiter, Fahrer, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte, Bürogehilfen/innen
19Vergütungsgruppe 3
20Tätigkeitsmerkmale
21Beschäftigte mit Tätigkeiten, die unter Anleitung selbständig erledigt werden und für deren ordnungsgemäße Erfüllung eine abgeschlossene Berufsbildung erforderlich ist; anstelle einer entsprechenden Berufsausbildung müssen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die in mehrjähriger praktischer Tätigkeit erworben worden sind.
22Tätigkeitsbeispiele
23Facharbeiter, Hauswarte, Hausmeister, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte mit bürosachbearbeitender Tätigkeit, Bürosachbearbeiter/innen, Büroassistenten/innen, Sekretärinnen, kfm./techn. Sachbearbeiter/innen in Anfangsstellung.
24Vergütungsgruppe 4
25Tätigkeitsmerkmale
26Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in überwiegend selbständigen Tätigkeiten mit gründlichen Fachkenntnissen ihres Sachgebietes oder Beschäftigte, die mehrjährig überwiegend selbständig tätig waren und vergleichbare Leistungen erbringen.
27Tätigkeitsbeispiele
28Facharbeiter, Hauswarte, Sekretärinnen, Büroassistent/innen, kfm./techn. Sachbearbeiter/innen, Bauzeichner/innen mit mehrjähriger Erfahrung."
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Manteltarifvertrag nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin war zuletzt mit Wirkung zum 01.10.2007 in die VG 3a MTV eingruppiert und seitdem entsprechend vergütet worden. Im Jahr 2010 ging die LEG Wohnen F. GmbH im Wege der Verschmelzung auf die Beklagte über.
30Die Klägerin betreute als Hauswartin Mietbestände der Beklagten in S. und I.. Ihr Büro, in dem auch der Kollege X. tätig war, befand sich in S.. In F. unterhielt die Beklagte ein Kundencenter, in welchem Kundenberater, u.a. Frau L., tätig waren. Die Aufgaben der Klägerin betrafen die Bereiche Vermietung, Kündigung des Mietvertrags, Maßnahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen und der Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Die Klägerin führte unter anderem eineinhalbstündige Sprechstunden an drei Wochentagen sowie eine ganztägige Sprechstunde am Mittwoch durch. Während der ganztägigen Sprechstunde war neben der Klägerin auch eine Kundenbetreuerin vor Ort, die über weiter reichende Entscheidungsbefugnisse als die Klägerin verfügte. Im Bereich der Vermietung oblag das Letztentscheidungsrecht zum Abschluss des Mietvertrags der Kundenbetreuerin L.. Aufgabe der Klägerin war insoweit jedenfalls die Durchführung von Besichtigungsterminen mit Mietinteressenten und die Sammlung der erforderlichen Daten der Mietinteressenten. Das Formular Wohnungsangebot zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit füllte die Klägerin aus und unterzeichnete es für die Beklagte. Nach Abschluss des Mietvertrags führte die Klägerin die Wohnungsübergabe durch und erstellte dabei ein Protokoll auf der Grundlage des entsprechenden Formulars. Dieses versandte die Klägerin anschließend an das Kundencenter in F.. Im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses war es jedenfalls originäre Aufgabe der Klägerin, eine Vorabnahme durchzuführen. Sie prüfte den Zustand und vereinbarte mit dem Mieter, in welchem Zustand die Wohnung übergeben werden musste. Sie hielt zudem in einem Formular fest, welche Renovierungsmaßnahmen ihrer Einschätzung nach durchzuführen waren. Die tatsächliche Entscheidung hierzu fiel insoweit dann durch die Beklagte gemeinsam mit dem Kundendienstcenter. Schließlich führte die Klägerin die Wohnungsabnahme als eine ihr originär zugewiesene Aufgabe durch. Sie prüfte insoweit auch, ob die Wohnung sich in einem, der Vorabnahme entsprechenden übernahmefähigen Zustand befand. Etwaige Beanstandungen hielt sie in einem Übernahmeprotokoll fest. Über etwaige Mängel fertigte die Klägerin Fotos an und wurde insoweit ggfs. auch von der Beklagten als Zeugin in Gerichtsverfahren benannt. Am 26.03.2013, 17.04.2013 und 06.05.2013 wurden durch Mitglieder des Betriebsrats Arbeitsplatzbegehungen am Arbeitsplatz der Klägerin durchgeführt.
31Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei seit dem 01.01.2012 in VG 4 MTV eingruppiert. Hierzu hat sie behauptet, sie führe bis zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Mietinteressenten alle Stufen des Verfahrens selbständig und eigenverantwortlich durch. Sie erstelle u.a. eine Bedarfsanalyse, wähle eine passende Wohnung aus und beantworte alle Fragen zu der vom Interessenten gesehenen Wohnung. Zwar habe sie nicht das Letztentscheidungsrecht für den Abschluss des Mietvertrags. Ihre Zusammenstellung der Daten und Prüfung sei aber wesentliche und unverzichtbare Grundlage für die Entscheidung von Frau L.. Diese sei zudem in der Vergangenheit nie von ihrem Vorschlag abgewichen. Sie teile deshalb den Mietinteressenten, wenn nach den internen Vorgaben die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, mit, dass der Abschluss des Mietvertrags in der Regel nach ihrem Vorschlag erfolge. Hierzu sei sie auch berechtigt. Die Kundenbetreuerin übertrage ihr teilweise Aufgaben zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung. Sie führe zudem die Verhandlungen zwischen früheren und neuen Mieter über eine Verpflichtungserklärung. Dies erledige sie eigenständig.
32Hinsichtlich der Betreuung der Mieter nehme sie Reparaturmeldungen auf und beauftrage Fachfirmen, überprüfe die Ursache von Schimmelbefall und bearbeite den Einzelfall, fülle Anträge auf Wohngeld aus und drucke Mietbescheinigungen aus, kläre Konten bei Mietrückstand und bearbeite Beschwerden.
33Hinsichtlich der Vorbereitung der Vermietung von Leerwohnungen entscheide sie gemeinsam mit dem Vorgesetzten, welche Arbeiten in der Wohnung durch die Beklagte durchgeführt würden, lege die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten fest und beauftrage die Firmen mit den Arbeiten. Sie erstelle die Investberechnung und stelle sachlich und rechnerisch fest, welche Maßnahmen erforderlich seien. Dies erledige sie ohne Einbindung anderer Arbeitnehmer. Die Freigabe der Reparaturen erfolge ausschließlich auf der Grundlage des von ihr erstellten Formulars.
34Die Klägerin hat zunächst gemeint, ihre Tätigkeit bestehe aus verschiedenen Arbeitsvorgängen, nämlich der Vermietung, Kündigung des Mietvertrags, Maßnahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen und der Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Sowohl der Arbeitsvorgang Vermietung als auch der Arbeitsvorgang Kündigung des Mietverhältnisses seien selbständige Tätigkeiten im Sinne der VG 4 MTV. Erforderlich seien insoweit gründliche Fachkenntnisse. Sie hat behauptet, sowohl der Arbeitsvorgang Vermietung als auch der Arbeitsvorgang Beendigung des Mietvertrages umfassten mehr als die Hälfte der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Schließlich hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, ihre Tätigkeit aus Hauswartin sei eine einheitliche Gesamttätigkeit, weshalb der zeitliche Anteil der einzelnen Tätigkeiten dahinstehen könne.
35Die Klägerin hat beantragt,
36festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2012 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 Manteltarifvertrag LEG NRW und Verdi zu zahlen.
37Die Beklagte hat beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die VG 4 MTV lägen tatsächlich nicht vor. Die Klägerin sei zwar bedingt eigenständig, aber nicht überwiegend selbstständig tätig. Insbesondere hätten die von ihr selbständig auszuführenden Tätigkeiten - es handele sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine einheitliche Gesamttätigkeit - keinen Umfang von über 50 % ihrer Arbeitszeit. Hierzu fehle auch jeder Vortrag der Klägerin. Sie habe keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern erfülle lediglich die ihr übertragenen Aufgaben, bei denen sie gestaltend mitwirke. Hierzu hat sie im Einzelnen u.a. Folgendes behauptet:
40Für die Vorbereitung der Vermietung von Leerwohnungen fülle die Klägerin zwar das Formular aus und teile mit, welche Renovierungsaufgaben Ihrer Einschätzung zufolge erforderlich seien. Über die durchzuführenden Reparaturarbeiten entschieden andere Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klägerin überwache lediglich nach Freigabe durch einen Techniker die durchzuführenden Arbeiten.
