Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 398/15
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Wesel vom 11.02.2015, 6 Ca 2186/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Mit ihrer Klage wehrt die Klägerin sich gegen eine seitens der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Änderungskündigung zur Reduzierung der Jahresarbeitszeit.
3Die Beklagte, die Standorte in T. und in T. betreibt, produziert Konserven aus Gurken und Kohl und stellt verschiedene Essig- und Senfprodukte her. Am Standort T., an dem die Klägerin eingesetzt wird, beschäftigt sie zirka 300 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Saisonbetrieb, der hohen Produktionsschwankungen unterliegt. In der Produktionszeit (von Juni bis zirka Anfang Februar eines Jahres) fällt saisonbedingt mehr Arbeit an als innerhalb der tariflichen und gesetzlich festgelegten Arbeitszeithöchstgrenzen geleistet werden kann. Die produktionsfreie Zeit, in der die Mitarbeiter wegen fehlender Rohwaren nicht beschäftigt werden können, wird durch Abbau der auf dem Arbeitszeitkonto befindlichen Gutstunden und Urlaub der Mitarbeiter abgedeckt.
4Die am 06.08.1963 geborene, getrennt lebende Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 02.05.1990 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin in der Konservenproduktion auf der Basis einer Arbeitszeit von zuletzt 90 % der tariflichen Arbeitszeit des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrages für die Obst-, Gemüse- und Kartoffel verarbeitende In-dustrie, Essigindustrie, Senfindustrie zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.021,00 € beschäftigt.
5Unstreitig hat die Beklagte Produktionsvolumina vom Standort T. an den Standort in T. verlagert, weil der Standort T. nach Angaben der Beklagten kostengünstiger ist als der Standort T..
6Aufgrund der rückläufigen Produktion für den Standort T. hat die Beklagte zunächst entschieden, die Jahresarbeitszeit im Bereich Konserve auf 70 % der Jahresarbeitssollzeit zu reduzieren. Sie hat - nach ihren Angaben aufgrund der bestehenden betrieblichen Gepflogenheiten - mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Gespräche zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Jahresarbeitszeit für den Bereich Konserve geführt. Nach dem Einwand des Betriebsrats, dass eine Absenkung der Jahresarbeitszeit auf 70 % in Ansehung des Entgeltgefüges im Bereich Konserve zu teilweise existentiell bedrohenden Entgelteinbußen bei den Mitarbeitern führen würde, hat die Beklagte dem Wunsch des Betriebsrats entsprochen, aus Solidaritätsgründen alle vergleichbaren gewerblichen Funktionen aus der Essig- und Senfherstellung, die ohne besondere spezifische Erfahrung nach einer Einarbeitungszeit im Wesentlichen beherrschbar sind, in die Arbeitszeitabsenkung mit einzubeziehen. Die Beklagte hat sodann entschieden, im Bereich Essig-/Senfherstellung eine Arbeitszeitabsenkung um 10 % auf 90 % des Jahressollarbeitszeitvolumens vorzunehmen mit der Folge einer Arbeitszeitabsenkung auf 80 % im Bereich Konserve.
7Unter dem Datum vom 06.05.2014 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Reduzierung der Jahresarbeitszeit" abgeschlossen. Unter Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung wird Folgendes ausgeführt:
8"3. Dauer der Absenkung
9Die Reduzierung der Arbeitszeit ist grundsätzlich zunächst nur für die Dauer bis zum 30.06.2016 befristet vorgesehen. Sollte nach übereinstimmender Auffassung von Werksleitung und Betriebsrat noch keine Auslastung vorhanden sein, die eine Rückführung auf das aktuelle Arbeitszeitvolumen rechtfertigen, verlängern sich die unter Punkt 2. genannten Arbeitszeitreduzierungen um ein weiteres GJ (bis zum 30.06.2017)."
10Ziffer 8. enthält unter anderem folgende Regelungen:
11"Die Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgt möglichst durch einvernehmliche Änderungen der Arbeitsverträge zum 01.06.2014.
12Ist dies nicht möglich, erfolgt diese durch Ausspruch einer arbeitgeberseitigen, fristgerechten, betriebsbedingten Änderungskündigung.
13Das Änderungsangebot darf in beiden Fällen lediglich die befristete Absenkung der Arbeitszeit und die daraus resultierenden Bezüge zum Inhalt haben. Alle sonstigen Bedingungen des Anstellungsverhältnisses bleiben unberührt.
14.."
15Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 39 bis 43 der Akte Bezug genommen.
16Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S. 10 des Schriftsatzes vom 25.11.2014, Bl. 21 der Akte) ist dem gemeinsamen Verständnis über die Reduktion der Jahresarbeitszeit geschuldet, dass sie - die Beklagte - die nunmehr für beide Bereiche mit der Absenkung der Jahresarbeitszeit verbundenen finanziellen Einschnitte zunächst für eine Dauer von maximal drei Jahren vornehmen will.
17Die mit dem Betriebsrat vereinbarten Regelungen konnten in großem Umfang mit den Mitarbeitern einvernehmlich vollzogen werden. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vorgetragen hat, sind mit den Mitarbeitern, die zu einer einvernehmlichen Regelung bereit waren, befristete Arbeitszeitreduzierungen vereinbart worden. Die Mitarbeiter, die sich dazu bereit erklärt haben, eine einvernehmliche Regelung bezüglich einer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung abzuschließen, haben zusätzlich ein Bruttomonatsgehalt erhalten.
18Da die Klägerin sich mit einer einvernehmlichen Regelung nicht einverstanden erklärte, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.09.2014 zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin zum 30.06.2015 an. Auf S. 4 des Anhörungsschreibens ist auszugsweise Folgendes ausgeführt:
19"Es ist dem Verhandlungsergebnis geschuldet, dass wir die nunmehr für die beiden Bereiche mit der Absenkung der Jahresarbeitszeit verbundenen finanziellen Einschnitte zunächst einmal auf die Dauer von maximal 3 Jahren vorgenommen haben.
20..
21Von der Reduzierung der Arbeitszeit ist Frau M. wie folgt betroffen:
22.
23Alle sonstigen Bedingungen des Anstellungsverhältnisses bleiben unberührt. Darüber hinaus gelten der Interessenausgleich sowie die Regelungen der BV "über die Reduzierung der JAZ vom 06.05.2014"."
24Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 44 bis 48 der Akte Bezug genommen.
25Der Betriebsrat hat keine Stellungnahme abgegeben.
26Mit Schreiben vom 17.09.2014 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung aus. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2015 und bot der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2015 mit einer auf 80 % der Jahresarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit und einer entsprechenden Anpassung des Lohns fortzusetzen. Eine Befristung enthält das Änderungsangebot nicht. Wegen des Inhalts der Änderungskündigung im Einzelnen wird auf Bl. 4 bis 5 der Akte Bezug genommen.
27Die Klägerin hat die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind.
28Die Klägerin hat das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für den Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Beklagte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eklatant verletzt habe. Mit der Absenkung der Jahresarbeitszeit versuche die Beklagte, das von ihr zu tragende Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer zu verschieben. Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt und dazu vorgetragen, in der Anhörung werde auf die Betriebsvereinbarung über die Reduzierung der Jahresarbeitszeit Bezug genommen, die aber wegen der abschließenden Regelung der Arbeitszeit im Manteltarifvertrag unzulässig sei.
29Die Klägerin hat beantragt,
301.festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 17.09.2014 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
312.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
32Die Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei durch dringende betriebliche Gründe bedingt. Sie - die Beklagte - habe einen eklatanten Rückgang des Produktionsvolumens in den letzten drei Geschäftsjahren zu verzeichnen. Durch die Verlagerung von Produktionsvolumina nach T. sei ein Rückgang der Fertigungsstunden von über 30 % zu verzeichnen, was zu einem massiven Beschäftigungsproblem geführt habe. Der Bedarf an Fertigungsstunden sei bezogen auf das Geschäftsjahr 2011/2012 als Referenzjahr um 31 %, und damit von 183.512 Stunden auf 127.119 Stunden gesunken. Damit würden für die Herstellung von Sauerkonserven im laufenden Geschäftsjahr 2014/2015 31 % weniger Fertigungsstunden benötigt als bisher. Davon sei auch für das Folgejahr auszugehen. Damit sei das Weiterbeschäftigungsbedürfnis für die Klägerin auf Basis des derzeitigen Jahresarbeitszeitvolumens entfallen. Eine Reduzierung des Arbeitszeitvolumens im Zuge einer Teilzeitregelung sei unabdingbar. In Ansehung des Umstandes, dass für die Klägerin ansonsten der Verlust des Arbeitsplatzes gedroht hätte, sei der Klägerin die Annahme des Änderungsangebotes auch zumutbar. Die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Befristung sei dem zwischen den Betriebsparteien getroffenen Verhandlungsergebnis geschuldet gewesen. Tatsächlich handele es sich nicht nur um einen vorübergehenden, sondern um einen nachhaltig verminderten Arbeitsanfall.
35Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Es fehle an dem notwendigen Kündigungsgrund, da die Beklagte die Durchführbarkeit der Maßnahme nicht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 9 bis 17 des Urteils (Bl. 86 bis 99 der Akte) Bezug genommen.