41Hinsichtlich der Mieterbetreuung entscheide sie über erforderliche Reparaturen bis zu einem Betrag von 300,00 € und dürfe darüber hinaus gehende Reparaturen nicht beauftragen. Schriftliche Korrespondenz mit den Mietern führe die Beklagte ausschließlich durch die Sachbearbeiter in ihrem Büro in F..
42Sie verfüge auch nicht über gründliche Fachkenntnisse, insbesondere im Mietrecht. Mit der Bewertung und Ausübung von Gewährleistungs- und Mängelrechten habe sie keinerlei Berührungspunkte.
43Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2013 abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um vier voneinander zu trennende Arbeitsvorgänge handele. Die Klägerin habe insbesondere nicht dargelegt, dass sie zu mehr als 50 % selbständige Tätigkeiten im Sinne von VG 4 MTV ausführe. Gegen das ihr am 23.02.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.03.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2013 - am 23.05.2013 begründet.
44Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Begriff des Arbeitsvorgangs verkannt. Gerade die Vereinbarung zwischen dem neuen und dem bisherigen Mieter, an welcher sie beteiligt sei, belege, dass es sich um eine einheitliche Gesamttätigkeit handele. Es reiche deshalb aus, dass innerhalb ihrer einheitlichen Tätigkeit in rechtserheblichem Maße überwiegend - und nicht in erheblichem Umfang - selbständige Tätigkeiten anfielen. Dem geforderten Grad der Selbständigkeit stehe nicht entgegen, dass andere Mitarbeiter in bestimmten Bereichen ihrer Tätigkeit das Letztentscheidungsrecht hätten. Hinzu komme, dass das Tätigkeitsbeispiel "Hauswart" so zu verstehen sei, dass die diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordneten Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufgespalten werden dürften. Aber selbst wenn man dies anders sehe, ergäbe die von ihr zu den Akten gereichte Übersicht ihrer Tätigkeiten vom 01.01.2013 bis zum 17.04.2013 die gewünschte Eingruppierung.
45Die Klägerin beantragt,
46auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2012 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 Manteltarifvertrag LEG NRW und Verdi zu zahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffende Arbeitsvorgänge gebildet. Ohnehin verwendeten der MTV und die VG 4 nicht den Begriff des Arbeitsvorgangs, sondern von Tätigkeiten. Zu Recht habe das Arbeitsgericht Sachvortrag dahingehend vermisst, dass die Klägerin zu mehr als 50 % überwiegend selbständig tätig sei. Mit der Tätigkeitsübersicht genüge sie ihrer Darlegungslast nicht.
50Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2013 darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei, sich selbst aus der Anlage die Tätigkeiten herauszusuchen, die bei getrennter Betrachtung der VG 4 zuzuordnen seien.
51Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
52E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
53Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
54A.Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend begründet. Auf diese Begründung wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass mit der im Antrag bezeichneten VG 4 die Vergütungsgruppe 4 der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum ab dem 01.07.2006 geltenden Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und weiterer nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di gemeint ist. Dies wird aus dem Sachvortrag der Parteien deutlich. Darüber besteht auch kein Streit.
55B.Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht darzulegen vermochte, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten ab dem 01.01.2012 die Voraussetzungen der VG 4 MTV erfüllen.
56I.Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den Vergütungsgruppen in der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum MTV. Dieser Tarifvertrag findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Anwendung. Es handelt sich um einen Tarifvertrag, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LEG Wohnen F. GmbH abgeschlossen worden ist. Die übrigen Arbeitsbedingungen in dem Arbeitsvertrag zur Vergütung galten nur bis zum Abschluss eines solchen Tarifvertrags. Die Anwendung der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum MTV steht zwischen den Parteien - wie diese in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben - nicht im Streit.
57II.Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VG 4 MTV nicht dargelegt.
581.Die Kammer geht dabei zunächst davon aus, dass die Beklagte die Klägerin zutreffend in die VG 3a MTV eingruppiert hat. Anders als die VG 4 MTV setzt diese Zwischengruppe gemäß § 11 Nr. 3 MTV voraus, die Beschäftigte sich durch ihre Tätigkeit wesentlich, d.h. mindestens zu 20 % aus der Vergütungsgruppe heraushebt, ohne überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsten Gruppe zu erfüllen. Dies ist der Fall. In sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der VG 3 MTV. Sie führt jedenfalls Tätigkeiten aus, die unter Anleitung selbständig erledigt werden und sie verfügt über die erforderliche Berufsausbildung. Jedenfalls in dem Bereich der Beendigung des Mietverhältnisses erledigt die Klägerin zur Überzeugung der Kammer Aufgaben, die überwiegend selbständig im Sinne der VG 4 MTV ausgeführt werden. Dies betrifft z.B. die Vorabnahme und die Abnahme. Zwar hat sie insoweit nicht das Letztentscheidungsrecht. Sie trifft aber tatsächliche Feststellungen und muss jedenfalls bei der Vorabnahme zunächst weitgehend selbständig feststellen, ob der Vermieter, d.h. die Beklagte oder der Mieter für die Beseitigung zuständig ist. Dies erfordert durchaus gründliche Fachkenntnisse in diesem Bereich. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin diese Tätigkeit ausfüllen kann, ohne gründliche Fachkenntnisse zu haben. Weiter kann unterstellt werden, dass auch die Tätigkeiten im Bereich der Vermietung den Anforderungen der VG 4 MTV genügen. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin. Weiter kann unterstellt werden, dass die Klägerin diese Tätigkeiten zu mehr als 20 % ihrer Arbeitszeit ausübt. Die Einordnung in VG 3a ist im Kammertermin erörtert worden. Die Frage des Gerichts, ob sie die Klägerin übertariflich vergüte, hat die Beklagte ausdrücklich verneint. Die Kammer konnte mithin von der zutreffenden Eingruppierung in VG 3a MTV ausgehen (vgl. zur Pauschalprüfung bei zugestandener Eingruppierung BAG 27.08.2008 - 4 AZR 470/07, ZTR 2009, 143 Rn. 18).
592.Die Klägerin hat indes zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen der VG 4 MTV nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit als Hauswartin, sondern um verschiedene getrennt zu bewertende Tätigkeiten. Dies sind die Bereiche Vermietung, Kündigung des Mietvertrags, Maßnahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen und der Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Die Kammer unterstellt dabei zu Gunsten der Klägerin, dass die Vermietung und die Kündigung des Mietvertrags zu einer Gesamttätigkeit verklammert sind. Da jedenfalls die Betreuung während des Mietverhältnisses die Anforderungen der VG 4 MTV nicht erfüllt, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie zu mehr als 50 % Tätigkeiten der VG 4 MZV ausübt.
60a)Die Eingruppierung der Klägerin in die VG 4 MTV ergibt sich zunächst nicht alleine daraus, dass sie eine Tätigkeit als Hauswartin ausübt und die VG 4 MTV dies als Tätigkeitsbeispiel vorsieht. Sowohl die VG 2, 3 und 4 MTV sehen dieses Tätigkeitsbeispiel vor. In einem solchen Fall muss auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden (BAG 24.04.1996 - 4 AZR 876/94, NZA 1997, 50 Rn. 37).
61b)Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit als Hauswartin, sondern um verschiedene getrennt zu bewertende Tätigkeiten.
62aa)Zunächst ist festzuhalten, dass § 11 MTV für die Eingruppierung nicht auf Arbeitsvorgänge, sondern auf die auszuübende Tätigkeit abstellt. Dies steht indes einer Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II Rn. 22; BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07, NZA-RR 2009, 264 Rn. 17, BAG 18.04.2012 - 4 AZR 305/12, ZTR 2012, 511 Rn. 21). Unter einem Arbeitsvorgang ist dabei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP NR. 310 zu § 22,23 BAT 1975; BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165). Auf das Arbeitsergebnis oder einen einheitlichen Arbeitszweck wird auch für die Frage der einheitlichen Gesamttätigkeit abgestellt (vgl. BAG 11.10.2006 a.a.O. Rn. 23).