36Gegen das ihr am 27.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 02.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.05.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
37Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht habe es versäumt, einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen und stellt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertiefend dar, wie sie die zukünftig erforderliche Jahresarbeitszeit der im Bereich Konserve tätigen Mitarbeiter ermittelt hat. Die Anpassung der Jahresarbeitszeit an den Rückgang der Produktionsmenge sei erforderlich, um Vergütungsanspruch und Arbeitsleistung im erforderlichen Austauschverhältnis zu halten. Damit werde den Besonderheiten eines Saisonbetriebes Rechnung getragen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass sie - die Beklagte - mit dem Betriebsrat in der - wenn auch unwirksamen - Betriebsvereinbarung nur eine befristete und eben nicht dauerhafte Arbeitszeitverkürzung vereinbart habe, so habe das Gericht den erstinstanzlichen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt. Den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Darlegung der Nachhaltigkeit einer unternehmerischen Entscheidung sei sie hinreichend nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung befristeter Natur sei, könne ihr zur Frage der Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung nicht entgegen gehalten werden, denn bei der in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Befristungsabrede handele es sich um ein Verhandlungsergebnis. Die Inhalte der Betriebsvereinbarung und damit die Befristung seien jedoch völlig unabhängig von der unternehmerischen Entscheidung zu sehen, die zu einer Reduzierung des Jahresarbeitszeitvolumens geführt habe.
38Die Beklagte beantragt,
39das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.02.2015, 6 Ca 2186/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
40Die Klägerin beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Urteils und hält es auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung für nicht nachvollziehbar, worauf die Beklagte ihre Prognose, dass für das Geschäftsjahr 2015/2016 ein Rückgang von 31 % zu verzeichnen sein solle, herleite. Die Nachhaltigkeit der Maßnahme sei ebenfalls nicht zu erkennen. In der - wenn auch ungültigen - Betriebsvereinbarung sei letztlich dargelegt, dass die Maßnahme spätestens mit Ablauf des 30.06.2017 aufgehoben werden solle. Die unternehmerische Entscheidung sei nach wie vor nicht klar erkennbar.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
47II.
48Die Berufung ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
49Eine ordentliche Änderungskündigung muss im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, der vorliegend gegeben ist, sozial gerechtfertigt sein. Die streitgegenständliche Änderungskündigung ist unwirksam, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
50Maßstab für die Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern allein die soziale Rechtfertigung der Änderung von Arbeitsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 822/07, zitiert nach juris). Die Prüfung der Sozialwidrigkeit erfolgt in zwei Stufen. Das Gericht muss klären, ob Gründe in der Person, dem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse das Änderungsangebot bedingen und ob die vorgeschlagene Änderung gesetzeskonform bzw. tarifkonform und vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen ist.
511.
52Dringende betriebliche Erfordernisse zur Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 KSchG liegen vor, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr. des BAG, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 29.09.2011, 2 AZR 451/10, Rn. 17; Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 822/07, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Eine Reduzierung des bisherigen Beschäftigungsbedarfs kann sich insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen als Folge einer Organisationsentscheidung ergeben. Eine Organisationsentscheidung kann ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG begründen, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Solche Organisationsentscheidungen unterliegen im Kündigungsschutzprozess nur einer eingeschränkten Missbrauchskontrolle darauf hin, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf sind (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009, 2 AZR 658/08, zitiert nach juris).
53Eine Arbeitszeitreduzierung - zu der die Beklagte sich vorliegend entschieden hat - kann als dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber sich infolge eines Rückgangs des im Betrieb vorhandenen Arbeitsvolumens dazu entschließt, die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu reduzieren und neu zu verteilen. Dabei kann der Arbeitgeber weitgehend frei die Entscheidung treffen, ob das noch verbleibende Arbeitsvolumen durch weniger Vollzeitkräfte oder durch alle beschäftigten Arbeitnehmer in Teilzeit erledigt wird. Es unterliegt seiner - vom Gericht nur beschränkt überprüfbaren - Gestaltungsfreiheit, wie er auf einen Rückgang des Beschäftigungsbedarfs reagiert (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009, 2 AZR 658/08, m.w.N., zitiert nach juris).
54Die Beklagte hat vorliegend die unternehmerische Entscheidung getroffen, wegen der Verlagerung von Teilen der Produktion nach T. die Jahressollarbeitszeit im Betrieb in T. zu reduzieren und die verbleibende Arbeit durch Arbeitnehmer in Teilzeit erledigen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung offenbar unvernünftig oder willkürlich ist, liegen nicht vor. Von dieser Organisationsentscheidung ist die Klägerin auch unmittelbar betroffen.