63bb)Wendet man diese Grundsätze an, spricht zunächst viel dafür, dass die Klägerin, so wie sie ursprünglich auch selbst vorgetragen hat, vier jeweils gesondert zu bewertende Tätigkeiten ausübt, nämlich Vermietung, Kündigung des Mietvertrags, Maßnahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen und der Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Alle diese Tätigkeiten zielen auf voneinander zu trennende und abgrenzbare Arbeitsergebnisse und Arbeitszwecke ab. Die Vermietung zielt darauf ab, mit einem neuen Mieter ein Mietverhältnis zu begründen. Diese Tätigkeit ist mit dem Abschluss des Mietvertrages beendet. Es schließt sich dann im Rahmen des Mietverhältnisses die Betreuung des Mieters an. Diese Tätigkeit hat weder etwas mit der Vermietung, noch mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu tun. Sie zielt von ihrem Zweck und Ergebnis darauf ab, das Mietverhältnis als solches reibungslos abzuwickeln und während des Bestandes auftretende Probleme zu beseitigen bzw. zu klären. Der Bereich Kündigung des Mietverhältnisses hingegen zielt vom Arbeitsergebnis auf die abschließende Beendigung des Mietverhältnisses und Klärung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ab. Wiederum abzugrenzen ist die Vorbereitung von Leerwohnungen zur Vermietung. Arbeitsergebnis ist die Instandsetzung der Wohnung in einen vermietungsfähigen Zustand. Zu Gunsten der Klägerin kann dabei unterstellt werden, dass durch ihre Teilnahme an einer Verpflichtungserklärung zwischen dem bisherigem und dem neuen Mieter die Tätigkeiten Vermietung und Kündigung zusammenzufassen sind. An dem Ergebnis der rechtlichen Bewertung ändert dies nichts.
64cc)An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass der Hauswart zur VG 4 MTV als Tätigkeitsbeispiel angeführt ist. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass dessen Tätigkeit einheitlich als Gesamttätigkeit zu bewerten ist. Dies ergibt die Auslegung des MTV.
65(1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708).
66(2) Richtig ist zwar, dass für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten ist. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie alle Tätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen. Dies gilt auch für Tätigkeitsbeschreibungen in Form eines Beispiels. Das Tätigkeitsbeispiel bildet die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen. Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels fest, dass die ihm entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind (BAG 17.01.1996 - 4 AZR 662/94, ZTR 1996, 410 Rn. 20). Zunächst ist hier zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Tätigkeiten, die tariflich zu bewerten sind, handelt. Insoweit gelten zwar - wie ausgeführt - die Grundsätze wie für Arbeitsvorgänge, die aber weniger streng anzuwenden sind. Ohnehin gilt der Grundsatz nicht ohne Ausnahme, wenn es z.B. in Bezug auf Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Aufgaben des Angestellten jeweils verschiedene Tätigkeitsmerkmale gibt (vgl. BAG 04.10.1978 - 4 AZR 202/77, PersV 1979, 515 Rn. 19). Zur Überzeugung der Kammer muss es maßgeblich auf den konkreten Tarifvertrag und dessen Auslegung ankommen. Der Gesamtzusammenhang und die Abstufung der Vergütungsgruppen mit Zwischengruppen führen hier zur Überzeugung der Kammer dazu, dass die Tätigkeit eines Hauswarts nach der Bewertung der Tarifparteien keine einheitliche Gesamttätigkeit ist. Zunächst ist dieses Beispiel in den drei Hauptvergütungsgruppen 3, 4 und 5 gleichermaßen genannt. Hinzu kommen die Zwischengruppen. Kennzeichen einer einheitlichen Gesamttätigkeit ist aber, dass diese nicht weiter aufgespalten werden kann. Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. Es kommt bei der so bestimmten Tätigkeit auf ein rechtserhebliches Ausmaß der geforderten fachlichen Anforderungen an, soweit die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss (BAG 18.04.2012 a.a.O. Rn. 21; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, PM). Verstünde man die Tätigkeit eines Hauswarts als vollständig einheitliche Gesamttätigkeit, so ließen sich die Zwischengruppen nicht anwenden. Sobald nämlich ein Hauswart in rechtserheblicher Weise z.B. Tätigkeiten der VG 4 MTV ausführte, müsste er in die VG 4 MTV eingruppiert werden, weil es auf den zeitlichen Umfang dieser höher qualifizierten Tätigkeit nicht mehr ankommt. Dem steht aber entgegen, dass die Tarifvertragsparteien einen über Zwischenvergütungsgruppen gestuften Aufstieg in die höhere Vergütungsgruppe vorgesehen haben, zugleich aber durchgängig den Hauswart als Tätigkeitsbeispiel anführen. Ein Hauswart, der nämlich weniger als 20 % an Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe ausführt, verbleibt in der bisherigen Vergütungsgruppe. Führt er mindestens 20 %, aber noch nicht mehr als 50 % dieser höherwertigen Tätigkeiten aus, kommt er in eine Zwischengruppe. Diese abgestufte Prüfung ist aber nicht möglich, wenn die Tätigkeit des Hauswarts einheitlich betrachtet wird. Darauf, ob die höherwertige Tätigkeit lediglich in rechtserheblicher Weise ausgeführt wird, soll nach der Systematik und dem Zusammenhang des MTV gerade nicht abgestellt werden.
67c) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die jeweils einheitlich zu bewertenden Teiltätigkeiten ihrer Aufgaben als Hauswartin insgesamt zu mehr als 50 % den Eingruppierungsvoraussetzungen der VG 4 MTV entsprechen. Die Kammer geht dabei zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Vermietung und die Kündigung von Mietverhältnissen eine einheitliche zu bewertende Gesamttätigkeit ist. Und selbst wenn man hierzu auch noch die Maßnahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen zählt oder davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der VG 4 MTV erfüllt, auch wenn die Klägerin dies zunächst selbst nicht gemeint hat, ändert dies nichts. Jedenfalls die Betreuung der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses erfüllt nicht die Anforderungen der VG 4 MTV. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die VG 4 MTV auf der VG 3 MTV aufbaut. Diese setzt bereits eine gewisse Selbständigkeit voraus, nämlich in dem Sinne, dass Tätigkeiten unter Anleitung selbständig erledigt werden müssen. Das Erfordernis der Anleitung entfällt in der VG 4 MTV. Allerdings müssen die Tätigkeiten nicht wie in der VG 5 MTV vollständig selbständig, sondern nur überwiegend selbständig erbracht werden. Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal "selbständige Tätigkeit" nicht mit dem Merkmal "selbständige Leistungen" gleichgesetzt werden. Erforderlich ist eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05, ZTR 2007, 381 Rn. 24). Zu beachten ist mithin auch, dass die überwiegend selbständige Tätigkeit hier in Beziehung zu gründlichen Fachkenntnissen gesetzt wird. Gründlich sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 286/10, juris Rn. 36). Die Klägerin nahm hinsichtlich der Betreuung der Mieter Reparaturmeldungen auf und beauftrage Fachfirmen. Dem Vortrag der Beklagten, dass sie dies selbständig nur bis zu einer Größenordnung von 300,00 Euro durfte, ist sie nicht mehr entgegengetreten und hat dies auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Nur über "Kleinreparaturen" könne sie insoweit alleine entscheiden. Schon dieser geringe Entscheidungsumfang belegt zur Überzeugung der Kammer, dass insoweit weder von der Organisation ihrer Tätigkeit noch von den insoweit erforderlichen Anforderungen eine überwiegend selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Ausdrucken von Mietbescheinigen erfüllt diese Anforderungen ebenfalls nicht, ebenso wie das Ausfüllen von Bescheinigungen für das Wohngeld. Insoweit handelt es sich um das Ausfüllen von Formularen. Auch wenn dabei ggfs. nach verschiedenen Formularen zu differenzieren ist, handelt es sich doch um die Angabe in vorgefertigten Formularen, ohne dass auch ausgehend von den erforderlichen Fachkenntnissen eine überwiegend selbständige Tätigkeit angekommen werden kann. Nichts anderes gilt für Beschwerden im laufenden Mietverhältnis oder die Klärung von Mietrückständen. Letztlich ist die Klägerin zunächst selbst davon ausgegangen, dass von ihren Tätigkeiten nur solche im Zusammenhang mit Vermietung und Beendigung des Mietverhältnisses der VG 4 MTV zuzuordnen sind. Diese Einschätzung trifft zur Überzeugung der Kammer jedenfalls in Bezug auf die Betreuung während des Mietverhältnisses zu. Sie hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu diesen Tätigkeiten im Gegensatz zu den anderen Tätigkeiten nicht sehr ausführlich und substantiiert sei. Die Klägerin hat dies eingeräumt und keinen weiteren Sachvortrag gehalten, sondern darauf hingewiesen, dass ihr Hauptargument die einheitliche Bewertung ihrer Tätigkeit sei. Diesem Ansatz folgt die Kammer indes - wie ausgeführt - nicht. Aus den gleichen Gründen wie bereits ausgeführt, geht die Kammer zudem davon aus, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Betreuung der Mieter während des Mietverhältnisses auch keine vergleichbaren Tätigkeiten im Sinne der zweiten Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VG 4 MTV sind.