55Allerdings bestehen dringende betriebliche Erfordernisse dann nicht, wenn es auch auf der Grundlage der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers nicht zu einer Verringerung des vorhandenen Beschäftigungsvolumens in einem Umfang kommt, welcher der dem Arbeitnehmer angebotenen, reduzierten Arbeitszeit entspricht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Wirklichkeit mit der bisher vereinbarten oder doch mit einer höheren als der angebotenen Arbeitszeit beschäftigen (vgl. BAG, a.a.O.).
56Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig. Sie kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass das vorhandene Beschäftigungsvolumen der angebotenen reduzierten Arbeitszeit entspricht, ist die Änderungskündigung jedenfalls deshalb unwirksam, weil die vorgeschlagene Änderung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
572.
58Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bestehende vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2012, 10 AZR 296/11, zitiert nach juris). Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar werden, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.2009, 2 AZR 879/07, Rn. 51 ff, zitiert nach juris).
59Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Änderungskündigung unwirksam, denn die Beklagte hat die angebotene Änderung nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und hat sich damit weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernt, als zur Anpassung an die geänderte Beschäftigungsmöglichkeit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
60Die Entscheidung der Beklagten, die Jahresarbeitssollzeit zu reduzieren, ist zeitlich begrenzt. Das ergibt sich eindeutig aus der mit dem Betriebsrat abgeschossenen Betriebsvereinbarung. Dabei kann dahinstehen, ob diese Betriebsvereinbarung wirksam ist oder nicht. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass sich aus ihr der Inhalt der unternehmerischen Entscheidung, die Arbeitszeitreduzierung zunächst nur befristet vorzunehmen, eindeutig ergibt, auch wenn die Entscheidung, Teile der Produktion zu verlegen, dauerhaft getroffen worden sein mag. Die Behauptung der Beklagten, hierbei handele es sich nur um ein "Verhandlungsergebnis" mit dem Betriebsrat, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, denn wie die unternehmerische Entscheidung zustande gekommen ist, ist letztlich unerheblich. Die Beklagte hat aufgrund der Einwände des Betriebsrates von ihrer ursprünglichen Entscheidung, die Arbeitszeit im Bereich Konserve auf 70 % zu reduzieren, Abstand genommen und hat sich sodann nicht nur entschlossen, stattdessen die Arbeitszeit im Bereich Konserve nur auf 80 % und die im Bereich Essig- und Senfherstellung auf 90 % zu reduzieren, sondern zusätzlich, eine zeitliche Begrenzung dieser Organisationsentscheidung vorzusehen. Gegenüber dem Betriebsrat hat sie in Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung erklärt, dass im Falle einer Änderungskündigung das Änderungsangebot lediglich die befristete Absenkung der Arbeitszeit zum Inhalt haben darf. Noch in der Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Änderungskündigung gegenüber der Klägerin hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung gelten. Dementsprechend hat die Beklagte mit einer Vielzahl von Mitarbeitern einvernehmliche Arbeitszeitänderungen auch befristet vereinbart. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu der Einschätzung kommt, sie habe eine unbefristet vorgesehene Arbeitszeitreduzierung zum Anlass für die Änderungskündigung genommen.
61Selbst wenn die Beklagte aufgrund der teilweisen Verlagerung der Produktion von einem dauerhaften Produktionsrückgang ausgegangen sein sollte, hat sie ihre Entscheidung, die Arbeitszeit zu reduzieren, zeitlich befristet und kann deshalb auch nur diese Entscheidung zur Grundlage des Änderungsangebots machen. Ein Arbeitnehmer muss billigerweise keine Arbeitszeitminderung auf Dauer hinnehmen, wenn der Arbeitgeber nur eine befristete Arbeitszeitreduzierung zum Grund für die Kündigung nimmt (vgl. BAG zur Entgeltkürzung: Urteil vom 20.08.1998, 2 AZR 84/98, zitiert nach juris). In diesem Fall entfernt der Arbeitgeber sich nämlich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.
62Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die streitgegenständliche Änderungskündigung mithin sozial ungerechtfertigt. Ob die Änderungskündigung zusätzlich - wofür viel spricht - wegen einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung unwirksam ist, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht darauf hingewiesen hat, dass sie der Klägerin ein unbefristetes Änderungsangebot erklärt hat, sondern den Eindruck erweckte, sich an die Betriebsvereinbarung zu halten, kann danach dahinstehen.
63Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen.
64III.
65Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben.
66IV.
67Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird.
68RECHTSMITTELBELEHRUNG
69Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
70Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
71PaßlickDrißnerAlsdorf
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