68Da die Kammer wie das Arbeitsgericht nicht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgeht, oblag es der Klägerin (vgl. insoweit z.B. BAG 27.08.2008 a.a.O. Rn. 32) darzulegen, dass jedenfalls die drei Tätigkeiten Vermietung, Kündigung und Vorbereitung von Leerwohnungen zur Vermietung mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. Einen solchen substantiierten Tatsachenvortrag mit Einzeltatsachen hat die Klägerin in Bezug auf den zeitlichen Anteil der Tätigkeit nicht gehalten. In der ersten Instanz hat sie sich darauf beschränkt zu behaupten, die Vermietung und die Kündigung machten mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Dieser Vortrag war, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht einlassungsfähig. Ein Vortrag von Einzeltatsachen, wann wie lange genau die Klägerin mit diesen Tätigkeiten befasst gewesen sein will, ist nicht erfolgt. Allerdings hat sie in der zweiten Instanz eine Tätigkeitsübersicht für die Zeit vom 03.01.2013 bis zum 17.04.2013 vorgelegt. Ob diese überhaupt repräsentativ ist und den Zeitraum ab dem 01.01.2012 abdecken kann, kann offen blieben. Es fehlt nach wie vor jeder Vortrag zu den zeitlichen Anteilen. Eine Auswertung der Übersicht hat die Klägerin nicht vorgenommen. Sie hat nicht die einzelnen Tätigkeiten den bereits vom Arbeitsgericht angenommenen Arbeitsvorgängen zugeordnet und die Zeitanteile dargestellt. Es sind insoweit überhaupt keine konkreten aus der Übersicht abgeleiteten Zeitanteile dargestellt worden. Das Gericht hat die Klägerin bereits mit der Terminierung darauf hingewiesen, dass die Überreichung von Anlagen den Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag (vgl. z.B.19.02.2012 - 5 AZR 627/11, DB 2013, 65 Rn. 37). Darauf hat sie, auch nach zusätzlicher Rüge durch die Beklagte nicht weiter vorgetragen. Sie ist darauf vom Gericht im Termin erneut angesprochen worden. Weiterer Sachvortrag ist gleichwohl nicht erfolgt. Die Klägerin hat auch insoweit darauf hingewiesen, dass Kern ihrer Argumentation sei, dass es sich um eine einheitliche Tätigkeit handelt. Auf Nachfrage des Gerichts hat auch keine der Parteien mitgeteilt, was denn das Ergebnis der Arbeitsplatzbegehung durch den Betriebsrat gewesen ist. Die Klägerin hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dies auch unerheblich sei, weil ja eine Rechtsfrage zu beantworten sei. Mangels ausreichendem Vortrag zu den behaupteten Zeitanteilen, kam deshalb auch keine Beweisaufnahme in Betracht.
69C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
70D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
71RECHTSMITTELBELEHRUNG
72Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
73R E V I S I O N
74eingelegt werden.
75Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
76Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
77Bundesarbeitsgericht
78Hugo-Preuß-Platz 1
7999084 Erfurt
80Fax: 0361-2636 2000
81eingelegt werden.
82Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
83Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
841.Rechtsanwälte,
852.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
863.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
87In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
90* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
91Dr. GotthardtBollwegHerrmann
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